Handelsreisende. No 10.
boten ist, sagt Art. 397. Darnach ist das Begehren um neue
Begutachtung im vorliegenden Falle unerheblich.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
10. Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar 1950
i. S. Spmmann gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Solothurn.
Arl. 2 Abs. 2 lit. c HRG. Der Anstoss geht nicht vom Kunden aus,
wenn dieser sich mit dem Willen, ein anderes Geschäft abzu-
schliessen, als es ihm dann vom Reisenden angetragen wird,
a.n den Geschäftsherrn oder den Reisenden wendet.
Art. 2 al. 2 litt. c L VO. L'initiative n'est pas prise par le client,
lorsqu'il s'adresse au voyageur ou A son employeur avec la
volonte de conclure une a.utre a.ffaire que celle que lui propose
alors le voyageur.
Arl. 2, cp. 2, lett. c LVO. L'iniziativa non e presa dal cliente,
quando egli si rivolge al viaggiatore o al padrone con la volonta.
di concludere un negozio diverso da quello ehe gli propone poi
il viaggiatore.
A. -Die Mobilia A.G., deren Geschäftsführer Spillmann
ist, liess in der Zeitung folgende Inserate erscheinen :
KREDIT (nur für Möbeleinkäufe, ohne Bürgschaften).
Schrift!. und ausführliche Gesuche seriöser Interessenten für
Teil-und Vollkredite richten Sie an H. W. Kohler, Pappelweg 3,
Bem.
KREDIT nur für Möbelkauf absolut diskret o. Inform. mit
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J.F.O. Postfach 68 Olten.
Wer sich auf eines dieser Inserate hin in der Absicht
meldete,
ein Darlehen zum Ankauf von Möbeln zu erhalten,
wurde
auf Veranlassung Spillmanns von den Reisenden
Kohler
und Walter aufgesucht zwecks Anbietung von
Handelsreisende. No 10.
Möbeln, welche die Mobilia A.G. zu liefern wünschte.
Kohler
und Walter besassen keine Ausweiskarte für Klein-
reisende.
B. -Der Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen ver-
urteilte Spillmann am 29. Juni 1949 wegen Übertretung
von Art. 14 Abs. 1 lit. a HRG zu Fr. 100.-Busse.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Kas-
sationsbeschwerde, die der Verurteilte gegen dieses Urteil
führte, am 29. Oktober 1949 ab. Den Einwand Spillmanns,
der Anstoss zu den Bestellungsaufnahmen sei von den
Kunden ausgegangen, sodass gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c
HRG das Gesetz nicht anzuwenden sei, wies das Ober-
gericht mit der Begründung zurück, die Interessenten
hätten sich auf die Inserate hin nicht in der Absicht ge-
meldet, dem Inserenten Möbel abzukaufen, sondern in der
Absicht, von ihm Kredit zum Ankauf von Möbeln zu
erhalten ; die Reisenden hätten also etwas anderes ange-
boten, als .was der Interessent gesucht habe.
0. -Spillmann ficht das Urteil des Obergerichts mit
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er bean-
tragt, es sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freispre-
chung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht gel-
tend, ob der Nachdruck in einem Inserat auf dem Wort
Kredit oder auf dem Wort Möbelkauf liege, bleibe
sich
nach dem Handelsreisendengesetz rechtlich gleich,
wenn
nur im Inserat Kredit und Möbel zugleich angeboten
worden seien.
Es sei nicht so, dass die Mobilia A.G. in den
Inseraten nur Kredit angeboten habe, sondern in den
Inseraten selbst sei der Kredit für oder sogar nur für
Möbelankäufe zugesichert worden. Es stimme nicht, dass
der Leser die Auffassung bekommen habe, er erhalte
Kredit, um bei einer beliebigen Firma Möbel zu kaufen;
das gehe aus den Inseraten nicht hervor. Wenn dem aber
doch so wäre, müsste die Mobilia A.G. auch zu den belie-
bigen Möbelfirmen gezählt werden
und habe deshalb ihre
Vertreter zur Entgegennahme von Bestellungen zu den
Lesern schicken dürfen, ohne das Hande sreisendengesetz
Handelsreisende. No 10.
zu verletzen. Weil neben der Kreditgewährung im Inserat
auch der Möbelkauf angeboten worden sei, dürfe die An-
wendung von Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG nicht unter Hinweis
auf das Kreditinteresse des Kunden abgelehnt werden.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
verzichtet
auf Gegenbemerkungen ; sie verweist auf das
angefochtene Urteil.
Der Kassationshof' zieht in Erwägung :
Die Feststellung der kantonalen Instanzen, dass es den
Interessenten, die sich Init der Mobilia A.G. in Verbindung
setzten,
nicht darum zu tun war, dieser Firma Möbel abzu-
kaufen, sondern Geld
Zum Ankauf von Möbeln zu erhalten,
ist tatsächlicher Natur und bindet daher den Kassations-
hof.
Der Umstand, dass die kantonalen Instanzen ihre
Überzeugung nicht aus Aussagen oder Briefen der Interes-
senten, sondern
aus dem Wortlaut der Inserate geschöpft
haben,
ändert daran nichts ; der Kassationshof hat nicht
zu prüfen, ob der Wortlaut der Inserate diese Überzeugung
zulässt (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
Ist demnach davon auszugehen, dass die Interessenten,
die sich
auf die Inserate hin gemeldet haben, durch die
Aufnahme
der Verbindung Init der Mobilia A.G. nicht die
Absicht
bekundet haben, Init ihr über den Kauf von
Möbeln zu verhandeln, so hat die Vorinstanz Art. 2 Abs. 2
lit. c
HRG nicht falsch ausgelegt. Nicht die Kunden haben
den Anstoss dazu gegeben, dass ein Reisender sie zur Ent-
gegennahme einer Bestellung von Möbeln besuche. Nach
der Rechtsprechung des Kassationshofes geht der Anstoss
nicht von Kunden aus, wenn dieser sich zwar vorgängig
des Besuches des Reisenden
an den Geschäftsherrn oder den
Reisenden wendet, aber Init dem Willen, ein anderes Ge-
schäft abzuschliessen, als es ihm dann vom Reisenden ange-
tragen wird (nicht veröfientlichtes Urteil vom 12. Januar
1960 i. S. Menk). An dieser Auslegung des Gesetzes ist
festzuhalten, da sie Init den vom Gesetz verfolgten Zwecken
des Schutzes
der einheitnischen Geschäftsleute vor der
Luftverkehr. No U. 43
Konkurrenz auswärtiger Firmen (BGE 66 I 134; 70 IV 43)
und des Schutzes des unerfahrenen Publikums vor den
Zudringlichkeiten der Reisenden im Einklang steht. Auf
die Auffassung des Beschwerdeführers, schon in den Inse-
raten seien Möbel zum Kaufe angeboten worden, kommt
bei dieser Sachlage nichts an, wie auch dahingestellt blei-
ben kann, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen
der Anstoss als vom Kunden ausgegangen gelten könnte,
wenn die Mobilia A.G.
in den Inseraten Möbel zum Kaufe
angeboten und der Kunde sich auf das hin in der Absicht,
allenfalls bei
ihr Möbel zu kaufen, sich an sie gewendet
hätte.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. LUFTVERKEHR
NAVIGATION AERIENNE
11. Urteil des Kassationshofes vom 27 .Januar 1950
i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Thuruau gegen Lang und
Legler.
- Art. 113 AbB. 3 BV. Wirkung der von der Bundesversammlung
genehmjgten Staatsverträge.
- Anhang D des Pariser Luftfah!rtablcommena enthiel Vorschriften,
die im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BRB betreffend die Ordnung des
Luftverkehrs
in der Schweiz vom 27. Januar 1920 (BL V) der
Ausführung und Ergänzung dieses Bundesratsbeschlusses die-
nen sollten. War Anhang D genügend veröffentlicht worden?
- Art. 4 BL V, Art. 36 Geachäftsw;rkehrsgeaetz vom 9. Oktober 1902.
Die (nicht veröffentlichte) Verfügung des eidgenössischen Luft-
amtes vom 31. Dezember 1947, wonach Anhang D des vom
Bundesrat auf 12. Dezember 1947 gek:ündeten Pariser Luft-
fahrtabkommen bis auf weiteres in Geltung bleibe, ist unver-
bindlich.
Art. 113 ai. 3 Ost. Effet des traites ratifies par !'Assemblee
fäderale.
2. L'annexe Da la convention de Paris sur la t'WllYigation abienne
contenait des.dispQSitions completa.nt l'AO.F du 27fanvier1920.
sur la matiere et en assura.nt l'execution au sens de son art. 37
al. I. A t elle ete suffisamment publiee ?