Art. 31 Abs. 1 StGB; Rückzug des Strafantrags bis zur Urteilsverkündung. Der Berechtigte kann den Strafantrag solange zurückziehen, als das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist. Massgebend ist die Urteilsverkündung, nicht der Abschluss der Parteiverhandlung oder der Beginn der geheimen Beratung. Bundesrecht gebietet dem Gericht, dem Berechtigten den Rückzug vor Verkündung zu ermöglichen bzw. entgegenzunehmen; kantonales Prozessrecht kann dieses Recht nicht beschneiden. Ein nach Beginn der geheimen Beratung erklärter, aber vor Verkündung mitgeteilter Rückzug ist rechtzeitig (consid. 1). Bei wirksamem Rückzug entfällt die Strafbarkeit für das Antragsdelikt (consid. 2).
Strafgesetzbuch. No 45. erfüllt sind, so kann dahingestellt bleiben, ob Kaiser dafür, dass er in Italien falsche Banknoten in Um.lauf setzte und zu setzen versuchte, in der Schweiz auch auf Grund des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falsch- münzerei vom 20. April 1929 verfolgt werden durfte. 45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezem her 1950 i. S. Sehneid.er gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Art. 31 Abs.1 StGB. Auch während der geheimen Urteilsberatung der ersten Instanz kann der Strafantrag zurückgezogen werden. Art. 31 al. 1 OP. La plainte penale peut encore etre retiree pen- dant que les premiers juges deliberent a huis clos. Art. 31 ep. 1 OP. Il querelante puo desistere dalla querela anche durante le deliberazioni segrete del tribunale di prima istanza. A. -In einem Strafverfahren wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung führte das Obergericht des Kantons Solothurn als einzige Instanz am 26. September 1950 gegen Hiltrut Schneider-Gygax die Hauptverhandlung durch. Die Veruntreuung sollte die Angeschuldigte zum Nachteil ihres Bruders, Robert Gygax, begangen haben. Dieser hatte am 13. Juli 1949 Strafantrag gestellt. Als die geheime Urteilsberatung des Obergerichts begonnen hatte, ent- schloss er sich, ihn zurückzuziehen. Er liess seinen Willen dem Gericht durch den Weibel mündlich mitteilen und legte ihn hierauf noch in einer schriftlichen Erklärung nieder, die er dem Obergerichtsschreiber zuhanden des Gerichts übergab. Der Obergerichtsschreiber liess die Er- klärung dem Gericht während der Urteilsberatung über- bringen. Sowohl der mündliche wie der schriftliche Rück- zug des Strafantrages wurden vom Obergericht als ver- spätet zurückgewiesen, laut schriftlicher Urteilsbegrün- dung deshalb, weil Art. 31 Abs. 1 StGB voraussetze, dass der Antragsteller nach kantonalem Prozessrecht noch be- rechtigt sei, sich zum Worte zu melden oder schriftliche
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Eingaben zu machen, was nach solothurnischem Prozess- rechte nach Beginn der geheimen Urteilsberatung nicht mehr zutreffe. Das Obergericht verurteilte Hiltrut Schnei- der wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einem Monat Gefängnis, unter bedingter Aufschiebung des Straf- vollzuges. B. -Der Verteidiger hat die eidgenössische Nichtig- keitsbeschwerde erklärt. Er macht geltend, gemäss Art. 31 Abs. 1 StGB habe Frau Schneider nicht mehr wegen Ver- untreuung verurteilt werden dürfen. C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet auf Gegenbemerkungen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Nach Art. 31 Abs. 1 StGB kann der Berechtigte seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist. Das Gesetz stellt weder auf den Schluss der Parteiverhandlung, noch auf die Urteilsfällung -wie der französische Text des Entwurfes von 1918, Art. 30, vorsah und der Nationalrat zuerst beschloss (StenBull, Sonderausgabe, 98) -, sonder.n gemäss späteren Beschlüssen beider Räte StenBull, Sonderausgabe, StR 65, NatR 619, StR 308) auf die Verkündung des Urteils ab. Solange sie nicht erfolgt ist, darf der Strafantrag zurück- gezogen werden und hat das Gericht dem Berechtigten zu diesem Zwecke von Bundesrechts wegen Gehör zu schenken oder seinen schriftlichen Rückzug entgegenzunehmen. Das Gericht darf die Rückzugserklärung nicht zurückweisen unter Berufung darauf, dass nach kantonalem Prozess- recht die Parteien von einem bestimmten Stand des Ver- fahrens an, insbesondere nach Beginn der geheimen Urteils- beratung, nicht mehr das Recht hätten, das Wort zu ergrei- fen oder sich schriftlich zu äussern. Das angefochtene Urteil verletzt somit Art. 31 Abs. 1 StGB. Der Rückzug des Strafantrages ist vor der Ver- kündung des Urteils erfolgt und hätte daher berücksichtigt werden sollen. Frau Schneider darf nicht wegen Verun-
Strafgesetzbuch. N° 46. treuung bestraft werden. Da sie dieses Vergehen zum Nachteil ihres Bruders, also eines Angehörigen (Art. 110 Ziff. 2 StGB), begangen haben soll, ist es Antragsdelikt (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. September 1950 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 46. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1950 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X. Art. a StGB. I. Während welcher Zeit muss sich der Verurteilte wohl verhalten haben, damit das Urteil im Strafregister gelöscht werden kann ? 2. Wann rechtfertigt das Verhalten des Verurteilten die Löschung '! 3. Vie ist das Verhalten des Verurteilten festzustellen '! Art. a OP. l. Pendant combien de temps le condamne doit-il s'etre bien conduit pour que le jugement puisse etre radie au casier judi- ciaire ? 2. Quand sa conduite justifie-t-elle la radiation ? 3. Comment la constater ? Art. a OP. I. Durante quanto tempo il condannato deve aver tenuto una buona candotta affinche la sentenza possa essere cancellata nel casellario giudiziale ? 2. Quando la condotta del condannato giustifica la cancellazione ? 3. Come accertare la condotta del condannato ? A. -X. stahl als neunzehnjähriger Metzgerlehrling sei- nem Lehrmeister K. Waren im Werte von etwa Fr. 75.- und aus der verschlossenen Ladenkasse in bar etwa Fr. 1230.-. Das Kriminalgericht des Kantons Aargau verurteilte ihn deshalb am 11. Mai 1928 wegen beschwerten Diebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus, stellte ihn für vier Jahre über die Strafzeit hinaus in der bürgerlichen Ehren- ö
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fähigkeit ein, auferlegte ihm die Kosten der Verfahrens und verpflichtete ihn, K. den verursachten Schaden zu ersetzen. B. -Am 3. Juni 1950 ersuchte X. das Kriminalgericht, das Urteil im Strafregister löschen zu lassen. Er legte eine schriftliche Erklärung des K. vom 20. Mai 1950 vor, wonach der Schaden gutgemacht worden sei, ferner eine Postquittung vom 16. Mai 1950 über die Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 180.-, ein Zeugnis des Gemeinde- rates von V. vom 12. Mai 1950, wonach X. vom 1. Oktober 1939 bis 1. September 1947 in V. gewohnt, sich während dieser Zeit eines guten Betragens und guter Sitten beflissen und nie zu Klagen Anlass gegeben habe, und ein ebenfalls günstiges Leumundszeugnis des Gemeinderates von B. über die Zeit seit 19. Oktober 1947. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erklärte, zu dem Gesuche erst Antrag stellen zu können, wenn das Gericht Auszüge aus dem Zentralstrafregister und den kantonalen Strafkontrollen, Leumundsberichte über die Zeit vor 1940 und polizeiliche Berichte über Leumund und Führung des Gesuchstellers eingeholt haben werde. Das Kriminalgericht beschaffte einen Auszug aus dem Zentralstrafregister, der als einzige Strafe jene vom 11. Mai 1928 ausweist. Am 11. Juli 1950 hiess es hierauf das Löschungsgesuch ohne weitere Erhebungen gut. Zur Begründung führte es aus, dass die Anforderungen an die Ausweise über die Lebensführung eines Gesuchstellers im Sinne des Art. a StGB nicht überspannt werden dürften, sondern auf den Auszug aus dem Strafregister und die üblichen Leumundsberichte, wenn sie, wie hier, über die wesentlichen Punkte Aufschluss erteilten, abgestellt wer- den könne. Auch reiche der Aufschluss über eine klaglose Lebensführung während zehn Jahren, vom Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zurückgerechnet, aus, weil damit sicher genug erstellt sei, dass das Verhalten des Gesuchstellers die Löschung rechtfertige. Die übrigen Voraussetzungen des Art. a StGB für die Löschung (Frist