Art. 4 BV; motor-vehicle prohibition on a mountain road and review for arbitrariness. A cantonal traffic ban is not unconstitutional if it rests on serious and objective grounds, in particular protection of pedestrian traffic and the road’s structural condition and safety. The canton may take into account the narrowness, layout, and position of the road in the traffic network as well as the costs and feasibility of any necessary improvements. A measure is not arbitrary merely because a less restrictive solution might also be conceivable; under Art. 4 BV it is sufficient that the authority’s solution is not manifestly unsustainable. Prior administrative suggestions or provisional permissions do not create a right to a later opening where the final decision was expressly reserved (consid. 6).
nalen Behörden in der Beurteilung der Frage, ob die Unterstellung unter das LEG auch Voraussetzung der Geltendmachung des bäuerlichen Erbrechts sei, nicht sorgen kann, mag bedauerlich sein, ist aber die Folge der gesetzlichen Ordnung, wonach die Frage auf staats- rechtliche Beschwerde hin nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann. 19. Auszug aus dem UrteU vom 19. September 1951 i. S. Labor gegen Zürich Staat und Oberrekurskommlsslon. Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter Be- steuerung unterstellt. . N'est pas incompatiblEl avec l'art. 4 Cst. la disposition legislative qui soumet les celibataires a. un impöt special. Non e incompatibile con l'art. 4 CF 11.1. disposizione Iegislativa che assoggetta i celibi ad un'imposta speciale. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht bloss gegen die Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledi- gensteuer, sondern auch gegen den Erlass selbst, der nach der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die Bundes- verfassung verstösst, weil er ledige Personen eines bestimm- ten Alters dafür bestrafe, dass sie noch ledig seien. Diese Rüge ist unbegründet. Ein gesetzlicher Erlass verletzt Art. 4 BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung der Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen lässt, sinn-und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das trifft beim zürcherischen Gesetz über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt, dass ledige Personen vom zurückgelegten 28. Altersjahr an bei einem Einkommen von bestimmter Höhe einen Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben. Von der Steuer sind ledige Personen, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB erfüllen, befreit. Reohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N0 20.
Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflich- ten haben, sondern nur für sich selbst sorgen müssen und daher wirtschaftlich besser gestellt sind als verheiratete Personen ihres Alters und mit gleichen Einkommensver- hältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz trifft also ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tat- sächlichen Verhältnissen einer bestimmten Kategorie von Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigupg findet. Davon, dass die Steuer Strafcharakter trage, kann nicht die Rede sein. Richtig ist, dass auf besondere Eigenschaften des Steuersubjektes abgestellt wird, während sich das Steuer- mass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur Bestimmung des Steuersatzes und der Progression bildet. Doch schliesst dies keineswegs aus, dass das Steuermass im Hinblick auf besondere Eigenschaften des Steuer- subjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I S. 283). 20. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juni 1951 i. S. Rlugenbach gegen Regierungsrat des Kantons Zürich. Das Verbot des Verkehrs mit Motorfahrzeugen auf einer Strasse im Hinblick auf den baulichen Stand der Strasse und den Schutz des Spaziergängerverkehrs ist nicht willkürlich. L'interdiction de circuler avec des vehicules A moteur sur une route, en raison de l'etat de cette route eten vue de favoriser Ia eirculation des pietons n'est pas arbitraire. TI divieto di circolare eon autoveicoli su una strada a motivo dello stato di essa e alle scopo di proteggere la eireolazione dei pedoni non e arbitrario. A. -Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der liegen- schaft Felsenegg, eines Bergrestaurantes mit zugehörigem Landwirtschaftsbetrieb. Die Gebäulichkeiten befinden sich auf dem Kamm der Hügelkette, die sich vom ütliberg gegen den Albis hinzieht. Vom ütliberg her, der von Zürich aus mit einer Bahn erreichbar ist, führt eine Strasse 2. Klasse, die sog. Gratstrasse gegen die Liegenschaft des
104 Staatsrecht. Beschwerdeführers, verläuft dann aber in einiger Entfer- nung davon in westlicher Richtung gegen den Weiler Hinterbuchenegg (Gemeinde Stallikon) und von hier aus wieder in südlicher Richtung, bis sie in die Buchenegg- strasse einmündet, die das Sihltal mit dem Tal von Stallikon verbindet. Während die Strasse zwischen Ütliberg und Felsenegg meist etwas westlich der Krete verläuft, beson- ders auch an der Stelle, wo sie die Liegenschaft Felsenegg erreicht, führt ein Fussweg über den eigentlichen Kamm. Doch gehen Strasse und Fussweg an verschiedenen Stellen ineinander über. Südlich und nördlich der Felsenegg ver- läuft der Fussweg über den Bergkamm. Die Strasse ist an der Stelle, wo sie gegen Westen abbiegt, durch eine Privat- strasse mit der Felsenegg verbunden. Durch Beschlüsse, die auf die Jahre 1911, 1912, 1924,
und 1933 zurückgehen, hat der Regierungsrat des Kantons Zürich den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf der Gratstrasse verboten. Gemäss dem Beschlusse vom 30. No- vember 1933 war das Verbot ein vollständiges; ausge- nommen davon waren lediglich dringliche und unauf- schiebbare Berufsfahrten von Ärzten, Tierärzten, Hebam- men, Krankentransporte usw. Die kantonale Baudirektion war ermächtigt, für die Benützer von Grundstücken, für deren Bewerbung die Benützung der Strasse notwendig ist, Ausnahmen zu ma.chen. Dem Beschwerdeführer war ge- stützt auf eine derartige Verfügung der Baudirektion vom 26. Januar 1934 auf Zusehen hin gestattet, die Gratstrasse von Hinterbuchenegg bis zur Abzweigung der nach der Felsenegg führenden Privatstrasse mit seinem Motorfahr- zeug zwecks Ausführung dringlicher, nicht aufschiebbarer Fahrten ausschliesslich zum Transport von Waren für seinen Gastwirtschaftsbetrieb zu benützen. An die Bewil- ligung waren gewisse Bedingungen geknüpft, die insbe- sondere das Gewicht des zur Verwendung gelangenden Mo- torfahrzeuges, die Haftung für an der Strassenanlage entstehenden Schaden, und die Tage betrafen, an denen Fahrten ausgeführt werden durften (Werktage). Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 20.
Im September 1946 ersuchte der Beschwerdeführer die
kantonale Baudirektion, ihm auf der Gratstrasse zwischen
Hinterbuchenegg und Felsenegg den uneingeschränkten
Zubringerdienst gestatten zu wollen. Die Baudirektion
lehnte das Gesuch ab. Um jene Zeit waren auch Bestrebun-
gen für eine Korrektion der Gratstrasse bei Hinterbuchen-
egg im Gange. Das Projekt rechnete mit einem Kostenauf-
wand von ca. Fr. 200,000.-. Sowohl die kantonalen Be-
hörden als der Gemeinderat von Stallikon lehnten es im
Hinblick hierauf ab. Doch hielt der Gemeinderat von Stalli-
kon daran fest, dass die Verkehrszunahme und die unge-
nügenden örtlichen Verhältnisse in Hinterbuchenegg drin-
gend einer durchgreifenden Sanierung bedürften. Er
machte namentlich geltend, dass Besucher der Felsenegg
in der Hinterbuchenegg ihre Autos stationierten und dass
sich hieraus für die Grundeigentümer Unannehmlichkeiten
ergäben. Am 20. August 1948 fand ein Augenschein von
Vertretern des kantonalen Tiefbauamtes, des Bezirksrates
von Affoltern und des Gemeinderates von Stallikon statt,
anlässlich welchem der Vertreter des Tiefbauamtes vor-
schlug, es sollten Ausweichstellen geschaffen,
von der Er-
stellung eines Strassenbelages aber Umgang genommen
und der Beschwerdeführer eingeladen werden, auf seinem
Grundstück einen Parkplatz für Automobile zu erstellen.
Gestützt hierauf überband der Gemeinderat von Stallikon
dem Beschwerdeführer die Erstellung eines Parkplatzes bis
Ende Februar 1949. Der Beschwerdeführer erstellte den
Platz und der Gemeinderat ersuchte die Baudirektion, das
Strassenstück von der Hinterbuchenegg bis zur Felsenegg
nunmehr für den Motorfahrzeugverkehr freizugeben.
Am 11. Mai 1950 fasste jedoch der Regierungsrat des
Kantons Zürich den folgenden Beschluss:
offene Gratstrasse H. Kl. Nr. 6in der Gemeinde Stallikon wird
mit sofortiger Wirkung schon von der Abzweigung von der Bu-
cheneggstrasse an für den Motorfahrzeugverkehr gesperrt.
H. Für die Einwohner von Hinterbuchenegg wird der Zubrin-
gerdienst gemäss der eidgen. Verordnung über die Strassensigna.- lisation vom 17. Oktober 1932 gestattet. m. Veröffentlichung im Amtsblatt ... Die Baudirektion erliess ihrerseits am 30. Mai 1950 eine Verfügung an den Beschwerdeführer, mit der sie erklärte, diesem die mit Verfügung vom 26. Januar 1934 erteilte Bewilligung auf die Strecke Bucheneggstrasse-Hinterbu- chenegg zu erweitern, unter folgenden Bedingungen:
buchenegg benützten, nicht die nach Hinterbuchenegg führende Strasse. Letzteres mag für die Sommerszeit teil- weise richtig sein. Nicht unbedingt richtig ist es aber ins- besondere für Frühling und Herbst; wo die Fussgänger die sonnigen Spaziergänge vorziehen. Die Öffnung der Strasse während der Sommerszeit würde jedoch, wie der Regie- rungsrat glaubhaft ausführt, die Spaziergänger gerade während der heissen Jahreszeit in der Wiesenmulde und am Hang südwestlich der Strasse nach Hinterbuchenegg den Lärm-und Staubeinwirkungen des Motorfahrzeugver- kehrs aussetzen und überhaupt die Örtlichkeit der Ruhe berauben. Aus dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes ist die Sperre der Strasse im Hinblick auf den Spaziergänger- verkehr in diesem Gebiet weder allgemein zu beanstanden, noch insoweit, als das Verbot auch das Strassenstück von der Bucheneggstrasse bis zum Weiler Hinterbuchenegg, den Anstösser-und Zubringerdienst zur Felsenegg betrifft und nicht b10ss die Sonn-und Feiertage, sondern auch die Werktage umfasst. Denn ein gewisser Spaziergängerver- kehr besteht auch auf dem genannten Strassenstück, und ferner während der Wochentage; er würde auch durch einen blossen Zubringerdienst beeinträchtigt werden, wie der Regierungsrat jedenfalls ohne Willkür annehmen konnte. b) Ob die Rücksichtnahme auf diesen Spaziergänger- verkehr das Verbot für sich allein zu rechtfertigen ver- möchte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn für das Verbot war die weitere Erwägung massgebend, dass die Gratstrasse in ihrem heutigen Zustand für einen starken Motorfahrzeugverkehr, wie ihn die Öffnung der Gratstrasse nach sich ziehen müsste, in keiner Weise geeignet wäre. Dass aber der Zustand der Strasse und dass die Kosten, die eine Korrektion der Strasse oder auch nur vermehrte Aufwendungen für den Unterhalt mit sich bringen müssten, berücksichtigt werden, ist zulässig und sachlich durchaus gerechtfertigt. Die Befugnis zu einem Verbot aus diesem Grunde ergibt sich auch heute noch aus der Strassenhoheit Roohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 20. 109 des Kantons, soweit diese nicht durch das MFG einge- schränkt ist, was hier nicht der Fall ist. Die besondern Verhältnisse einer Strasse, deren Anlage, baulicher Zu- stand und die Stellung im Verkehrsnetz geben den Kan- tonen die Befugnis zum Erlass von Einschränkungen oder Verboten, soweit die Sicherheit des Verkehrs oder die Anlage der Strasse es nctwendig machen. Dass hier der- artige Gründe vorhanden sind, hat auch der Augenschein ergeben. Die Gratstrasse gestattet mit ihren 2,5 bis 3 m Breite das Ausweichen oder Kreuzen von verschiedenen Fahrzeugen kaum und Spaziergänger wären durch den Verkehr von Motorfahrzeugen gefährdet. Um ihn zu ermöglichen müsste die Strasse korrigiert und es müssten Ausweichstellen geschaffen oder die Strasse verbreitert werden. Solange dies nicht geschehen wäre, wäre der Ver- kehr, ganz abgesehen vom Fussgängerverkehr, gefährdet. Schon im erwäl:nten Urteil i. S. Bürgisser hat daher das Bundesgericht die Annahme, dass der Zustand der Grat- strasse ein Verbot des Verkehrs von Motorfahrzeugen recht- fertige, als vor Art. 4 BV nicht anfechtbar bezeichnet (BGE 61 I 232 Erw. 6). Die Rücksichtnahme darauf hat aber ihre Bedeutung nicht bloss für die Strecke vom Ütliberg bis nach Hinterbuchenegg, sondern auch für das weitere Teilstück bis zur Einmündung in die Buchenegg- strasse ; sie steht auch der Öffnung des Verkehrs an Wo- chmtagen oder derjenigen für den Zubringerdienst ent- gegen. Es ist daher insbesondere auch unrichtig, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Regierungsrat habe, bloss um die in Hinterbuchenegg an gewissen Tagen ent- standenen Parkierungsschwierigkeiten zu beheben, das Fahrverbot auf die Strecke von der Bucheneggstrasse bis zum Weiler Hinterbuchenegg ausgedehnt. e) Dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Augen- scheins vom 20. August 1948 vorgeschlagen und dass ihm in der Folge vom Gemeinderat von Stallikon die Auflage gemacht wurde, auf seiner Liegenschaft in eigenen Kosten einen Parkplatz zu erstellen, lässt das nachträgliche Ver-
llO Staatsrecht. bot des Regierungsrates ebenfalls nicht als willkürlich erscheinen. Ob es dies wäre, könnte sich höchstens dann fragen, wenn der Regierungsrat dem Beschwerdeführer die Öffnung der Gratstrasse für den Verkehr mit Motorfahr- zeugen für den Fall zugesichert hätte, dass er vorerst einen Parkplatz erstelle, und wenn er hievon ohne den Hinzu- tritt neuer, vorher nicht bekannt gewesener Umstände wieder abgegangen wäre. So verhielt es sich aber nicht. Der Beamte der Baudirektion, der den Beteiligten den bezüg- lichen Vorschlag machte, hat den endgültigen Entscheid des Regierungsrates in der Frage der Öffnung der Strasse ausdrücklich vorbehalten. Wenn auch zu bedauern ist, dass dem Beschwerdeführer unnütze Kosten erwachsen sind, so hat er sich dies doch selbst zuzuschreiben. Sie wären ihm nicht entstanden, wenn er den vorbehaltenen Beschluss des Regierungsrates zunächst abgewartet hätte. d) Der Beschwerdeführer behauptet, der Entscheid ver- letze Art. 4 BV auch dadurch, dass er gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Eingriffes zum angestrebten Erfolg verstosse. Der Grundsatz, wonach polizeiliche Einschränkungen nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um den Zweck, durch den sie gedeckt sind, zu erreichen, ist vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 BV entwickelt worden (BGE 73 I 99 Erw. 1). Ob er auch im Rahmen des Art. 4 BV gelte, hängt davon ab, ob die Einschränkungen ganz offensichtlich über dasjenige hinaus- gehen, was durch den angestrebten Zweck erreicht werden soll, sodass die Massnahme offensichtlich über das Ziel hinausschiesst und aus diesem Grunde als unhaltbar und willkürlich erscheint. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Verkehr im Hinblick auf die damit ver- bundene Störung und Beeinträchtigung des Spaziergänger- verkehrs und auf den Zustand der Strasse und die Verkehrs- sicherheit auf dieser gänzlich gesperrt worden ist. Es braucht auch nicht näher dargelegt zu werden, dass diese nicht erst darunter leiden würden, dass die Strasse dem Rechtegleichheit (Rechtsverweigerung). N0 20.
Motorfahrzeugverkehr unbeschränkt geöffnet würde, son- dern schon, wenn die Sperre für einzelne Strassenstücke oder für bestimmte Arten des Autoverkehrs (Zubringer- dienst) oder wenn sie für einzelne Wochentage aufgehoben würde. Das ändert freilich daran nichts, dass die Ordnung, wie sie durch die Verfügung der kantonalen Baudirektion dem Beschwerdeführer vorgeschrieben wird, als unzulänglich erscheinen muss. Nachdem der Regierungsrat den Ein- wohnern von Hinterbuchenegg den Zubringerdienst, über- haupt den Verkehr mit Wagen von der Bucheneggstrasse zum Weiler gestattet, stösst sich der Beschwerdeführer nicht ganz mit Unrecht daran, dass für den Warentransport zur Felsenegg nicht gleiches gelten und dass er verpflichtet sein soll, in Hinterbuchenegg von den Fahrzeugen seiner Lieferanten auf sein eigenes Auto umzuladen. Die Bau- direktion wird sich ernstlich fragen müssen, ob für diese Lösung wirklich genügend sachliche Gründe vorhanden sind, oder ob nicht bestimmten Lieferanten des Beschwer- deführers bewilligt werden sollte, während der Wochentage mit Wagen bis zu einer gewissen Tonnage bis zur Felsenegg zu fahren. Doch muss sich der Beschwerdeführer darüber im klaren sein, dass auch die Baudirektion ihm den ver- langten (( Zubringerdienst wie er ihn auffasst, d.h. als Recht zur Beförderung von Personen zu seinem Restau- rant nicht zu bewilligen hat. Eine solche Bewilligung be- deutete nicht bloss eine Gleichstellung mit den Einwohnern von Hinterbuchenegg, sondern angesichts des Wirtschafts- betriebes auf der Felsenegg praktisch die Öffnung der Gratstrasse von der Bucheneggstrasse bis zur Felsenegg für den Verkehr mit Motorfahrzeugen. Immerhin ist, da die gegenwärtige Ordnung des Zubrin- gerdienstes bezüglich Waren eine Folge der Bewilligung der Baudirektion ist, hierüber im vorliegenden Verfahren nicht definitiv zu befinden. Dem Beschwerdeführer ist aber unbenommen, im Anschluss an einen neuen Entscheid der Baudirektion in dieser Frage (und nach Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges ) neuerdings an das Bundes- gericht zu gelangen, falls an der gegenwärtigen Ordnung ohne haltbare Gründe festgehalten werden sollte. Vgl. auch Nr. 25. -Voir aussi n° 25. Ir. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTnUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES 21. Auszug aus dem Urteil vom 21. März 1951 i. S. Constantin von Arx gegen So othurn. Kantonsrat. Finanzreferendum. Art. 17801. KV. Auslagen für den Unterhalt von dem Staat gehörenden Gebänden unterliegen nicht dem Finanzreferendum; Begriff des Unter- haltes (Erw. 3). Bewilligung derartiger Kredite durch Budgetbeschluss und Be- rechnung der Kompetenzgrenze bei Teilkrediten auf Grund eines Gesamtplanes (Erw. 2). Referendum en matiere inaneiere. Art. 17 Ost. soleuroise. Les depenses necessaires pour l'entretien de bätiments apparte- nant a l'Etat ne sont pas soumises au referendum en matiere financiere; notion de l'entretien (consid. 3). . Octroi de credits de cette nature par une decision prise a I'occasion de l'examen du budget; maniere de calculer la limite de compe- tenee pour des credits partiels accor.les sur la base d'U.l plan d'ensemble (consid. 2). Referendum in materia inanziaria. Art. 17 della costituzione 80let- tese. Le spese necessarie aHa manutenzione di edifici appartenenti allo Stato non sono soggette al referendum in materia finan. ziaria; concetto della manutenzione (consid. 3). Stanziamento di crediti di tale natum mediante una decisione presa in sede di esame deI bilancio ; caIcoIo deI limite di compe- tenza per crediti parziali in base ad un piano complessivo consid. 2). Der Staat Solothurn ist Eigentümer des Palais Besen- val und des ehemaligen Franziskanerklosters in Solothurn. Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 21.
Das erstere wird als Schülerinnenkosthaus, das zweite als Kosthaus für Schüler der Kantonsschule-verwendet. Für das Palais Besenval bewilligte der Kantonsrat im Jahre 1949 für Instandstellungsarbeiten (Fundierung, Abbruch und Wiederaufbau der Terrasse und damit zusammen- hängende Arbeiten) einen Kredit von Fr. 170,000.-. Bei der Ausführung der Arbeiten ergab sich, dass es im Hinblick auf den schlechten Zustand der Mauern und Decken nicht möglich sei, lediglich die Fundamente zu sichern und die eigentliche Restauration des Gebäudes auf einen spätern Zeitpunkt zu verschieben. Das kantonale Hoch- baumt erstattete über diese Fragen einen Bericht, in dem die Gesamtkosten der Restauration mit etwa Fr. 800,000.- angegeben wurden. Am 18. Oktober 1950 bewilligte der Kantonsrat einen weitern Kredit von Fr. 160,000.-und genehmigte sodann am 13. Dezember 1950 den Voranschlag zur Staatsrechnung für das Jahr 1951, der unter der Rubrik lAll F (Baudepartement) einen Ausgabenposten von Fr. 150,000.-für das Palais Besenval enthielt. Die für die Gesamtrenovation des Schiilerkosthauses (ehemaligen Franziskanerklosters ) errechneten Kosten wurden in einem Bericht des kantonalen Baudepartementes vom Jahre 1947 an die Staatswirtschaftskommission mit etwas über Fr. 808,000.-angegeben, diejenigen für die Erneuerung des Mobiliars mit Fr. 116,900.-. Es handelte sich hier im wesentlichen darum, die vorhandenen Schlafsäle in kleinere für 1-2 Schüler unterzuteilen, die Zimmer zu renovieren und das alte Mobiliar zu ersetzen; ferner waren Fenster und -einfassungen zu ersetzen und gewisse Arbeiten an der Fassade auszuführen. Dafür bewilligte der Kantons- rat im Budgetwege für die Jahre 1948 und 1949 je Fr. 150,000.-; für 1950 bewilligte er einen weitern Kredit von Fr. 110,000.":'" und für 1951 einen solchen von Fr. 100,000.-. Der Beschwerdeführer C. von Arx hat die Kredit- bewilligung von 18. Oktober 1950 für das Palais Besenval und die Genehmigung des Voranschlages zur Staatsrech- 8 AS 77 I -1951