Art. 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 MFG; Anwendbarkeit auf Motorfahrzeuge öffentlicher Verkehrsbetriebe und Vortritt an unübersichtlichen Kreuzungen: Für Motorfahrzeuge öffentlicher Betriebe besteht kein gesetzliches Privileg hinsichtlich Geschwindigkeit oder Vortritt. Auch der auf der Hauptverkehrsader Fahrende muss bei unübersichtlichen Einmündungen die Geschwindigkeit so herabsetzen, dass er dem von rechts Kommenden den Vortritt lassen kann. Die Dichte des Verkehrs auf der Hauptader begründet keine Freistellung von den allgemeinen Verkehrsregeln (consid. 1-3). Die abstrakte Gefährdung genügt; eine konkrete Kollision ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit. Das Verhältnis von Art. 27 Abs. 1 zu Art. 25 Abs. 1 MFG ist dahin zu verstehen, dass die Sondernorm die allgemeine Sorgfaltspflicht an der Kreuzung konkretisiert, sie aber nicht verdrängt (consid. 4).
254 Strassenverkehr. No 54. 54. Urteil des Kassationshofes vom 3. November 1950 i.S. Grassl gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden. l. Art. 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 MFG gelten auch für Motorfahr- . zeuge öffentlicher Verkehrsbetriebe. 2. Das gleichzeitig von rechts kommende Fahrzeug hat das Vor- trittsrecht auch dann, wenn das andere auf einer Strasse mit dichterem Verkehr fährt. Auch der auf der Hauptverkehrsader Fahrende hat bei unübersichtlichen Einmündungen die Ge- schwindigkeit herabzusetzen. . 3. Verhältnis von Art. 27 Abs. l zu Art. 25 Abs. l MFG. l. Les art. 25 al. 1 et 27 al. 1 LA visent aussi les vehicules a moteur d'entreprises puhliques. 2. Le vehicule qui vient en meme temps de droite jouit de la prio- rite meme si l'autre roule sur une route plus frequentee. Le vehi- cule circulant sur l'artere la plus importante est aussi tenu de ralentir aux croisees ou aux bifurcations masquees. 3. Relation entre les art. 27 al. l et 25 al. 1 LA. l. Gli art. 25 cp. 1 e 27 cp. 1 LA valgono anche per gli autoveicoli d'imprese pubbliche. 2. L'autoveicolo ehe viene contemporaneamente da destra ha la precedenza, anche se l'altro autoveicolo circola su una strada piU. frequentata. Anche l'autoveicolo ehe circola sull'arteria piU importante e tenuto a rallentare se ai crocevia e alle biforca- zioni la visuale non e libera. 3. Relazione tra gli art. 27 cp. l e 25 cp. 1 LA. A. -Grassl, Chauffeur im Autobusbetrieb des Kur- vereins Davos, führte am Vormittag des 19. Januar 1950 einen kursmässigen Autobus auf der leicht abfallenden Kantonsstrasse von Davos-Platz nach Davos-Dorf, die einen hartgepressten und infolge der sehr kalten Witterung gefrorenen Schneebelag trug. Der Autobus war nicht mit Schneeketten versehen. Bei der von rechts in spitzem Winkel in die Kantonsstrasse einmündenden Dischma- strasse in Davos-Dorf stiess er mit einem aus dieser Strasse kommenden, nach links (gegen Davos-Platz) in die Kan- tonsstrasse einbiegenden Personenautomobil zusammen, das von Christian Tester geführt war. Die Sicht von der einen in die andere Strasse war am Unfalltage durch einen bei der Einmündung zwischen den beiden Strassen liegen- den Schneehaufen behindert. Der Autobus fuhr bei der Annäherung an die Dischmastrasse mit 27-28 km/Std. Er kam, nach Jinks abgedreht und unter Hinterlassung ver- hältnismässig kurzer Brems-und Rutschspuren, nach dem j l Strassenverkehr. No 54.
Zusammenstoss an der Einmündung der Dischmastrasse zum Stehen. Beide Fahrzeuge, namentlich das Personen- automobil, wurden beschädigt. B. -Die Motorfahrzeugkontrolle des Justiz-und Poli- zeidepartementes des Kantons Graubünden büsste am 8. März 1950 die beiden Fahrzeugführer wegen übersetzter Geschwindigkeit in Anwendung von Art. 25 Abs. l und Art. 58 MFG, Grassl mit Fr. 30.-, Tester mit Fr. 20.-. Grassl beschwerte sich beim Kleinen Rat des Kantons Graubünden. Dieser nahm in seinem Entscheid vom 4. Au- gust 1950 an, beide Fahrzeugführer treffe ein gleich grosses Verschulden, und hiess die Beschwerde teilweise dahin gut, dass er die Busse für Grassl ebenfalls auf Fr. 20.-fest- setzte. 0. -Grass führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trag, der Entscheid des Kleinen Rates sei aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen. Die Beschwerde wird im wesentlichen damit begründet, dass die Fahrzeuge der öffentlichen Verkehrsbetriebe privilegiert sein müssten, weil sie den Fahrplan einzuhalten hätten. Auf alle Fälle müsse das Privileg dahin gehen, dass ihnen das Vortritts- recht zukomme. Strassen, auf denen Fahrzeuge des öffent- lichen Verkehrs zirkulierten, müssten deshalb immer als Hauptverkehrsstrassen angesehen werden. Der Lenker eines öffentlichen Verkehrsmittels müsse sich darauf ver- lassen können, dass sein Vorttj.ttsrecht von anderen Motor- fahrzeugen beachtet werde. Der Zusammenstoss sei nicht auf übersetzte Geschwindigkeit des Autobusses zurückzu- führen, sondern darauf, dass Tester ganz sorglos in die Hauptverkehrsstrasse eingebogen sei und dazu noch die Biegung eng genommen habe. D. -Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationslwf zieht in Erwägung :
Strassenverkehr. N° 54. schaften und auch sonst überall da, wo das Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten (Art. 25 Abs. 1 MFG). An Strassenkreuzungen und Strassengabelungen hat er die Geschwindigkeit so zu mässigen, dass er dem von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt lassen kann (Art. 27 Abs. 1 MFG). Inwiefern diese Vorschriften für Motorfahrzeuge öffent- licher Verkehrsbetriebe nicht gelten sollten, ist nicht zu ersehen. Das Gesetz macht für solche Fahrzeuge keine Ausnahme, und auch die Vollziehungsverordnung zum Motorfahrzeuggesetz stellt für sie Sondervorschriften nm insoweit auf, als die Natur der Sache sie zwingend nahe legt, nämlich für Strassenbahnen, denen gegenüber der Motorfahrzeugführer sich nach besonderen Regeln ver- halten muss, weil sie auf Schienen fahren (Art. 61 MFV). Es versteht sich, dass derart einschneidende Ausnahmen von der allgemeinen Verkehrsordnung, wie der Beschwerde- führer sie wünscht, nicht auf dem Wege der Rechtspre- chung eingeführt werden können. Das Bundesgericht hat es denn auch stets abgelehnt, den Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe inbezug auf Fahrgeschwindigkeit ein Privileg zuzuerkennen. Nicht einmal die Strassenbahnen haben ein solches; die Sorge für die Sicherheit des Verkehrs verdient den Vorrang vor der Sorge für die Einhaltung des Fahrplanes (BGE 61 I 408). Umsomehr muss das für Motor- fahrzeuge gelten, denen die anderen Strassenbenützer nicht notwendigerweise ansehen, ob sie dem öffentlichen Verkehr dienen oder privaten Verkehr besorgen. Es würde zu Unsicherheit führen, die die Gefahren des Strassenverkehrs erhöhen würde, wenn Motorfahrzeuge öffentlicher Betriebe unter Berufung auf den Fahrplan die Verkehrsregeln miss- achten, insbesondere die den Strassen-und Verkehrsver- hältnissen angemessene Geschwindigkeit überschreiten und Vortrittsrechte beanspruchen dürften, die andere Motor- fahrzeuge in gleicher Lage nicht haben. Die öffentlichen Verkehrsbetriebe haben Verzögerungen und Stockungen, Strassenverkehr. N 54. 257 die sich aus der Konkurrenz mit dem übrigen Strassenver- keh.r und den dafür geltenden Vorschriften notwendig ergeben, bei Aufstellung der Fahrpläne einzurechnen, und sie tun es auch. Genügt im einzelnen Falle der vorgesehene Spielraum nicht, um eine Verspätung zu vermeiden -dass das im vorliegenden Falle zugetroffen habe, wird übrigens nicht einmal behauptet-, so berechtigt das den Führer des öffentlichen Fahrzeugs nicht, sich über die Verkehrs- vorschriften hinwegzusetzen. Der Beschwerdeführer hatte daher Art. 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 MFG in gleicher Weise zu befolgen wie jeder andere Motorfahrzeugführer. 2. - Eine Privilegierung in dem Sinne, wie der Be- schwerdeführer sie beanspruchen möchte, ergibt sich auch nicht daraus, dass er auf der Hauptverkehrsader gefahren ist. Gewiss hat nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts (BGE 63 I 126; 64 II 158; 68 II 126; 71 IV 100) der aus einer Nebenstrasse kommende Vortrittsberechtigte dem Umstande Rechnung zu tragen, dass der Verkehr auf der Hauptverkehrsader dichter ist und flüssiger sein darf als auf der Nebenstrasse; er darf sein Vortrittsrecht nicht ausüben, wenn der mit angemessener Geschwindigkeit auf der Hauptader Fahrende nicht mehr in der Lage ist, ihm den Vortritt zu lassen. Das bedeutet aber nicht, dass der auf der Hauptverkehrsader fahrende Führer sich schlecht- hin so verhalten dürfte, als ob er der Vortrittsberechtigte wäre, es den aus den Nebenstrassen Kommenden über- lassend, sich vorzusehen, dass sie mit seinem Fahrzeug nicht zusam.menstossen. Eine solche Ordnung widerspräche dem Art. 27 MFG (BGE 73 IV 196). Die Benützer der Hauptverkehrsader haben zum vornherein damit zu rech- nen, dass sie in die Lage kommen könnten, einem aus der Nebenstrasse Kommenden den Vortritt lassen zu müssen; sie haben ihre Geschwindigkeit jedenfalls bei unübersicht- lichen Einmündungen herabzusetzen. 3. -Der Beschwerdeführer hat das nicht, jedenfalls nicht in angemessener Weise, getan. Für schwere Motor- 11 AS 76 IV -1950
258 Strassenverkehr. N° 54. wagen, wie der von ihm geführte Autobus einer ist, setzt Art. 43 MFV die Höchstgeschwindigkeit innerorts auf 30 km/Std. fest. Diese Höchstgeschwindigkeit versteht sich ihrem Wesen nach für normale und gute Fahrver- hältnisse. Für die vorliegenden anormalen Verhältnisse genügte es daher nicht, bloss um 2-3 km/Std. langsamer zu fahren. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war der Schneebelag der Strasse hartgeprnsst und gefroren. Dadurch wurde die Anhaltemöglichkeit beeinträchtigt ; je glätter und härter die Unterlage ist, umso geringer int die Adhäsion der Fahrzeugreifen und umso schwächer die Bremswirkung. Die Vorinstanz stellt denn auch verbind- lich fest, dass die Wirkung der Bremsen bei solcher Fahr- bahn, wie sie hier vorlag, mit oder ohne Schneeketten unberechenbar ist. Die Behauptung des Garagechefs Roh- ner vom Kurverein, von der der Beschwerdeführer selber sagt, sie möge auf den ersten Blick als unmöglich erscheinen, ist demgegenüber nicht zu hören, ganz abgesehen davon, dass sie der Erfahrung widerspricht. Ob dem Beschwerde- führer der Schneebelag tatsächlich zum Verhängnis ge- worden ist, ist unerheblich, wie auch dahingestellt bleiben kann, ob die den Verhältnissen nicht angepasste Geschwin- digkeit Ursache oder Mitursache des Zusammenstosses geworden ist. Art. 25 Abs. l und Art. 27 Abs. l MFG setzen nicht eine konkrete Gefährdung des Verkehrs oder sogar eine Hinderung oder Störung desselben voraus ; die dort umschriebenen Tatbestände werden der abstrakten Ge- fährdung wegen mit Strafe bedroht. Wer in einer den Ver- hältnissen unangemessenen Weise fährt, ist strafbar auch dann, wenn es zu keinem Zusammenstoss kommt. Die ver- hältnismässig kurzen Spuren, die der Autobus hinterliess, beweisen übrigens nicht, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges beherrschte, denn nach dem Polizeirapport handelte es sich um Brems-und Rmsch- spuren, diese offenbar verursacht durch den Zusammen- stoss mit dem Wagen des Tester, sodass die Länge der Spur Verfahren. N° 55.
nichts Schlüssiges darüber sagt, wie lange der Bremsweg an sich gewesen wäre. Dazu kommt, dass die Strasse in der Fahrrichtung des Autobus ein, wenn auch nur leichtes, Gefälle hat. Vor allem aber hatte der Beschwerdeführer auch dem Umstande Rechnung zu tragen, dass in dem durch die beiden Strassen gebildeten spitzen Winkel ein Schneehau- fen lag, der die Sicht von der Kantonsstrasse in die Ein- mündung der Dischmastrasse und umgekehrt behinderte. Das mag weniger für den Beschwerdeführer auf dem hoch- gelegenen Führersitz im Autobus als für kleinere aus der Dischmastrasse kommende Fahrzeuge von Bedeutung gewesen sein, doch musste eben der Beschwerdeführer mit solchen rechnen. 4. -Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer nicht gestützt auf die allgemeine Norm des Art. 25 Abs. 1, sondern nach der Sondernorm des Art. 27 Abs. l MFG zu bestrafen gewesen (BGE 73 IV 196). Das ändert jedoch am Verschulden nichts, und der Strafrahmen ist für Über- tretung beider Bestimmungen derselbe (Art. 58 MFG ). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. VERFAHREN PROCEDURE 55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezem- ber 1950 i. S. Sehmueki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 269 Abs. 1 BStP. Wenn das kantonale Urteil unter altem Recht gefällt worden ist, kann der Kassa- tionshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht milderes neues Recht anwenden.