Art. 10 und 11 StGB; Anwendbarkeit auf Kinder und Jugendliche; Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig, wenn die behauptete Gesetzesverletzung nicht rechtsgenügend begründet wird. Materiell sind die Regeln über Unzurechnungsfähigkeit und verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Kinder und Jugendliche nicht anwendbar; deren Behandlung richtet sich nach den besonderen erzieherischen Maßnahmen des Jugendstrafrechts. Diese Maßnahmen sind keine Strafen und entziehen sich daher einer Strafmilderung nach Art. 66 StGB. Für die Wahl der Maßnahme sind die jugendstrafrechtlichen Kriterien maßgebend; der Anwendungsbereich der allgemeinen Regeln über Verantwortlichkeit wird dadurch verdrängt (vgl. Erwägung 2).
I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember 1950 i. S. Gysin gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn. Art. 10 und 11 StGB sind gegenüber Kindern und Jugendlichen nicht anzuwenden. Lesart. 10 et 11 OP ne s'appliquent ni aux enfants ni aux adoles- cents. Gli art. 10 e 11 OP non si applicano ne ai fanciulli, ne agli adole- scenti. A. -Die am 16. November 1934 geborene Margrith Gysin machte in einem Strafverfahren gegen Werner Borer am 29. Juni 1950 vor dem Obergericht des Kantons Solo- thurn als Zeugin nach Ermahnung zur Wahrheit Aussagen, die von dem abwichen, was sie vorher vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter ausgesagt hatte. Das Jugend- gericht von Dorneck-Thierstein und in zweiter Instanz die Jugendgerichtskammer des solothurnischen Obergerichts, letztere mit Urteil vom 17. Oktober 1950, erklärten sie daher des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. l StGB) schuldig und übergaben sie in Anwendung von Art. 91 Ziff. 2 Abs. 1 StGB einer Familie zur Erziehung. Die Jugendgerichtskammer fand, es bestünden keine Anhalts- punkte, die auf eine Unzurechnungsfähigkeit oder, wie die Begutachterin sich äussere, auf weitgehende i1 Unzu- rechnungsfähigkeit schliessen liessen. B. -Margrith Gysin führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil der Jugendgerichtskammer sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der Be- schwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. 18 AS 76 IV -1950
Strafgesetzbuch. N° 59. Der Kassationshof zieht in Erwägung : 2. -Die Beschwerdeführerin macht geltend, das ange- fochtene Urteilverletze Art. 10 und II StGB, sagt aber mit keinem worte, inwiefern das der Fall sei. Auf die Rüge ist daher mangels einer der Vorschrift des Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP entsprechenden Begründung nicht einzutreten. Übrigens setzt die Anwendung des Art. 91 StGB ni?ht voraus, dass der Jugendliche die Tat im Zustande voller Zurechnungsfähigkeit begangen habe, sondern bloss, dass er sittlich verwahrlost, sittlich verdorben oder gefährdet sei. Die Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche dienen nicht der Vergeltung, sondern bloss der Erziehung. Das Gesetz passt sie dem Alter und der Persönlichkeit des Täters an. Für die Wahl der Massnahme sind die in Art. 82 ff. und 89 :ff. umschriebenen Gesichtspunkte massgebend, die für die Anwendung der Art. 10 und 11 StGB keinen Raum lassen, was sich insbesondere aus den Art. 85 und 92 StGB ergibt, die für geisteskranke, schwachsinnige, blinde, taubstumme, epileptische, trunksüchtige oder in der geistigen oder sittlichen Entwicklung ungewöhnlich zurückgebliebene Kinder und Jugendliche eine ihrem Zu- stande angepasste besondere Behandlung vorsehen. Auch aus Art. 10 und 11 selber ist zu schliessen, dass sie gegen- über Kindern und Jugendlichen nicht anwendbar sind ; nach Art. 10 ist der Unzurechnungsfähige nicht strafbar, und Art. 11 sieht für den vermindert Zurechnungsfähigen die Milderung der Strafe vor, wobei durch Verweisung auf Art. 66 gesagt ist, auf welche Weise zu mildern sei. Die Massnahmen der Art. 82 ff. und 89 ff. sind nicht Strafen und einer Milderung im Sinne des Art. 66 nicht zugänglich. Diese Auslegung entspricht auch der in der Literatur ver- tretenen Auffassung (vgl. THORMANN /voN OvERBECK, Vorbern. zu Art. 82-100 N. 6, 7 ; Loooz, S. 332 lit. bb und cc und S. 352 lit. b ). Strafgesetzbuch. No 60. 60. Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1950 i. S. l'lontandon gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 192 Ziff. 2 StGB. Ist ein sinnlicher Kuss unzüchtig ?
Art. 192 eh. 2 CP. Un baiser sensuel est-il contraire a la pudeur ? Art. 192 cifra 2 CP. Un bacio voluttuoso e atto di libidine ? A. -Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte am 10. Mai 1950 Montandon wegen wiederholter Unzucht und wiederholten Unzuchtsversuchs mit unmündigen Pflege- befohlenen von mehr als sechzehn Jahren (Art. 192 Ziff. 2, Art. 21 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnis- strafe von zehn Tagen, weil er in den Jahren 1946 bis 1948 wiederholt aus Sinnenlust seine Lehrtöchter Heidi W., geb. 1931, und Gertrud H., geb. 1930, geküsst und die Lehrtochter Hannelore J., geb. 1928, zu küssen versucht hatte. B. -Montandon führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei- sprechung des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückzuweisen. Er bestreitet, aus Sinnenlust gehandelt und sich nach Art. 192 StGB strafbar gemacht zu haben. C. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: