Strafgesetzbuch. No 11.
chens ohne diese Absicht erfolgt, hiesse letztere Bestim-
mung praktisch gegenstandslos machen, denn es wird
kaum Fälle geben, in denen die Verwendung ohne die in
Art. 251 genannte Absicht erfolgt.
Von
der Anwendung des Art. 251 kann umsoeher abge-
sehen werden, als
der Gebrauch des unberechtigterweise
mit einem echten (oder falschen oder verfäJ.schten) amt-
lichen Zeichen versehenen Gegenstandes zur Täuschung
Dritter in der Regel den Tatbestand des Betruges erfüllt.
Art. 246 schliesst nicht aus, dass auf einen solchen Fall
Art. 148 angewendet werde.
9. Urteil des Kassationshofes vom 24. JJebmar 1950
i. S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
An. 11, 13, 15, 397 StGB.
- Wann ist. auf Grund eines neuen Gutachtens ein Strafverfahren
wieder aufzunehmen! (Erw. 1).
Neue Tatsachen, die nicht zu einer Milderung des Urteils
führen würden, sind nicht erheblich (Erw. 2).
3.
Wer als vermindert zurechnungsfähig zu Strafe verurteilt
worden ist, kann nicht mit der Begründung, Art. 15 StGJ;J hätte
angewendet werden sollen, Wiederaufnahme des Verfahrens
verlangen (Erw. 3).
An. li, 13, 15 et 397 OP.
- Quand une nouvelle expertise donne-t-elle lieu a revision ?
(eonsid. 1).
- Ne sont pas serieux les faits nouveaux qui n'entraineraient pas
un jugement plus favorable (eonsid. 2).
Le eondamne a responsabilite restreinte ne peut pas demander
la revision en soutenant que l'art. 15 CP aurait du etre applique
(eonsid. 3).
Art. 11, 13, 15 e 397 OP.
- Quando una nuova perizia da luogo a una revisione del proee-
dimento penale ? (eonsid. 1).
Nuovi fatti ehe non condurrebbero a una sentenza pfü mite
sono irrilevanti (eonsid. 2).
3. Il eondannato eon scemata responsabilita non pu0 domandare
la revisione sostenendo ehe si sarebbe dovuto applicare l'art. 15
CP. (eonsid. 3).
A. -Im Strafverfahren gegen B. wegen Blutschande
und Unzucht mit seiner noch nicht sechzehn Jahre alten
Strafgesetzbuch. No 9. ;35
Schwester kamen der Amtsarzt Dr. Meyer und ein weiterer
Sachverständiger,
Dr. Naef, zum Schlusse, die geistige und
moralische Entwicklung des Angeschuldigten sei derart
mangelhaft, dass seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat
einzusehen und dieser Einsicht gemäss zu handeln, um
30 % herabgesetzt gewesen sei. Das Kriminalgericht des
Kantons Luzern hielt daher B. mit Urteil vom 24. Juni
1949 eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zugute
und milderte die Strafe erheblich; es sprach zwei Jahre
Gefängnis aus.
Im Appellationsverfahren berief sich B. auf ein Privat-
gutachten Dr. Blankarts, wonach die Zurechnungsfähigkeit
des Angeschuldigten
in einem etwas höheren Grade ver-
mindert sei, und beantragte eine nochmalige psychiatrische
Begutachtung.
Das Obergericht lehnte eine solche ab, weil
von ihr kein für den Angeschuldigten günstigeres Ergebnis
zu erwarten wäre. Es verurteilte B. am 5. Oktober 1949 in
Anwendung von Art. 11, 66, 68, 191 Ziff. l und 2 und
Art. 213 StGB zu anderthalb Jahren Gefängnis.
B. -Auf das hin beschaffte sich B. ein privates Gut-
achten des Dr. Plattner. Dieser kam zum Schluss, das
Charakteristische an der Persönlichkeit des Verurteilten
sei
nicht eine Psychopathie in der Richtung des moralischen
Defektes, sondern eine ausgesprochene schizoide Psycho-
pathie; den wirklichen Verhältnissen sei mit der Annahme
einer
nur dreissigprozentigen Verminderung der Zurech-
nungsfahigkeit
nicht voll Rechnung getragen ; nach seiner
Schätzung würde eine 50o/oige Verminderung der Zurech-
nungsfähigkeit viel
eher gerechtfertigt sein . Unter Be-
rufung auf dieses Gutachten stellte B. am 29. Dezember
1949 beim Obergericht
das Gesuch um Wiederaufnahme
des Verfahrens.
Er machte geJtend, die Schuldfrage im
Sinne des Art. 11 StGB müsse neu überprüft werden,
eventuell sei
auch die Anwendung des Art. 15 StGB . in
Erwägung zu ziehen, eventuell ein gerichtliches Obergut-
achten einzuholen.
Das Obergericht wies das Gesuch am 5. Januar 1950 ab.
Strafgesetzbuch. No 9.
Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Dass
abnorme Triebhandlungen
in Frage stünden, sei schon aus
dem früheren amtlichen Gutachten ersichtlich, namentlich
aus der Feststellung, dass B. eine neurotische Entwicklung
durchgemacht habe. Die
stärkere Betonung anderer Fak-
toren habe sich bereits im Gutachten Dr. Blankarts ge-
funden.
Neu sei im Gutachten Dr. Plattners die Feststel-
lung, dass bei
B. eine schizoide Psychopathie vorliege.
Diese Feststellung vermöge
aber nicht zu überzeugen. Es
sei nicht anzunehmen, dass Dr. Plattner über eine höhere
Sachkenntnis verfüge als die früheren amtlichen
Experten
und Dr. Blankart. Die Beweislage habe sich also nicht
wesentlich verändert, und es bestünden keine Anhalts-
punkte dafür, dass ein neues amtliches Gutachten zu einem
andern Ergebnis führen würde. Das Obergericht habe
übrigens die Strafe so stark gemildert, dass auch eine noch
mehr als 30 % betragende Verminderung der Zurech
nungsfähigkeit berücksichtigt wäre.
C. -B. führt gegen den Entscheid vom 5. Januar 1950
Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen er sei aufzu-
heben
und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu gestat-
ten. Er macht geltend, das Obergericht habe Art. 397,
eventuell
auch Art. 11, 13 und 15 StGB verletzt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 397 StGB ist gegenüber Urteilen, die
auf Grund eines Bundesgesetzes ergangen sind, wegen
erheblicher
Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gerichte
zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren,
die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten
der Verur-
teilten zu gestatten.
Nach dieser Bestimmung ist gestützt auf ein neues Gut-
achten die Wiederaufnahme des Verfahrens dann zu
bewilligen, wenn es im früheren Verfahren nicht bekannt
gewesene Tatsachen glaubhaft macht, die den Tatbestand
des beurteilten Falles so verändern, dass das neue Urteil,
Strafgesetzbuch. N1 9.
das der Verurteilte anstrebt, für diesen günstiger ausfallen
kann (BGE 73 IV 44). Der Wiederaufnahmegrund liegt
hier
in der neuen Tatsache und nur mittelbar im Gutachten
selbst, das sie glaubhaft macht.
Kein Wiederaufnahmegrund liegt dagegen vor, wenn das
neue Gutachten lediglich als angeblich neues Beweismittel
zu einer bereits
im früheren Verfahren geltend gemachten
erheblichen Tatsache, die
der Richter nicht als bewiesen
erachtet hat, angerufen wird. Dabei ist gleichgültig, ob der
Richter im früheren Verfahren auf Grund eigener Fach-
kenntnis geurteilt, ob er Lehrbücher oder dergleichen zu
Rate gezogen oder ob er Gutachten von Sachverständigen
eingeholt
hat. Das mit dem Revisionsgesuch eingereichte
oder angerufene
Gutachten soll den Richter lediglich über-
zeugen, dass
ihm im früheren Verfahren die zur Feststel-
lung oder zum Verständnis des Sachverhaltes nötigen Fach-
kenntnisse mangelhaft
vermittelt worden seien. Aufdek.:.
kung von Lücken in der Fachkenntnis des Richters ist
aber im allgemeinen nicht Revisionsgrund, gleichgültig
ob die Erleuchtung z. B. auf der Beiziehung neuer litera-
rischer Werke,
der Entdeckung neuer wissenschaftlicher
Methoden (BGE
61 II 362) oder der Beibringung eines neuen
Gutachtens (BGE 61 II 267) beruht. Das neue Gutachten
ist kein dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens
nicht bekannt gewesenes Beweismittel im Sinne des
Art. 397 StGB. Der Sachrichter weiss, dass er weitere Sach-
verständige zu Rate ziehen kann, wenn ihm ein Gutachten
nicht schlüssig zu sein scheint, um ihn. vom Bestand einer
geltend gemachten Tatsache zu überzeugen (vgl. auch
BGE 39 II 442).
Ebensowenig
ist das Verfahren von Bundesrechts wegen
wieder aufzunehmen, wenn
das neue Gutachten sich bloss
anheischig
macht, bereits bekannte Tatsachen des beur-
teilten Falles rechtlich neu zu würdigen, z. B. rechtliche
Schlüsse, die
der Richter aus seiner Lebenserfahrung
gezogen
hat, zu widerlegen durch die Behauptung, die Er-
fahrung des Fachmannes decke sich nicht mit jener des
38 Strafgesetzbuch. NO 9.
Richters (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes
vom 17. Februar 1950 i. S. Graber), oder den Richter zu
überzeugen, dass ein schon im früheren Verfahren bekannt
gewesener biolOgisch-psychologischer Zustand. des Ver-
urteilten diesen
nicht im Sinne des Art. II StGB vermin-
dert zurechnungsfähig, sondern im Sinne des Art. 10 StGB
unzurechnungsfähig gemacht habe.
2. -
Es kann dahingestellt bleiben, ob Dr. Plattner mit
der Auffassung, der Beschwerdeführer habe als schizoider
(statt moralisch defekter) Psychopath im Zustande einer
zu
50 % statt 30 %) verminderten Zurechnungsfähigkeit
gehandelt,
im früheren Verfahren nicht bekannt gewesene
Tatsachen namhaft macht, ob er das Gericht von einem
schon früher erörterten,
heute nur anders benannten
Sachverhalt zu überzeugen versucht, oder endlich ob er
mit seiner den Grad der Zurechnungsfähigkeit betreffenden
Auffassung bloss eine neue rechtliche Würdigung bereits
im früheren Verfahren bewiesener Tatsachen anstrebt.
Selbst angenommen , das Gutachten enthalte im früheren
Verfahren
nicht bekannt gewesene Tatsachen, wäre dem
Beschwerdeführer
nicht geholfen. Das Obergericht erklärt,
dass es die
Strafe so sehr gemildert habe, dass auch eine
mehr als 30 % betragende Verminderung der Zurechnungs-
fähigkeit berücksichtigt wäre.
Das heisst, dass es den
Beschwerdeführer selbst dann nicht milder bestrafen würde
'
wenn er seine Verbrechen im Zustande einer um mehr als
30 % verminderten Zureohnungsf"ähigkeit begangen hätte.
Das leuchtet ein, ist es doch offensichtlich verfehlt, den
Grad der Zurechnungsfähigkeit in Prozenten oder Brüchen
auszudrücken,
als ob Einsiohtsf"ähigkeit und Willensfrei-
heit des Menschen mit Hilfsmitteln der Technik und Mathe-
matik gemessen und ausgedrückt werden könnten. Würde
die Strafe nicht weiter gemildert, wenn sich herausstellen
sollte, dass
der Beschwerdeführer sich mehr hätte anstren-
gen müssen,
um das Unrecht seiner Taten einzusehen und
seinen Trieb zu meistern, als das Gericht im früheren Ver-
fahren angenommen
hat, so ist die angeblich neue Tatsache
J
Strafgesetzbuch. No 9.
nicht erheblich im Sinne des Art. 397 StGB. Denn eine
Verpflichtung, weiter zu mildern,
lässt sich aus Art. II
StGB nicht ableiten; diese Bestimmung schreibt bloss vor,
lass zu mildern sei -das ist bereits geschehen -, über-
lässt es dagegen dem Ermessen des Richters, wie weit die
Milderung zu gehen habe.
Durch Vorschriften über den
Grad der Milderung in dieses Ermessen einzugreifen, steht
dem Kassationshof nicht zu.
3. -Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 15 StGB
ist die erwähnte angeblich neue Tatsache nicht erheblich.
Art. 397
StGB schreibt die Wiederaufnahme des Verfahrens
nur zugunsten des Verurteilten vor ; sie muss zu einem
für diesen günstigeren, milderen Urteil führen können.
Nur wenn dieser Ausgang auf Grund der neuen Tatsache
möglich ist,
ist die Tatsache erheblich (BGE 69 IV 140).
Die Anwendung des Art. 15 StGB würde jedoch für den
Beschwerdeführer keine Milderung bedeuten. Die Strafe,
zu der er verurteilt worden ist, bliebe unverändert. Sie
würde bloss durch eine Massnahme Behandlung, Versor-
gung
in einer Heil-und Pflegeanstalt) ergänzt. Selbst wenn
der Richter später die Strafe als nicht oder nur teilweise
vollstreckbar erklären würde (Art.
17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB),
bliebe die Verurteilung als solche bestehen. Art. 15 StGB
will dem Täter nicht zu einem milderen Urteil verhelfen,
sondern die Besserung
durch Behandlung oder Versorgung
fördern, wenn
der Täter wegen seines Geisteszustandes mit
Strafe allein nicht oder nur unvollkommen gebessert wer-
den kann.
4. -Der Beschwerdeführer sieht Art. 13 StGB als
verletzt an, weil diese Bestimmung
ihm das Recht auf eine
gründliche und einwandfreie Begutachtung einräume. Wie
immer Art.
13, was Mass und Gründlichkeit der anzuord-
nenden Begutachtungen
betrifft, auszulegen sei, hat er
aber jedenfalls nicht den Sinn, dass der Verurteilte mit
der Rüge, er sei ungenügend begutachtet worden, ein abge-
schlossenes Verfahren wieder aufnehmen
lassen könne.
Wann die Wiederaufnahme von Bundesrechts wegen ge-
4()
Handelsreisende. No 10.
boten ist, sagt Art. 397. Darnach ist das Begehren um neue
Begutachtung im vorliegenden Falle unerheblich.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
IT. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
10. Urteil des Kassationshofes vom 15. Februu 1950
i. S. Spillmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG. Der Anstoss geht nicht vom Kunden aus,
wenn dieser sich mit dem Willen, ein anderes Geschäft abzu-
schliessen, als es ihm dann vom Reisenden angetragen wird,
an den Geschäftsherrn oder den Reisenden wendet.
Arl. 2 aJ. 2 litt. e L VO. L'initia.tive n'est pas prise pa.r le client,
lorsqu'il s'adresse au voyageur ou a son employeur avec la
volonte de conclure une autre affaire que celle que lui propose
alors le voyageur.
Art. 2, cp. 2, lett. c L VO. L'iniziativa non e presa dal cliente,
quando egli si rivolge al viaggiatore o al padrone con la volonta
di concludere un negozio diverso da quello ehe gli propone poi
il viaggiatore.
A. -Die Mobilia A.G., deren Geschäftsführer Spillmann
ist, liess
in der Zeitung folgende Inserate erscheinen :
KREDIT (nur !ür Möbeleinkäufe, ohne Bürgschaften).
Schriftl. und ausführliche Gesuche seriöser Interessenten für
Teil-und Vollkredite richten Sie an H. W. Kohler, Pappelweg 3,
Bern.
KREDIT nur für Möbelkauf absolut diskret o. Inform. mit
günst. monatl. Rückzahlung erhalten alle Gesuchsteller. Anfr. an
J.F.O. Postfach 68 Olten.
Wer sich auf eines dieser Inserate hin in der Absicht
meldete,
ein Darlehen zum Ankauf von Möbeln zu erhalten,
wurde
auf Veranlassung Spillmanns von den Reisenden
Kohler
und Walter aufgesucht zwecks Anbietung von
1 Handelsreisende. N° 10. 41
Möbeln, welche die Mobilia A.G. zu liefern wünschte.
Kohler
und Walter besassen keine Ausweiskarte für Klein-
reisende.
B. -Der Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen ver-
urteilte Spillmann am 29. Juni 1949 wegen Übertretung
von Art. 14 Abs. 1 lit. a HRG zu Fr. 100.-Busse.
Das Obergericht des
Kantons Solothurn wies die Kas-
sationsbeschwerde, die der Verurteilte gegen dieses Urteil
führte, am 29. Oktober 1949 ab. Den Einwand Spillmanns,
der Anstoss zu den Bestellungsaufnahmen sei von den
Kunden ausgegangen, sodass gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c
HRG das Gesetz nicht anzuwenden sei, wies das Ober-
gericht mit der Begründung zurück, die Interessenten
hätten sich auf die Inserate hin nicht in der Absicht ge-
meldet, dem Inserenten Möbel abzukaufen, sondern in der
Absicht., von ihm Kredit zum Ankauf von Möbeln. zu
erhalten ; die Reisenden
hätten also etwas anderes ange-
boten, als .was der Interessent gesucht habe.
0. -Spillmann ficht das Urteil des Obergerichts mit
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er bean-
tragt, es sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freispre-
chung an die Vorinstanz zurijckzuweisen. Er macht gel-
tend, ob der Nachdruck in einem Inserat auf dem Wort
Kredit i oder auf dem Wort Möbelkauf liege, bleibe
sich
nach dem Handelsreisendengesetz rechtlich gleich,
wenn
nur im Inserat Kredit und Möbel zugleich angeboten
worden seien.
Es sei nicht'So, dass die Mobilia A.G. in den
Inseraten nur Kredit angeboten habe, sondern in den
Inseraten selbst sei der Kredit für oder sogar nur für
Möbelankäufe zugesichert worden. Es stimme nicht, dass
der Leser die Auffassung bekommen habe, er erhalte
Kredit,
um bei einer beliebigen Firma Möbel zu kaufen ;
das gehe aus den Inseraten nicht hervor. Wenn dem aber
doch so wäre, müsste die Mobilia A.G. auch zu den belie-
bigen Möbelfirmen gezählt werden
und habe deshalb ihre
Vertreter zur Entgegennahme von Bestellungen zu den
Lesern schicken dürfen, ohne das Hande sreisendengesetz