Art. 6 Abs. 1 ZGB; derogatory force of federal law; cantonal rule imposing wage compensation for weekday public holidays. A cantonal provision that obliges employers to pay wages or compensate wage loss for public holidays falling on weekdays regulates the contractual remuneration relationship and is, in substance, private law. Cantons may not, under the guise of public-law police regulations, create wage-payment duties whose primary purpose is the economic improvement of employees. Such a rule is admissible only where it is inseparably connected with a genuine public-law work-cessation order and indispensable to attain that public purpose (consid. 3-4). Where the wage duty chiefly advances private interests and is not required to make the closure rule effective, it violates the derogatory force of federal civil law and must be annulled.
BGE 76 I 321 - Zürcher Ruhetagsgesetz
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Regeste:
Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
E.
F.
Erwägungen:
Erwägungen 1 und 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
vom 22. November 1950 i.S. Brack Müller und Hans Hörtig Sohn gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.
Regeste:
Dienstvertrag. Derogatorische Kraft des Bundesrechtes.
Eine kantonale Vorschrift, welche die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern für die auf einen Werktag fallenden, schon bisher arbeitsfreien öffentlichen Ruhetage den Lohn zu bezahlen oder den Lohnausfall zu vergüten, ist zivilrechtlicher Natur und daher bundesrechtswidrig.
Sachverhalt:
A.
A. Im Kanton Zürich wurde durch Volksabstimmung vom 3. April 1949 ein Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufs- und Arbeitszeit im Detailhandel (nachstehend kurz "Ruhetagsgesetz" genannt) angenommen. Es enthält u.a. folgende Bestimmungen: 1
" 1. Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage.
Als öffentliche Ruhetage gelten:
2
Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an öffentlichen Ruhetagen. -- Ausnahmen. Soweit nicht eidgenössische oder kantonale Vorschriften etwas anderes bestimmen, ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an öffentlichen Ruhetagen nicht gestattet. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, inwieweit Ausnahmen zulässig sind. 3
Anspruch auf Lohnzahlung. Bei einem auf längere Dauer abgeschlossenen Dienstvertrag, oder sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, ist dem Arbeitnehmer der Lohnausfall an öffentlichen Ruhetagen, die nicht auf Sonntage fallen, zu vergüten. 4
Strafbestimmungen. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.- bis Fr. 500.-, in schweren oder Wiederholungsfällen bis 1000.- bestraft ... " 5
B.
Viele der dem Verband der Möbelfabrikanten und Mech. Schreinereien Zürich angeschlossenen Firmen, darunter auch die heutigen Beschwerdeführerinnen, vergüteten ihren Arbeitern den Lohnausfall für den Auffahrtstag und den Pfingstmontag 1949 nicht voll, sondern richteten ihnen lediglich die im Gesamtarbeitsvertrag für das Schreiner- und Glasergewerbe vorgesehene Tagesentschädigung von Fr. 12.- bis Fr. 16.- aus. Die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich setzte hierauf diesen Firmen mit Verfügung vom 15. Oktober 1949 eine Frist bis Ende Oktober zur Erfüllung der Pflicht zur vollen Lohnausfallvergütung für die genannten zwei Feiertage, unter Androhung der Verzeigung zur Bestrafung im Unterlassungsfalle. 6
Die Beschwerdeführerinnen rekurrierten gegen diese Verfügung an den Regierungsrat unter Berufung auf den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 61 II 353 ff. 7
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs am 17. November 1949 ab. In den Erwägungen dieses Entscheids wird ausgeführt: 6 des Ruhetagsgesetzes sei eine Arbeiterschutzvorschrift, die öffentlich-rechtlicher Natur sei und denn auch unter der Strafsanktion des 18 stehe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das Verhältnis des kantonalen öffentlichen Rechtes zum Bundeszivilrecht seien die Kantone befugt, durch öffentlich-rechtliche Vorschriften von allgemeiner sozialer Bedeutung die Vertragsfreiheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuschränken. Das Bundesgericht habe daher den Erlass kantonaler Vorschriften zugelassen, die zur Gewährung jährlicher Ferien und zur Lohnzahlung während derselben verpflichten. Da dies das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stärker berühre als die Verpflichtung zur Lohnausfallvergütung für nicht auf Sonntage fallende öffentliche Feiertage, sei nicht einzusehen, wieso 6 des Ruhetagsgesetzes gegen den Sinn und Geist des Bundeszivilrechts verstossen sollte. Das Bundesgericht habe eine ähnliche Regelung zwar im Urteil BGE 61 II 353 ff. als unzulässig erklärt, dann aber in Abweichung davon mit Entscheid vom 31. März 1939 i.S. Schild S.A. eine Vorschrift geschützt, die den 1. August ab 12 Uhr als nationalen Feiertag erklärte und den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalls einräumte. Wenn auch bei den öffentlichen Ruhetagen nicht, wie bei den Ferien, unbedingt gesagt werden könne, dass das Moment der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Lohnvergütungspflicht im Vordergrund stehe, so sei doch die öffentliche Ordnung nach der sozialen Richtung entscheidend. Der Arbeitnehmer sei an den sieben, auf einen Werktag fallenden öffentlichen Ruhetagen gezwungen, nicht zu arbeiten, und erleide dabei eine beträchtliche finanzielle Einbusse. Eine solche Härte liege nicht im öffentlichen Interesse. Das Allgemeininteresse verlange gegenteils, dass die Existenz des Arbeitnehmers an solchen Feiertagen nicht infolge Lohnausfalls beeinträchtigt werde. 6 des Ruhetagsgesetzes stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in das Bundeszivilrecht dar. Ein Widerspruch zu öffentlichem Recht des Bundes aber liege nicht vor, weil der Bund über diese Frage noch nicht legiferiert habe, obwohl er dies auf Grund von Art. 34ter lit. a BV hätte tun können. 8
C.
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellen die Firmen Brack Müller und Hans Hörtig Sohn den Antrag, den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 17. November 1947 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Zur Begründung wird unter Berufung auf ein Gutachten von Prof. Hans Huber hauptsächlich geltend gemacht: 9
6 des zürch. Ruhetagsgesetzes verstosse gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, speziell des eidg. Zivilrechts, da es sich, wie schon das Marginale "Anspruch auf Lohnzahlung" und die vom öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu rechtfertigende Unterscheidung von kürzeren und längeren Dienstverhältnissen zeigten, um eine (zumindest vorwiegend) zivilrechtliche Bestimmung handle. Dass eine solche kantonale Ordnung unzulässig sei, habe das Bundesgericht bereits in BGE 61 II 353 ff. ausgeführt. Wenn es in BGE 58 I 26 ff. die durch kantonales Recht angeordnete Lohnzahlungspflicht für Ferien und im Entscheid vom 31. März 1939 i.S. Schild diejenige für den Nachmittag des 1. August zugelassen habe, so deshalb, weil den Ferien gesundheitspolitische und dem Nationalfeiertag staatspolitische Bedeutung zukomme. Bei den in lit. b des Ruhetagsgesetzes vorgesehenen Feiertagen handle es sich um solche, die seit Jahr und Tag bestanden hätten und mit denen bei der Festsetzung der Stunden-, Tag- und Akkordlöhne von jeher gerechnet worden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die streitige Lohnzahlungspflicht die Innehaltung dieser Feiertage erst ermögliche; sie bezwecke einfach eine Besserstellung des Arbeitnehmers, ohne dass dafür öffentlich-rechtliche Gründe angeführt werden könnten. ... 10
D.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde und führt u.a. aus: Die angefochtene Bestimmung sei durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt. Sie erstrebe die Erfüllung eines sozial-ethischen Postulates. Wenn die Entschädigung für die Feiertage schon bei der Festsetzung der Stunden-, Tag- und Akkordlöhne berücksichtigt wäre, würden nicht zahlreiche Gesamtarbeitsverträge eine Lohnausfallvergütung für Feiertage vorsehen. 6 des Ruhetagsgesetzes bezwecke, das erwähnte Postulat auch für diejenigen Arbeitnehmer zu verwirklichen, die keiner solchen Abmachungen teilhaftig seien. Ob in dieser sozialen Notwendigkeit ein "haltbarer Grund des öffentlichen Rechts" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege, bilde eine Ermessensfrage, die zu bejahen sei. Vom Neujahrstag abgesehen, beruhten die fraglichen Feiertage auf religiös-kirchlichen Motiven, die im Zürcher Volke tief verwurzelt seien. Ihr Zweck könne für minderbemittelte Arbeitnehmer nur erreicht werden, wenn sie infolge der Arbeitsruhe keinen Verdienstausfall erleiden. ... 11
E.
In der Replik und Duplik halten beide Parteien an ihrem Standpunkt fest. 12
F.
Bei der Behandlung der die gleiche Rechtsfrage betreffenden Beschwerde der Fédération des Syndicats patronaux gegen die Genfer "Loi sur l'indemnisation des jours fériés" vom 11. Dezember 1949 hat die staatsrechtliche Kammer die I. Zivilabteilung um die Ermächtigung ersucht, von deren Urteil i.S. Ateliers des Charmillles S.A. (BGE 61 II 353 ff.) abweichen zu dürfen. Nachdem die I. Zivilabteilung beschlossen hatte, an ihrer Rechtsprechung festzuhalten, vereinigten sich die beiden Abteilungen zu gemeinsamer Beratung. Bei dieser wurde die von der staatsrechtlichen Kammer verlangte Zustimmung zur Änderung der Rechtsprechung verweigert. 13
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 14
Erwägungen 1 und 2
Erwägung 3
Da die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Zivilrechts dem Bunde zusteht, dürfen die Kantone zivilrechtliche Normen nur aufstellen, sofern sie hiezu vom Bund ausdrücklich ermächtigt sind. Dagegen werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht grundsätzlich nicht beschränkt (Art. 6 Abs. 1 ZGB). Sie dürfen daher an sich öffentlich-rechtlich über die gleichen Verhältnisse wie der Bundeszivilgesetzgeber legiferieren und auf diese Weise das Anwendungsgebiet des Bundeszivilrechts zugunsten des kantonalen öffentlichen Rechtes beschränken. Diese Befugnis der Kantone ist aber nicht unbegrenzt. Sie dürfen nur Vorschriften erlassen, die ihrem Sinn und Zweck nach dem öffentlichen Recht angehören. Auch dürfen sie das Anwendungsgebiet des Bundeszivilrechts nur aus haltbaren Gründen des öffentlichen Rechts beschränken und keine Vorschriften aufstellen, die dem Sinn und Geist des Bundeszivilrechts widersprechen oder dieses vereiteln (vgl. BGE 63 I 173, 64 I 28). 17
Nach der Rechtsprechung gehört eine Vorschrift dem öffentlichen Recht an, wenn sie wesentlich und in erster Linie im öffentlichen Interesse erlassen ist, die Förderung der Interessen der Gesamtheit bezweckt (BGE 73 I 52, 58 I 30). Die Erfüllung der durch eine solche Vorschrift begründeten Pflichten des Einzelnen gegenüber dem Staate wird in der Regel durch Verwaltungszwang und Strafe durchgesetzt. Die Verwendung dieser Mittel genügt indessen nicht, um einer ausschliesslich oder vorwiegend dem Schutz von Privatinteressen dienenden Vorschrift öffentlich-rechtlichen Charakter zu verleihen. Anderseits ist es dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt, im Rahmen einer aus haltbaren Gründen des öffentlichen Rechts in das Bundeszivilrecht eingreifenden öffentlich-rechtlichen Ordnung zivilrechtliche Mittel zu verwenden, wenn dies zur Erreichung des öffentlich-rechtlichen Zweckes unerlässlich ist (BGE 73 I 229). 18
Erwägung 4
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: 20
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 17. November 1949 aufgehoben. 21
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).