Art. 35 OG; Wiederherstellung der versäumten Frist bei irrtumsbedingter Säumnis: Als unverschuldetes Hindernis kommt auch ein Fristversäumnis bewirkender Irrtum in Betracht, wenn der Gesuchsteller dafür nicht einzustehen hat und der Irrtum durch das Verhalten einer Behörde verursacht wurde, namentlich durch unrichtige Rechtsmittelbelehrung (consid. 2). Die Wiederherstellung setzt jedoch voraus, dass die Partei auf die behördliche Auskunft nach den Umständen vernünftigerweise vertrauen durfte; fehlt es daran, insbesondere bei Auskünften von sachlich unzuständigen Amtsstellen über bundesrechtliche Rechtsmittelfristen, ist das Hindernis selbstverschuldet. Art. 89 OG; eine nach Fristablauf eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist ohne zulässige Wiederherstellung nicht einzutreten.
Art. 462 N. 8). Die Beschwerdeführerin betreibt -laut Handelsregistereintrag -ein Export-und Importgeschäft. Auf vielen Gebieten des internationalen Handels (vgl. z.B. bezüglich des 'Getreidehandels ; nicht publizierter nt scheid des Bundesgerichts i. S. A.-G. zum Verkauf von Getreideprodukten vom 1. Mai 1939) bildet aber heute - wie das Obergericht in seinem Entscheide festgestellt hat und die Beschwerdeführerin nicht bestreitet -der Ab- schluss von Schiedsklauseln die Regel und zwar insbeson- dere der Abschluss solcher Schiedsklauseln, durch die das Schiedsgericht einer wirtschaftlichen Organisation ange- rufen wird und mit denen dann regelmässig wenigstens für eine Partei auch ein Verzicht auf den Wohnsitzgerichts- stand verbunden ist (BGE 64 I 186/7). Gehört aber die Vereinbarung einer Schiedsklausel, wie sie im Kaufver- trage vOm 18./20. August 1948 enthalten war, zum ge- wöhnlichen Betriebe eines Export-Importgeschäftes, so erstreckte sich die Vollmacht des M. Meth auch auf die Vereinbarung dieser Klausel, ohne dass es hiezu noch einer besondern Ermächtigung bedurft hätte. Die Beschwerde- führerin hat denn auch, als die Beschwerdebeklagte das Schiedsgericht anrief, in ihren Schreiben vom 17. und 21. September 1948 wohl das Schiedsgericht abgelehnt, aber nicht geltend gemacht, dass für sie der Kaufvertrag oder doch wenigstens die Schiedsklausel deshalb unver- bindlich sei, weil dem Angestellten Meth, der das Tele- gramm vom 19. August 1948 verfasst und das Bestäti- gungsschreiben vom gleichen Tage unterzeichnet hatte, die Vertretungsbefugnis gefehlt habe. In diesem Verhalten der Beschwerdeführerin liegt zwar keine Genehmigung der Schiedsklausel, wohl aber lässt es den Schluss zu,. dass M. Meth die Vollmacht zum Abschluss der Schiedsklausel besass (BGE 31 II 673). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Verfahren. N° 56. VII. VERFAHREN PROCEDURE
Abs. 1 und 2 OG laufe eine Frist von zweimal 20 Tagen. Erst am 30. Oktober wandte sich der Verwaltungsrats- präsident an den Anwalt, der jetzt die Beschwerdeführerin vertritt, mit dem Ersuchen um Ausarbeitung der Be- schwerdeschrift. B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde vom 8. November 1950 wird in erster Linie beantragt, die ver- säumte Frist wiederherzustellen. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, innert der Frist von 30 Tagen zu handeln. Der Verwaltungsratspräsident habe annehmen dürfen, der Gemeindeverwalter wisse über die Beschwerdefrist Bescheid, habe von ihm die eindeutige Antwort erhalten, die Frist betrage 40 Tage, und habe keinen Grund gehabt,. an der Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln, umsoweniger als der Gemeindeverwalter an die Auskunft, die er in amtlicher Eigenschaft gegeben, keinerlei Vorbehalt geknüpft habe. Die Nachfrist von 10 Tagen gemäss Art. 35 OG habe am 31. Oktober begonnen und sei gewahrt. O. -Der Gemeinderat von Birsfelden stellt den Antrag, dem Wiederherstellungsgesuch zu entsprechen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bean- tragt Abweisung des Gesuches. Zur Begründung führt er aus, es gehöre nicht zu den Aufgaben der Gemeindever- walter dieses Kantons, dem Publikum in jeder Hinsicht rechtsberatend zur Seite zu stehen. Ihre Kenntnisse seien, mangels weitergehender Anforderungen an ihre Fähigkeit, auf das Gebiet der Gemeindeverwaltung beschränkt, was den Organen der Beschwerdeführerin, welche seit Jahren in Birsfelden ansässig sei, zweifellos bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich daher auf die Auskunft des Gemeindeverwalters nicht verlassen dürfen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Beschwerde ist erst nach Ablauf der in Art. 89 OG vorgesehenen Frist von 30 Tagen eingereicht worden. Verfahren. N° 56. 357 Die nachgesuchte Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis könnte nach Art. 35 daselbst nur dann gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, innert der Frist zu handeln. Das Bundesgericht hat in BGE 60 11 353 ff. (betref- fend Art. 43 aOG) und in einer Reihe weiterer Urteile entschieden, unter Abhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis kÖD.I,le nach dem üblichen Sprachgebrauch nur eine objektive Unmöglichkeit, die Frist formgerecht einzuhalten, verstanden werden. Diese Auslegung, nach welcher das vorliegende Wiederherstellungsgesuch offen- sichtlich unbegründet wäre, erweist sich indes bei erneuter Prüfung als zu eng. Art. 35 OG verlangt, dass der Gesuch- steller durch ein unverschuldetes Hindernis vom recht- zeitigen Handeln abgehalten worden ist. Hindernis (Grund) in diesem Sinne kann auch ein Sachverhalt sein, der zwar die Wahrung der Frist nicht verunmöglicht hätte, der aber deren Versäumung, ohne Verschulden des Gesuch- steliers, verursacht hat. Auch Hinderungsgründe, die nicht objektiver, sondern subjektiver, psychischer Art sind, können die Wiederherstellung unter Umständen rechtfertigen. Der Wortlaut des Art. 35 OG, der nicht sagt, dass die Wahrung der Frist objektiv unmöglich gewesen sein müsse, schliesst diese Auslegung nicht aus. Ebensowenig steht ihr die Rücksicht auf die Rechtssicher- heit entgegen ; Missbräuchen beugt das Gesetz dadurch vor, dass es die Wiederherstellung nur gestattet, wenn das Hindernis unverschuldet ist. Danach fällt als Wieder- herstellungsgrund auch in Betracht ein die Fristversäumnis bewirkender Irrtum, in welchen der Gesuchsteller, ohne selbst dafür einstehen zu müssen, durch das Verhalten einer Behörde -namentlich durch unrichtige Rechts- mittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den ange- fochtenen Entscheid getroffen hat -. versetzt worden ist (vgl. BGE 76 I 189). Hier ist die Beschwerdeführerin vom rechtzeitigen
Handeln deshalb abgehalten worden, weil sie sich über die Dauer der Frist zur Anfechtung des Entscheides des Regierungsrates beim Bundesgericht infolge einer falschen Auskunft des Gemeindeverwalters von Birsfelden geirrt hat. Für diesen Irrtum ist sie jedoch selbst verantwortlich. Es gehört nicht zu den ordentlichen amtlichen Obliegen- heiten jenes Gemeindebeamten, dem Publikum über bundesrechtliehe Fristen Bescheid zu geben. Den Organen der Beschwerdeführerin hätte bekannt sein müssen, dass er auf diesem Gebiete nicht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Wenn die Beschwerdeführerin sich dennoch auf seine Auskunft verlassen hat, so hat sie das ihr vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt. Sie hat die Folgen sich selbst zuzuschreiben, wie sie es auch dann tun müsste, wenn sie den falschen Bescheid von einem Anwalt oder einer andern privaten Auskunftsstelle . erhalten hätte. Eine andere Entscheidung käme allenfalls dann in Frage, wenn die mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtene Verfügung von einer Behörde der Gemeinde Birsfelden ausgegangen wäre. Das ist indes nicht der Fall; die Verfügung ist von der Kantonsregierung getroffen worden. Fehlt es mithin an einem Wiederherstellungsgrund, so kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 52. -Voir aussi n° 52. Bundesrechtliche Abgaben. N° 57. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CO:r-.TTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL