Art. 306 Abs. 1 StGB; Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; false party statements and scope of the offence. A Beweisaussage exists only where the statement is in principle apt to serve as evidence in favour of the declarant, i.e. as testimony in one's own cause, subject to free judicial assessment (consid. 2). Statements merely intended to present, clarify, complete or simplify the procedural material, or confessions that operate only through the removal of dispute, do not fall under Art. 306. Whether a specific cantonal procedure grants evidentiary quality is a matter of cantonal procedural law and not for federal review (consid. 3). Art. 306 does not exhaustively occupy the field; cantons may criminalise knowingly false party statements not caught by Art. 306 as contraventions under Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (consid. 4).
Strafgesetzbuch. N° 61. 61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1950 i. S. Staa.tsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Müller. Art. 306 Abs. 1, Art. 335 Ziff. 1 Aba. 2 StGB.
Les cantons ont le droit d'eriger en contraventions les fausses declarations d'une partie qui ne tombent pas sous le coup de l'art. 306 (consid. 4). Art. 306 cp. 1 e 335 cifra 1 cp. 2 OP.
.fonaten Haft. Zur Begründung führte es aus, Art. 306 StGB handle nur von der Parteiaussage als volles Beweis- mittel, d.h. vom Zeugnis in eigener Sache. Ein vollwertiges Beweismittel sei aber die persönliche Befragung nach zür- cherischer Zivilprozessordnung schon deshalb nicht, weil sie gemäss 172 bloss der Feststellung einzelner erheb- licher Verhältnisse diene und nur als Befragung der Ge- genpartei verlangt werden könne. Absatz 2 des 182, der die Anwendung von Art. 306 StGB ausdrücklich aus- schliesse, bestätige das in aller Form. Die letzten Zweifel zerstreue die Entstehungsgeschichte des 182. Die Be- weisaussage einer Partei )), wie sie Art. 306 StGB verstehe, habe im zürcherischen Zivilprozess, ausgenommen im 269 (Beweisaussage einer ausserehelichen Mutter im Va- terschaftsprozess), nicht Eingang gefunden. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung des Art. 306 StGB auf- zuheben und die Sache zur Bestrafung wegen falscher Be- weisaussage im Sinne dieser Bestimmung an das Ober- gericht zurückzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Strafgesetzbuch. No 61. des Prozessstoffes durch Beseitigung von Widersprüchen und durch Erwirkung von Geständnissen dient, selbst wenn der Eindruck, den die Partei dabei macht, bei der richter- lichen Würdigung der Beweise nachklingt. Eine Beweis- aussage ( moyen de preuve ))' mezzo di prova J ) liegt nur vor, wenn die Aussage, gewissermassen als Zeugnis in eigener Sache, sich grundsätzlich eignet -wenn auch unter Vorbehalt der freien Beweiswürdigung durch den Richter -, Beweis zugunsten der aussagenden Partei zu bilden. Nicht nötig ist, dass die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt werde ; geschieht das, so steht auf der falschen Beweisaussage die verschärfte Strafe des Art. 306 Abs. 2 StGB. So hat der Kassationshof Art. 306, in Übereinstimmung mit der in der Literatur herrschenden Ansicht (vgl. THOR- MANN /VON OVERBECK, Art. 306 N. 2; IIAFTER, Besond. Teil 799; YuNG, Sem.jud. 67 490ff.), schoninBGE 72 IV 36 ausgelegt. Die romanischen Texte, aber auch das deutsche 'iVort Beweisaussage , schliessen einen anderen Sinn aus. Eme Aussage, die den Prozessausgang unmittelbar nur beeinflussen kann, wenn sie den Verhörten belastet (Ge- ständnis), ist kein Beweismittel; sie schafft Recht nur, weil die zugestandene Tatsache nicht mehr streitig ist. Auch aus den Vorarbeiten zum Gesetz ergibt sich die Auf- fassung, dass eine Aussage nur Strafe nach sich ziehen soll, wenn der Richter sie zugunsten der aussagenden Partei als Erkenntnisquelle verwenden kann. Die erste Experten- kommission gab diesem Gedanken durch die Fassung Aus- druck : Wer in einem Rechtsstreite über eine bestrittene Tatsache, deren Wahrheit oder Unwahrheit durch eine Parteiaussage ermittelt werden soll, wissentlich falsch aus- sagt, . . (Verhandlungen 3 275 ff.). Im Vorentwurf von 1908, Art. 215, wurde der Ausdruck Beweisaussage ver- wendet (französisch declaration devant servir de preuve ), offenbar der Kürze wegen. Wie aus den Erläuterungen zum Vorentwurf (S. 392 f.) und den Äusserungen in der zweiten Expertenkommission (Protokolle 5 270 ff 6 118 ff.) zu Strafgesetzbuch. N° 61.
schliessen ist, wollte damit am Sinne der Bestimmung nichts geändert werden. 3. - Das Obergericht geht davon aus, Art. 306 StGB handle nur von der Parteiaussage als volles Beweismittel, d.h. vom Zeugnis in eigener Sache . Damit will es sagen, dass die Aussage, um Beweisaussage im Sinne dieser Be- stimmung zu sein, nicht nur zulasten des Aussagenden (Geständnis), sondern, als ob sie Zeugenaussage wäre, auch zu seinen Gunsten müsse verwendet werden können. Es hat somit Art. 306 nicht falsch ausgelegt, und der Schluss, die Beweisaussage sei dem zürcherischen Zivilprozess, aus- genommen als Beweisaussage einer ausserehelichen Mutter im Vaterschaftsprozess, nicht bekannt, verletzt Bundes- recht nicht. Ob die Erwägungen, mit denen es diesen SchlU:.,s stützt, einleuchten, ist nicht zu prüfen. Sie sind dem kantonalen Prozessrecht ( 172 ff. ZPO) entnommen, in das Art. 306 StGB nicht eingreift und das der Kassa- tionshof nicht auszulegen hat (Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit die Beschwerdeführerin darzu- tun versucht, dass die persönliche Befragung des zür- cherischen Zivilprozessrechts doch ein vollwertiges Be- weismittel)) sei, insbesondere indem sie aus der Entste- hungsgeschichte des durch das kantonale Einführungsge- setz zum schweizerischen Strafgesetzbuch neu gefassten 182 ZPO andere Schlüsse zieht als das Obergericht, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gewiss liegt eine Beweisaussage nicht schon deshalb nicht vor, weil die persönliche Befragung gemäss 1 72 ZPO lediglich der Feststellung einzelner erheblicher Verhältnisse dient und nur von der Gegenpartei verlangt werden kann; eine Be- weisaussage braucht sich nicht auf den ganzen Prozess- stoff zu beziehen, und wer sie beantragen kann, ist für ihre Unterstellung unter Art. 306 StGB gleichgültig. Allein das ändert nichts daran, dass das Obergericht die Aussage auf persönliche Befragung nicht blass insofern als nicht vollwertiges Beweismittel ansieht, sondern in erster Linie deshalb, weil sie nicht Zeugnis in eigener Sache ist.
Strafgesetzbuch. N° 61. 4. 182 ZPO setzt auf wissentlich unwahre Aussagen in der persönlichen Befragung Übertretungsstrafe (Busse, Haft) und bestimmt, dass auf die persönliche Befragung Art. 306 StGB nicht anwendbar sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin (Übereinstimmung HAFTER, Besond. Teil 800) verstösst diese Bestimung gegen Bundesrecht. Das würde jedoch voraussetzen, dass Aussagen in der persönlichen Befragung Beweisaussagen im Sinne des Art. 306 StGB seien. Da das nach dem Gesagten nicht zu- trifft, ist dem Kanton Zürich nicht verwehrt, die wissent- lich unwahr aussagende Partei mit Übertretungsstrafe zu bedrohen. Art. 306 StGB regelt die Strafbarkeit der fal- schen Parteiaussage nicht abschliessend, in dem Sinne, dass er den Kantonen verbieten würde, Fälle, auf die diese Bestimmung nicht zutrifft, als Übertretung unter Strafe zu stellen. Das zu tun, erlaubt Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB den Kantonen ; wissentlich unwahre Aussagen der Par- teien verstossen, auch wenn sie nicht Beweisaussagen im Sinne des Art. 306 StGB sind, gegen die den Parteien durch das Prozessrecht auferlegte 'Vahrheitspflicht, also gegen Prozessvorschriften. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie von Bundesrechts wegen nur strafbar sein dürften, wenn sie sich eignen, zugunsten der aussagenden Partei Beweis zu bilden. Tun sie das, so sind sie zwar besonders verwerf- lich und deshalb durch Art. 306 zum Verbrechen erklärt. In den übrigen Fällen widerspricht es zum mindesten den guten Sitten im Prozesse, wenn eine Partei lügt, zumal wenn sie vorher vom Richter ausdrücklich auf die Wahr- heitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, wie das nach 183 zürch. ZPO geschieht. Dernnach e:rkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. '
! Strafgesetzbuch. N° 62.