Art. 173 StGB; scope of honor protection in defamation law: only imputations of dishonorable conduct or other facts capable of diminishing a person’s esteem as an honest person are punishable. A reference to illness, even if coupled with reproachful language, does not attack honor where it merely suggests a nervous or pathological condition for which the person is not morally responsible. Where the appellate conviction is set aside, the court may additionally consider the expiry of the limitation period for press offenses; once the one-year period has elapsed, further prosecution is barred (consid. 1-2).
Strafgesetzbuch. No 6. Umständen auch Mitteilungen erfordern, welche dem Rufe einer Person abträglich sind. Stellen sich solche Äusse- rungen nachträglich als unwahr heraus, so sind sie dennoch mcht als üble Nachrede strafbar, sofern die Amtspflicht sie geboten hat (Art. 32 StGB). Es liegt indes auf der Hand, dass die Amtspflicht des Polizisten nicht jede ehrverletzende Beschuldigung oder Verdächtigung deckt, die er in seinen Rapporten ausspricht. Der Polizist handelt pflichtgemäss nur, wenn seine ehrenrührigen Behauptungen sich im Rahmen seines Auftrages halten und wenn er sie nicht leichtfertig aufstellt. Wie derjenige, welcher sich auf Wahrung berechtigter Interessen berufen will (BGE 73 IV 16 und Zitate), so muss auch der Polizist gewissenhaft alles ihm Zumutbare unternommen haben, um sich von der Richtigkeit dessen, was er meldet, zu überzeugen. Immer- hin ist es im allgemeinen nicht seine Aufgabe, den Sach- verhalt wie ein Richter abzuklären; er hat sich gewöhnlich auf vorläufige Ermittlungen zu beschränken. Seiner Tätig- keit sind daher nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Er darf in seinen Rapporten auch darauf hinweisen, dass jemand etwas für einen Dritten Ehrenrühriges behauptet, wenn dies für die Oberbehörde von Bedeutung sein kann; er macht sich dadurch auch dann nicht strafbar, wenn die Behauptung sich in der Folge nicht bewahrheitet. Er darf auch Gerüchte melden, wenn sie als wesentlich erscheinen ; Sache der Vorgesetzten ist es dann, darüber zu entscheiden, ob den Gerüchten weiter nachzugehen sei. Im Rapport des Polizisten muss aber zum Ausdruck kommen, dass es sich bloss um Gerüchte handelt. Selbst wenn anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer habe seine Aufgabe dahin verstehen dürfen, dass er dem kantonalen Fremdenbureau auch über Benehmen und Leu- mund der Frau M. und der Eheleute W. Bericht zu erstatten habe, so wäre er doch jedenfalls in seinen Meldungen über das Zulässige weit hinausgegangen. Er hat freilich zum Teil von blossen Gerüchten über ein unehrenhaftes Verhalten der Kläger gesprochen, diese aber zum Teil auch positiv Strafgesetzbuch. No 7. eines solchen Verhaltens bezichtigt. So hat er Frau M. beschuldigt, sie sei mehr Amüsierdame als Küchenmäd- chen, und auch der Frau W. hat er einen unsittlichen Le- benswandel vorgeworfen. Für die Richtigkeit dieser seiner eigenen Behauptungen hatte er jedoch nicht genügend Anhaltspunkte ; stellt doch die Vorinstanz fest, die von ihm angerufenen Zeugen hätten c eher das Gegenteil ausgesagt. Aber auch seine Darstellung über die umge- henden Gerüchte hat sich als stark übertrieben heraus- gestellt. Seine Behauptungen, dass davon die Rede gewesen sei, im 1. Stock des Hotels gehe es bunt zu, man habe es mit einem Bordell zu tun, Frau M. gebe sich aus verwerf- lichen Motiven als ledig aus, haben sich nach den verbind- lichen Feststellungen der Vorinstanz nicht bewahrheitet. Er hat das tatsächlich Vorgefallene und Gehörte in seinen Berichten leichtfertig aufgebauscht. Diese Übertreibungen waren weder das richtige Mittel zur Wahrung berechtigter Interessen, noch waren sie durch die Amtspflicht des Be- schwerdeführers geboten. Die Vorinstanz hat sie mit Recht als üble Nachrede bestraft. 7. Urteil des Kassationshofes vom 24. Februar 1950 i. S. Gattiker gegen Duttweiler. Art. 1'13 StGB. Der Vorwurf, jemand sei nervenkrank, ist nicht ehrverletzend. Art.1'13 OP. On n'entame pas l'honneur d'une personne en disant qu'elle est malade des nerfs. Art. 1'13 OP. Non si offende l'onore d'una persona. dicendo ch'essa e malata di nervi. A. -Heinrich Gattiker ist Verfasser eines Inserates, das am 7. Oktober 1947 in den Zeitungen Volksrecht und Neue Zürcher Nachrichten erschien und Gottlieb Duttweiler unter anderem folgendes vorwirft : Um Sauberkeit kann es Ihnen nicht gehen, denn wer wie Sie schon siebenmal. wegen unlauteren Wettbewerbes, Verleumdung,
28 Strafgesetzbooh. No 7. Kreditschädigung, Amtsehrbeleidigung, Beschimpfung und Zuwi- derhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften strafrechtlich verurteilt werden musste, hat das Recht verwirkt, als Sauberkeits- apostel andern Lehren zu erteilen. Es bleiben also nur noch Politik und Geschäft .. Nehmen Sie es nicht übel, wenn man sich bei all den Widersprüchen und Ihrer krankhaft anmutenden Neigung zu ter Koru:usio:i und haltloser Verdächtigung hin und wieder frägt, ob Sie rocht besser den Axzt konsultieren sollten statt hemmungslos Zeitungsartikel zu schreiben. ' B. -Auf Klage des Verletzten erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Gattiker am 28. September 1949 wegen dieser Äusserungen der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 200.-Busse. 0. -Gattiker führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Zulassung des Wahrheitsbeweises, zur Freisprechling des Beschwerdeführers und zur Auferlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an den Beschwerdegegner an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten-und Ent- schädigungsfolge gemäss Art. 278 BStP. D. -Duttweiler beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten-und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Kassatianshof zieht in Erwägung :
Strafgesetzbuch. No 7. ven, auch wenn sie sich in einer Neigung zu steter Kon- fusion und haltloser Verdächtigung äussert, tut der Ehre des Kranken nicht Eintrag, da er für seinen Zustand nicht verantwortlich ist. Eine Herabsetzung in der Ehre kann auch nicht darin gesehen werden, dass dem Beschwerde- gegner vorgeworfen werde, er sollte zur bessern Einsicht kommen, dass er den Arzt nötig habe. Es ist für einen Nervenkranken nicht unehrenhaft, seine Krankheit nicht einzusehen, denn gerade sie kann ihn daran hindern, sei- nen Zustand zu erkennen. Der Beschwerdeführer kann daher wegen des erwähnten Vorhaltes nicht bestraft werden. Die Frage, ob der Be- schwerdeführer zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden müsste, stellt sich nicht. 2. - Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist nicht anzunehmen, dass das Obenericht die Busse gleich hoch bemessen hätte, wenn es den Beschwerdeführer nur wegen des Vorhaltes der Vorstrafen bestraft hätte. Es hat a1les in die Wagschale geworfen, was seiner Meinung nach die Schuld des Beschwerdeführers minderte, und hätte ihm zweifellos auch den Freispruch im einen der beiden Anklagepunkte zugute gehalten. Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden. Damit entfällt die Möglichkeit, den Beschwerdeführer für den Vorhalt der Vorstrafen weiter zu verfolgen und zu bestrafen. Die Verfolgung strafbarer Handlungen; die durch das Mittel der Druckerpresse begangen werden, verjährt in einem Jahre seit der Veröffentlichung der Druckschrift (Art. 27 Ziff. 6 StGB), und die Verjährung ist ungeachtet aller Unterbrechungen jedenfalls eingetreten, wenn diese Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 Z:ifi. 2 Abs. 2 StGB). Die Verfolgung des Beschwerdeführers ist somit am 7. Oktober .1949 verjährt. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch den Vorhalt der Vorstrafen des Beschwerdegegners sich überhaupt strafbar gemacht hat. Strafgesetzbuch. No 8. 31 Demnach erkennt der KassaJ,ionshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Sep- tember 1949 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie unter Berücksichtigung der eingetretenen Verfolgungsverjährung neu urteile. 8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Jlebruar 1950 i. S. Sehmucki gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Wer ein echtes amtliches Zeichen unberechtigterweise an einen Gegenstand anbringt oder mit dem unberechtigterweise ange- brachten echten Zeichen jemanden täuscht, ist weder nach Art. 246 noch nach Art. 251, wohl aber gegebenenfalls nach Art. 148 StGB zu bestrafen. Celui qui, sans droit, appose sur un objet une marque authentique ou qui trompe autrui au moyen d'.une telle marque apposee sana droit tombe sous le coup non des Mt. 246 ou 251, mais, le cas ooheant, de I'art. 148 OP. Colui ehe, senza diritto, appone su un oggetto una marca auten- tica o inganna altrui mediante questa. marca apposta senza diritto non e punibile in virtu dell'art. 246 o dell'arl. 251 OP, ma eventualmente in base dell'art. 148 OP. Aus den Erwägungen: l. -Nach Art. 246 StGB ist strafbar, wer amtliche Zei- chen, die die Behörde an einen Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold-und Silber- kontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zoll- verwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden (Absatz 1 ), oder wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unver- fälscht verwendet (Absatz 2). Der erste Absatz ordnet nach seinem klaren Wortlaut nur den Fall, wo jemand ein amtliches Zeichen fälscht, d. h. es unberechtigterweise nachmacnt ((( contrefait ,