Art. 110 no. 4 StGB; Art. 251 no. 2 in conjunction with Art. 110 no. 5 para. 2 StGB; Art. 317 StGB; the guardian is not a public official, and forgery by a guardian cannot be punished under the special provision applicable to officials. The statutory context shows that guardians are expressly mentioned separately from officials in several provisions, which excludes their assimilation by interpretation. Whether a document drawn up in connection with a public institution constitutes a public document depends on whether the institution is a public-law body or belongs to the state or another public corporation and whether it functions as a welfare institution rather than a commercial undertaking; this remains to be assessed by the cantonal court (consid. 1-2).
Strafgesetzbuch. No 30. 30. Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1950 i. S. Bode gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothum. l. Art.110 Ziff. 4 StGB. Der Vormund ist nicht Beamter. 2. Art.110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB. Öffentliche Urkunde.
Art. 110 cifra 5 cp. 2 OP. Documento pubblico. A. -Boder veruntreute zum Nachteil der in der Heil- und Pflegeanstalt Rosegg untergebrachten geisteskranken Marie Vögtli, deren Vormund er war, Fr. 3419.40. Um einen Teil der Veruntreuungen zu verschleiern, verwandelte er ein Mahnschreiben, das ihm die Verwaltung der Anstalt am 12. November 1948 für ausstehendes Kostgeld von Fr. 1592.40 zugeschickt hatte, in eine Quittung, indem er die gedruckte Zahlungsaufforderung durchstrich und einen den Empfang des Geldes bestätigenden Satz darüber schrieb. In die Vormundschaftsrechnung trug er den nicht bezahlten Betrag als bezahlt ein. Er legte der Vormund- schaftsbehörde die gefälschte Quittung als Beleg vor, worauf die Rechnung genehmigt wurde. B. -Das Obergericht des Kantons Solothurn verur- teilte Boder am 25. November 1949 wegen Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 2 und Urkundenfälschung nach Art. 317 Ziff. l StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten. C. -Boder führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trag, das Urteil sei aufzuheben, soweit es auf die Urkunden- fälschung Art. 317 Ziff. 1 statt Art. 251 Ziff. 1 StGB an- wende. Er bestreitet, dass er als Vormund Beamter im Sinne der Art. 110 Ziff. 4 und Art. 317 sei. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothum hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Kassationshof zieht in. Erwägung :
' L Strafgesetzbuch. No 30.
und der Rechtspflege. Als Beamte sieht es auch Personen an, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Ziff. 4 StGB). Beamter im Sinne dieser Bestim- mung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch, wer für das öffentliche Gemeinwesen amtliche Funk- tionen auszuüben hat, ohne zu ihm in einem Dienstver- hältnis zu stehen (BGE 70 IV 219; 71IV144). Anderseits gilt trotz vorübergehender Ausübung amtlicher Funktionen nicht als Beamter, wer zum Gemeinwesen nicht in einem Verhältnis der Abhängigkeit steht, z.B. ein eidgenössischer Geschworner (BGE 76 IV 102). Ob darnach ein Vormund als Beamter zu behandeln wäre oder nicht, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ergibt sich aus anderen Bestimmungen, dass das Strafge- setzbuch ihn nicht als Beamten gelten lässt. In Art. 52 Ziff. 2 und Art. 140 Ziff. 2 nennt es ihn ausdrücklich neben dem Beamten. Dass es damit nur verdeutlichen wolle, ist nicht anzunehmen. Wenn die Umschreibung in Art. 110 Ziff. 4 als zu wenig klar gegolten hätte, wäre sie dort, nicht in den Art. 52 und 140 durch Erwähnung des Vormundes verdeutlicht worden. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb nur in letzteren Bestimmungen, nicht z. B. auch in Art. 285 ff. und 312 ff der Vormund neben dem Beamten ge- nannt worden wäre, wenn seine Erwähnung bloss der Klar- heit hätte dienen sollen. Dass der Vormund nicht als Beamter gilt, ergibt sich auch aus Art. 51 und 53 StGB. Wäre er Beamter, so würde das Gesetz die Entziehung der vormundschaftlichen Gewalt (die es freilich als Amt bezeichnet) nicht als besondere Nebenstrafe erwähnen und in Art. 53 der Entziehung der elterlichen Gewalt gleich- setzen, sondern es ginge davon aus, dass sie als Amtsent- setzung schon in Art. 51 geregelt sei. Den Vormund strafrechtlich nicht als Beamten zu be- handeln, lässt sich sachlich rechtfertigen. Seine Stellung hat abgesehen davon, dass er von der Behörde ernannt und überwacht wird, mit der eines Beamten nur we:qig gemein.
Strafgesetzbuch. N° 30. Seine Tätigkeit erschöpft sich in der Betreuung des Mün- dels, wie sie sonst vom Familienoberhaupt oder andern Angehörigen ausgeübt wird. Das Gesetz beruft dazu denn auch vorzugsweise nahe Verwandte oder den Ehegatten, und besondere Wünsche des zu Bevormundenden und sei- ner Eltern müssen berücksichtigt werden, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 380, 381 ZGB). Im Volke wird der Vormund nicht als Beamter betrachtet. In den meisten Fällen besteht seine Hauptaufgabe in der Verwaltung des Mündelvermögens. Den verstärkten straf- rechtlichen Schutz, den dieses nötig hat, gibt Art. 140 Ziff.2. Den Vormund auch für andere strafbare Handlungen dem Beamten gleichzustellen, drängt sich praktisch nicht auf. Auf die Urkundenfälschung des Beschwerdeführers ist somit Art. 317 StGB schon aus diesem Grunde zu Unrecht angewendet worden. 2. -Der Beschwerdeführer beantragt, Art. 251 Ziff. 1 StGB sei anzuwenden. Das Obergericht wird jedoch, wenn das nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist, zu prüfen haben, ob er durch Herstellung einer Quittung der Heil-und Pflegeanstalt Rosegg nicht eine öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 251 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB gefälscht hat. Das ist dann der Fall, wenn die Rosegg eine selbständige öffentlich- rechtliche Anstalt ist oder dem Staat oder einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft gehört, und wenn sie zudem nicht als wirtschaftliches Unternehmen, sondern als Fürsorgeeinrichtung angesprochen werden muss. Trifft das zu, so ist die Quittung selbst dann nicht in einem zivil- rechtlichen Geschäft (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2) ausgestellt, wenn Marie Vögtli nicht zwangsweise, sondern auf Grund einer Vereinbarung in die Anstalt aufgenommen worden ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. No- Strafgesetzbuch. N° 31.
vember 1949 aufgehoben und die Sache zur neuen Beur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 31. Urteil des Kassationshofes vom 15. September 1950 i. S. Bruderer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP. Uber die Entschä- digungspflicht und die Kostentragung für das kantonale Ver- fahren hat der Kassationshof nicht zu urteilen.