Art. 2 Ziff. 5 und Art. 6 MStG; Umfang der Unterwerfung des Stellungspflichtigen unter das Militärstrafrecht und Beteiligung Dritter an militärischen Vergehen. Der Stellungspflichtige untersteht dem Militärstrafrecht nicht bloss hinsichtlich der Pflicht, sich zur Aushebung einzufinden, sondern für alle Handlungen, die sich auf die Stellungspflicht beziehen, namentlich für Verhaltensweisen, welche die militärische Einteilung beeinflussen sollen. Diese Unterwerfung reicht auch über den Zeitpunkt des ersten Kontakts mit den Militärbehörden hinaus. Wer an einem solchen militärischen Delikt teilnimmt, untersteht nach Art. 6 MStG ebenfalls der militärischen Gerichtsbarkeit. Im Kompetenzkonfliktverfahren prüft das Bundesgericht die Zuständigkeit der Militärgerichte und kann bei bejahter Beteiligung die zivile Zuständigkeit verneinen.
190 Staatsrecht. lich ist. Trotzdem durfte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (nicht veröffentlichter Entscheid vom 22. Dezember 1945 i. S. Cabalzar) der Beschwerdeführer. dem -was mibestritten ist -dieser Mangel nicht be- kannt war, auf dieselbe verlassen und annehmen, dass sein Beschwerderecht gegen den Entscheid des Gemeinde- rates Liestal vom 19. Juli 1950 während 10 Tagen offen- stehe. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben -an den sich auch die Verwaltung zu halten hat (FLEINER: Institutionen, 8. Auflage, S. 200; nicht veröffentlichter Entscheid vom 3. November 1944 i. S. Granosa A.-G.) - widersprechen, wenn der Rechtsuchende, der im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der ihm durch die zuständigen Behörden erteilten Rechtsmittelbelehrung handelt, die Folgen selbst zu tragen hätte, wenn diese Belehrung fehlerhaft ist. Es lässt sich dagegen nicht einwenden, der Beschwerdeführer habe das ihm vernünftigerweise zuzu- mutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt,. die Versäumung der massgebenden gesetzlichen Frist selbst verschuldet. Denn der Rechtsuchende braucht nicht damit zu rechnen, dass die Belehrung über die Voraus- setzungen für die Beschwerdeführung fehlerhaft sei. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Re- gierungsrates ist daher im Sinne des oben Ausgeführten willkürlich. Er ist aufzuheben. In seinem neuen Entscheid hat der Regierungsrat davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zur eschwerdeführung gegen die Ver- fügung des Gemeinderates Liestal vom 19. Juli 1950 eine 10-tägige Frist offen stand. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Land- schaft aufgehoben. L Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. militär. Geriohtsbarkeit. Na 33. 191 H. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGER- LICHER UND MILITÄRISCHER GERICHTS- BARKEIT CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LES TRIBU- NAUX ORDINAIRES ET LES TRIBUNAUX MILITAIRES 33. Urteil vom 18. Oktober 1950 i. S. eidg. MiIitärdepanement gegen Untersuehungs-und Ueberweisungsbehörde von Ob- waiden. Art. 2 Zijj.;; und Art. 6 MStG. Umfang der Unterwerfung der StellungspflichtigE;I unter das MStG. Beteiligung an militäri- schen Vergehen. Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Art. 2 eh. ;; et art. 6 GPM. Mesure dans laquelle une personne astreinte a se presenter au recrutement est soumise au CPM. Participation a des delits militaires. Pouvoir d'examen du Tribunal federal. Art. 2, cijra;;, e art. 6 GPM. In quale misura e assoggettato al CPM chi e obbligato apresentarsi al reclutamento 'I Partecipazione a reati militari. Sindacato deI Tribunale federale. A. -G. war im Jahre 1950 stellungspflichtig. Er be- schaffte sich beim kantonalen Kreiskommando das For- mular ( Ausweis für den sich als Motorradfahrer anmel- denden Rekruten , um als Motorradfahrer eingeteilt zu werden. Darin hat der Inhaber der elterlichen oder vor- mundschaftlichen Gewalt über den Stellungspflichtigen zu erklären, dass er mit dessen Einteilung als Motorradfahrer einverstanden sei und sich verpflichte, ein Armee-Motorrad zu den festgesetzten Bedingungen anzukaufen und zu halten. Der Präsident des zuständigen Gemeinderates hat sodann darauf zu bescheinigen, dass der Stellungspflichtige oder sein Vater in der Lage ist, ein Motorrad anzukaufen, und für sachgemässe Haltung die nötige Garantie bietet. Das Kreiskommando hat die Erklärung nach Prüfung zu unterzeichnen. Die Inhaberin der elterlichen Gewalt über
G. weigerte sich auf bezügliches Ersuchen des Sohnes, die Bescheinigung zu unterzeichnen. In der später durchge- führten Befragung erklärte sie, sie hätte die für den Ankauf eines Motorrades erforderlichen Mittel nicht besessen. An- gesichts der Weigerung der Mutter ersuchte G. zunächst seine Schwester, die Unterschrift anstelle der Mutter auf das Formular zu setzen. Als auch diese ablehnte, unter- zeichnete der anwesende D. mit ( Frau G .... . G. reichte das Formular dem kantonalen Kreiskommando ein. Des- wegen wurde gegen ihn und D. ein Strafverfahren ange- hoben. l fit Urteilen vom 25. März 1950 hat die Untersu- chungs-und Überweisungsbehörde von Obwalden D. we- gen Fälschung eines Ausweises (Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit Fr. 40.-und G. wegen Gebrauches eines gefälschten Ausweises zum Zwecke der Täuschung (Art. 252 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) mit Fr. 20.-gebüsst. B. -Mit Eingabe vom 7. September 1950 beantragt das eidg. Militärdepartement, vertreten durch den Oberauditor der Armee, das bürgerliche Strafverfahren aufzuheben und die Akten dem eidg. Militärdepartement zur Erteilung des Befehls für die Anhebung der Voruntersuchung an das Divisionsgericht 8 zu überweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
194 Staatsrooht. Erklärung abhängig machen, wonach dieser in der Lage ist, ein Armee-Motorrad zu übernehmen, zu bezahlen und zu unterhalten. Wer eine derartige Erklärung abgibt, sei es beim zuständigen kantonalen Kreiskommando zu dem Zwecke, dessen Visum für die Richtigkeit der Erklärung zu erhalten, sei es, falls er dieses bereits erhalten hätte, bei der zuständigen Aushebungsstelle, begeht eine Handlung, die Bezug hat auf seine Stellungspflicht ; er verletzt, wenn er dabei einen Tatbestand des MStG begründet, Pflichten, die ihm als Stellungspflichtigem obliegen, und untersteht dafür dem Militärstrafrecht und der militärischen Gerichts- barkeit. 3. -Sind an einem rein militärischen Vergehen oder Verbrechen im Sinne der Art. 61 bis 85 MStG andere, nicht dem militärischen Strafrecht unterworfene Personen be- teiligt, so unterstehen diese ebenfalls der militärischen Gerichtsbarkeit (Art. 6 MStG). Die Frage der Anwendbar- keit des militärischen Strafrechtes liesse sich jedoch nicht entscheiden, wenn nicht im Kompetenzkonfliktsverfahren festgestellt werden könnte, ob Beteiligung an einem Tat- bestand, der die Zuständigkeit des Militärrichters begrün- det, in Frage steht. Doch befindet das Bundesgericht damit über die Frage, ob der Täter sich strafbarer Beteiligung schuldig gemacht habe, nicht endgültig. Es erklärt nur, wenn sie anzunehmen sei, sei die Zuständigkeit des Militär- richters gegeben. Nach den Akten hat sich D. an der von G. begangenen Handlung beteiligt, indem er die Urkunde, die dieser dem Kreiskommando vorwies, unterzeichnet und G. übergeben hat damit dieser davon Gebrauch mache. Dass hierin ein Beteiligung an einem militärischen Delikt zu erblicken ist, muss deshalb angenommen werden, weil die Bescheini- gung dienstliche Bedeutung hat. Dem entspricht die Praxis des Militärkassationsgerichtes, wonach dienstliche Akten- stücke nicht bloss diejenigen sind, die von militärischen Stellen ausgefertigt werden, sondern auch solche, die von Privatpersonen stammen, nach ihrer Zweckbestimmung L Verfahren. N0 34.
aber dienstliche Bedeutung haben (Entscheidungen des Militärkassationsgerichtes Bd. 4 No. 46 und 92). 4. -Die von einem bürgerlichen Gericht geführten Strafverfahren und die gestützt darauf ergangenen Urteile vom 25. März 1950 sind aus diesen Gründen als nichtig auf- zuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die von den bürgerlichen Strafbehörden von Obwalden gegen G. illld D. durchgeführten Verfahren werden mit Einschluss der Urteile vom 25. März 1950 aufgehoben; für die Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen werden die militärischen Gerichte als zuständig erklärt. III. VERFAHREN PROCEDURE 34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes als staatsreeht- Heher Kammer vom 13. Oktober 1950 i. S. Freivogel gegen Generalprokurator und Kassationshof des I antons Hern. Art. 84 AbB. 2 OG. Ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen will- kürlicher Verletzung einer kantonalen Bestimmung über die Wiederaufnabme eines Strafverfahrens zulässig, wenn mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP gerügt werden kann. der Entscheid verletze Art. 397 StGB ? Art. 84 al. 2 OJ. Peut-on former un recours de droit public pour application arbitraire d'une disposition cantonale sur Ia revi- sion d'un proces penal, alors qu'il est possible de faire valoir, dans un pourvoi en nulliM (art. 268 ss. PPF), que la decision viole I'art. 397 CP ! Art. 84, cp. 2 OG. Si puo interporre un ricorso di diritto pubblico per arbitraria applicazione d'un disposto cantonale sulla revi- sione d'un processo penale, quando EI possibile formulare. mediante un ricorso per cassazione (art. 268 e seg PPF). la censura che Ia decisione viola l'art. 397 CP ?