LMF.
LR
LResp.C.
LTM.
LUFI.
OG
OM
OMEF
ORC.
ossc.
PCF.
PPF.
RD
RLA.
RLF.
RRF.
RTM.
StF .
Tar.LEF
LF sulla protezioni delle marche di fabbrica e di commercio, delle lndl-
cazionl di provenienza di merci e delle distlnzioni industriali (26 set-
tembre 1890).
LF sui rapporti di diritto civile dei domiciliati e dei dimoranti (25 giugno
1891).
LF sulla responsabilita civile delle imprese di strade ferrate e di piroscafi
e delle poste (28 marzo 1905).
LF sulla tassa d'esenzlone da! servizio militare (28 giugno 1878).
LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dicembre 1916).
LF sull'organizzazione giudiziaria (16 dicembre 1943).
Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF del 12 aprile
1907).
Ordinanza ehe mitiga temporaneamente le disposizioni sull'esecuzione
forzata (24 gennaio 1,941).
Ordinanza sul registro di commereio (7 giugno 1937).
Ordinanza sul servizio dello stato eivile (18 maggio 1928).
LF di proeedura eivile 4 dieembre 1947).
LF sulla proeedura penale (15 giugno 1934).
Regolamento d'eseeuzione della legge federale sulle dogane de! 1 ottobre
1925 (10 Iuglio 1926).
Ordinanza d'eseeuzione della Iegge federale del 1.5 marzo 1,932 sulla
circolazione degli autoveicoli e dei veloeipedi (25 novembre 1932).
Regolamento per l'applicazione della legge federale sul Javoro nelle
fabbriche (3 ottobre 1919).
Regolarnento per il registro fondiario (22 febbraio 1910).
Regolamento d'esecuzione della !egge federale sulla tassa d'esenzione
da! servizio militare (26 giugno 1934).
LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927).
Tariffa applicahile alla legge federale sull'esecuzione e sul fallimento
(13 aprlle 1948).
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
- Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1950
i. S. Heller gegen Stadelmann.
.Art. 29, 27 Ziff. 3 StGB.
Wann ist der Täter dem Antragsberechtigten bekannt t
(Erw. 2).
Wann liegt die Voraussetzung zur Verfolgung des Redaktors einer
Zeitung oder Zeitschrift vor und wann beginnt die Frist zur
Stellung des Strafantrages gegen diesen, wenn der Verfasser des
Artikels dem Antragsberechtigten nicht bekannt ist ? (Erw. 3).
Art. 29 et 27 eh. 3 OP.
Quand l'auteur est-il connu" de l'ayant droit ? (consid. 2).
A partir de quel moment le redacteur d'un journal ou d'un perio-.
dique peut-il etre poursuivi ? Point de depart du delai de plainte
contre lui, lorsque l'auteur de l'article n'est pas cönnu de
l'ayant droit (consid. 3).
Art. 29 e 27 cifra 3 OP.
Quando l'autore e conosciuto dal querelante ? (consid. 2).
A partire da quale momento il redattore d'un giornale o d'un
periodico puü essere perseguito e quando incomincia il termine
per sporgere querela contro di lui, se l'autore dell'articolo e
sconosciuto al querelante ? (consid. 3).
A. -Am 14. September 1948 erschien im freisinnigen
c Luzerner Tagblatt ein Artikel, in welchem Redaktor
Hermann HeJler sich mit den Verhältnissen im Entlebuch
befasste und u.a. ausführte, dass dort sehr viele Bürger
nur im geheimen liberal stimmen und wählen, weil .sie
sonst rücksichtslosen wirtschaftlichen Druck seitens der
konservativen Herrscher befürchten müssten. Der konser-
vative Entlebucher Anzeiger , der von Anton Stadel-
mann redigiert wird, brachte am 20. September 1948 eine
mit S. gezeichnete Entgegnung, welche jene Behauptung
als eine glatte Lüge und offensichtlich böswillige Verleum-
dung sowie als böswillige Entstellung der Tatsachen
bezeichnete. Heller verwahrte sich im Luzerner Tagblatt
vom 25, September 1948 gegen diese Vorwürfe, wobei er
I AS 76 IV -1950
2 Strafgesetzbuch. No 1.
von dem im ( Entlebucher Anzeiger erschienenen Artikel
als
.Artikel Stadelmann sprach. Sodann wandte sich sein
Anwalt am 27. September 1948 an die Redaktion des
Entlebucher Anzeigers mit dem Ersuchen um die Be-
kanntgabe des Verfassers des Artikels bzw. um die Mit-
teilung, ob der Redaktor presserechtlich die Verantwortung
dafür übernehme ; nachdem der Artikel mit S. gezeichnet
sei, dürfe wohl angenommen werden, dass Verfasser
und
Redaktor identisch seien; sofern Dr. Heller die Mitteilung
nicht bis 2. Oktober erhalte, müsste er die Verfasserschaft
bzw. die presserechtliche
Verantwortung durch das Statt-
halteramt Entlebuch eruieren lassen. Die Redaktion des
Entlebucher Anzeigers antwortete hierauf zunächst,
dass sie den presserechtlich Verantwortlichen erst Ende
Oktober, nach Zusammentritt der zuständigen Instanzen,
nennen werde, und erklärte dann am 26. Oktober, dass
die presserecht1iche Verantwortung für den .Artikel von
Anton Stadelmann, Redaktor, Schüpfheim, getragen
werde.
Durch Eingabe vom 14./17. Januar 1949 stellte Heller
beim
Statthalteramt Entlebuch gegen Stadelmann Straf-
antrag wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede
und Beschimpfung, und verlangte Genugtuung sowie Ver-
öffentlichung
des Urteils. lnbezug auf die Antragsfrist
wurde
in der Eingabe ausgeführt, dass der Anwalt des
Klägers erstmals am 27. Oktober 1948 dav.on Kenntnis
erhalten habe, dass die Bekanntgabe des Verfassers des
Artikels verweigert und die strafrechtliche Verantwortung
von Redaktor Stadelmann übernommen werde. Nachdem
Stadelmann vom Statthalteramt einvernommen worden
war, stellte sich
der Kläger in einer weiteren Eingabe auf
den Standpunkt, dass der Beklagte, der sich bei der Ein-
vernahme als Verfasser zu erkennen gegeben habe, nun-
mehr als Verfasser zu bestrafen sei.
B. -Das Amtsgericht Entlebuch sprach den Beklagten
frei, da der Strafantrag verspätet sei. Das Obergericht
des Kantons Luzern, an das der Kläger appellierte, nahm
Strafgesetzbuch. No 1.
gleichfalls Verwirkung der Antragsfrist an und stellte das
Verfahren durch Urteil vom 23. November 1949 ein mit
folgender Begründung : Gegen den Beklagten sei weder als
Verfasser noch als
Redaktor rechtzeitig Strafantrag ge-
stellt worden. Wenn der Verfasser dem Kläger unbekannt
gewesen sei, so hätte er innert drei Monaten nach Kenntnis-
nahme des .Artikels gegen Unbekannt Strafantrag stellen
bzw.
das Ermittlungsverfahren nach 5 des luzern. Ge-
setzes
vom 9. März 1938 über das Strafverfahren in Ehr-
und Kreditstreitsachen einleiten müssen, worauf dann,
wenn der Verfasser in diesem Verfahren nicht ermittelt
worden wäre, die Frist zum Strafantrag gegen den Be-
klagten als Redaktor zu laufen begonnen hätte. Das amt-
liche Ermittlungsverfahren allein biete Gewähr für das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der subsi-
diären Verantwortlichkeit des Redaktors; der Verletzte
könne nicht darauf verzichten und anstatt dessen die
Redaktion um Bekanntgabe des. Verfassers ersuchen. -
Wenn der Kläger gewusst habe, dass der Beklagte der Ver-
fasser war, so sei die Verwirkung offenkundig.
Der Kläger
habe in seinem Artikel vom 25. September 1948 vom
.Artikel Stadelmann gesprochen, und sein Anwalt habe
im Schreiben vom 27. September erklärt, Verfasser und
Redaktor seien wohl identisch. Daraus ergebe sich, dass
der Kläger von Anfang an die Überzeugung gehabt habe,
dass
der eingeklagte .Artikel vom Beklagten verfasst wor-
den sei, ja es habe für ihn eine an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit inbezug
auf die Person des Verfas-
sers bestanden. Das habe aber nach dem Sinn des Ge-
setzes genügt,
um die Antragsfrist in Gang zu bringen, und
zwar auch in diesem Falle von der Kenntnisnahme des
Artikels an.
0. -Heller führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe-
schwerde
mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Erst als die Redaktion am 26. Oktober 1948 die
Bekanntgabe des Verfassers abgelehnt und selber die Ver-
Strafgesetzbuoh. No 1.
antwortung übernommen habe, habe die Antragsfrist gegen
den Beklagten als Redaktor zu laufen begonnen. Ein Er-
mittlungsverfahren gegen Unbekannt sei in diesem
Falle
nicht obligatorische Voraussetzung für die Belangung
des Redaktors, sondern sei
nur dann erforderlich, wenn die
Redaktion die Anfrage nach dem Verfasser ignoriere. Un-
richtig sei auch die zusätzliche Begründung des Ober-
gerichts, dass dem Beschwerdeführer der Verfasser be-
kannt gewesen sei und die Frist daher schon von der
Kenntnisnahme des Artikels an zu laufen begonnen habe.
Der Beschwerdeführer habe nicht mit Sicherheit gewusst
oder wissen können, ob Stadelmann tatsächlich Verfasser.
gewesen sei
und mit Erfolg als solcher belangt werden
könne; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit
inbezug
auf die Person des Verfassers genüge nicht. Der
Umstand, dass der Beklagte die Verfasserschaft im Straf-
prozess mehr oder weniger zugestanden habe, könne nicht
etwa dazu führen, dass mangels eines Antrages gegen ihn
als Verfasser der Beschwerdeführer um seine Rechte ge-
bracht werde ; wesentlich sei, dass nunmehr auf alle Fälle
der passiv legitimierte Mann ins Recht gefasst worden sei,
nä.mlich
der Verfasser und Redaktor in einer Person.
D. -Der Beklagte beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
Er bestreitet, dass die Redaktion die Bekannt-
gabe des Verfassers verweigert habe, und wendet ein, der
Kläger könne, nachdem er den Beklagten im Luzerner
Tagblatt l öffentlich als Artikelverfasser angegriffen habe,
nicht im Prozess den Standpunkt einnehmen, er habe den
Verfasser nicht gekannt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach
Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem
dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art. 29
StGB). Wird die strafbare Handlung durch einen Zeitungs-
artikel begangen, so sind der Verfasser des Artikels und
der Redaktor der Zeitung nicht solidarisch haftbar; der
Strafgesetzbuch. No l. 5
Verfasser ist vielmehr allein dafür verantwortlich (Art. 27
Zifi. 1 StGB), und der Redaktor ist nur dann strafbar
wenn der Verfasser nicht ermittelt oder in der Schwe
nicht vor Gericht geste11t werden kann, oder wenn die
Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen
stattgefunden hat (Art. 27 Zifi. 3 StGB). Im vorliegenden
Falle
fragt sich daher zunächst, wann der Kläger davon
Kenntnis erhielt, dass der mit S. gezeichnete Artikel im
Entlebucher Anzeiger l vom 20. September 1948 vom .
Beklagten verfasst war.
War ihm dies, als er am 17. Januar
1949 Strafantrag stellte, schon seit mehr als drei Monaten
bekannt, so war das Antragsrecht gegen den Beklagten
als Verfasser verwirkt und es konnte dieser, wegen Feh-
lens der Voraussetzungen von Art. 27 Zifi. 3 StGB, auch
als Redaktor nicht mehr verfolgt werden. Hatte der
Kläger dagegen am 17. Oktober 1948 noch keine Kenntnis
von der Verfasserschaft des Beklagten, so fragt sich weiter,
unter welchen Voraussetzungen und bis wann er gegen
den Beklagten als Redaktor Strafantrag stellen konnte.
.. -Der Kläger hat den eingeklagten Artikel in einer
im Luzerner Tagblatt vom 25. September 1948 erschie-
nenen
Entgegnung als Artikel Stadelmann bezeichnet,
u:qd
sein Anwi;i.lt hat zwei Tage darauf in einem Schreiben
an die Redaktion des Entlebucher Anzeigers ii die Ver-
mutung geäussert, dass Verfasser und Redaktc; r wohl iden-
tisch seien.
Die Vorinstanz hat hieraus geschlossen, der
Kläger habe von Anfang, d. h. von der Kenntnisnahme
des eingeklagten Artikels an die Überzeugung gehabt, dass
dieser vom Beklagten verfasst worden sei,
ja es habe für
ihn in dieser Beziehung eine an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit bestanden.
Der Auffassung, dass dies
nach dem Sinne des Gesetzes genügt habe, um die Antrags-
frist
in Gang zu setzen, kann indessen nicht beigepflichtet
werden.
Nach Art. 29 StGB beginnt diese Frist, wenn der
Täter dem .Antragsberechtigten bekannt wird. Dieser
Begriff hat die gleiche Bedeutung wie in M. 60 OR, wo
der Beginn der Verjährung' der Ansprüche aus.unerlaubter
Strafgesetzbuch. No 1.
Handlung geregelt ist. Da Art. 29 StGB den Antragsbe-
rechtigten
nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen
(BGE
70 IV 150 unten), genügt das Kennenmüssen oder
ein blosser Verdacht nicht ; erforderlich ist vielmehr eine
sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen
den
Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antrags-
berechtigten gleichzeitig
davor schützt, wegen falscher
Anschuldigung oder übler Nachrede belangt
zu werden,
d. h. eine Kenntnis, wie sie insbesondere der Besitz von
Beweismitteln vermittelt (BGE 22, 494; 33 II 257; 74 II
195; BGE 74 IV 75). Dass der Kläger in diesem Sinne
Kenntnis von der Verfasserschaft des Beklagten hatte,
ist im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt und trifft
augenscheinlich auch nicht zu. Da der Beklagte seine
Artikel
mit S. zu zeichnen pflegte, bestand freilich eine
starke Vermutung dafür, dass er den eingeklagten Artikel
verfasst habe.
Der Kläger hat diesem Verdacht in seinem
Artikel
im Luzerner Tagblatt Ausdruck gegeben, offen-
bar um den Beklagten zum Bekenntnis seiner Verfasser-
schaft zu veranJassen.
Wenn der Kläger auf diese Weise
sowie
durch Anfrage bei der Redaktion sich, bevor er
Strafantrag stellte, darüber zu vergewissern suchte, dass
der Beklagte der Verfasser sei, so kann ihm dies nicht zum
Nachteil gereichen. Wäre wirklich auf Grund des Zei-
chens
S. (andere Anhaltspunkte bestanden nicht) die Ver-
fasserschaft des Beklagten allgemein
und daher auch für
den Kläger bekannt i gewesen, so wäre unverständlich,
wieso
der Beklagte auf die bestimmte Anfrage nach dem
Verfasser sich nicht als diesen bekannte, sondern dessen
Bekanntgabe
vom Entscheid der zuständigen Instanzen
des Zeitungsunternehmens abhängig machte und dann
erklärte, dass der Redaktor die presserechtliche Verant-
wortung übernehme, womit, wie die Vorinstanz zutreffend
angenommen
hat, auch gesagt war, dass der Verfasser
nicht bekannt gegeben werde.
3. -Da der. Verfasser des eingeklagten Artikels dem
Kläger nicht bekannt war, stand r vor der Frage, ob und
Strafgesetzbuch. No 1.
unter welchen Voraussetzungen er den Redaktor belangen
konnte.
Der Kassationshof hat in BGE 70 IV 149 Erw. 1
entschieden, dass die
Frist zum Strafantrag gegen den
Redaktor jedenfalls dann gewahrt sei, wenn der Antrags-
berechtigte binnen drei Monaten
von dem Tage, an wel-
chem
er den Artikel und den Redaktor kennt, Schritte zur
Ermittlung des Verfassers unternimmt. Das war damals
der Fall, da der Antragsberechtigte innert dieser Frist
gestützt auf 5 des luzem. Gesetzes über das Strafver-
fahren
in Ehr-und Kreditstreitsachen die Hilfe des zu-
ständigen
Statthalteramts zur Ermittlung des Verfassers
nachgesucht
hatte. Der Kassationshof konnte daher die
Frage offen lassen, ob das Antragsrecht gegen den Redaktor
verwirkt werde, wenn innert dieser Frist keine Schritte
zur Ermittlung des Verfassers unternommen werden. Im
angefochtenen Entscheid ist diese Frage bejaht, und zwar
in dem Sinne, dass es zur Wahrung der Frist nicht genüge,
dass
der Antragsberechtigte den Redaktor nach dem Ver-
fasser frage, sondern dass
er gehalten sei, innert der Frist
gegen den unbekannten Verfasser Strafantrag zu stellen
bzw.
nach 5 des erwähnten Gesetzes vorzugehen, d. h.
beim Untersuchungsrichter die Ermittlung des Verfassers
zu verlangen. Auch hierin kann der Vorinstanz nicht bei-
gepflichtet werden.
Ob der Verfasser nicht ermittelt werden
kann und damit die Voraussetzung für die Strafbarkeit des
Redaktors geschaffen ist (Art. 27 Ziff. 3 StGB), ist eine
Frage des Bundesrechts, deren Beantwortung von den
Kantonen nicht dadurch präjudiziert werden kann, dass
sie ein amtliches Ermittlungsverfahren einrichten
und die-
ses obligatorisch erklären. Sofern
das kantonale Recht ein
solches Verfahren vorsieht,
kann es allerdings der Antrags-
berechtigte einschlagen, ohne seiner
Rechte verlustig zu
gehen (BGE
70 IV 140 Erw. 1). Er kann aber auch den
allgemein üblichen Weg der Anfrage bei der Redaktion,
beschreiten. Verweigert diese die Angabe des Verfasser8,
so kann dem Verletzten nicht zugemutet werden, noch ein
amtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten
und dessen
Strafgesetzbttch. No 1.
Ergebnis abzuwarten. Wenn. auch ein solches Verfahren
gelegentlich
zur Festste11ung des Verfassers führen mag,
so
sind die Aussichten doch gering, da der Redaktor, der
den Verfasser gewöhnlich allein kennt, nicht verpflichtet
ist, ihn zu nennen, und gegen ihn wie auch gegen den
Herausgeber sowie gegen den Drucker und sein Personal
keine prozessualen Zwangsmittel angewendet werden dür-
fen (Art. 27 Ziff. 3 Abs.
2 StGB). Die obligatorische Durch-
führung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens würde die
Verfolgung
von Pressedelikten, zumal angesichts der
kurzen Verjährung (Art. 27 Ziff. 6 StGB), in einer Weise
erschweren, die dem Sinn und Geist des Pressestrafrechts
zuwiderliefe. Bei
der Ordnung der Verantwortlichkeit der
Presse galt es, einen Kompromiss zu finden zwischen den
Interessen des Verletzten einerseits und dem Grundsatz
der Pressefreiheit und dem.Anspruch der Presse auf Ano-
nymität anderseits. Die Presse, die zur Erfüllung ihrer Auf-
gabe
unter Umständen auch auf Mitarbeiter angewiesen
ist, deren Namen sie nicht preisgeben will, hat sich dieses
Recht auf Anonymität dadurch erworben, dass sie sich
selbst
bereit erklärte, einen verantwortlichen Redaktor
zu stellen. Dieser Ordnung, nach der es vom freien Willen
des Redaktors abhängt, den Verfasser zu nennen oder an
dessen Stelle die Verantwortung zu übernehmen, würde es
nicht entsprechen, wenn der Antragsberechtigte nicht bloss
durch Anfrage beim Redaktor nach dem Verfasser for-
schen,
. sondern ausserdem ein allfälliges, vom kantonalen
Recht vorgesehenes amtliches Ermittlungsverfahren ein-
leiten
und dessen Ergebnis abwarten müsste.
Die Redaktion des Entlebucher Anzeigers hat dem
Kläger am 27. Oktober 1948 mitgeteilt, dass der Redaktor
die Verantwortung für den eingeklagten Artikel über-
nehme.
Da damit die Voraussetzung geschaffen war, an-
stelle des nicht genannten Verfassers den Redaktor ins
Rechts zu fassen, begann auch die Frist zum Strafantrag
gegen diesen zu laufen. Sie ist eingehalten worden, denn
der Kläger hat am 17 . Januar 1949. Strafantrag gestellt.
Strafgesetzbuch. No 2. 9
4. -Der Umstand, dass der Kläger gegen den Beklagten
als Redaktor Strafantrag gestellt und dieser sich nach-
träglich als Verfasser
bekannt hat, ist für die Frage der
Rechtzeitigkeit des Strafantrags bedeutungslos. Da der
Redaktor gemäss Art. 27 Ziff. 3 StG cc als Täter strafbar
ist, also den gleichen Strafbestimmungen unterliegt, wie
der wirkliche Täter, den er deckt, kann keine Rede davon
sein, dass der Antragsberechtigte den gegen den Redaktor
gestellten Strafantrag zurückziehen und gegen die gleiche
Person als Verfasser stellen müsste, wenn der Redaktor
sich nachträglich als Verfasser und damit als wirklichen
Täter bekennt. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage nicht
deutlich Ste1lung genommen, aber immer.hin bemerkt :
Der Beklagte könnte nach Art. 27 StGB heute offenbar
nur als Verfasser und nicht als Redaktor verantwortlich
erklärt werden . Diese Unterscheidung hat jedoch, wenn
Redaktor und Verfasser personengleich sind, keinen ver-
nünftigen
Sinn mehr.
Demnach erkennt d,er Kassationshof:
Die Nichtigkeits beschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Novem-
ber 1949 a:ufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen
zur materiellen Behandlung und Beurtei-
lung.
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Februar
1950 i. S. Michel gegen Staatsanwaltschaft des Berner Ober-
landes.
Art. 41 Ziff. 3 und 4 StGB. Die bedingt aufgeschobene Strafe ist
auch dann vollziehen zu lassen, wenn sich erst nach der Löschung
des Urteils herausstellt, dass der Verurteilte während der Probe-
zeit vorsätzlich eiri V erbrechen oder Vergehen begangen hat ;
die Löschung ist aufzuheben.
Art. 41 eh. 3 et 4 OP. La peirie prononcee avec sursia doit aussi
etre mise a execution quand on apprend seulement apres la
radiation du jugement que, pendant le delai d'epreuve, le con-
damne a commis iritentionnellement un crime ou uil delit. La
radiation doit etre annulee.