Art. 14 BZP; Art. 16, 17 ZGB; procedural capacity and limited incapacity to sue of a psychopathic querulant. Procedural capacity is a consequence of civil-law capacity to act: whoever is capable of acting under federal civil law is also capable of conducting litigation, while the legally incapable lacks procedural capacity. Urteilsunfähigkeit need not be general; it may be confined to a specific subject-matter, in particular for a querulant suffering from psychopathic tendencies with respect to a certain complex of disputes. Whether a particular mental condition exists is a question of fact, but the legal inference drawn from it as to capacity is reviewable only as a legal question (consid. 2). A federal remedy likewise presupposes procedural capacity; if this is lacking, the complaint is inadmissible.
Verfahren. N° 28. 28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1950 i. S. Althaus gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 14 BZP, Art. 16, 17 ZGB. Prozessunfähigkeit eines psycho- pathischen Querulanten. Art. 14 LPO, 16 et 17 00. Incapacite d'ester en justice d'une per- sonne atteinte de psychose processive. Art. 14 PCF, 16 e 17 CO. Incapacita di stare in giudizio di un querulomane psicopatico. A. -Althaus wurde am 25. August 1943 von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wegen betrügerischen Konkurses, vollendeten Versuches des be- trügerischen Konkurses, leichtsinnigen Konkurses und Unterlassung der Buchführung verurteilt. In dem vom erstinstanzlichen Richter eingeholten Gutachten war der Psychiater zum Schlusse gekommen, Althaus sei ein Que- rulant auf psychopathischer Grundlage, seine Fähigkeit nach der (vorhandenen) Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, sei infolgedessen leicht herabgesetzt gewesen; da seine Psychopathie in den Auswirkungen einer Geistes- krankheit gleichkomme, wären die Voraussetzungen für die Entmündigung nach Art. 369 gegeben, doch empfehle es sich, Althaus in seinem Interesse nur nach Art. 370 ZGB (wegen Misswirtschaft) zu entmündigen. Althaus reichte am 28. Mai 1945, 1. März 1946 und 8. April 1947 beim Kassationshof des Kantons Bern drei Revisionsgesuche ein, die alle abgewiesen wurden, das dritte am 26. April 194 7. Ausserdem wendete er sich erfolglos mit einer Petition an die Bundesversammlung und mit zwei Beschwerden vom 25. Januar 1946 und 9. Januar 1948 an den Grossen Rat des Kantons Bern. B. -Auf ein viertes Revisionsgesuch vom 28. November 1949 trat der Kassationshof des Kantons Bern mit Ent- scheid vom 13. Januar 1950 nicht ein, weil der Gesuch- steller inbezug auf die Tatsachen, die mit seinen Prozessen zusammenhängen, als urteilsunfähig und daher prozess- r
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unfähig anzusehen sei. Der Kassationshof fügte bei, das Gesuch hätte übrigens auch materiell abgewiesen werden müssen, weil es gegenüber den früheren abgewiesenen Ge- suchen keine wesentlichen neuen Anbringen enthalte. 0. -Althaus hat gegen diesen Entscheid Nichtigkeits- beschwerde erhoben. Aus den Erwägungen : Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundes- recht geordneten Handlungsfähigkeit. Wer nach den Vor- schriften des Bundeszivilrechts handlungsfähig ist, ist auch prozessfähig. Umgekehrt fehlt die Prozessfähigkeit dem zivilrechtlich Handlungsunfähigen (BGE 42 II 555). Der im Sinne der Art. 16 und 18 ZGB Urteilsunfähige kann demnach nicht selbst wirksam prozessual handeln, auch nicht in Verhältnissen, in denen diese Befugnis ausnahms- weise dem urteilsfähigen Entmündigten oder Unmündigen zusteht (Art. 19 ZGB). Die Urteilsunfähigkeit braucht dabei keine allgemeine zu sein, sie kann auch nur auf einem bestimmten Gebiete bestehen, so z. B. beim psycho- pathischen Querulanten für einen gewissen Komplex von Rechtsstreitigkeiten, in die er verwickelt ist. Rechts- frage ist nur der Schluss, der aus einem bestimmten geisti- gen Zustand auf das Vorhandensein oder Fehlen der Ur- teilsfähigkeit gezogen wird, während die Feststellung jenes Zustandes selbst, wie bei der zivilrechtlichen Berufung an das Bundesgericht, eine der Überprüfung durch den Kas- sationshof entzogene Tatfrage ist BGE 44 II 118, 184; 47 II 170; 50 II 92 ; Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Schon im Strafverfahren, das zum Urteil vom 25. August 1943 geführt hat, ist durch psychiatrisches Gutachten beim Beschwerdeführer eine psychopathische Querulanz so hohen Grades festgestellt worden, dass sie in den Auswir- kungen einer Geisteskrankheit (Art. 16 ZGB) gleichkomme. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt hier- auf und auf sein seitheriges prozessuales Verhalten die
Verfahren. No 28. Urteilsfähigkeit in Fragen, die mit seiner Verurteilung vom 25. August 1943 zusammenhängen, abgesprochen hat, ist das bundesrechtlich nicht anfechtbar. Die Tatsache, dass ihn drei frühere-abgewiesene Revisionsgesuche und die Belehrung, die er durch die darüber ergangenen Entscheide erhalten hat, nicht davon abgehalten haben, die Revision ein viertes Mal mit den schon früher schlüssig als unwesent- lich zurückgewiesenen Gründen anzustreben, lässt in der Tat nur den Schluss zu, dass ihm zum mindesten auf die- sem Gebiete der Verfechtung seiner rechtlichen Interessen die Fähigkeit zu noch irgendwie vernunftgemässem Han- deln abhandengekommen ist. Das hat zur Folge, dass nicht nur die Anfechtung des Nichteintretensentscheides des kantonalen Kassationshofes vom 13. Januar 1950 unbegründet, sondern auch auf die vorliegende Beschwerde gegen diesen Entscheid aus dem gleichen Grunde nicht einzutreten ist. Auch die Erhebung bundesrechtlicher Rechtsmittel setzt die Prozessfähigkeit (Urteilsfähigkeit) des Beschwerdeführers voraus (Art. 40 OG, Art. 14 BZP). Vgl. auch Nr. 15, 20, 22, 26. Voir aussi nos 15, 20, 22, 26. IM.PRIMERIES RE.UNIES S A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL