Art. 59 Abs. 1 StGB; Verfall von Geschenken und anderen Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen; der Verfall setzt weder voraus, dass die beabsichtigte strafbare Handlung tatsächlich begangen wurde, noch dass der Zuwendende selbst strafbar ist. Massgebend ist allein die Bestimmung der Zuwendung zur Beeinflussung oder Belohnung einer Straftat; der Umstand, dass der Empfänger die Zuwendung nicht annimmt oder dass der Zuwendende straflos bleibt, schliesst den Verfall nicht aus (consid. 1). Über den streitigen Verfall hat der Richter zu entscheiden; auch wenn der Verfall gesetzlich eintritt, ist er im Dispositiv festzustellen (consid. 3).
Strafgesetzbuch. No 4. 4. Urteil des Kassationshofes vom 20. Januar 1950 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Birumer. Art. 59 Abs.1 StGB setzt weder voraus, dass die strafbare Hand lung, die der Zuwendende hat veranlassen oder belohnen wollen, begangen worden sei, noch dass sich der Zuwendende selber strafbar gemacht habe. Ist der Verfall der Zuwendung durch den Richter auszusprechen ? L'art. 59 al. 1 OP ne suppose pas que l'infraction ait ete commise ni que l'attribution elle-m.8me constitue un acte punissable. Le juge doit-il prononcer la devolution a l'Etat ? L'art. 59 fYP 1 OPT non suppone ehe il reato sia stato commesso ne ehe chi ha fatto il dono si sia reso punibile. La devoluzione dev'essere pronunciata dal giudice ? A. -Im Jahre 1946 hatte Oskar Richner in Bauma eine Liegenschaft gekauft, ohne zu wissen, dass die Wirtschaft, die darauf betrieben wurde, zur Schliessung vorgesehen war. Im Schliessungsverfahren, das nach seinem Tode durchgeführt wurde, vertrat der Miterbe Viktor Richner die Erbengemeinschaft. In dieser Eigenschaft erfuhr Viktor Richner am 25. August 1947 vom Sekretär für das Wirt- schaftswesen, Dr. Furrer, dass dieser demnächst-dem Re- gierungsrat Antrag stellen müsse; Dr. Furrer erklärte Richner, die Erben müssten sich nun entscheiden, ob sie . die Wirtschaft freiwillig schliessen wollten. Am 13. No- vember 1947 setzte Dr. Furrer ihm Frist, allfallige Ein- wendungen gegen die Schliessung bis zum 18. November bekannt zu geben. Mit Brief vom 18. November 1947, auf- gegeben am 19 November, schrieb Viktor Richner dem Dr. Furrer : Sende hier für Ihre geschätzte Bemühung eine Kleinigkeit. l Er legte eine Banknote von Fr. 500.- bei. Dr. Furrer gab hievon unverzüglich der Finanzdirek- tion Kenntnis. Als deren Sekretär am 26. November 1947 Richner einvernahm, gestand dieser, c damit einen gün- stigen Entscheid erwartet zu haben ; er machte geltend, er habe sehr unüberlegt gehandelt. Am 15. Dezember 1947 reichte die Finanzdirektion des Kantons Zürich gegen Strafgesetzbuch. No 4.
Richner Strafanzeige wegen Bestechung ein, und in der Folge erhob die Staatsanwaltschaft in gleichem Sinne Anklage. B. -Am 29. April 1949 sprach das Obergericht des Kantons Zürich Richner frei und verfügte, dass die von der Bezirksanwaltschaft beschlagnahmten Fr. 500.-dem Angeklagten herauszugeben seien. Den Freispruch begrün- dete es damit, dass es am Bestechungsvorsatz zweifle. Es fügte bei, dass die Tat allenfalls als versuchte Anstiftung zur Annahme von Geschenken qualifiziert werden könnte, dass sie aber als solche gemäss Art. 316 und Art. 24 Abs. 2 StGB nicht strafbar sei. Die Freigabe des beschlagnahmten Betrages begründete es nicht. 0. -Mit Nichtigkeitsbeschwetde beantragt die Staats- anwaltschaft dem Kassationshof des Bundesgerichts, der Entscheid über die Herausgabe der Fr. 500.-sei aufzu- heben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art 59 Abs. 1 StGB sei verletzt. Hätte Dr. Furrer das Geld ange- nommen, so hätte er sich, auch wenn er nicht pflichtwidrig gehandelt hätte, der Annahme von Geschenken gemäss Art. 316 StGB schuldig gemacht. Das Ge1d wäre also auch in diesem Falle dazu bestimmt gewesen, eine strafbare Handlung zu veranlassen ; es sei dazu bestimmt gewesen, von Dr. Furrer angenommen zu werden; Auch soJche Geschenke, nicht nur Bestechungsgelder, verfielen gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB dem Staate, und zwar unmittelbar gemäss Gesetz ; es brauche dazu keiner Verfallserklärung des Richters. D. -Richner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er macht geltend, mit der Banknote sei kein Verbrechen begangen worden ; er habe sich nicht strafbar gemacht. Er habe auch nicht eine strafbare Handlung veranlassen oder belohnen wollen. Von Art. 316 StGB habe er als Laie keine Ahnung gehabt ; das Bewusstsein d,er Rechtswidrig- keit habe ihm gefehlt. Er habe bloss dahin wirken wollen, dass die Angelegenheit gründlich und gewissenhaft geprüft werde. Weil er sich vorgestellt habe, dass das erhebliche; 2 AS 76 IV -1950
18 Strafgesetzbuch. N° 4. ausserordentliche Kosten verursachen werde und der Staat nicht gerne ohne Kostenvergütung arbeite, habe er Dr. Furrer die Banknote zugeschickt. Der Satz im Urteil, wonach allenfalls die Tat als versuchte, jedoch straflose Anstiftung zur Annahme eines Geschenkes gewürdigt wer- den könnte, sei zu unbestimmt, als dass darauf abgestellt werden dürfte, und zudem überflüssig. Die Anwendung von Massnahmen setze nach dem Lehrbuch von HAFTER, Allgemeiner Teil S. 382, Verübung einer strafbaren Hand- lung voraus, der Beschwerdegegner aber wäre nicht einmal dann strafbar gewesen, wenn Dr. Furrer das Geld ange- nommen hätte. Der Kassationshof zieht in Erwägung : l. -Art. 59 Abs. l Satz 1 StGB lautet : Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, ver- fallen dem Staate. Diese Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut nicht nur Zuwendungen, die eine strafbare Hand- lung veranlasst oder belohnt haben, sondern auch solche, die dazu bloss bestimmt waren. Den gleichen Sinn gibt der italienische Text kund, und sogar noch deutlicher ist der französische, der von Zuwendungen spricht qui ont servi O'U qui devaient servir a decider OU a recompenser l'auteur d'une infraction . -Demnach verlangt das Gesetz nicht, dass die 'strafbare Handlung, die der Zuwendende veran- lassen oder belohnen wollte, begangen worden sei. Die Be- stimmung etwa dahin auszulegen, dass das Gesetz zwar die Begehung einer strafbaren Handlung voraussetze, aber auf ihren ursächlichen Zusammenhang mit der Zuwendung verzichte, wäre unvernünftig. Wenn das Gesetz schon davon absieht, einen solchen Zusammenhang zu verlangen, lässt sich ein Grund nicht finden, der es rechtfertigen könnte, die Zuwendung bloss dann verfallen zu lassen, wenn eine strafbare Handlung begangen worden ist. Daran ändert die vom Beschwerdegegner zitierte Äusserung aus dem allgemeinen Teil des Lehrbuches von HAFTER, 382, Strafgesetzbuch. N 4. 19 nichts. Sie bedeutet bloss, dass Massnahmen im allgemeinen die Begehung einer strafbaren Handlung voraussetzen. Der Verfall von Zuwendungen macht auch nach der Auf- fassung von liAFTER, Allgemeiner Teil S. 420, eine Aus- nahme. Art. 59 Abs. l StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verbrecherlohn weder dem Täter zukommen noch an den Leistenden zurückgehen soll. Wenn der Empfänger die Zuwendung nicht annimmt, sei es, weil er die strafbare Handlung unbelohnt begehen will, sei es, weil er überhaupt nicht im Sinne hat, sie zu begehen, ändert das an der subjektiven Einstellung und der objektiven Haltung des- sen, der die Zuwendung macht, nichts. Daher besteht kein Grund, diesen in einem solchen Falle anders zu behandeln, als er behandelt werden müsste, wenn die strafbare Hand- lung, die er veranlassen oder belohnen wollte, begangen worden wäre. Art. 59 Abs. l setzt nicht voraus, dass sich der Zuwendende strafbar gemacht hat; er braucht nicht Anstifter, Gehülfe oder Mittäter des andern zu sein. Schon wer mit der Zuwendung eine strafbare Handlung veran- lasst , ist nicht notwendigerweise Anstifter, denn jemanden zu einem Tun veranlassen, heisst nicht ohne weiteres auch, ihn dazu vorsätzlich bestimmen. Auch wer die strafbare Handlung belohnt , nimmt nicht notwendigerweise im Sinne des Gesetzes an ihr teil. Ob sie überhaupt begangen worden sei, ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Belang für den Verfall der Zuwendung. Der Zuwen- dende kann den Verfall nicht mit dem Einwand abwenden, sein Anstiftungsversuch sei straflos, weil er den anderen bJoss zu einem Vergehen, nicht zu einem Verbrechen habe bestimmen wollen, oder weil er sogar im Falle des Gelingens seines Vorhabens nicht hätte bestraft werden dürfen, z. B. wegen entschuldbaren Rechtsirrtums. 2. -Das Obergericht ist nicht voll überzeugt, dass Rich- ner durch die Zusendung der Banknote den Dr. Furrer zu einer Verletzung der Amtspflicht habe verleiten wollen. Dagegen stellt es nicht fest, dass die Note überhaupt nicht als Geschenk an diesen Beamten bestimmt gewesen sei.
20 Strafgesetzbuch. N° 4. Aus der Erwägung, dass die Tat allenfalls als versuchte Anstiftung zur Annahme von Geschenken qualifiziert werden könnte, als solche aber nicht strafbar sei, ergibt sich im Gegenteil, dass es der Meinung ist, Richner habe Dr. Furrer ein Geschenk machen wollen, die Note sei nicht dem Staate zur Deckung von Gebühren und Auslagen, sondern dem Dr. Furrer persönlich geleistet worden, und zwar als ihm nicht von Rechts wegen gebührende Beloh- nung für seine Amtshandlungen. Es kann auch gar nicht anders sein. Auch der unerfahrenste Laie weiss, dass man für staatliche Gebühren und Auslagen nicht unaufgefordert einen Vorschuss von Fr. 500.-leistet, indem man einem Beamten persönlich durch eingeschriebene Sendung eine Banknote zustellt, und dazu mit eiriem Begleitschreiben, das nichts von Staatskosten sagt, sondern den Betrag als Kleinigkeit für Ihre geschätzte Bemühung bezeichnet. Als Zuwendung an Dr. Furrer für dessen Amtshandlungen war die Banknote im Sinne des Art .. 59 Abs. 1 StGB dazu bestimmt, eine strafbare Handlung zu veranlassen. Rich- ner wollte, dass Dr. Furrer sie annehme, dass er also eine Tat begehe, die Art. 316 StGB mit Strafe bedroht. Die Fr. 500.-verfallen daher dem Staate. 3. -Der Staatsannalt geht davon aus, der Verfall trete von Gesetzes wegen ein, sodass es keiner richterlichen Ver- fallserklärung bedürfe. Demgemäss beantragt er. b oss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung über die Herausgabe der Banknote, nicht auch die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheide über diesen Punkt. Da jedoch streitig ist, ob die Banknote dem Staate verfallen sei oder dem Beschwerdegegner zurückgegeben werden müsse, hat der Richter zu entscheiden. Damit ist nicht gesagt, dass der Richterspruch konstitutiv wirke, d. h. dass der Verfall erst kraft des Urteils eintrete; auch wenn das Urteil bloss feststellend wirkt, muss über den streitigen Punkt entschieden werden. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Fr. 500.-als dem Staate verfallen erkläre. Strafgesetzbuoh. No l), Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 1949 im angefochtenen Punkte aufgehoben und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen, damit es die beschlag- nahmten Fr. 500.-als dem Staate verfallen erkläre. 5. Urteil des Kassationshofes vom 24. Februar 1950 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zihich gegen Eberle und Soltermann. Art. ?9 StGB. Soweit der Verurteilte die Untersuchungshaft durch sem Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat, ist sie ihm selbst dann nicht auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn das erwähnte Verhalten nicht schuldhaft war. Art. 69 OP. Lorsque, par sa conduite apres l'infraction, le eondamne a provoque sa detention preventive ou la prolongation de celle-ci, il n'y a pas lieu a imputation, meme si cette conduite n'etait pas fautive. Art. 69 OP. Qua.ndo, a causa della sua condotta dopo it reato, il eondannato ha provocato il carcere preventivo o il suo pro- lungamento, non si deve computarlo nella pena, a.nche se queste. condotta non e da ascrivere a colpa. A. -Eberle und Soltermann begaben sich im November
nach Marseille in der Absicht, nach Afrika auszu- wandern. Da sie ihr Geld vertaten, bevor sie die Überfahrt antreten konnten, mussten sie wieder heimreisen. Auf der Rückreise lernten sie den aus Australien heimkehrenden Schweizer Heussi kennen. Sie entschlossen sich, ihn zu berauben, und führten den Plan aus, indem sie Heussi nach der Ankunft in Zürich in eine abgelegene Gegend lockten, ihn niederschlugen, ihm seine Barschaft weg- nahmen, ihn in den benachbarten Wald schleppten und ihn dort, nachdem Eberle ihn mit dem Messer Soltermanns in den Rücken gestochen hatte, in kalter Winternacht liegen liessen. Hierauf reisten sie mit dem nächsten Zug über Basel und Belfort wieder nach Marseille. Auf Begehren