Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB; steuerbare Kapitalgewinne bei Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen; Begriff der Verwertung und Gewinnberechnung. Die Verwertung erfasst nicht nur den zivilrechtlichen Eigentumswechsel, sondern auch die Überführung eines zum buchführungspflichtigen Betrieb gehörenden Vermögensstücks in das Privatvermögen des Unternehmers. Diese Auslegung folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm, die die Besteuerung stiller Reserven bei ihrer Realisierung sicherstellen will (consid. 1). Für die Berechnung ist von dem in der letzten Bilanz ausgewiesenen, um anerkannte Abschreibungen verminderten Buchwert auszugehen; als oberer Vergleichswert gilt mangels tatsächlicher Veräusserung der Verkehrswert im Zeitpunkt der Überführung, nicht ein bloss betrieblicher Wert oder ein an einen Dritten nicht erzielbarer Freundschaftspreis (consid. 2).
Verwaltungs-und Disziplinarrecht Alkoholismus, sondern das unmittelbare Ziel, welchem der Betrieb dient, im allgemeinen Interesse. Diese Unterschiede echtfertigen die Steuerbefreiung im vorliegenden Falle, obwohl sie in jenem verweigert wurde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist für die IV. Wehrsteuerperiode von der Steuerpflicht befreit. 36. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1950 i. S. w. gegen Kantonale Steuerrekurskommission Graubünden. Wehrsteuer : Besteuerung des Kapitalgewinns, der im Betrieb eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unter- nehmens bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermö- gensstücken erzielt wird (Art. 21 Abs. llit. d WStB). Als Ver- wertung gilt auch die überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen des Eigentümers. Berechnung des dabei erzielten Gewinns. ImpOt pour 10, defense nationale: Imposition du MnMice en capital realise, dans une entreprise astreinte a tenir une comptabilite commerciale, par l'alienation ou Ia realisation de biens (art. 21 al. I lit. d AIN). Doit aussi etre considere comme realisation le transfert d'e16ments de la fortune de l'entreprlse dans la fortune privee du proprietaire. Calcul du benefice realise da- cette fa lon. Impasta per 10, difesa nazionale. Imposizione deI profitto in capitala- conseguito, nell'esercizio di un'azienda avente l'obbligo di tenere una contabilitA, mediante alienazione 0 roolizzaziona- di bern (art. 21 cp. I lett. d DIN). Costituisce una realizzazione di bern anche il trasferimento di elementi dell'attivo dell'azienda nel patrimonio privato deI proprietario. Computo deI profitto in capitale. A. -W. war bis 1946 Inhaber einer Maschinenfabrik. Im Oktober dieses Jahres übertrug er Aktiven und Passiven der bisherigen Einzelfirma, mit Ausnahme des Immobi- liar-und Wertschriftenvermögens, auf eine zur Fortführung des Unternehmens neu gegründete Aktiengesellschaft. Den Grundbesitz, bestehend aus einem Wohnhaus und dem Fabrikgebäude samt Umschwung, übernahm er zu dem Bundesrecht.Iiehe Abgaben N0 36.
in der letzten Bilanz der Einzelfirma vom 30. November 1945 ausgewiesenen Buchwert in sein Privatvermögen. Die Geschäftsliegenschaft verpaohtete er der Aktiengesell- schaft. Später, im Frühjahr 1949, brachte er den Grund- besitz als Sacheinlage in die Gesellschaft ein. Bei der Einschätzung des W für die Wehrsteuer IV gelangte die Veranlagungsbehörde im Einspracheverfahren zur Auffassung, er habe in der Berechnungsperiode 1945/46 dadurch einen Kapitalgewinn im Sinne von Art 21 Abs. 1 lit. d WStB erzielt, dass er die Liegenschaft ln zu einem unter dem Verkehrswert liegenden 'Wert in sein Privatver- mögen übernommen habe. Der Verkehrswert wurde durch Kapitalisierung des Ertrages der Liegenschaften ermittelt. Die Beschwerde des Pflichtigen gegen die Besteuerung eines Kapitalgewinnes wurde von der kantonalen Rekurs- kommission abgewiesen. B. -In der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwal- tungsgerichtsbeschwerde macht W. geltend, von einem Kapitalgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB könnte nur dann gesprochen werden, wenn die liegen- schaften in der Berechnungsperiode duroh eine Veräus- serung, wie Kauf oder Tausch, den Eigentümer gewechselt hätten. Diese Voraussetzung sei indes nicht erfüllt, da er den Grundbesitz damals in seinem Eigentum behalten habe. Der im Gesetz umschriebene Begriff des Kapitalge- winns dürfe nach einem allgemein anerkannten Rechts- grundsatz nicht durch Auslegung oder Analogie erweitert werden. Die Auffassung der Rekurskommission, dass ein Kapitalgewinn schon als Korrektiv für die Zulassung übersetzter Abschreibungen angenommen werden müsse, sei gesetzwidrig. Im Falle des Beschwerdeführers seien übrigens nur die der tatsächlichen Entwertung entspre- chenden Abschreibungen zugelassen worden. Der Buchwert der in Frage stehenden Immobilien habe deren wirklichen Wert dargestellt. Es verhalte sich nicht so, dass der Be- schwerdeführer die Grundstücke habe zurückbehalten wollen mit der Absicht, sie nach einigen Jahren teurer an
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. einen Dritten zu verkaufen. Die weitgehende wirtschaftliche Betrachtungsweise der Rekurskommission sei deshalb nicht gerechtfertigt. Zudem sei der angebliche Kapitalgewinn nicht richtig ermittelt worden ... Es könnte nicht der Preis, der bei einem Verkauf an einen Dritten hätte gelöst werden können, als Vergleichswert in Rechnung gestellt werden, sondern höchstens der Preis, der von einem guten Freunde verlangt worden wäre Es könne dem Pflichtigen nicht zugemutet werden, sich selbst einen Gewinn anzurechnen. C. -Die Rekurskommission, die kantonale und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. n. -In der Replik führt der Beschwerdeführer noch aus, bei der Berechnung des angeblichen Kapitalgewinnes hätte als oberer Wert nicht einfach der Verkehrswert im Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft eingesetzt werden sollen, sondern der Betrag, den die Liegenschaften damals für den Betrieb wert gewesen seien (Betriebswert). In den spätern Verkauf der Grundstücke an die Gesell- schaft habe der Beschwerdeführer nur widerstrebend, auf Drängen eines neuen Hauptaktionärs, eingewilligt, was die Annahme ausschliesse, er habe eine Steuerumgehung beab- sichtigt. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. .Aus den Erwägungen:
, I Bundesrechtliche Abgaben. No 36.
zur kaufmännischen Buchführung verpflichtetes Unter- nehmen aufgegeben. Die Liegenschaften, welche bisher zu seinem Geschäftsvermögen gehört hatten, hat er indes nicht auf die Gesellschaft übertragen, sondern in sein Privatvermögen übernommen. Ob dieser Übergang eine Veräusserung oder Verwertung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB darstelle, scheint nach der nächstlie- genden Bedeutung dieser Begriffe zweifelhaft zu sein. Eine nähere Prüfung führt jedoch zur Bejahung der Frage. Jene Bestimmung erfasst nicht nur den Fall der Veräusserung im zivilrechtlichen Sinne, d. h. des Eigentumswechsels, wie der Beschwerdeführer -in Übereinstimmung mit PERRET, Komm. zu Art. 21 WStB, N. 18 -meint. Sie erwähnt neben der Veräusserung auch die Verwertung. Der hier in Frage stehende Vorgang lässt sich aber zwang- los als eine Art Verwertung auffassen. Dass er ebenfalls unter Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB gnzogen werden muss, ergibt sich insbesondere daraus, dass dort als Beispiel eines steuerbaren Kapitalgewinnes ausdrücklich der Liqui- dationsgewinn bei Aufgabe oder Veräusserung eines Unternehmens angefüllJntwird ; denn eine Aufgabe eines Unternehmens ohne Veräusserung liegt gerade auoh in der Überführung des Geschäftsvermögens in das Privatver- mögen des bisherigen Geschäftsinhabers. Für diese Auslegung spricht auch der Zweck von Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB. Das Wehrsteuerrecht gewährt den zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unter- nehmungen bei der Bewertung ihrer Bilanzposten einen weiten Spielraum des Ermessens. So können sich durch eine Vermehrung des Wertes von Sachen und Rechten, die nicht verbucht wird, oder durch übersetzte Abschrei- bungen, zu hoch verbuchte vVertverminderungen in einem Betriebe stille Reserven bilden, die im Zeitpunkte der Bil- dung steuerlich nicht erfasst werden. Anderseits ist im Gesetz dafür Vorsorge getroffen, dass diese Reserven später der Einkommenssteuer unterworfen werden: Einmal wer- den gemäss Art. 21 Ahs. 1lit. f WStB Vermehrungen des 14 AS 76 I -1950
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Wertes von Sachen und Rechten in einem buchführungs- pfiichtigen Betriebe dann als Einkommen erfasst, wenn sie verbucht werden, und sodann werden nach lit. d daselbst die stillen Reserven auf jeden Fall, ohne Rücksicht auf ihre Verbuchung, als Kapitalgewinn bei der Veräusserung und Verwertung von Vermögen oder Vermögensstücken in das steuerbare Einkommen einbezogen. Wenn nun der aus der Bildung stiller Reserven herrührende Kapitalge- winn nur im Falle der Veräusserung des betreffenden Ge- schäftsvermögens zu besteuern wäre, so hätte der Be- triebsinhaber es in der Hand, sich der Besteuerung dieses Gewinnes dadurch zu entziehen, dass er die Vermögens- werte vorerst in sein Privatvermögen überführen und sodann, als nicht mehr kapitalgewinnsteuerpflichtiger Pri- vatmann, veräussern würde. Das kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sein. Als Verwertung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB muss daher auch die Überführung von Ge- schäftsvermögen in das Privatvermögen des Unternehmers angesehen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers ist es, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, auch im Steuerrecht zulässig, die Anwendung einer Gesetzesbestimmung unter Berücksich- tigung des vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes weiter auszudehnen, als der " Vortlaut zunächst erkennen lässt (BGE 72 I 310). Ein bei der Überführung der Liegenschaften des Be- schwerdeführers aus dem Geschäftsvermögen in das Privat- vermögen erzielter Kapitalgewinn unterliegt daher der Wehrsteuer auf dem Einkommen. 2. -Für die Berechnung des Kapitalgewinnes ist dort, wo während des Betriebes die jährlichen Reingewinne unter Inanspruchnahme von Abschreibungen auf den Ge- stehungskosten ermittelt worden sind, von dem um die anerkannten Abschreibungen herabgesetzten Buchwerte auszugehen (BGE 70 I 186). Massgebend ist die letzte Bilanz vor der Veräusserung oder Verwertung des betref- fenden Vermögens (nicht veröffentlichtes Urteil vom Bundesreehtliche Abgaben. N° 37. 211 21. Dezember 1948 i. S. Genossenschaft Konkordia). Ein- wendungen gegen den so ermittelten untern Ausgangs- punkt für die Berechnung des Kapitalgewinnes könnten sich höchstens dann rechtfertigen, wenn bei früheren Ver- anlagungen für das Einkommen aus dem Geschäftsbetriebe Änderungen der in den Büchern ausgewiesenen Ergebnisse vorgenommen worden wären, welche die Bemessung des Kapitalgewinnes beeinflussen könnten (BGE 76 I 64). Solche Änderungen sind jedoch im vorliegenden Falle nicht dargetan. Der Berechnung ist daher der in der letzten Bi- lanz der Einzelfirma ausgewiesene Buchwert zugrunde zu legen. Im allgemeinen stellt der Kapitalgewinn die Differenz zwischen dem Buchwert und dem erzielten Erlös dar. Da die hier in Frage stehenden Liegenschaften in der Berech- nungsperiode den Eigentümer nicht gewechselt haben, muss als oberer Vergleichswert der Betrag genommen werden, der bei einer Veräusserung hätte erzielt werden können. Abzustellen ist somit, wie die yorinstanz richtig annimmt, auf den Verkehrswert. Auf den sog. Betriebs- wert kann nichts ankommen. Wer ein Geschäftsaktivum in sein Privatvermögen überführt, kann nicht anders gestellt werden als jener, der es veräussert. Deshalb kam1 auch keine Rede davon sein, dass als oberer Vergleichs wert der Preis einzusetzen ist, der nicht einem unabhängigen Dritten, sondern einem guten Freunde angerechnet worden wäre. 37. Arret du 23 juin 1950 dans la cause X. contre Commission genevoise de recours en matiinre d'impöt pour la defense nationale. lmposition du debirentier. Art. 22 al. 1 lit. d et 27 AIN. Le debirentier, personne physique non astreinte a. tenir des livres, dMuit, dans le calcuI de son revenu imposable, la totaliM des arrerages payes par lui, mais il n'est pas autonse, en revanche, a faire aucune autre deduction, au titre de l'art. 27 AIN, dans le calcul de sa fortune imposable. Systeme applicable lorsque le d6birentier est un assureur.