Art. 1, 2 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. a AO; öffentliche Ankündigung eines nicht bewilligten Ausnahmeverkaufs: Strafbarkeit besteht bereits bei der blossen Ankündigung, auch wenn der Täter die Durchführung nicht beabsichtigt. Für die Auslegung einer Anzeige ist auf den Sinn abzustellen, den ihr der Durchschnittsleser beimisst; massgebend sind sowohl der Gesamttext als auch die hervorgehobenen Teile der Reklame. Eine täuschende Ankündigung ist gegeben, wenn die Anzeige nach ihrem objektiven Gehalt ein zeitlich begrenztes Sonderangebot des Inserenten suggeriert. Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den entsprechenden Eindruck erkennt und bewusst bezweckt (consid. 2, 4-6).
Ausverkaufsordnung. No 38. klare Lage über seine Gesamtverpflichtung habe abwarten wollen, da die Kasse und er über die Beitragspflicht für bloss vermittelte Arbeitskräfte nicht einig gewesen seien. Bestraft worden ist er nicht wegen Nichtablieferung strei- . tiger, sondern nur wegen Nichtablieferung tatsächlich ab- gezogener, also nichtstreitiger Arbeitnehmerbeiträge. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. IV. AUSVERKAUFSORDNUNG ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS 38. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1960 i. S. Sehmidiger gegen Generalprokurator des Kantons Bem. Art.1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 lit. a Vo. über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen.
Interpretation d'une annonce de journal relative a une liqui- dation (consid. 4 et 5). 3. Intention d'annoncer une liquidation non autorisee (consid. 6). Art. 1, 2 cp. 2 e 20 cp. 1 lett. a dell'Ordinanza su le liquidazioni ed operazioni analoghe. 1. Chi annunzia una vendita di ribasso non autorizzata e punibile anche se non intende procedervi (consid. 2). 2. Interpretazione di un annunzio di giornale concernente una vendita di ribasso (consid. 4 e 5). 3. Intenzione di annunziare una vendita di ribasso non autorizzata (consid. 6). Ausverkaufsordnung. No 38.
A. -Die Möbel-Pfister A.-G. liess am 2. Dezember 1949 im Anzeiger für die Stadt Bern ein Inserat erscheinen, das die fettgedruckt-e Überschrift trägt : Ihre grosse Chance: 3 neue, wundervolle Weihnachts-Sparaussteuern)). Der Text beginnt mit den Worten : Brautleute, die erst- klassige Qualitätsmöbel zu enorm günstigen Sparpreisen kaufen wollen, dürfen diese konkurrenzlos günstigen Weih- nachts-Sparangebote der Möbel-Pfister A.-G. nicht ver- passen. Das Inserat beschreibt ferner die als c Weih- nachts-Sparaussteuer Nr. 1 )), c Weihnachts-Sparaussteuer Nr. 2 und Weihnachts-Sparaussteuer Nr. 3 bezeich- neten drei Angebote und nennt die Preise. Schmidiger, Geschäftsführer der Möbel-Pfister A.-G hatte den Text des Inserates genehmigt. Er beabsichtigte, beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Firma führe einen Ausnahmeverkauf durch. Ein solcher war indessen nicht geplant, und die Möbel-Pfister A.-G. hatte auch keine Bewilligung, einen solchen durchzuführen. Die ange- botenen Aussteuern gehörten zum normalen Assortiment und waren auch nach der Weihnachtsfestzeit 1949 weiter- hin zu den gleichen Kaufsbedingungen erhältlich. B. -Das Obergericht des Kantons Bern als letzte kan- tonale Instanz nahm mit Urteil vom 29. Juni 1950 an, die Möbel-Pfister A.-G. habe mit dem erwähnten Inserat einen Ausnahmeverkauf im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 16. April 1947 über Aus- verkäufe und ähnliche Veranstaltungen Ausverkaufsord- nung) öffentlich angekündigt und büsste Schmidiger in Anwendung der Art. 17 UWG, Art. 1, 2, 20 der Ausver- kaufsordnung (AO) und Art. 106 und 333 StGB mit Fr. 250.-. C. -Schmidiger führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits- beschwerde mit dem Antrage, es sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzu- weisen. D. -Der GeneralprokU:rator des Kantons Bern bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Ausverkaufsordnung. No 38, Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Ausverkaufsordnung. N° 38. es, dass er es nur in seinen charakteristischen Teilen liest. Der Inserent erwartet, dass es vollständig gelesen werde, und macht sich daher strafbar, wenn der Sinn des vollstän- digen Inserates einen Ausnahmeverkauf ankündigt. Ander- seits weiss er, dass von Inseraten oft nur die Schlagzeilen zur Kenntnis genommen werden, und muss sich daher dabei behaften lassen, wenn der Durchschnittsleser aus diesen Zeilen auf einen Ausnahmeverkauf schliesst, selbst wenn dieser Eindruck durch die übrigen Teile des Inserates abgeschwächt oder aufgehoben wird. Der Inserent kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Inserat einen Sinne verrate, den der Leser unter Ver- wendung anderweitigen Wissens als unwahr erkennen könnte. Dem Beschwerdeführer hilft daher der Einwand nicht, dem Publikum sei bekannt, dass um die Weihnachts- zeit keine Ausverkäufe veranstaltet werden. Er muss sich den Sinn des Inserates so entgegenhalten lassen, wie er ihn bewusst gutgeheissen hat, denn er hat erwartet, dass auch der Leser es so verstehe und es für wahr halte, d.h. darauf hereinfalle. Der Zweck des Art. 20 Abs. 1 lit. a AO wäre illusorisch, wenn sich der Inserent, der entgegen dem Verbote, um die Weihnachtszeit Ausverkäufe oder Aus- nahmeverkäufe durchzuführen (Art. 9 AO), auf diese Zeit hin einen solchen Verkauf ankündigt, auf das 'i 7Issen des Publikums um das Verbot berufen könnte. 5. -Der Beschwerdeführer will dem beanstandeten Inserat lediglich den Sinn beilegen, dass bei der Möbel- Pfister A.-G. günstiger eingekauft werden könne als bei Konkurrenzfirmen. Auf diesen Vorteil bezieht er insbeson- dere die Wendung grosse Chance )), die das Inserat ver- wendet. Zu Unrecht. Gewiss kündet ein Inserat, das diese Wendung gebraucht oder das wie jenes der Möbel-Pfister A.-G. von Angeboten spricht, die man nicht verpassen dürfe, nicht notwendigerweise einen Ausnahmeverkauf an. Die Chance )) kann sehr wohl darin bestehen, dass man beim Inserenten statt beim Konkurrenten kauft, und man kann sie verpassen l, weil man in der Regel nur einmal
l Ausverkaufsordnung. No 38.
in die Lage kommt, Möbel als Aussteuer kaufen zu müssen. Allein der Beschwerdeführer hat sich nicht darauf be- schränkt, die erwähnten Worte zu gebrauchen. Das Inserat verwendet sie in Verbindung mit den Worten Weih- nachts-Sparaussteuern l und Weihnachts-Sparangebote l . Der Leser muss auf den Gedanken kommen, die Möbel- Pfister A.-G. mache auf Weihnachten hin ein Sonderan- gebot, das günstiger sei als ihre üblichen Angebote, eben ein Sparangebot ; wenn er von ihm Gebrauch mache, könne er Geld einsparen, das er sonst ausgeben müsste. Der Ein- druck eines Sonderangebotes wird noch verstärkt dadurch, dass das Inserat drei ganz bestimmte Aussteuern anbietet, die es als Weihnachts-Sparaussteuern Nr. 1, 2 und 3 bezeichnet, als ob die Firma gerade auf diesen und nur auf diesen Aussteuern im Hinblick auf Wnihnachten ein Ent- gegenkommen zeigen würde. Der Leser muss denken, dass die grosse Chance )) in der Ausnützung dieses Entgegen- kommens bestehe und dass sie nach Weihnachten ver- passt l sei. Der Beschwerdeführer sieht das vorüberge- hende Element in der Verlobung, die das Bedürfnis nach einer Aussteuer begründe und zur Weihnachtszeit beson - ders häufig gefeiert werde. Im Inserat ist das Wort Weih- nacht jedoch nicht auf die Verlobungen, sondern auf die angebotene Ware bezogen ; das Inserat spricht nicht von Weihnachts-Brautleuten)) oder Weihnachts-Verlobun- gen )), sondern von Weihnachts-Sparaussteuern und Weihnachts-Sparangeboten l. So verwendet, gibt das Wort Weihnacht l dem Inserat unverkennbar den Sinn eines zeitlich (und sachlich) begrenzten Sonderangebotes der Möbel-Pfister A.-G. Der objektive Tatbestand der An- kündigung eines nicht bewilligten Ausnahmeverkaufes im Sinne der Art. l, 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. l lit. a AO ist somit erfüllt. 6. -Subjektive Voraussetzung der Bestrafung ist der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit (Art. 20 Abs. 1 und 2 AO). Aus der verbindlichen Feststellung des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer sich von Anfang an bewusst war,
Jagd und Vogelschutz. N° 39. dass das Inserat beim Leser den Eindruck der Ankündi- gung eines Ausnahmeverkaufes erwecke, sowie der Fest- stellung, dass er diesen Eindruck gerade bezweckt hat, ergibt sich der Vorsatz ; der Beschwerdeführer hat die Tat bewusst und gewollt begangen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. V. JAGD UND VOGELSCHUTZ CHASSE ET PROTECTION DES OISEAUX 39. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Noser gegen Militär-und Polizeidirektion des Kantons Glarus. Art. 48 BG über Jagd und Vogelschutz. Jagdhehlerei. a) Die Bestimmung bezieht sich auch auf Teile gefrevelter Tiere. b) Begriff des Verheimlichens. Art. 277bis Abs. 1 BStP. Vermutungen sind nicht tatsächliche Feststellungen. Art. 48 de la loi sur la chasse et la protection des oiseaux. a) Cette disposition s'applique aussi lorsqu'il s'agit de parties d'animaux provenant de braconnage. b) Notion du recel. Art. 277bis al. 1 PPF. Des suppositions ne sont pas des constata- tions de fait. Art. 48 della LF su la caccia e la protezione degli uccelli. Ricetta- zione. a) Questo disposto e applicabile anche quando si tratta di parti di animali cacciati di contrabbando. b) Nozione del tenere nascosto . Art. 277bis cp. 1 PPF. Supposizioni non sono accertamenti di fatto. A. -Am 13. September 1949 trafen der Wildhüter und ein Polizeigefreiter im Elternhause des Josef Noser Er- hebungen und wollten es durchsuchen, weil Noser ihnen erklärt hatte, er habe eine erlegte Gemse dorthin verbracht, und sie ihn des Jagdfrevels verdächtigten. Die Eltern Nosers gaben glaubwürdig an, dass sie von Fleisch, das ihr L Jagd und Vogelschutz. No 39.
Sohn in letzter Zeit heimgebracht hätte, nichts wüssten. Hedwig Noser, die Schwester des Josef, die vor dem Hause stand, verschwand plötzlich und zeigte sich trotz lauten Rufens der Mutter nicht mehr. Nach längerem Suchen fand der Wildhüter sie im dunkeln Keller, wo sie sich unter einer Hurde geschickt verborgen hielt. Am gleichen Orte entdeckte er ein Gefäss mit frisch in Sulz gelegtem Fleisch. Über Art und Herkunft des Fleisches befragt, erwiderte Hedwig Noser, dass sie weder der Polizei noch dem Wild- hüter eine Antwort schuldig sei und es niemanden etwas angehe, woher dieses Fleisch stamme. Sie verweigerte jede Auskunft. Das Fleisch war das eines Rehes, das JosefNoser wenige Tage vorher widerrechtlich gejagt hatte. B. -Der Jagdhehlerei im Sinne des Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogel- schutz (JVG) beschuldigt, behauptete Hedwig Noser, sie habe im Keller lediglich Ordnung gemacht, sie habe sich dort nicht verborgen. Das Polizeigericht des Kantons Glarus erklärte sie am 5. April 1950 der erwähnten Über- tretung schuldig und büsste sie mit Fr. 200.-. Zur Be- gründung führte es aus, es habe den bestimmten Eindruck, dass Hedwig Noser vom Wild.frevel Kenntnis gehabt habe und am Tage der Hausdurchsuchung nicht zufällig mit Räumungsarbeiten im Keller beschäftigt gewesen sei, son- dern viel eher versucht habe, das gefrevelte Fleisch zu verstecken. Ihr Benehmen sei ein Verheimlichen nach Art. 48 JVG. Hätte sie ein reines Gewissen gehabt, hätte sie dem Landjäger und dem Wildhüter Rede und Antwort gestanden, ferner hätte sie das wiederholte Rufen ihrer Mutter hören müssen. Sie habe aber absichtlich den Beam- ten ausweichen wollen und geglaubt, man würde sie im dunkeln Keller nicht finden. 0. -Hedwig Noser führt gegen dieses Urteil Nichtig- keitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Sie macht geltend, ihre Bemerkung, es gehe niemanden etwas an, woher das Fleisch sei, sie gebe keine Auskunft, erfülle den Tatbestand der Verheimlichung eines gefrevelten Tie-