20 Strafgesetzbuch. No 4.
Aus der Erwägung, dass die Tat allenfalls als versuchte
Anstiftung zur Annahme von Geschenken qualifiziert
werden könnte, als solche
aber nicht strafbar sei, ergibt
sich im Gegenteil, dass es der Meinung ist, Richner habe
Dr. Furrer ein Geschenk machen wollen, die Note sei nicht
dem Staate zur Deckung von Gebühren und Aus1agen,
sondern
dem Dr. Furrer persönlich geleistet wörden, und
zwar als ihm nicht von Rechts wegen gebührende Beloh-
nung für seine Amtshandlungen. Es kann auch gar nicht
anders sein. Auch der unerfahrenste Laie weiss, dass man
für staatliche Gebühren und Auslagen nicht unaufgefordert
einen Vorschuss
von Fr. 500.-leistet, indem man einem
Beamten persönlich durch eingeschriebene Sendung eine
Banknote zustellt, und dazu mit einem Begleitschreiben,
das nichts von Staatskosten sagt, sondern den Betrag als
Kleinigkeit für Ihre geschätzte Bemühung bezeichnet.
AJs Zuwendung an Dr. Furrer für dessen Amtshandlungen
war die Banknote im Sinne des Art .. 59 Abs. 1 StGB dazu
bestimmt, eine strafbare Handlung zu veranlassen. Rich-
ner wollte, dass Dr. Furrer sie annehme, dass er also eine
Tat begehe, die Art. 316 StGB mit Strafe bedroht. Die
Fr. 500.-verfallen daher dem Staate.
3. -Der Staatsan;.alt geht davon aus, der Verfall trete
von Gesetzes wegen ein, sodass es keiner richterlichen Ver-
fallserklärung bedürfe. Demgemäss beantragt er. bloss die
Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung über die
Herausgabe
der Banknote, nicht auch die Rückweisung
der Sache zu neuem Entscheide über diesen Punkt. Da
jedoch streitig ist, ob die Banknote dem Staate verfallen
sei
oder dem Beschwerdegegner zurückgegeben werden
müsse,
hat der Richter zu entscheiden. Damit ist nicht
gesagt, dass der Richterspruch konstitutiv wirke, d. h
dass der Verfall erst kraft des Urteils eintrete; auch wenn
das Urteil bloss feststellend wirkt, muss über den streitigen
Punkt entschieden werden. Die Sache ist daher an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie die Fr. 500.-als
dem Staate verfallen erkläre.
Strafgesetzbuch. No 6,
J)emnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 1949
im angefochtenen Punkte aufgehoben und die Sache an
das Obergericht zurückgewiesen, damit es die beschlag-
nahmten Fr. 500.-als dem Staate verfallen erkläre.
5. Urteil des Kassationshofes vom 24. Feb:rna:r 1950
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfi:rich gegen Ebe:rle und
Soltermann.
Art. ?9 StGB. Soweit der Verurteilte die Untersuchungshaft durch
sem Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat,
ist sie ihm selbst dann nicht auf die Freiheitsstrafe anzurechnen,
wenn das erwähnte Verhalten nicht schuldhaft war.
Art. IJ9 OP. Lorsque, par sa conduite apres l'infraction, le condamne
a. provoque sa detention preventive ou la prolongation de
celle-ci, il n'y a pas lieu a irnputation, meme si cette conduite
n'etait pas fautive.
Art. IJ9 OP. Qua.ndo, a causa della sua condotta dopo it reato, il
condannato ha provocato il carcere preventivo o il suo pro-
lungamento, non si deve computarlo nella pena, anche se queste.
condotta non e da ascrivere a colpa.
A. -Eberle und Soltermann begaben sich im November
1948 nach Marseille in der Absicht, nach Afrika auszu-
wandern.
Da sie ihr Geld vertaten, bevor sie die Überfahrt
antreten konnten, mussten sie wieder heimreisen. Auf der
Rückreise lernten sie den aus Australien heimkehrenden
Schweizer Heussi kennen. Sie entschlossen sich, ihn zu
berauben,
und führten den Plan aus, indem sie Heussi
nach der Ankunft in Zürich in eine abgelegene Gegend
lockten,
ihn niederschlugen, ihm seine Barschaft weg-
nahmen,
ihn in den benachbarten Wald schleppten und
ihn dort, nachdem Eberle ihn mit dem Messer Soltermanns
in den Rücken gestochen hatte, in kalter Winternacht
liegen liessen. Hierauf reisten sie mit dem nächsten Zug
über Basel und Belfort wieder nach Marseille. Auf Begehren
22 Strafgesetzbueh. N ö.
der schweizerischen Behörden wurden sie verhaftet, Eberle
am 1. Dezember 1948 in Marseille, Soltermann am 2. De-
zember 1948
in Algier, und ausgeliefert, Eberle ani 7. April
1949, Soltermann
am 15. April 1949.
B. -Am 14. Oktober 1949 verurteilte das Schwurge-
richt des Kantons Zürich Eberle und Soltermann wegen
Raubes und vollendeten Mordversuches zu je sechzehn
Jahren Zuchthaus. Entgegen dem Antrage der Staatsan-
waltschaft rechnete es den Verurteilten nicht nur die seit
der Auslieferung an die Schweiz in Haft verbrachte Zeit
auf die Strafe an, sondern die volle ab 1. bzw. 2. Dezember
1948 erlittene
Haft, d. h. dem Eberle 317, dem Soltermann
316 Tage.
Zur Begründung führte es aus, die Nichtanrech-
nung der Haft habe oc pönalen Charakter , deshalb müsse
ein schuldhaftes Verhalten des Täters vorliegen, damit er
nicht cc in den Genuss der für den Normalfall vorgesehenen
Anrechnung komme
i . Die Ausreise Eberles und Solter-
manns nach der Tat sei nicht als eigentliche Flucht, son-
dern als Ausführung eines zuvor und unabhängig vom Ver-
brechen gefassten Planes gedacht gewesen.
Darin liege
kein schuldhaftes Verhalten
nach der Tat im Sinne des
Art. 69 StGB.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt
gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-
trage,
dem Verurteilten Eberle sei bloss die Zeit vom
7. April bis 14. Oktober 1949, gleich 160 Tage, dem Solter-
mann bloss die Zeit vom 15. April bis 14. Oktober 1949,
gleich 152 Tage,
auf die Strafe anzurechnen. Die Beschwer-
deführerin
macht geltend, die Verurteilten hätten die wäh-
rend des Auslieferungsverfahrens erlittene Haft durch ihr
Verhalten nach der Tat herbeigeführt. In der Verhandlung
hätten sie ausdrücklich zugegeben, sich nach Frankreich
geflüchtet zu haben, um sich der Strafverfolgung zu ent-
ziehen. Die Annahme des Gerichts, Eberle und Soltermann
hätten bloss ihre Auswanderungspläne ausgeführt, sei
weltfremd,
ja aktenwidrig. Durch ihre Flucht hätten sie
die Auslieferungshaft verschuldet.
Strafgesetzbueh. No ö. 23
D. -Eberle und Soltermann beantragen; die Beschwerde
sei abzuweisen.
Sie machen geltend, durch die Rückreise
nach Frankreich hätten sie nicht der Strafverfolgung ent-
gehen, sondern nur ihren ursprünglichen Auswanderungs-
plan ausführen wollen. An der Dauer des Auslieferungsver-
fahrens
treffe sie keine Schuld, da sie sofort gestanden
hätten.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Mit der Begründung, welche die Staatsanwaltschaft
ihrer Beschwerde gibt, kann diese nicht gutgeheissen wer-
den. Mag
auch die Feststellung des Schwurgerichts, die
Beschwerdegegner seien bloss
in Ausführung ihres unab-
hängig vom Verbrechen gefassten Auswanderungsplanes
ausgereist, weltfremd sein, so
bindet sie doch den Kassa-
tionshof.
Da sie tatsächlicher Natur und. nicht offensicht-.
lieh aus Versehen, sondern in Wür des ;Beweises
bewusst und gewollt getroffen worden ist, kann sie mit
der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden
(Art. 273 Abs. 1 lit.
b, Art. 277bis BStP).
- -Die Untersuchungshaft ist dem Verurteilten auf
die Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit er die Haft nicht
durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder
verlängert hat (Art. 69 StGB). Für die Nichtanrechnung
genügt danach, dass
diese Haft objektiv auf das Verhalten
des
Täters nach der Tat zurückzuführen ist. Das Verhalten
braucht nicht ein schuldhaftes in dem Sinne gewesen zu
sein, dass er sich bei pfl.ichtgemässer Überlegung hätte
sagen soJlen, es gebe Anlass zu Untersuchungshaft oder
verlängere sie, oder dass er sich dessen sogar bewusst
gewesen wäre
und ihm deshalb zugemutet werden konnte,
sich anders
zu verhalten, um diese Folge zu vermeiden.
Gewiss empfindet
der Täter die Haft und ihre Nichtan-
rechnung
auf die Strafe als . Übel. Daraus fo gt indessen
mcht, dass sie pönalen Charakter)) habe. Wie die Unter-
suchungshaft selber nicht Strafe ist, hat auch ihre Nicht-
anrechnung
auf die Freiheitsstrafe nicht den Sinn einer
24 Strafgesetzbueh, NO 9.
Strafe oder Strafverschärfung. Das Gesetz will die An-
rechnung, wenn die Haft unabhängig vom Verhalten des.
Täters nach der Tat-verhängt wurde oder fortdauerte;
es will sie dagegen nicht, wenn das Verhalten des Täters
nach der Tat dafür entscheidend war, dass die Behörde
den Verfolgten in Haft setzte oder in Haft behielt. Die
Billigkeitsgril:rule, die im ersten Falle für die Anrechnung
sprechen, bestehen
im zweiten Falle nicht, da der Täter
für sein Verhalten, auf welche Beweggründe es auch zu-
rückgehen möge, einzustehen
hat.
3. -Die Zeit, welche die Beschwerdegegner von ihrer
Verhaftung in Frankreich bis zu ihrer Auslieferung an die
Schweiz (7. bzw. 15. April 1949)
in Haft verbracht haben,
ist ihnen demnach nicht auf die Strafe anzurechnen. Denn
diese Haft ist einzig darauf zurückzuführen, dass sie nach
der Tat die Schweiz verlassen haben. Was sie zu diesem
Schritt bewogen haben mag, und ob ihnen ein Vorwurf
daraus gemacht werden kann, dass die Auslieferung so
lange
auf sich warten liess, spielt keine Rolle.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob
eine während des Auslieferungsverfahrens im Auslande
verbrachte Haft überhaupt Untersuchungshaft im Sinne
der Art. 69 und llO Ziff. 7 StGB ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Schwurgerichts des Kantons Zürich vom 14. Okto-
ber 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Nichtanrechnung der während des Auslieferungs-
verfahrens ausgestandenen
Haft an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
Strafgesetzbuch. No 6. 25
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Januar
1950 i. S. Pianzo)a gegen W. und Konsorten.
Art. 32, 1'13 StGB. Unter welchen Voraussetzungen kann sich der
Polizist, der in einem Bericht an die vorgesetzte Behörde jeman-
den eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdnh
tigt, auf die Amtspflicht berufen ?
Art. 32 et 173 OP. Conditions auxquelles le policier qui, dans un
rapport a ses superieurs, accuse ou soup9onne un tiers d'une
conduite contraire a l'honneur, peut se retrancher derriere un
devoir de fonction.
Art. 32 e 173 OP. Condizioni, alle quali l'agente di polizia, ehe in
un rapporto ai suoi superiori accusa o sospetta un terzo d'una
condotta contraria all'onore, puo invocare un dovere della BUa
funzione.
Aus dem Tatbestand:
Die Eheleute W., Inhaber eines Hotels, hatten für eine
Sommersaison die verheiratete
Italienerin M. als Küchen-
mädchen angestellt. Ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für Frau M. veranlasste das kan-
tonale Fremdenbureau, durch den Landjäger Pianzola
Erhebungen vornehmen zu lassen. In seinen Berichten
griff dieser Frau M. und die Eheleute W. in ihrer Ehre an.
Er warf den beiden Frauen unerlaubte Beziehungen mit
Männern vor und meldete, es sei von einem Bordellbetrieb
die Rede. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte ihn des-
halb am 22. September 1949 wegen übler Nachrede zu
einer Busse von Fr. 20.-; auch verpflichtete es ihn, die
Eheleute W. mit Fr. 30.-und Frau M. mit Fr. 20.-zu
entschädigen.
Der Kassationshof weist die Nichtigkeitsbeschwerde des
Verurteilten
ab.
Aus den Erwägungen :
4. -Der Polizist, von welchem die vorgesetzte Behörde
in einem bestimmten Falle einen Bericht verlangt, ist kraft
seiner Amtspflicht gehalten, der Behörde nach Möglichkeit
alles
zu melden, was er über den Gegenstand des Auftrages
in Erfahrung bringen kann. Seine Aufgabe kann unter