Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 68 Ziff. 2 StGB; bedingter Vollzug der Zusatzstrafe: Für die Anwendung des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 ist nicht nur die Zusatzstrafe, sondern sind Zusatz- und Grundstrafe zusammen massgebend. Die Zusatzstrafe ist zwar selbständig und rechtlich von der Grundstrafe unabhängig; sie darf jedoch nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe, die sich aus Grund- und Zusatzstrafe ergibt, ein Jahr übersteigt. Art. 68 Ziff. 2 soll lediglich eine schwerere Bestrafung als bei gleichzeitiger Beurteilung verhindern, nicht aber eine günstigere Stellung des Täters durch getrennte Verfolgung herbeiführen (consid. 1).
74 Strafgesetzbuch, N° 17. 17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1950 i. S. Dietbelm gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 68 Ziff. 2 StGB. Der Vollzug einer Zusatzstrafe kann nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn diese Strafe und die Grundstrafe zusammen ein .Jahr über- steigen. Art. 41eh.1al.1 et 68 eh. 2 GP. L'execution d'une peine comple- mentaire ne saurait etre suspendue, alors que cette peine et la peine principale represennnt ensemble une detention de plus d'une annee. Art. 41 eifra 1cp.1 e art. 68 cifra 2 GP. L'esecuzione di una pena addizionale. non puo essere sospesa se questa pena e quella principale superano insieme un anno di detenzione. A. -Diethelm wurde am 23. Februar 1949 vom Ein- zelrichter des Bezirksgerichtes Zürich wegen wiederholten Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Später stellte sich heraus, dass er vom September 1948 bis Ende 1948 weitere Dieb- stähle begangen hatte. Das Schwurgericht des Kantons Zürich verurteilte ihn daher am 21. Dezember 1949 zu einer Zusatzstrafe von einem Jahr Gefängnis. Den bedingten Aufschub des Vollzuges dieser Strafe lehnte es mit der Be- gründung ab, dass sie zusammen mit der Grundstrafe vom 23. Februar 1949 ein Jahr übersteige. B. -Diethelm führt gegen das Urteil des Schwurge- richts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Ge- währung des bedingten Strafvollzuges. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Die Strafe, die der Richter für eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat ausspricht, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe ver- urteilt worden ist (Art. 68 Ziff. 2 StGB), tritt neben das frühere Urteil. Der Richter hebt die früher ausgefällte Strafe nicht auf, um sie durch eine Gesamtstrafe zu er- setzen, sondern spricht lediglich eine Zusatzstrafe aus (BGE 68 IV 11; 69 IV 58; 75 IV 101, 161). Nach Art. 68 L Strafgesetzbuch. N° 17.
Ziff. 2 StGB bestimmt er diese so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren straf - baren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Im übrigen ist sie selbständig und von der früheren Strafe (Grundstrafe) rechtlich unabhängig. Der Richter, der die Zusatzstrafe ausspricht, ist deshalb an die im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassungen nicht gebunden. Er kann z. B. die Verantwortlichkeit des Täters anders beurteilen, als es dort geschehen war, den bedingten Straf- -vollzug für die Zusatzstrafe verweigern, auch wenn er für die Grundstrafe gewährt worden war, und umgekehrt (BGE 73 IV 88). Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass der Richter bei Anwendung des Art. 41 Ziff. l Abs. l StGB nur die Dauer der Zusatzstrafe in Betracht zu ziehen und über die Grundstrafe hinwegzusehen habe. Zu einer Gefäng- nisstrafe von nicht mehr als einem Jahr ist der Täter nur dann verurteilt, wenn Grundstrafe und Zusatzstrafe :zusammen ein Jahr nicht übersteigen ; nur dann darf der Vollzug der Zusatzstrafe bedingt aufgeschoben werden. Wäre diese Massnahme auch zulässig, wenn zwar die bei- den Strafen zusammen ein Jahr übersteigen, die Zusatz- strafe allein aber nicht, so würde der Täter daraus Nutzen ziehen, dass nicht alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt werden konnten. Das wäre dann stossend, wenn die Aufteilung der Strafverfolgung in zwei Verfahren dar- auf zurückzuführen ist, dass der Täter im ersten Verfahren einen Teil seiner strafbaren Handlungen leugnete oder verschwieg. Er könnte so besser wegkommen, als wenn er reuig alles gestanden und die Ausfüllung einer Gesamt- strafe für alle Handlungen ermöglicht hätte. Das ist nicht der Sinn des Art. 68 Ziff. 2 StGB. Die Bestimmung will verhüten, dass der Täter schwerer bestraft werde, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären ; dann muss aber umgekehrt nach dem wohl- verstandenen Sinne des Gesetzes der Richter bei Ausfül- lung der Zusatzstrafe, soweit das überhaupt möglich ist,
Strafgesetzbuch. N° 18.
auch darauf bedacht sein, dass der Täter infolge der ge-
trennten Verfolgung seiner strafbaren Handlungen nicht
besser gestellt werde, als wenn sie gleichzeitig beurteilt
und durch eine Gesamtstrafe gesühnt worden wären.
Nicht vermeiden lässt sich die Besserstellung insofern
als das frühere Urteil bestehen bleibt und mit ihm auch
der bedingte Aufschub der Grundstrafe. Die Zusatzstrafe
aber darf nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn beide
zusammen ein Jahr übersteigen (s. im gleichen Sinne das
Urteil des Militärkassationsgerichtes in RStrS 1950 5
Nr. 19).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
18. Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1950 i. S. Wetter
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 18 Abs. 3, Art. 117, Art. 230 StGB. Fahrlässige Tötung
durch Unwirksammachen einer Sicherheitsvorrichtung.
Art.18 al. 3, 117 et 230 OP. Homicide par negligence du a la sup-
pression d'un dispositif de sftrete.
a) negligence (consid. 1).
b) concours entre les art. 117 et 230 (consid. 2).
Art. 18 ep. 3, art. 117 e 230 OP. Omicidio colposo dovuto alla
rimozione di un apparecchio protettivo (consid. 1).
a) Negligenza (consid. 1).
b) Concorso tra gli art. 117 e 230 (consid. 2).
.A. -Im Frühjahr 1948 wurde in der MetaUwarenfa-
brik P. W. Blattmann in Wädenswil eine dritte von
einem Drehstrom-Motor getriebene Schleifmaschine ange-
schafft.
Damit ein Verlängerungskabel, das Werkmeister
Wetter zum Betrieb dieser Maschine zur Verfügung stellte
und das mit einem auf die 15-Ampere-Dose passenden
Stecker versehen war, . an die etwa 15 cm unter dieser
Dose angebrachte,
für den Schweisstransformator be-
i
) Strafgesetzbuch. No 18.
stimmte 25-Ampere-Dose angeschlossen werden konnte, feilte Wetter in den Stecker eine zweite Nute. Die 25- Ampere-Dose wies zwei sich gegenüber liegende Rasten . uf, die das Einstecken des bloss mit einer Nute ver- sehenen 15-Ampere-Steckers verhindern sollten, weil sonst Gefahr bestanden hätte, dass dessen 6 mm dicker Erd- stift statt in die Erdleiterbüchse in eine der drei 7,5 mm weiten Polleiterbüchsen gerate und damit die Maschine unter eine Spannung von 290 Volt gegen Erde gesetzt werde. Bei der Verwendung des 15-Ampere-Steckers auf der 15-Ampere-Dose bestand diese Gefahr nicht, weil die Polleiterbüchsen dieser Dose nur 5 mm Durchmesser hatten, wie anderseits auch der 25-Ampere-Stecker des Schweisstransformators nicht falsch in die 25-Ampere- Dose gesteckt werden konnte, weil sein Erdstift 10 mm dick war, also nicht in die 7,5 mm weiten Polleiterbüchsen passte. Um eine Schleifmaschine zu betreiben, steckte der Ar- beiter Casoni am 17. August 1948 den von Wetter ab- geänderten ! -Ampere-Stecker in die 25-Ampere-Dose, wo- bei er ihn versehentlich um 180° verdrehte, sodass der Erdstift in eine Polleiterbüchse gelangte. Als er die unter Spannung stehende Maschine berührte, um zu arbeiten, wurde er vom Strom getötet. B. -Am 25. Oktober 1949 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Wetter wegen fahrlässiger Tötung zu Fr. 100.-Busse. Es führte aus, es möge zutreffen, dass der Angeklagte bei der Abänderung des Steckers nicht bedacht habe, dass er dadurch einen Menschen in Lebens- gefahr bringen könnte. Nach seinen persönlichen Verhält- nissen sei er aber durchaus imstande gewesen, die Möglich- keit eines schweren Unfalles vorauszusehen. Ohne Elek- triker zu sein, habe er sich sagen müssen, der Stecker sei nicht zufällig, sondern , gewollt so angefertigt, dass er nicht in die für die grössere Stromstärke bestimmte Dose passte. Er habe überdies zugegeben, gewusst zu haben, dass Stecker und Dose aus Sicherheitsgründen auf einander