Art. 317 BStP; conversion of fiscal fines into detention after entry into force of the Penal Code; scope of Art. 398 Abs. 2 StGB. Art. 317 BStP was not repealed by the Penal Code; the omission from Art. 398 Abs. 2 StGB must be understood as deliberate. For fiscal fines, the special enforcement regime remains applicable, including conversion by the competent trial judge on application of the administration. A fine is already 'uncollectible' when enforcement against the debtor has resulted in a loss, without any subjective examination of faultless inability to pay. The debtor has no enforceable claim to instalment payments or to avoid conversion on grounds of blameless insolvency (consid. 1-3).
Motorfahrzeugverkehr. N 18. 3. -Wie die Vorinstanz feststellt und der Beschwerde- führer selber ausführt, hat er die beiden Lastwagen- chassis auf die Strasse gestellt, weil ihm tagsüber in der Werkstatt der Raum gefehlt hat, um sie aufzubewahren. Ferner hat er damit Dritten verunmöglichen wollen, durch Parkieren von Fahrzeugen die Zufahrt zur Werk- statt zu verstellen. Zugleich hat er die Chassis auf der Strasse bereitgehalten, um sie allfälligen Interessenten zu zeigen und vorzuführen. Er hat also die Strasse nicht als Verkehrsader oder als Haltestelle oder Parkplatz für auf der Fahrt befindliche oder sich auf die Fahrt bege- bende Fahrzeuge benützt, sondern im wesentlichen als Lager-und Ausstellungsplatz für seine Fabrikate und hat damit gleichzeitig Fahrzeuge Dritter am Parkieren vor der Werkstatt hindern wollen. Das waren gewerbliche Zwecke. Hiezu den . öffentlichen Grund in Anspruch zu nehmen, berechtigten ihn die Händlerschilder nicht, sowenig sie iluμ z. B. das Recht gaben, die Strasse als Werkplatz zur Ausführung von Automobilreparaturen zu benützen. Der Einwand des Beschwerdeführers, heutzu- tage werde die überwiegende Zahl der Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund zu gewerblichen Zwecken ver- wendet, ist trölerisch. In den Beispielen, die er anführt (Werkverkehr und entgeltliche Transporte Init Lieferungs- und Lastwagen), besteht das Gewerbe in der Ausf'Uhrnng von Fahrten, also im Verkehr, wie ihn das Bundesgesetz regelt. Demnach erkennt der Ka8sationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahren. N° 19. IV. VERFAHREN PRocEDURE
Verfahren. N 19. Wie schon in einem Brief vom 14. August 194 7 an die Zollkreisdirektion, erklärt er sich bereit, jeden :Monat Fr. 50.-abzuzahlen. Der KassatiMUJho/ zieht in Erwägung :
kräftig gewordene Busse auf Aufforderung nicht innert vierzehn Tagen bezahlt wird, die mit Beschlag belegten Gegenstände öffentlich versteigern iassen und den Erlös zur Deckung der Busse verwenden (Art. 315 Abs. 1 BStP). Für den dadurch nicht gedeckten Betrag wird die Be- treibung eingeleitet (Art. 315 Abs. 3 BStP). Wenn und Verfahren. O 19. soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom . Richter, der die "ObertretURg beurteilt hat oder hierzu zuständig wäre, auf Antrag der beteiligten Ver- waltung in Geiangnis umgewandelt. Zehn Franken Busse sind einem Tag Gefängnis gleichzuachten, doch darf die Gefängnisstrafe nicht länger als drei :Monate dauern (Art. 317 BStP). Der zweite Satz des Art. 317 BStP er- setzt für die Fiskalbussen auch das Bundesgesetz vom
Art. 398 Abs. 2 lit. d StGB hebt das Bundes- gesetz vom 1. Juli 1922 betreffend Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis und die in andern Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungerl. über die Umwandlung der Bussen auf. Daraus ist schon öfters abgeleitet worden, Art. 317 BStP gelte unter der Herrschaft des Strafgesetz- buches nicht mehr (S:PITZ, Das schweiz. Zollstrafrecht 118; Neues Rechtsbuch der Schweiz 2 725 Art. 98; ESOHEB, SJZ 42 121 ; :ll.A.FT:mR, Allgem. Teil (2. Auflage) 298 Anm. 4 ; Obergericht Zürich in SJZ 44 92 ZifJ. II). Das Bundesgericht hat diese Auffassung stets ab- gelehnt (vgl. BGE 68 IV 140, von den nicht veröffentlich- tei:i Urteilen insbesondere jenes vom 17. Mai 1946 i. S. Albisetti, ferner BGE 72IV191 und das Urteil vom 2. Feb- ruar 1948 i. S. Wenger, veröffentlioht in SJZ 44 93 Ziff. III). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, die das Strafgesetzbuch hat auf- heben wollen, sind ni Art. 398 Abs. 2 lit. o aufgezählt. Art. 317 BStP ist darunter :nicht erwä.hnt. Das ist dahin auszulegen, dass das Gesetz ihn in Kraft gelassen hat. Nichts pricht dafür, dass er in der Aufzählung aus Ver- sehen übergangen worden sei, wie es z. B. für den in Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB ebenfalls nicht erwä.hnten, aber durch Art. 354 StGB aufgehobenen M. 252 Abs.
BStP zutrifft (vgl. BGE 69 IV 235). Dem kann nicht entgegengehalten werden, Art. 317 BStP sei in Art. 398
Verfahren . No 19. Abs. 2 lit. o StGB übergangen worden, weil schon Art. 398 Abs. 2 lit. d ihn aufhebe. Gewiss hätte der Gesetz- geber diese Oberlegung machen können. Nahe lag sie aber nicht, da sie zu Missverständnissen hätte führen müssen ; die Deutlichkeit hätte erfordert, Art. 317 BStP in der lit. o von Art. 398 Abs. 2 StGB gleichwohl zu erwähnen, auch wenn er schon durch lit. d hätte aufgehoben werden wollen. Auch in anderen Fällen erklärt Art. 398 Abs. 2 StGB bestimmte Gesetzesartikel .ausdrücklich als aufge- hoben, obschon bereits eine allgemeine Norm des Straf- gesetzbuches sie ausser Kraft setzt. So erwähnt lit. k unter den aufgehobenen Bestimmungen des :6undesge- setzes vom 2. Oktober 1924 betre:ffend den Postverkehr auch dessen Art. 56 Züf. 1, der die allgemeinen Bestim- mungen des Bundesstrafrechts anwendbar erklärt und bereits vor Art. 334 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 lit. a StGB weichen muss, wonach die allgemeinen Be- stimmungen des Bundesstrafrechts durch die entsprechen- den Bestimmungen des Strafgesetzbuches ersetzt sind. Ein gleiches Beispiel der Gesetzestechnik bietet Art. 398 Abs. 2 lit. n StGB durch Erwähnung von Art . .27 unter den aufgehobenen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1931 über das Münzwesen. Hätte man Art. 317 BStP durch das Strafgesetzbuch aufheben wollen, so hätte es in Art. 398 Abs. 2 lit. o oder lit. d umsomehr ausdrücklich gesagt werden müssen, als sieh die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf Fiskaldelikte nicht von selbst versteht. Diese in besonderen Gesetzen geordneten De- likte werden in mancher Beziehung anders behandelt als die Verbrechen, Vergehen und Obertretungen des gemeinen Strafrechts. Ein Beispiel bietet der durch das Strafge- setzbuch nicht angetastete Art. 339 BStP (vgl. Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB), wonach für die Obertretung fiskali- scher Bundesgesetze die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug nicht gelten. Hat der Gesetzgeber sich ver- anlasst gesehen, in einer so bedeutungsvollen Frage wie
der des bedingten Vollzuges vom gemeinen Strafrecht abzuweichen, so kann es nicht ver:wundem, dass er für die Umwandlung der Fiskalbusse Art. 317 BStP in Kraft gelassen, nicht Art. 49 Zifi. 3 StGB anwendbar erklärt hat, wonach der Richter von der Umwandlung absehen kann, wenn der Verurteilte schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Im Ergebnis käme der schuldlos Zahlungsunfii.hige in vielen Fällen ungestraft weg, wenn Art. 49 Ziff. 3 StGB gälte. Im Fiskalstrafrecht erweckt diese Ordnung Bedenken, weil die . berufsmässigen Zoll- vergehen meistens von Zahlungsun!aJrigen begangen wer- den. Im Gegensatz zum gemeinen Strafrecht (Art. 48 Ziff. 2 StGB) nehmen das Zollstrafrecht und andere Fiskalgesetze schon bei der Bemessung der Busse auf die Verhältnisse des Täters nicht Rücksicht (BGE 72 IV 190). Es ist daher nicht absonderlich, dass die Zoll- busse auch dann umgewandelt werden muss, wenn der Verurteilte seine Zahlungsunfähigkeit nicht verschuldet hat. Obrigens bestand jedenfalls insoweit kein Anlass, Art. 317 BStP aufzuheben, als er bestimmt, dass die beteiligte Verwaltung den Antrag auf Umwandlung zu stellen hat und diese vom Richter auszusprechen ist, der zur Beurteilung der Obertretung zuständig wäre. Beide Punkte hätten, wenn Art. 317 aufgehoben worden wäre, in einer neuen Bestimmung geregelt werden müssen. Das Strafgesetzbuch . hat das nicht getan. Es kann ihm nicht entnommen werden, welcher Richter die Busse umzuwandeln hätte, wenn sie rechtskräftig von der Verwaltung ausgesprochen worden ist. Art. 346 StGB wäre nicht direkt anwendbar, da er nur den Gerichtsstand für die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Hand- lung, nicht auch für die Umwandlung oder Nichtumwand- . lung der ausgelällten Busse regelt. Der Werdegang des Gesetzes stützt die Auffassung, dass der Gesetzgeber den Art. 317 BStP nicht hat auf- heben wollen. Der dem Art. 333 StGB entsprechende
Verfahren. No 19. Art. 350 des Entwurfes von 1918 sah in Abs. 3 als Aus- nahme von Abs. 1 vor, dass sich unter anderem der Voll- zug der Bll88en stets nach den Vorschriften des Straf- gesetzbuches richte. In der K°.( mmission des National . rates wurde ausgeführt, die Worte Vollzug der Bussen müssten gestrichen werden, da die in Art. 98 :ff. ZG und Art. 316, 317 und 319 des Stnfprozessentwurfes (Art. 314, 315, 317 BStP) vorgesehene besondere Art der Voll- streckung von Fiska.Ibussen gewollt sei. Die Kommission pflichtete dieser Auffassung bei (Protokoll vom 28. August 1933 S. 1 7) und stellte im Rate einen entsprechend be- gründeten Antrag. Der Nationalrat nahm ihn an, unter Ablehnung eines Antrages Farbstein, der die erwähnten Worte belassen, aber ausdrücklich die Bestimmungen betreffend die Übertretung :fiskalischer Bundesgesetze vorbehalten wollte. Der Antrag Farbstein wurde nicht verworfen, weil der Nationalrat diesen Vorbehalt nicht gebilligt hätte, sondern weil die Berichterstatter der Kommission ihn als zu eng und als überflüssig ansahen (StenBull, Sonderausgabe, NatR 713). Die Kommission des Ständerates (Protokoll vom 10. Mai 1935 S. 9) und der Ständerat selbst (StenBull, StR 335) stimmten dem Beschluss des Nationalrates ohne Diskussion zu. Den Beschluss, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 betreffend die Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis und die in andern Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Umwandlung der Bussen aufzuheben, hatten National- rat und Ständerat schon früher gefasst (StenBull, NatR 605 :ff., StR 256 f.). Zu beachten ist auch, dass der Na- tionalrat im Zeitpunkt der Streichung der Worte VoU- zug der Bussen in Art. 350 des Entwurfes im Gegensatz zum Ständerat noch Willens war, die nach dem Straf- gesetzbuch ausgeiäilten Bussen überhaupt nicht umwan- deln zu lassen (wogegen er immerhin mit Haft bedrohen wollte, wer aua Böswilligkeit, Arbeitsscheu, Liederlichkeit oder Nachlässigkeit eine Busse nicht bezahlt) (StenBull; NatR 186 :ff., 482 :ff., 643 :ff.). Umsoweniger hatte e Anlass, Art. 317 BStP aufzuheben, nachdem er. dem Beschlusse des Ständerates zugestimmt hatte, wonach auch die nach dem Strafgesetzbuch ausgefällten Bussen umzuwandeln seien, wenn der Verurteilte nicht nach- weist, dass er sie schuldlos nicht bezahlen kann (StenBull, NatR 731 ff. . Als die Redaktionskommission beantragte, die lit. o in Art. 398 Abs. 2 StGB aufzunehmen, führte sie einfach aus, das Strafgesetzbuch müsse diejenigen Bestimmungen des Strafprozesses aufheben, die mit ihm nicht harmOnierten (Bericht der Redaktionskommission vom 27. November 1937 S. 5), und bei Behandloog Qieses Antrages in den Kammern fiel kein Wort, das darauf schliessen liesse, man sei der Meinung, Art. 317 BStP werde schon dureh Art. 398 Abs. 2 lit. d StGB aufgehoben (StenBull, NatR 807 f., StR 403 f.) 3. -Die Strafverfügung vo September 1946 war rechtskräftig und vollstreck die Direktion des II. Zollkreises den Beschwe r am 23. Oktober
aufforderte, die Busse binnen vierzehn Tagen zu bezahlen, nach unbenütztem Ablauf dieser Frist das Zollpfand versteigern liess und schliesslich für den Ausfall Betreibung .einleitete. Mit der Ausstellung des Verlust- scheines waren daher die Voraussetzungen der Umwand- lung der Busse in Haft erfüllt. Weder das Zollgesetz noch das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspfiege verpflichten die Verwaltung, dem Gebüssten unter be- stimmten Voraussetzungen die Tilgung der Busse durch Teilzahlungen zu gestatten. Ob und inwieweit die Ver- waltung auf einen entsprechenden Vorschlag des Gebüsstnm eingehen will, ist eine Frage des Entgegenkommens) auf das er keinen rechtlichen Anspruch hat. Uneinbringlich ini Sinne von Art. 31 7 BStP ist die Busse nicht erst, wenn der Schuldner erklärt, sie überhaupt nie, auch nicht ratenweise, bezahlen zu können, sondern. schon, wenn und soweit die Betreibung gegen ibD. zu einem Verlust geführt hat. Auf die Gründe, aus denen der Ge- büsste nicht bezahlt hat und die Vollstreckung fruchtlos
Verfahren. No 20. geblieben ist, kommt nach der genannten Bestimmung nichts an. Demnach erkennt der KaBsationahof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 20. Entscheid der Anklagekammer vom 10. .Juni 1949 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsan- waltsehaft des Kantons Graubftnden. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Das vollendete Verbrechen ist mit schwererer Strafe bedroht p.ls das versuchte. Art. 350 ck. 1al,.1 OP. L'infraction consommee est passible d'une peine plus gra.ve que tentative. Art. 350, cifra 1, cp. 1 . Pi u rea.to consumsto e passibile d'uns pena. piu grsve ehe .. t lta.tivo. , ,.-;-.,, ,- A. -Die Behörden des Kantons Graubünden verfolgen Lodovico Beretta seit 6. Juli 1948 wegen einfacher Körper- verletzung (Art. 123 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) und seit 27. Juli 1948 wegen Betrugsversuchs (Art. 148, 22 StGB). Er soll diese strafbaren Handlungen im Kanton Graubünden ausgeführt haben. Seit November 1948 wohnt Beretta in Basel. In einer am 22. März 1949 angehobenen Strafuntersuchung be- schuldigen ihn die Behörden des Kantons Basel-Stadt, sich in dieser Stadt des Diebstahls, der Veruntreuung, der Urknndenfalschung und des Betruges schuldig gemacht zu haben. . B. -Da sich die Behörden der beiden Kantone über den Gerichtsstand nicht haben einigen können, beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der Anklagekammer des Bundesgerichts mit Gesuch vom 21. Mai 1949, die Behörden des Kantons Graubünden seien im Sinne des Art. 350 StGB auch für die Verfolgung und Beurteilung der von Beretta in Basel begangenen Verfahren. No 20.
strafbaren Handlungen zuständig zu erklären. Die Gesuch- stellerin macht geltend, die mit' der schwersten Strafe bedrohten Taten seien der Betrugsversuch, die Diebstähle, die. Urkundenfälschung und der Betrug. Da die Unter- suchung wegen Betrugsversuchs vor jener wegen Dieb- stahls, Urkundenfalschung und Betruges angehoben wor- den sei, stehe die Gerichtsbarkeit dem Kanton Grau- bünden zu. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragt, aus praktischen und prozessökonomischen Gründen seien in Abweichung von Art. 350 Ziff. 1 StGB die Behörden des Kantons Basel-Stadt zuständig zu erklären, denn der Schwerpurikt der strafbaren Hand- lungen des Beschuldigten befinde sich in Basel. Die Anklagekammer zieht in Erwägung : Wird jeman wegen mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der . schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art 350 Züi. 1 Abs. 1 StGB). Mit welcher Strafe eine Tat bedroht ist, beurteilt sich nach dem rein formalen Merkmal der auf sie angedrohnn Strafe. Erschwerende oder erleich- ternde Merkmale, die sich auf den angedrohten Straf- , rahmen auswirken, sind dabei zu berücksichtigen (BGE 71IV165). Nach der Rechtsprechung der Anklagekamm.er gilt daher das versuchte Verbrechen nicht als mit der gleichen Strafe bedroht wie das vollendete. Wer ein Verbrechen bloss zu begehen versucht, kann zwar mit der gleichen Strafe belegt werden wie der, der es vollendet; Das Gesetz ermächtigt aber den Richter, den für das vollendete Verbrechen angedrohten Rahmen zu unter- schreiten (Art-22 StGB). Die Zulässigkeit dieser Milde- rung macht die Strafdrohung für den Versuch weniger schwer. Beretta ist daher für alle Handlungen im Kanton