Art. 312 StGB; abuse of authority requires the unlawful exercise of official coercive powers, not merely the invocation of official status or a breach of office-duty in private affairs. A beamter who uses his position only to influence third parties, without acting by virtue of coercive public power, does not commit Amtsmissbrauch. Art. 51 StGB applies whenever the offence renders the official unworthy of office; it is not limited to crimes or offences against official duties. The duration of non-eligibility must be fixed within the statutory minimum and maximum (consid. 1-4).
Strafgesetzbuch. N 61. 4. 182 ZPO setzt auf wissentlich unwahre Aussagen in der persönlichen Befragung Übertretungsstrafe (Busse, Haft) und bestimmt, dass auf die persönliche Befragung Art. 306 StGB nicht anwendbar sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin (Übereinstimmung HAFTER, Besond. Teil 800 verstösst diese Bestimung gegen Bundesrecht. Das würde jedoch voraussetzen, dass Aussagen in der persönlichen Befragung Beweisaussagen im Sinne des Art. 306 StGB seien. Da das nach dem Gesagten nicht zu- trifft, ist dem Kanton Zürich nicht verwehrt, die wissent- lich unwahr aussagende Partei mit Übertretungsstrafe zu bedrohen. Art. 306 StGB regelt die Strafbarkeit der fal- schen Parteiaussage nicht abschliessend, in dem Sinne, dass er den Kantonen verbieten würde, Fälle, auf die diese Bestimmung nicht zutrifft, als Übertretung unter Strafe zu stellen. Das zu tun, erlaubt Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB den Kantonen; wissentlich unwahre Aussagen der Par- teien verstossen, auch wenn sie nicht Beweisaussagen im Sinne des Art. 306 StGB sind, gegen die den Parteien durch das Prozessrecht auferlegte Wahrheitspflicht, also gegen Prozessvorschriften. Es ist nicht einzusehen, weshalb sie von Bundesrechts wegen nur strafbar sein dürften, wenn sie sich eignen, zugunsten der aussagenden Partei Beweis zu bilden. Tun sie das, so sind sie zwar besonders verwerf- lich und deshalb durch Art. 306 zum Verbrechen erklärt. In den übrigen Fällen widerspricht es zum mindesten den guten Sitten im Prozesse, wenn eine Partei lügt, zumal wenn sie vorher vom Richter ausdrücklich auf die Wahr- heitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, wie das nach 183 zürch. ZPO geschieht. Dernnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Q
Strafgesetzbuch. N° 62. 283 62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1950 i. S. Gloor gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. l. Art. 312 StGB. Nur wer kraft seines Amtes verfügt (Zwang aus- übt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsge- walt. 2. Art. 51Abs.1 StGB ist nicht blass anwendbar, wenn das Ver- brechen oder Vergehen gegen die Amtspflichten verstösst. l. Art. 312 OP. Ne commet un abus d'autorite que celui qui, en vertu de sa charge, use -de contrainte sans en avoir le droit. 2. L'art. 51al.1 OP ne s'applique pas seulement en cas de crime ou de delit contre les devoirs de fonction.
Strafgesetzbuch. N° 62. mit, dass der Schuldner das Betreibungsamt ersucht habe, alle seine Gläubiger um Zustimmung zu einem ausser- gerichtlichen Nachlassvertrag zu bitten, durch den er ihnen eine Dividende von 20 % anbiete. Bis anfangs Oktober 1948 erlangte er von den Pfändungsgläubigern die Zustim- mung zum freihändigen Verkauf der Pfandgegenstände, und verschiedene unter ihnen konnte er bewegen, einen Teil ihrer Forderungen zu erlassen. Dabei verschwieg er, dass er selber Hauptgläubiger des Curti war und dass er nicht ein Gleiches tun wollte. Am 27. August 1948 lieferte Karl Kiefer dem Curti Holz. Auf Veranlassung Gloors verkaufte Curti wenige Tage später den grössten Teil davon, ohne Kiefer befriedigt zu haben, für Fr. 7000.-an August Schmidli weiter und trat die Kaufpreisforderung gegen diesen an Gloor ab. Am 11. Oktober 1948 verkaufte Gloor in seiner Eigen- schaft als Betreibungsbeamter gepfändete Sachen des Curti freihändig für Fr. 12,200.-an Heinrich Hochstrasser. Daraus befriedigte sich Gloor vollständig, während er mit dem Rest den andern Pfändungsgläubigern die Beträge ausbezahlte, die er ihnen im Namen des Schuldners als Nachlassdividende versprochen hatte. Am 12. Januar 1949 wurde über Curti, der am 30. Sep- tember 1948 von Amtes wegen in das Handelsregister ein- getragen worden war, der Konkurs eröffnet. B. -Am 6. September 1950 verurteilte das Kriminal- gericht des Kantons Aargau Curti unter anderem wegen wiederholter Bevorzugung von Gläubigern (Art. 167 StGB). Den Mitangeklagten Gloor erklärte es des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Anstiftung zu Bevorzugung eines Gläubigers schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingt voll- ziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten, entsetzte ihn seines Amtes als Betreibungsbeamter und erklärte ihn für fünf Jahre als zu einem Amte nicht wählbar. Zur Begründung der Verurteilung wegen Amtsmiss- brauchs führte das Kriminalgericht im wesnntlichen aus, Gloor habe gegenüber den andern Gläubigern des Curti, v
Strafgesetzbuch. No 62.
lie er zum Forderungsnachlass und zur Zustimmung zum Freihandverkauf veranlasst habe, nicht als Privatperson, sondern als Betreibungsbeamter gehandelt. Die Gläubiger hätten deshalb gemeint, es gehe unter der Leitung eines Amtes gerecht und loyal zu. Nur deshalb dürften sich ver- schiedene Gläubiger mit dem ihnen zugemuteten Nachlass einverstanden erklärt haben. Das wäre kaum der Fall gewesen, wenn sie gewusst hätten, dass der Initiant dieser Nachlässe selber Hauptgläubiger des Curti war und nie daran dachte, seinerseits einen Nachlass zu gewähren. Gloor habe so arglistig seine Stellung als Betreibungs- beamter und das daraus fliessende Prestige bei den übrigen Gläubigern krass missbraucht, um sich auf deren Kosten zu bereichern. Die Anstiftung zur. Bevorzugung eines Gläubigers er- blickte das Gericht darin, dass Gloor den Curti veranlasst habe, das Holz an Schmidli zu verkaufen und Gloor den Kaufpreis zuzuhalten ; ferner darin, dass er Curti veran - lasst habe, die Regressforderung aus Bürgschaft anzuer- kennen und sich einverstanden zu erklären, dass sie mit dem Erlös aus den gepfändeten Gegenständen vorab getilgt werde. 0. -Gloor führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Kriminalgerichts sei ihm gegenüber in vollem Umfange, eventuell hinsichtlich der Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs, aufzuheben und er sei freizusprechen, eventuell bloss wegen Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers zu bestrafen, und es sei insbesondere davon abzusehen, ihn als zu einem Amte nicht wählbar zu erklären. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
St.rafgesetzbuch. No 62. Diese Bestimmung geht weniger weit als Art. 53 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Fe- bruar 1853 gegangen war, der einen allgemeinen Tatbe- stand der vorsätzlichen Verletzung der Amtspflicht ent- hielt. Sie erfasst nicht jede Verletzung der Amtspflichten, ja entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes, sondern nur den Missbrauch der Amtsgewalt, was die Randtitel der-romanischen Texte zutreffend mit c abus d'autorite bzw. ( abuso di autorita l wiedergeben. Nicht schon jeder, der seine amtliche Stel- lung unerlaubterweise benützt, um ausserhalb seiner Amts- aufgabe liegende Ziele zu verfolgen, missbraucht die Amts- gewalt. Das tut z.B. nicht, wer bloss sein Ansehen als Beamter in privater Sache in die Wagschale wirft oder mit Kenntnissen, die er im Amte erworben hat, persönlichen Nutzen anstrebt. Nur wer die Machtbefugnisse ( pou- voirs J, poteri )) ), die ihm sein Amt verleiht, unrecht- mässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt (Zwang ausübt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsgewalt. 2. -Den freihändigen Verkauf gepfändeter Sachen an Heinrich Hochstrasser hat der Beschwerdeführer nicht unter Missbrauch seiner Amtsgewalt angeordnet und durch- geführt. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, ist der Verkauf aus freier Hand gestattet (Art. 130 Zi:ff. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer hat dieses Einverständnis erwirkt. Selbst wenn er -was nicht einmal behauptet wird - beim Verkaufe die Interessen der Gläubiger oder des Schuldners schlecht gewahrt hätte, hätte er die Amts- gewalt nicht missbraucht. Die Anfrage an die Gläubiger, ob sie Curti einen. Teil ihrer Forderung nachlassen würden, war ebenfalls nicht Anwendung von Amtsgewalt. Dass der Beschwerdeführer sich nicht als Privatmann, sondern als Betreibungsbeamter an die Gläubiger wandte, ändert nichts. Er machte nicht von seinen Machtbefugnissen Gebrauch, sondern warf bloss seine amtliche Stellung in die Wagschale, um die Strafgesetzbuch. N° 62.
Gläubiger in die Meinung zu versetzen, sie würden gleich .und gerecht behandelt. Auch indem der Beschwerdeführer verschwieg, dass er selber Gläubiger war und von seiner Forderung nichts nachlassen wollte, missbrauchte er nicht seine Amtsgewalt. Das tat er auch nicht bei der Verteilung des Erlöses. Er teilte jedem Gläubiger soviel zu, als er bei der Erwir- kung des Nachlasses versprochen und womit der Gläu- biger sich einverstanden erklärt hatte. Er brauchte von seinen Machtbefugnissen nicht Gebrauch zu machen, um materielles Unrecht zuzufügen, nachdem er, wenn auch durch das Mittel der Täuschung, das Einverständnis der Gläubiger erwirkt hatte. Der Beschwerdeführer hat grob gegen das dem Betrei- bungsbeamten durch Art. 10 SchKG auferlegte Verbot des Handelns in eigener Snche verstossen. Diese Amts- pflichtverletzung konnte mit Ordnungsstrafe nach Art. 14 SchKG belegt werden. Amtsmissbrauch im Sinne des Art. 312 StGB war sie nicht; der Beschwerdeführer ist insoweit freizusprechen. Ob er sich durch seine Tat einen unrechtmässigen Vorteil hat verschaffen oder einem andern einen Nachteil hat zufügen wollen, kann dahingestellt bleiben. Den kantonalen Behörden bleibt vorbehalten, den Be- schwerdeführer wegen Betruges zu verfolgen, weil er die Gläubiger bei der Erwirkung der Nachlässe arglistig getäuscht hat. Ob die Verfolgung noch zulässig ist, be- stimmt das kantonale Prozessrecht. 3. - 4. -Obwohl der Beschwerdeführer nur wegen Anstif- tung zu Bevorzugung eines. Gläubigers, nicht auch wegen Amtsmissbrauchs zu bestrafen ist, sind die Voraussetzun- gen zur Anwendung des Art. 51 StGB nach wie vor erfüllt. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass das Verbrechen oder Vergehen des Beamten gegen die Amtspflichten ver- stosse, sondern nur, dass es ihn seines Amtes unwürdig mache. Das trifft hier zu. Von einem Betreibungsbeamten
Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63. muss nicht nur erwartet werden, dass er die Gläubiger im Rahmen des Gesetzes gleich behandle, sondern auch, dass er Machenschaften, die gegen die Art. 163 ff. StGB ver- stossen, verhindere oder aufdecke und anzeige. Wer diesem Grundsatz nicht Nachachtung verschafft, sondern den Schuldner im Gegenteil anstiftet, einen Gläubiger, sei es auch den Anstifter selbst, auf strafbare Weise zu bevor- zugen, ist nicht würdig, im Amte zu bleiben oder sofort wieder in ein solches gewählt zu werden. Der Beschwerde- führer verdient umsoweniger Nachsicht, als er am 22. Ja- nuar 1937 wegen Beihilfe zu einem in der Gemeindekanzlei Dürrenäsch verübten Einbruchsdiebstahl zu einer bedingt aufgeschobenen Strafe von drei Monaten korrektionellem Zuchthaus verurteilt worden ist. Die Dauer der Nichtwählbarkeit ist von der Vorinstanz nach Ermessen festzustellen, wobei mindestens zwei Jahre ausgesprochen werden müssen (Art. 51 StGB) und die im angefochtenen Urteil verhängten fünf Jahre nicht über- schritten werden dürfen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom 6. September 1950 gegenüber dem Beschwerdeführer auf- gehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES 63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom22. Dezember 1950 i. S. Weisflog gegen Generalprokurntor des Kantons Bem.
Art. 113 Abs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, binden das Bundesgericht (Erw. l). Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63.
Art. 54 Abs. 1 LMG. 1:Vann überschreitet der fümdesrat die in dieser Bestimmung enthaltene Ermächtigung? (Erw. 2).
Art. 19 Abs. 5 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).
Art. 54 al. 1 LODA. Quand le Conseil fäderal outrepasse-t-il la competence que lui confäre cette disposition ? (consid. 2). 3. L'art. 19 al. 5 OODA n'est pas contraire a la loi (consid. 3).
Art. 54 cp. 1 LODA. Quando il Consiglio federale eccede la competenza ehe gli conferisce questa disposizione ? (consid. 2). 3. L'art. 19 cp. 5 OODA non e contrario alla legge consid. 3). A. -Gustav Weisfl.og liess in Nr. 1 der Monatsschrift Die Alpen l vom Januar 1950 ein Inserat erscheinen, das den Satz enthält : Der richtige Aperitif für Deinen Magen heisst Weisflog-Bitter l. Während der Gerichtspräsident V von Bern ihn am 19. April 1950 von der Anschuldigung, dadurch Art. 19 Abs. 5 der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmit- teln und Gebrauchsgegenständen (LMV) übertreten zu haben, freisprach, erklärte ihn auf Appellation der Bundes- anwaltschaft das Obergericht des Kantons Bern am 5. Sep- tember 1950 dieser Übertretung schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 100.-Busse. B. -Weisflog führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung ari die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :