Art. 69 StGB; crediting of detention to the sentence where post-offense conduct caused extradition detention: the decisive criterion is objective causation by the offender's behavior after the crime. Fault is not required. If the accused, by leaving the country after the offense, causes arrest abroad and detention pending extradition, that period is not credited, even if the conduct was not culpable. The non-crediting rule is not punitive but follows from the absence of the equitable reasons that justify credit in the ordinary case (consid. 2-3).
20 Strafgesetzbuch. No 4. Aus der Erwägung, dass die Tat allenfalls als versuchte Anstiftung zur Annahme von Geschenken qualifiziert werden könnte, als solche aber nicht strafbar sei, ergibt sich im Gegenteil, dass es der Meinung ist, Richner habe Dr. Furrer ein Geschenk machen wollen, die Note sei nicht dem Staate zur Deckung von Gebühren und Aus1agen, sondern dem Dr. Furrer persönlich geleistet wörden, und zwar als ihm nicht von Rechts wegen gebührende Beloh- nung für seine Amtshandlungen. Es kann auch gar nicht anders sein. Auch der unerfahrenste Laie weiss, dass man für staatliche Gebühren und Auslagen nicht unaufgefordert einen Vorschuss von Fr. 500.-leistet, indem man einem Beamten persönlich durch eingeschriebene Sendung eine Banknote zustellt, und dazu mit einem Begleitschreiben, das nichts von Staatskosten sagt, sondern den Betrag als Kleinigkeit für Ihre geschätzte Bemühung bezeichnet. AJs Zuwendung an Dr. Furrer für dessen Amtshandlungen war die Banknote im Sinne des Art .. 59 Abs. 1 StGB dazu bestimmt, eine strafbare Handlung zu veranlassen. Rich- ner wollte, dass Dr. Furrer sie annehme, dass er also eine Tat begehe, die Art. 316 StGB mit Strafe bedroht. Die Fr. 500.-verfallen daher dem Staate. 3. -Der Staatsan;.alt geht davon aus, der Verfall trete von Gesetzes wegen ein, sodass es keiner richterlichen Ver- fallserklärung bedürfe. Demgemäss beantragt er. bloss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung über die Herausgabe der Banknote, nicht auch die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheide über diesen Punkt. Da jedoch streitig ist, ob die Banknote dem Staate verfallen sei oder dem Beschwerdegegner zurückgegeben werden müsse, hat der Richter zu entscheiden. Damit ist nicht gesagt, dass der Richterspruch konstitutiv wirke, d. h dass der Verfall erst kraft des Urteils eintrete; auch wenn das Urteil bloss feststellend wirkt, muss über den streitigen Punkt entschieden werden. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Fr. 500.-als dem Staate verfallen erkläre. Strafgesetzbuch. No 6,
J)emnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 1949 im angefochtenen Punkte aufgehoben und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen, damit es die beschlag- nahmten Fr. 500.-als dem Staate verfallen erkläre. 5. Urteil des Kassationshofes vom 24. Feb:rna:r 1950 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfi:rich gegen Ebe:rle und Soltermann. Art. ?9 StGB. Soweit der Verurteilte die Untersuchungshaft durch sem Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat, ist sie ihm selbst dann nicht auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn das erwähnte Verhalten nicht schuldhaft war. Art. IJ9 OP. Lorsque, par sa conduite apres l'infraction, le condamne a. provoque sa detention preventive ou la prolongation de celle-ci, il n'y a pas lieu a irnputation, meme si cette conduite n'etait pas fautive. Art. IJ9 OP. Qua.ndo, a causa della sua condotta dopo it reato, il condannato ha provocato il carcere preventivo o il suo pro- lungamento, non si deve computarlo nella pena, anche se queste. condotta non e da ascrivere a colpa. A. -Eberle und Soltermann begaben sich im November 1948 nach Marseille in der Absicht, nach Afrika auszu- wandern. Da sie ihr Geld vertaten, bevor sie die Überfahrt antreten konnten, mussten sie wieder heimreisen. Auf der Rückreise lernten sie den aus Australien heimkehrenden Schweizer Heussi kennen. Sie entschlossen sich, ihn zu berauben, und führten den Plan aus, indem sie Heussi nach der Ankunft in Zürich in eine abgelegene Gegend lockten, ihn niederschlugen, ihm seine Barschaft weg- nahmen, ihn in den benachbarten Wald schleppten und ihn dort, nachdem Eberle ihn mit dem Messer Soltermanns in den Rücken gestochen hatte, in kalter Winternacht liegen liessen. Hierauf reisten sie mit dem nächsten Zug über Basel und Belfort wieder nach Marseille. Auf Begehren
22 Strafgesetzbueh. N ö. der schweizerischen Behörden wurden sie verhaftet, Eberle am 1. Dezember 1948 in Marseille, Soltermann am 2. De- zember 1948 in Algier, und ausgeliefert, Eberle ani 7. April 1949, Soltermann am 15. April 1949. B. -Am 14. Oktober 1949 verurteilte das Schwurge- richt des Kantons Zürich Eberle und Soltermann wegen Raubes und vollendeten Mordversuches zu je sechzehn Jahren Zuchthaus. Entgegen dem Antrage der Staatsan- waltschaft rechnete es den Verurteilten nicht nur die seit der Auslieferung an die Schweiz in Haft verbrachte Zeit auf die Strafe an, sondern die volle ab 1. bzw. 2. Dezember 1948 erlittene Haft, d. h. dem Eberle 317, dem Soltermann 316 Tage. Zur Begründung führte es aus, die Nichtanrech- nung der Haft habe oc pönalen Charakter , deshalb müsse ein schuldhaftes Verhalten des Täters vorliegen, damit er nicht cc in den Genuss der für den Normalfall vorgesehenen Anrechnung komme i . Die Ausreise Eberles und Solter- manns nach der Tat sei nicht als eigentliche Flucht, son- dern als Ausführung eines zuvor und unabhängig vom Ver- brechen gefassten Planes gedacht gewesen. Darin liege kein schuldhaftes Verhalten nach der Tat im Sinne des Art. 69 StGB. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trage, dem Verurteilten Eberle sei bloss die Zeit vom 7. April bis 14. Oktober 1949, gleich 160 Tage, dem Solter- mann bloss die Zeit vom 15. April bis 14. Oktober 1949, gleich 152 Tage, auf die Strafe anzurechnen. Die Beschwer- deführerin macht geltend, die Verurteilten hätten die wäh- rend des Auslieferungsverfahrens erlittene Haft durch ihr Verhalten nach der Tat herbeigeführt. In der Verhandlung hätten sie ausdrücklich zugegeben, sich nach Frankreich geflüchtet zu haben, um sich der Strafverfolgung zu ent- ziehen. Die Annahme des Gerichts, Eberle und Soltermann hätten bloss ihre Auswanderungspläne ausgeführt, sei weltfremd, ja aktenwidrig. Durch ihre Flucht hätten sie die Auslieferungshaft verschuldet. Strafgesetzbueh. No ö. 23 D. -Eberle und Soltermann beantragen; die Beschwerde sei abzuweisen. Sie machen geltend, durch die Rückreise nach Frankreich hätten sie nicht der Strafverfolgung ent- gehen, sondern nur ihren ursprünglichen Auswanderungs- plan ausführen wollen. An der Dauer des Auslieferungsver- fahrens treffe sie keine Schuld, da sie sofort gestanden hätten. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
24 Strafgesetzbueh, NO 9. Strafe oder Strafverschärfung. Das Gesetz will die An- rechnung, wenn die Haft unabhängig vom Verhalten des. Täters nach der Tat-verhängt wurde oder fortdauerte; es will sie dagegen nicht, wenn das Verhalten des Täters nach der Tat dafür entscheidend war, dass die Behörde den Verfolgten in Haft setzte oder in Haft behielt. Die Billigkeitsgril:rule, die im ersten Falle für die Anrechnung sprechen, bestehen im zweiten Falle nicht, da der Täter für sein Verhalten, auf welche Beweggründe es auch zu- rückgehen möge, einzustehen hat. 3. -Die Zeit, welche die Beschwerdegegner von ihrer Verhaftung in Frankreich bis zu ihrer Auslieferung an die Schweiz (7. bzw. 15. April 1949) in Haft verbracht haben, ist ihnen demnach nicht auf die Strafe anzurechnen. Denn diese Haft ist einzig darauf zurückzuführen, dass sie nach der Tat die Schweiz verlassen haben. Was sie zu diesem Schritt bewogen haben mag, und ob ihnen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass die Auslieferung so lange auf sich warten liess, spielt keine Rolle. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob eine während des Auslieferungsverfahrens im Auslande verbrachte Haft überhaupt Untersuchungshaft im Sinne der Art. 69 und llO Ziff. 7 StGB ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Schwurgerichts des Kantons Zürich vom 14. Okto- ber 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Nichtanrechnung der während des Auslieferungs- verfahrens ausgestandenen Haft an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Strafgesetzbuch. No 6. 25 6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Januar 1950 i. S. Pianzo)a gegen W. und Konsorten. Art. 32, 1'13 StGB. Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Polizist, der in einem Bericht an die vorgesetzte Behörde jeman- den eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder verdnh tigt, auf die Amtspflicht berufen ? Art. 32 et 173 OP. Conditions auxquelles le policier qui, dans un rapport a ses superieurs, accuse ou soup9onne un tiers d'une conduite contraire a l'honneur, peut se retrancher derriere un devoir de fonction. Art. 32 e 173 OP. Condizioni, alle quali l'agente di polizia, ehe in un rapporto ai suoi superiori accusa o sospetta un terzo d'una condotta contraria all'onore, puo invocare un dovere della BUa funzione. Aus dem Tatbestand: Die Eheleute W., Inhaber eines Hotels, hatten für eine Sommersaison die verheiratete Italienerin M. als Küchen- mädchen angestellt. Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Frau M. veranlasste das kan- tonale Fremdenbureau, durch den Landjäger Pianzola Erhebungen vornehmen zu lassen. In seinen Berichten griff dieser Frau M. und die Eheleute W. in ihrer Ehre an. Er warf den beiden Frauen unerlaubte Beziehungen mit Männern vor und meldete, es sei von einem Bordellbetrieb die Rede. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte ihn des- halb am 22. September 1949 wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 20.-; auch verpflichtete es ihn, die Eheleute W. mit Fr. 30.-und Frau M. mit Fr. 20.-zu entschädigen. Der Kassationshof weist die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten ab. Aus den Erwägungen : 4. -Der Polizist, von welchem die vorgesetzte Behörde in einem bestimmten Falle einen Bericht verlangt, ist kraft seiner Amtspflicht gehalten, der Behörde nach Möglichkeit alles zu melden, was er über den Gegenstand des Auftrages in Erfahrung bringen kann. Seine Aufgabe kann unter