langten Vorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren ver-
weigert
und ist deshalb vom Schiedsgericht überhaupt
nicht angehört worden.
Vgl.
auch Nr. 20. -Voir aussi n° 20.
IV. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
17. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juni 1950 i. S. Y. gegen T.
und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Stra/prozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht.
Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Be-
schlagnahme von (mit der Straftat in keinem Zusammenhang
stehenden) Vermögensstücken des Angeschuldigten zur Sicher-
stellung privatrechtlicher Schadenersatzanspruche ist bundes-
rechtswidrig (Erw. 4).
Die mit der unzulässigen Beschlagnahme einer Liegenschaft
erfolgte Anweisung an das Grundbuchamt, zur Sicherung
der Beschlagnahme eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken,
kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten
werden, da der Entscheid über die Zulässigkeit der Vormerkung
den Grundbuchbehörden und damit letztinstanzlich dem Bun-
desgericht im Verwaltungsgerichtsverfahren zusteht (Erw. 6).
Sequestre ordonne dans une poursuite penale. Relation avec le droit
/ederal.
La disposition d'un code de proc6dure penale permettant de
sequestrer des biens du prevenu (etrangers a l'infraction) afin
de garantir les pretentions civiles du lese est contraire au droit
f6deral (consid. 4).
L'instruction donnes au bureau du registre foncier d'annoter
une restriction du droit d'aliener, pour assurer l'execution du
sequestre, ne peut pas etre attaquee par un recours de droit
public, car la d6cision relative a la validiM de l'annotation
releve des autorites de surveillance du registre foncier et, en
derniere instance, du Tribunal federal comme juridiction
administrative (consid. 6).
Sequestro ordinato in un procedimento penale. Relazione co1 diritto
/ederale.
Il disposto d'un codice di procedura penale, che permette di
sequestrare beni dell'imputato (estranei al reato) per garantire
le pretese civili delleso, e contrario al diritto federale (consid. 4).
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 17.
L'ordine dato all'ufficio deI registro fondiario d'annotare una
restrizione deI diritto di disporre per assicurare l'esecuzione
deI sequestro non puö essere impugnata mediante un ricorso
di diritto pubblico, poiche la decisione concernente l'annota-
zione e di competenza delle autorita di vigilanza deI registro
fondiario e, in ultima istanza, deI Tribunale federale come
giurisdizione amministrativa (consid. 6).
Aus dem Tatbestand:
A. -Bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur ist gegen
die Beschwerdeführerin,
Frau Y., eine Strafuntersuchung
wegen Betruges anhängig. Auf Antrag des Geschädigten
T. erliess die Bezirksanwaltschaft
am 6. Dezember 1949
folgende Verfügung:
- Zur künftigen Vollstreckung des Strafurteils wird die
Liegenschaft X. in Arosa beschlagnahmt.
- Gegen Veräusserung oder Wertverminderung durch neue
elastungen wird das Grundbuchamt Arosa angewiesen,
eille Verfügungsbesc;tränkung im Grundbuch einzutragen.
Aus der Begründung dieser Verfügung ist folgendes her-
vorzuheben : Gemäss
83 der zürcherischen Strafprozess-
ordnung (StPO) könne die Untersuchungsbehörde, sofern
es
ihr zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines
Strafurteils
geboten erscheine, vom Vermögen des Ange-
schuldigten so viel
mit Beschlag belegen, als zur Deckung
der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten
Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich
erforderlich sei.
Im vorliegenden Falle sei eine solche Be-
schlagnahme angezeigt, zumal es sich
um eine hohe
Deliktssumme (ca.
Fr. 80,000.-) handle (wird näher aus-
geführt). Die Beschlagnahme
der Liegenschaft der Be-
schwerdeführerin in Arosa müsse -damit sie nicht durch
eine Veräusserung oder Belastung illusorisch gemacht
werden könne -im Grundbuch zum Ausdruck gelangen.
Hiezu diene die
Anmerkung einer Verfügungsbeschrän-
kung i. S. von Art. 960 ZGB. Eine solche Anmerkung sei
nach Art. 6 ZGB in Anwendung kantonalen öffentlichen
Rechts von Bundesrechts wegen zulässig.
7 AS 76 I -1950
Den von Frau Y. gegen diese Verfügung eingereichten
Rekurs wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 1. Februar 1950 ab.
B. -Mit dnr vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
stellt Frau Y. den Antrag, die Beschlagnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft Zürich vom 1. Februar 1950 sei
aufzuheben und die im Grundbuch Arosa angemerkte
Verfügungssperre über die Liegenschaft X. in Arosa zu
löschen.
Zur Begründung dieses Antrages wird u. a. geltend
gemacht:
a) Die Bezirksanwaltschaft habe, wie sich aus der Be-
gründung ihrer Verfügung ergebe, die Beschlagnahme
einzig und allein zur Sicherung der Schadenersatzansprü-
che des Zivilklägers angeordnet. Hiebei habe sie sich auf
83 StPO stützen können. Doch diese Vorschrift sei,
soweit sie die
Beschlagnahme von Vermögensstücken zur
Deckung privater Schadenersatzansprüche zulasse, bundes-
rechtswidrig, wie
sich aus BGE 53 I 385 ergebe. Für privat-
rechtliche Ansprüche und Forderungen habe der Bundes-
gesetzgeber in den Art. 271 ff. SchKG die Arrestgründe
abschliessend aufgezählt. Im Kanton Zürich werde durch
83 StPO dem Geschädigten ein weiterer Arrestgrund zur
Verfügung gestellt. Hiedurch würden die übrigen Gläu-
biger des Angeschuldigten schwer
geschädigt; denn sie
könnten nicht in der gleichen Pfandungsgruppe figurieren,
wie dies
beim Arrest nachSchKG der Fall wäre. Ausserdem
würde der Angeschuldigte der Verteidigungsmöglichkeiten
nach SchKG beraubt. Die im SchKG enthaltene Regelung
der Verarrestierung von Gegenständen dürfe durch das
kantonale öffentliche Recht nur im Rahmen von Art. 44
SchKG ausgeschaltet oder abgeändert werden, ansonst
der Grundsatz Bundesrecht bricht kantonales Recht
verletzt sei.
b) Wollte man annehmen, die Strafuntersuchungsbe-
hörde habe die Beschlagnahme zur Deckung öffentlich-
rechtlicher
Forderungen vorgenommen, so wäre, selbst
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 17. -
wenn diese Forderungen einige tausend Franken ausmachen
würden, die Beschlagnahme gleichwohl unzulässig. Die
Untersuchungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, vorerst
der Beschwerdeführerin eine Kaution aufzuerlegen.
c) Der Bundesgesetzgeber habe grundbuchliche Ver-
fügungsbeschränkungen nur für Anspruche vorgesehen,
die ein bestimmtes Grundstück zum Gegenstand haben.
Sowohl die Forderung des angeblich Geschädigten wie auch
die öffentlich-rechtlichen Forderungen des Staates seien
aber reine Geldforderungen, die in keiner Beziehung zum
beschlagnahmten Grundstück stehen. 85 StPO wider-
spreche, insoweit
er für die Beschlagnahme von Liegen-
schaften die Grundbuchsperre vorsehe, dem Art. 960 ZGB
und sei daher insoweit bundesrechtswidrig.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde, soweit es auf
sie eintreten konnte, abgewiesen im Sinne folgender
Erwägungen :
4. -Kantonale Straf-und Strafprozessgesetze, die einer
Behörde die Befugnis zur Beschlagnahme von Vermögen
des Angeschuldigten einräumen, verstossen nur insoweit,
als sie durch den in Art. 44 SchKG zu Gunsten des kanto-
nalen Rechts gemachten Vorbehalt gedeckt sind, nicht
gegen die Vorschriften des eidg. Schuldbetreibungs-und
Konkursgesetzes. Wie das Bundesgericht kürzlich in BGE
76 132 dargelegt hat und die Beschwerdeführerin übrigens
anerkennt, ist 83 der zürch. StPO, soweit er den Unter-
suchungsbehörden das Recht der Beschlagnahme von Ver-
mögensstücken des Angeschuldigten zur Deckung der
(staatlichen) Prozesskosten, einer allfalligen Busse und
der Strafvollzugskosten einräumt, durch den Vorbehalt
des Art. 44 SchKG gedeckt. 83 der zürch. StPO ermäch-
tigt aber die Untersuchungsbehörden auch, Vermögens-
stücke des Angeschuldigten zur Deckung des verursachten
Schadens zu beschlagnahmen. Soweit es sich hiebei um
die Deckung öffentlich-rechtlicher, also insbesondere auch
fiskalischer Schadenersatzanspruche handelt, fällt 83
100 Staatsrecht.
StPO -wie in BGE 76 I 32 ausgeführt wurde -ebenfalls
noch unter den Vorbehalt des Art. 44 SchKG. Dagegen
muss die damals offen gelassene Frage, ob unter diesen
Vorbehalt der 83 StPO auch insoweit fällt, als dieser sich
auf privatrechtliche Schadenersatzforderungen bezieht,
jedenfalls
dann verneint werden, wenn die beschlagnahm-
ten Gegenstände mit der Straftat in keiner Beziehung
stehen ; denn zu den strafrechtlichen Bestimmungen im
Sinne von Art. 44 SchKG gehören nur Bestimmungen, die
dem materiellen oder formellen Strafrecht angehören, der
Verwirklichung und Vollziehung des staatlichen Strafan-
spruches dienen.
In diesem Sinne hat sich schon ein Entscheid der
Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundes-
gerichtes vom 24. Juni 1902 (BGE 28 I 220 H.) ausgespro-
chen. Als eine
Strafbehörde das bei einem Angeschuldigten
beschlagnahmte Sparheft zurückbehalten wollte come
cauzione
per le spese e per l'indennita che potrebbe essere
accordata alla parte civile , erklärte das Bundesgericht:
( Per ciü che riguarda l'indennita. alla parte civile, e
chiaro ... che una simile indennita. non costituisce ... che
un credito di diritto privato, la cui esazione non puü
avvenire che nei modi e coi mezzi ordinari della Legge
Esec. e Fall.
Von diesem Entscheide ist das Urteil der
staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom
- Oktober 1927 (BGE 53 I 380 ff.) nicht abgewichen. In
der Literatur wird zwar der letztgenannte Entscheid ver-
einzelt (vgl. z.
B. BÜRGIN in SJZ Bd. 32 S. 150) dahin
verstanden: Eine kantonale Vorschrift, durch die die Straf-
behörde ermächtigt werde, Vermögensstücke des Ange-
schuldigten zu beschlagnahmen, um die Ersatzfornerung
des durch die strafbare Handlung geschädigten Privaten
sicherzustellen, sei an sich nicht bundesrechtswidrig ; doch
falle die zu diesem Zweck angeordnete Beschlagnahme
dahin, wenn der Angeschuldigte in Konkurs gerate oder
gepfändet werde. Diese Auslegung des bundesgerichtlichen
Entscheides ist jedoch nicht vollständig richtig. Damals
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 17.
waren in Anwendung der 97 und 119 der soloth. StPO
beim Angeschuldigten Gegenstände, die dem Verletzten
durch die strafbare Handlung entzogen worden waren,
bzw. die
aus solchen Gegenständen erlösten oder ange-
schafften
Sachen, beschlagnahmt worden, ohne dass hie-
gegen
Einsprache erhoben worden war. Streitig war aus-
schliesslich, ob diese Vermögensobjekte -wie in den 97
und 441 der soloth. StPO vorgesehen ist -dem Verletzten
zur Deckung des ihm vom Strafrichter zugesprochenen
Schadenersatzes zugewiesen werden dürfen. Diese
Frage
wurde für den Fall verneint, dass sich hieraus ein Privileg
des geschädigten Zivilklägers auf Kosten anderer Gläu-
biger ergeben sollte.
Damit ist aber nicht gesagt, dass in
einem Kanton, der -wie der Kanton Zürich -die Be-
schlagnahme
nicht auf die mit der Straftat im Zusammen-
hang stehenden Gegenstände beschränkt, die nicht in
einem solchen Zusammenhang stehenden Vermögensstücke
des Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher
Schadenersatzansprüche beschlagnahmt werden dürfen.
Dass das Bundesgericht eine solche Beschlagnahme nicht
mehr als eine strafrechtliche im Sinne von Art. 44 SchKG
betrachtet, ergibt sich aus folgenden, in jenem Entscheide
enthaltenen Ausführungen: Wenn hier (in Art. 44 SchKG)
von Gegenständen gesprochen wird, die auf Grund straf-
rechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt
sind, so sind damit nicht irgendwelche Vorschriften ge-
meint, die sich in einem kantonalen Straf-oder Strafpro-
zessgesetze finden. Vielmehr ist nur an solche Bestimmun-
gen gedacht, die auch ihrem Inhalt nach dem materiellen
oder formellen Strafrechte angehören, der Verwirklichung
und Vollziehung eines Strafanspruches des Gemeinwesens
und der Gebühren-oder sonstigen finanziellen Ersatzan-
sprüche dienen sollen, die ihm aus der Durchführung des
Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten erwachsen. Nur
auf solche öffentlichrechtliche Ansprüche ist, wie schon
die Zusammenstellung der strafrechtlichen mit den 'fiska-
lischen' Gesetzen zeigt,
Art. 44 SchKG zugeschnitten.
Keineswegs war es seine Absicht, eine derartige Vorzugs-
stellung
auch gewöhnlichen privatrechtlichen Forderungen
zu gewähren, die irgendwie mit einem Vergehen zusam-
menhängen. Der Anspruch des durch eine strafbare Hand-
lung Geschädigten auf Wiedergutmachung dieses Schadens
ist aber eine einfache privatrechtliche Forderung, die sich
von anderen Schadenersatzansprüchen aus ausservertrag-
licher
Schädigung ihrer Natur nach nicht unterscheidet.
... Es ist demnach durchaus unrichtig, dass man es hiebei
mit einem dem öffentlichen Rechte angehörigen Verhältnis
zu tun hätte (BGE 53 I 387/88).
83 der zürch. StPO ist daher jedenfalls insoweit bun-
desrechtswidrig, als er die Beschlagnahme von Vermögens-
stücken des Angeschuldigten, die mit der Straftat in kei-
nem Zusammenhang stehen, zur SichersteIlung privat-
rechtlicher Schadenersatzansprüche zulässt. Im vorliegen-
den Falle machen aber weder die Untersuchungsbehörden
noch der Zivilkläger geltend, dass die beschlagnahmte Lie-
genschaft
mit dem Betrugsdelikt, wegen dessen die Be-
schwerdeführerin in Winterthur strafrechtlich verfolgt
wird,
in irgend einem Zusammenhang stehe.
5. -
Doch durch den von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich bestätigten Beschluss der Bezirksanwalt-
schaft Winterthur ist die Liegenschaft der Beschwerde-
führerin nicht -wie letztere behauptet -ausschliesslich
zur Sicherung der Schadenersatzansprüche des Zivilklä-
gers
T. beschlagnahmt worden. Wohl hat die Bezirksan-
waltschaft ihren Beschluss auf dessen Antrag gefasst und
in der Begründung auf die hohe Deliktssumme von Fr.
80,000.-hingewiesen. Doch wurde dann die Beschlag-
nahme -wie sich insbesondere auch aus dem Dispositiv
des Beschlusses
ergibt schlechtweg zur Sicherung der
( künftigen Vollstreckung des Strafurteils , also auch zur
Deckung einer allfälligen Busse und der staatlichen Pro-
zess-und -8trafvollzugskosten angeordnet. Insoweit lässt
sich aber -wie oben dargetan wurde -die Beschlag-
nahme nicht beanstanden. Sie kann daher -trotzdem sie
Derogatorische Kraft des BundesrechtB. N0 17. 103
in unzulässiger Weise auch zur Sicherung der Schaden-
ersatzanspruche des Zivilklägers angeordnet wurde -
nicht aufgehoben werden und zwar auch nicht einmal
teilweise; denn die Liegenschaft der Beschwerdeführerin
durfte auch dann . vollständig beschlagnahmt werden,
wenn die Beschlagnahme nur zur Sicherung einer allfälligen
Busse sowie
der staatlichen Prozess-und Vollzugskosten
zulässig
war ... Der Beschwerdeführerin ist lediglich das
Recht zu wahren, bei der Untersuchungsbehörde die Auf-
hebung der Beschlagnahme der Liegenschaft zu verlangen
gegen
Leistung einer Kaution, die nach der Schätzung der
Untersuchungsbehörde ausreicht, um eine allfallige Busse
sowie
die staatliche Prozess-und Vollstreckungskosten zu
decken.
6. -
Durch den von der Staatsanwaltschaft bestätigten
Beschluss der Bezirksauwaltschaft wurde nicht nur die
Beschlagnahme
der Liegenschaft X. verfügt, sondern über-
dies das Grundbuchamt Arosa angewiesen , auf dem
Grundbuchblatt dieser Liegenschaft eine Verfügungsbe-
schränkung vorzumerken. In dieser Anweisung an das
Grundbuchamt liegt nur insoweit eine anfechtbare Ver-
fügung, als damit die Beschwerdeführerin in definitiver;
rechtsverbindlicher
und erzwingbarer Weise verpflichtet
wurde,
die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung auf
dem Grundbuchblatt . der Liegenschaft X. zu dulden
(BIRClIMEIER, Handbuch des OG, S. 314). Wird auf Grund
einer amtlichen Anordnung die Vormerkung einer Ver-
fügungsbeschränkung im Grundbuch verlangt, so kann
zwar der Grundbuchführer nicht mehr prüfen, ob die
materiellen Voraussetzungen zum Erlass der amtlichen
Verfügung gegeben waren. Doch ist der Grundbuchführer
dafür verantwortlich, dass nicht Verfügungen vorgemerkt
werden, die grundbuchrechtlich überhaupt nicht zulässig
sind (HOMBERGER, Kommentar z. ZGB Art. 960 Note 17,
S. 278). Mit den Beschlüssen der zürcherischen Untersu-
chungsbehörden war daher nicht endgültig und rechtsver-
bindlich festgestellt, dass die Eintragung einer Verfügungs-
beschränkung auf dem Grundbuchblatt der Liegenschaft
X. grundbuchrechtlich zulässig sei. Der rechtsverbindliche
Entscheid hierüber steht erstinstanzlich dem Grundbuch-
führer, zweitinstanzlich der kantonalen Aufsichtsbehörde
in Grundbuchsachen und letztinstanzlich dem Bundes-
gericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Art.
99 Ziff. I
lit. c OG) zu. Auf die vorliegende staatsrechtliche
Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als mit
derselben geltend gemacht wird, dass die von den Unter-
suchungsbehörden vorgesehene Eintragung einer Verfü-
gungsbeschränkung grundbuchrechtlich unzulässig sei, da
85 der zürch. StPO, der als Mittel für die Durchführung
der strafrechtlichen Beschlagnahme eine Grundbuchsperre
vorsehe, gegen Art. 960 ZGB verstosse.
V. INTERNJlNTONALES
ARMENUNTERSTOTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
18. Urteil vom 5. Juli 1950 i. S. Kanton Waadt gegen
Kanton St. Gallen.
Niederlassungsfreiheit, interkantonales Armenrecht.
Ein Trunksüchtiger, den die Verwaltungsbehörden des Wohn-
sitzkantons begründetermassen für längere Zeit in eine Trinker-
heilanstalt einweisen, darf wegen Verarmung ausgewiesen und
heimgeschafft werden, wenn er für die Versorngskosten
nicht aufkommen kann und der Heimatkanton die Übernahme
dieser Kosten ablehnt.
Liberte d'etablissement, assistance publique intercantonale.
Un alcoolique que les autorites du canton de son domicile ont
interne, par une dooision justifiee et pour une longue periode,
dans un asile pour buveurs, peut etre expulse pour cause d'indi-
gence et renvoye dans son canton d'origine lorsqu'il ne peut
payer les frais de son internement et que le canton d'origine
refuse d'assumer ces frais.
Libertd di domicilio, assistenza pubblica intercantanale.
Un alcoolizzato, che le autorita deI cantone deI suo domicilio
hanno internato, mediante una decisione ben fondata, per un
lungo periodo di tempo, in un asilo per bevitori, puo essere
:1
l
I'
I
.1
Interkantonales Armenunterstützungsreeht. N° 18.
espulso a motivo d'indigenza e rimandato al suo cantone di
origine, quando non puo pagare le spese deI suo internamento
eilcantone d'origine rifiuta di prenderle a suo carico.
A. -Der in Ste Croix (VD) heimatberechtigte X. hat
sich im Jahre 1931 mit seiner 1888 geborenen Ehefrau in
St. Gallen niedergelassen. Frau X. hat sich seit vielen
Jahren übermässig dem Trunk ergeben. Die st. gallischen
Fürsorgebehörden befassten sich seit 1934 immer wieder
mit ihr ; sie verwarnten sie wiederholt, verboten ihr den
Genuss alkoholischer Getränke und wiesen sie 1942 für
ein Jahr in die Trinkerheilanstalt Wysshölzli in Herzogen-
buchsee und am 4. April 1947 für die Dauer von zwei
Jahren in die Heilanstalt Bethesda in Lausanne ein. Am
28. April 1948 aus dieser Anstalt vorzeitig mit einer Probe-
zeit von zwei Jahren bedingt entlassen, wurde Frau X.
bald wieder rückfällig, sodass die st. gallischen Behörden
eine neue Versorgung in Aussicht nahmen. Da der Ehe-
mann M. nicht in der Lage ist, die gesamten Versorgungs-
kosten zu tragen, ersuchte das st. gallische Justiz-und
Sanitätsdepartement mit Schreiben vom 10. März 1950
den Kanton Waadt um Übernahme der durch den Beitrag
des Ehemanns nicht gedeckten Kosten. Der Kanton Waadt
lehnte dies jedoch ab. Darauf beschloss der Regierungsrat
des Kantons St. Gallen am 4. April 1950 gestützt auf das
st. gallische Gesetz vom 22. Juni 1925 betreffend die Be-
kämpfung der Trunksucht:
- Frau X. wird für die Dauer von vorläufig zwei Jahren in
die Trinkerversorgung zurückversetzt.
- Mangels Deckung der Versorgungskosten durch den Hei-
matkanton wird die Heimschaffung der Frau X. verfügt
und ihr die Rückkehr in den Kanton St. Gallen für die
Dauer von zwei Jahren verboten.
Da der Kanton Waadt sich weiterhin weigerte, an die
Versorgungskosten beizutragen,
wurde Frau X. am
- April 1950 heimgeschafft. Sie befindet sich seither im
Altersasyl von Ste Croix.
B. -Mit staatsrechtlicher Klage vom 25. April 1950
beantragt der Kanton Waadt, den Beschluss des Regie-