Art. 113(3) BV; Art. 54(1) LMG; Art. 19(5) LMV: delegated federal ordinances bind the Federal Court so long as they are based on a statutory delegation; constitutional review is excluded in criminal cassation where the ordinance emanates from federal delegated legislation. The Court reviews only whether the Federal Council stayed within the scope of the delegation, i.e. whether the ordinance pursues a purpose authorized by the statute. For spirits and analogous beverages, a general prohibition of health or healing claims is covered by the delegation if it serves health protection and the prevention of deception; the judge does not substitute his own assessment of necessity or expediency. An advertisement is caught if, according to its ordinary meaning, it conveys a beneficial effect on health, even if framed indirectly or suggestively (consid. 1-4).
288 Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63. muss nicht nur erwartet werden, dass er die Gläubiger im Rahmen des Gesetzes gleich behandle, sondern auch, dass er Machenschaften, die gegen die Art. 163 ff. StGB ver- stossen, verhindere oder aufdecke und anzeige. Wer diesem Grundsatz nicht Nachachtung verschafft, sondern den Schuldner im Gegenteil anstiftet, einen Gläubiger, sei es auch den Anstifter selbst, auf strafbare Weise zu bevor- zugen, ist nicht würdig, im Amte zu bleiben oder sofort wieder in ein solches gewählt zu werden. Der Beschwerde- führer verdient umsoweniger Nachsicht, als er am 22. Ja- nuar 1937 wegen Beihilfe zu einem in der Gemeindekanzlei Dürrenäsch verübten Einbruchsdiebstahl zu einer bedingt aufgeschobenen Strafe von drei Mona.ten korrektionellem Zuchthaus verurteilt worden ist. Die Dauer der Nichtwählbarkeit ist von der Vorinstanz nach Ermessen festzustellen, wobei mindestens zwei Jahre ausgesprochen werden müssen (Art. 51 StGB) und die im angefochtenen Urteil verhängten fünf Jahre nicht über- schritten werden dürfen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom 6. September 1950 gegenüber dem Beschwerdeführer auf- gehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES 63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1950 i. S. Weisflog gegen Generalprokurator des Kantons Bem.
Art. 113 Abs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, binden das Bundesgericht (Erw. 1). Verkehr mit Lebensmitteln. No 63.
Art. 54 Abs. 1 LMG. 'Vann überschreitet der Bundesrat die in dieser Bestimmung enthaltene Ermächtigung? (Erw. 2).
Art. 19 Abs. 5 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).
Art. 54 al. 1 LODA. Quand le Conseil fäderal outrepasse-t-il la competence que lui confäre cette disposition ? (consid. 2). 3. L'art. 19 al. 5 OODA n'est pas contraire a la loi (consid. 3).
Art. 54 cp. 1 LODA. Quando il Consiglio federale eccede la competenza ehe gli conferisce questa disposizione ? (consid. 2). 3. L'art. 19 cp. 5 OODA non e contrario alla legge (consid. 3). A. -Gustav Weisflog liess in Nr. 1 der Monatsschrift Die Alpen) vom Januar 1950 ein Inserat erscheinen, das den Satz enthält: Der richtige Aperitif für Deinen Magen heisst Weisflog-Bitter )). Während der Gerichtspräsident V von Bern ihn am 19. April 1950 von der Anschuldigung, dadurch Art. 19 Abs. 5 der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmit- teln und Gebrauchsgegenständen (LMV) übertreten zu haben, freisprach, erklärte ihn auf Appellation der Bundes- anwaltschaft das Obergericht des Kantons Bern am 5. Sep- tember 1950 dieser Übertretung schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 100.-Busse. B. -Weisflog führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63. eine gesetzliche Delegation stützen, gebunden ist, darf es nicht entscheiden, ob Art. 19 LMV, soweit er durch Art. 54 Abs. l LMG gedeckt wird, mit der Bundesverfassung vereinbart werden kann (BGE 62 I 79; 68 II 318; 75 IV 79). Insbesondere hat es nicht zu prüfen, ob die Bestimmung dem Grundsatze der Handels-und Gewerbefreiheit (Art. 31 Abs. 1 BV widerspricht. Dem Beschwerdeführer nützt es daher nichts, sich auf die Rechtsprechung des Bundesge- richts zu berufen, wonach diese Freiheit nicht weiter ein- geschränkt werden darf, als es zur Erreichung eines er- laubten polizeilichen Zweckes nötig ist. Ob ein Erlass unter diesem Gesichtspunkt vor der Verfassung standhält, kann es nur prüfen, wenn er von einer kantonalen Behörde ausgeht und mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 BV, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) angefochten wird. 2. -Dagegen hat der Kassationshof zu entscheiden, ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, der Bundesrat durch Erlass von Art. 19 Abs. 5 LMV die ihm durch Art. 54 Abs. 1 LMG erteilte Ermächtigung überschritten hat (BGE 75 IV 79 Erw. 2 und dort zitierte Urteile). Das wäre dann der Fall, wenn Art. 19 Abs. 5 LMV einen anderen Zweck hätte, als die Vorschriften verfolgen dürfen, zu denen Art. 54 Abs. l LMG den Bundesrat ermächtigt. Ob die Bestimmung, wenn ihr Zweck durch Art. 54 Abs. 1 LMG gedeckt ist, sich auch gut eigne, ihn zu erreichen, ist für den Richter unerheblich. Gewiss spricht Art. 54 Abs. 1 von den nötigen Vorschriften. Das heisst aber nur, dass der Bundesrat die Vorschriften zu erlassen habe, die er zur Erreichung des Zweckes für nötig hält. Nur ob er mit ihnen einen gesetzmässigen Zweck erreichen wolle, hat der Richter zu entscheiden, nicht auch, ob sie hiezu objektiv nötig und sinnvoll seien (BGE 75 IV 79). 3. -Nach Art. 19 Abs. 5 LMV, eingeführt durch Bun- desratsbeschluss vom 19. April 1940, sind für die in Ab- schnitt XXXI der Lebensmittelverordnung aufgezählten Getränke (Spirituosen, Bitter usw.) gesundheitliche oder Verkehr mit Lebensmitteln. No 63.
Heilanpreisungen irgendwelcher Art, wie stärkend ll, kräftigend )), energiespendend )), für Ihre Gesundheit l, ((tonisch) usw. verboten. Der Beschwerdeführer meint, durch dieses Verbot habe der Bundesrat die ihm durch Art. 54 Abs. 1 LMG erteilte Ermächtigung insoweit über- schritten, als es sich gegen die Anpreisung gesundheit- licher oder heilender Wirkungen richte, die das Getränk tatsächlich habe ; bloss die Anpreisung von Wirkungen, die dem Getränk in Wirklichkeit nicht zukämen, habe der Bundesrat verbieten dürfen. Er irrt sich. Durch Art. 54 Abs. 1 LMG gedeckt ist Art. 19 Abs. 5 LMV schon dann, wenn der Bundesrat glaubte, zum Schutze der Gesundheit und zur Verhütung von Täm1chung im Verkehr sei es nötig, die Anpreisung gesundheitlicher und heilender Wir- kungen von Spirituosen, Bittern usw. überhaupt zu ver- bieten, nicht erst dann, wenn ein so weitgehendes Verbot tatsächlich nötig ist, um die Gesundheit des Publikums zu schützen und es vor Täuschung zu bewahren. Über die Notwendigkeit des Verbotes hat sich der Richter nicht auszusprechen, da er sich damit eine Aufgabe anmassen würde, die Art. 54 Abs. 1 LMG dem Bundesrat zuweist. Dass aber ein so weitgehendes Verbot, wie Art. 19 Abs. 5 LMV es aufstellt, zum Schutze der Gesundheit und zur Verhütung von Täuschung dienen kann, liegt auf der Hand. Es zieht eine klare Grenze zwischen dem, was erlaubt und was unerlaubt ist, und verhütet damit, dass der Fabrikant oder der Verkäufer aus Unkenntnis des objektiv Vertretbaren einem Erzeugnis weitergehende gesundheitliche oder heilende Wirkungen zuschreibt, als es wirklich hat. Zudem kann ein Lebens-oder Genussmittel sehr wohl der Gesundheit zuträglich sein, wenn es mit fass eingenommen wird, ihr aber schaden, wenn man es in grösseren Mengen geniesst. Das mag besonders für Spirituosen, Bitter usw. zutreffen und den Bundesrat ver- anlasst haben, hiefür eine besondere Ordnung zu treffen, die weiter geht als jene des Art. 19 Abs. 1 Ll IV für Lebens- mittel im allgemeinen, der bloss die Anpreisung krank-
Verkehr mit Lebensmitteln. N 63. heitsheilender oder -verhütender Wirkung schlechthin verbietet, die Anpreisung anderer gesundheitlicher Wir- kungen dagegen nur soweit diese angeblich weiter gehen, als das betreffende Lebensmittel sie von Natur aus besitzt, und soweit nicht eine ausdrückliche Bewilligung des eid- genössischen Gesundheitsamtes vorliegt. Der Beschwerde- führer sagt denn auch nicht, welchen anderen Zweck der Bundesrat mit Art. 19 Abs. 5 LMV verfolgt haben könnte, als den des Schutzes des Publikums vor falschen Vorstel- lungen über die gesundheitlichen Wirkungen von Spiri- tuosen und dergleichen und damit des Schutzes vor Täu- schung und vor (gesundheitsschädlichem) übermässigem Genuss von Schnäpsen. 4. -Darnach kommt weder etwas darauf an, ob Bitter im allgemeinen dem Magen zuträglich sind, noch ob der t Weisflog-Bitter diese Eigenschaft vor andern Erzeug- nissen voraus hat, sondern einzig darauf, ob in der An- preisung für Deinen Magen eine gesundheitliche oder Heilanpreisung irgendwelcher Art im Sinne des Art. 19 Abs. 5 LMV liegt. Das ist der Fall. Der Durchschnittsleser entnimmt den erwähnten Worten nicht den banalen Sinn, dass Weisflog- Bitter dazu bestimmt sei, in den Magen geschüttet (ge- trunken) zu werden, sondern versteht sie dahin, dass dieses Getränk die Gesundheit des Magens fördere. Diesen Sinn hat ihnen offensichtlich auch der Beschwerdeführer geben wollen. Die Bedeutung, dass Weisflog-Bitter bloss den Appetit fördere, kann ihnen im Zusammenhang, in dem sie stehen, nicht entnommen werden, da dieser Ge- danke bereits durch das Wort Aperitif (von vim ape- riendi habens ) ausgedrückt und vom Beschwerdeführer zudem noch durch das Wort nichtig in der Wendung der richtige Aperitif besonders betont worden ist. Die beanstandete Anpreisung für Deinen Magen kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass Weisflog-Bitter den Magen angenehm wärme oder ihm überhaupt eine Annehm- lichkeit bereite, wie der Beschwerdeführer geltend macht ; Zollgesetz. N 64.
dieser Gedanke liegt zu sehr abseits, als dass der Leser ihn zwischen den Zeilen herauslesen müsste, zumal es den Beschwerdeführer, wenn er ihn hätte ausdrücken wollen keine besondere Mühe gekostet hätte, z.B. zu schreiben ; Weisflog-Bitter wärmt den Magen ii. III. ZOLLGESETZ LOI SUR LES DOUANES 64. Sentenza della Corte di cassazione penvle 22 dicembre 1950 nella causa IDnlstero pubblico della Conlederazione contro Cattaneo. Art. 7/i e 77 LD : Criteri per la commisurazione delle multe doga- nali. Art. 75, 77 ZG: Grundsätze für die Bemessung der Zollbussen. Art. 75 t 77 LD: Criteres applicables au calcul des amendes douameres. A. -Dall'autunno 1948 al gennaio 1949, Cattaneo comperava a Chiasso complessivamente 16 500 monete d'oro francesi da 20 fr in transito attraverso la Svizzera. Egli incaricava in seguito certo Luigi Mascetti, abitante in Italia, di farsi consegnare dette monete dai fornitori, di esportarle regolarmente in Italia, mediante liberamento della bolletta di cauzione, e di reimportarle poi in Isvizzera di contrabbando. In questo modo tutte le 16 500 monete tornavano in possesso del Cattaneo, ehe le vendeva poi al mercato nero. Non disponendo di sufficienti capitali per provvedere da solo alle ordinazioni d'oro ricevute, Cattaneo accettava la cooperazione di Antonio Monti e di un suo compagno, coi quali si accordava nel senso ch'essi avrebbero acquistato delle monete d'oro in transito attraverso la Svizzera, le avrebbero esportate regolarmente in Italia e importate di nuovo in Isvizzera di contrabbando per consegnarle