Art. 237 StGB; scope of protection of negligent disruption of public traffic: the provision safeguards public traffic as such and not the passengers of a vehicle created by the offender himself. Persons who entrust themselves to a driver for transport are, vis-à-vis that driver, not part of the protected public. Endangerment limited to such passengers does not satisfy the objective elements of Art. 237, even if it may fall under other offences such as negligent or intentional bodily harm or homicide (consid. 1).
Strafgesetzbuch. No 23. gust 1948, das Frau Angel in der Verhandlung vom 3. Sep- tember 1948 dem Eheschutzrichter vorgelegt hat, dahin ausgesprochen, dass die zwischen einem Griechen und einer Schweizerin vor einem schweizerischen Zivilstands- beamten abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschwerde- führer hätte eine gleiche Auskunft erhalten, wenn ihm daran gelegen hätte, die Auffassung des eidgenössischen Amtes für Zivilstandsdienst zu erfahren. 7. -Die angebliche Auffassung des Beschwerdeführers seine Ehe bestehe nicht, bildet auch keinen Grund, ge- stützt auf Art. 20 StGB die Strafe zu mildern, da nach dem Gesagten sein Irrtum nicht auf zureichenden Grün- den beruht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950 i. S. Haslimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Art. 237 StGB. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt anver- trauen, sind ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht geschützt. L'art. 237 OP ne protege pas, a l'egard du conducteur, les personnes qui se sont confiees a lui pour un transport. L'art. 237 OP. non protegge, nei confronti del conducente, le persone ehe si sono affidate a lui per un trasporto. A. -Im März 1947 führte Haslimann eines Morgens gegen vier Uhr drei Personen mit dem Automobil von Ibach gegen Immensee. Ausserhalb des Dorfes Arth fuhr er unabsichtlich an eine Böschung. Der Wagen überschlug sich und blieb mit den Rädern nach oben auf der Strasse liegen. Die Insassen waren nicht verletzt. Sie stellten das Fahrzeug wieder auf und fuhren weiter. Ausser ihnen
I' Strafgesetzbuch. No 23.
hielt sich damals in der Gegend der Unfallstelie niemand auf der Strasse auf. B. -Am 8. Februar 1949 verurteilte das Kriminal- gericht des Kantons Schwyz Haslimann wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB), und auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Kantons- gericht am 25. Mai 1949 das Urteil. Das Kantonsgericht nahm nicht als bewiesen an, dass sich im Zeitpunkt des Unfalles auf der Strasse zwischen Arth und Immensee andere Personen als der Angeklagte und dessen Begleiter aufhielten, vertrat jedoch die Auf- fassung, dass auch die Mitfahrer des Täters am öffentlichen Verkehr teilnähmen, sodass ihre Gefährdung als Gefähr- dung des öffentlichen Verkehrs unter Art. 237 StGB fälle. 0. -Haslimann ficht das Urteil des Kantonsgerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur Frei- sprechung des Beschwerdeführers an die Vornstanz zurück- zuweisen. Zur Begründung macht er geltend, Art. 237 StGB sei nur anwendbar, wenn der Täter neben der konkreten Ge- fährdung einer bestimmten Person eine latente Gemein- gefahr geschaffen habe. Im vorliegenden Falle habe das nicht zugetroffen, weil ausser dem Beschwerdeführer und seinen Begleitern niemand auf der Strasse gewesen sei. Der Motorfahrzeugführer, der bloss seine Fahrgäste ge- fährde, erfülle den Tatbestand des Art. 237 nicht ; diese Bestimmung diene nur dem Schutze des öffentlichen Ver- kehrs. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bedroht mit Strafe, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Ver- kehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich
Strafgesetzbuch. N° 23. Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt ll. Aus dieser Umschreibung, die in objektiver Hinsicht auch für die fahrlässig begangene Tat gilt (Art. 237 Ziff. 2 StGB), ergibt sich, dass die Bestimmung nicht jedesmal dann an- wendbar ist, wenn jemand Leib und Leben einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person gefährdet, son - lern nur dann, wenn darüber hinaus der öffentliche Ver- kehr selbst gehindert, gestört oder gefährdet wird. Art. 237 ist nicht in erster Linie eine Bestimmung zum Schutze von Leib und Leben, sondern will den öffent1ichen Verkehr schützen (vgl. Überschrift zum neunten Titel und Rand- titel zu Art. 237). Öffentlich ist, vom Täter aus gesehen, nur der Verkehr der Allgemeinheit, d. h. irgend eines Dritten, nicht auch der Verkehr, den der Täter selber schafft, indem ei: sich auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft fortbe- wegt oder aufhält. Wer den eigenen Gang, die eigene Fahrt oder den eigenen Flug hindert, stört oder gefährdet, ver- geht sich nicht gegen Art. 237. Personen, die sich jemandem für eine Fahrt oder einen Flug anvertrauen, sind deshalb ihrem Führer gegenüber durch diese Bestimmung nicht geschützt; sie sind im Verhältnis zu ihm nicht Allge- meinheit J . Das bedeutet nicht, dass straflos bleibe, wer Personen gefährdet oder verletzt, die sich in einem von ihm selbst geführten Fahrzeug befinden. Der Täter steht hief ür unter den Strafdrohungen für Übertretung der Ver- kehrsvorschriften, für vorsätzliche Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), für Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) und für Tötung (Art. 111 ff. StGB). Es besteht kein Be- dürfuis, auf solche Fälle ausserdem Art. 237 anzuwenden. Der Beschwerdeführer ist daher von der Anklage der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizu- sprechen, da nicht bewiesen ist, dass er Leib und Leben anderer als der im Automobil mitfahrenden Personen konkret gefährdet habe. ) '
Strafgesetzbuch. No 24.
:24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950 i. S. Flad gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.