Art. 17 Ziff. 2 KV Solothurn; Finanzreferendum bei Bau- und Unterhaltsausgaben: Teilkredite sind für die Berechnung der Ausgabenkompetenz zusammenzurechnen, wenn sie auf einem von vornherein einheitlich geplanten Vorhaben beruhen und zusammen eine einmalige Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand bilden (consid. 2). Ausgaben für den Unterhalt staatseigener Gebäude sind grundsätzlich gebunden und daher dem Finanzreferendum entzogen; dies gilt auch für ausserordentliche Unterhaltsaufwendungen und Umbauten, soweit keine Zweckänderung oder eigentliche Erweiterung vorliegt. Der Begriff des Unterhaltes umfasst nicht nur laufende Instandhaltung, sondern auch Massnahmen zur zeitgemässen Erfüllung des zugewiesenen Gebäudezwecks und zur Beseitigung unzulänglicher Verhältnisse (consid. 3).
BGE 77 I 112 - von Arx Finanzreferendum
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Erwägung 3
Bearbeitung, zuletzt am 02.02.2022, durch: Julian Marbach, A. Tschentscher
Regeste
Finanzreferendum. Art. 17 sol. KV.Auslagen für den Unterhalt von dem Staat gehörenden Gebäuden unterliegen nicht dem Finanzreferendum; Begriff des Unterhaltes (Erw. 3).
Bewilligung derartiger Kredite durch Budgetbeschluss und Berechnung der Kompetenzgrenze bei Teilkrediten auf Grund eines Gesamtplanes (Erw. 2).
Sachverhalt
Der Staat Solothurn ist Eigentümer des Palais Besenval und des ehemaligen Franziskanerklosters in Solothurn. 1
Das erstere wird als Schülerinnenkosthaus, das zweite als Kosthaus für Schüler der Kantonsschule verwendet. Für das Palais Besenval bewilligte der Kantonsrat im Jahre 1949 für Instandstellungsarbeiten (Fundierung, Abbruch und Wiederaufbau der Terrasse und damit zusammenhängende Arbeiten) einen Kredit von Fr. 170,000.--. Bei der Ausführung der Arbeiten ergab sich, dass es im Hinblick auf den schlechten Zustand der Mauern und Decken nicht möglich sei, lediglich die Fundamente zu sichern und die eigentliche Restauration des Gebäudes auf einen spätern Zeitpunkt zu verschieben. Das kantonale Hochbaumt erstattete über diese Fragen einen Bericht, in dem die Gesamtkosten der Restauration mit etwa Fr. 800,000.-- angegeben wurden. Am 18. Oktober 1950 bewilligte der Kantonsrat einen weitern Kredit von Fr. 160,000.-- und genehmigte sodann am 13. Dezember 1950 den Voranschlag zur Staatsrechnung für das Jahr 1951, der unter der Rubrik I A II F (Baudepartement) einen Ausgabenposten von Fr. 150,000.-- für das Palais Besenval enthielt. 2
Die für die Gesamtrenovation des Schülerkosthauses (ehemaligen Franziskanerklosters) errechneten Kosten wurden in einem Bericht des kantonalen Baudepartementes vom Jahre 1947 an die Staatswirtschaftskommission mit etwas über Fr. 808,000.-- angegeben, diejenigen für die Erneuerung des Mobiliars mit Fr. 116,900.--. Es handelte sich hier im wesentlichen darum, die vorhandenen Schlafsäle in kleinere für 1-2 Schüler unterzuteilen, die Zimmer zu renovieren und das alte Mobiliar zu ersetzen; ferner waren Fenster und -einfassungen zu ersetzen und gewisse Arbeiten an der Fassade auszuführen. Dafür bewilligte der Kantonsrat im Budgetwege für die Jahre 1948 und 1949 je Fr. 150,000.--; für 1950 bewilligte er einen weitern Kredit von Fr. 110,000.-- und für 1951 einen solchen von Fr. 100,000.--. 3
Der Beschwerdeführer C. von Arx hat die Kreditbewilligung von 18. Oktober 1950 für das Palais Besenval und die Genehmigung des Voranschlages zur Staatsrechnung für das Jahr 1951, womit für das Schülerkosthaus Fr. 100,000.-- und für das Palais Besenval weitere Fr. 150,000.-- bewilligt wurden, mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17 Ziff. 2 sol. KV angefochten. Diese Vorschrift bestimmt: 4
"Der Volksabstimmung unterliegen folgende Erlasse des Kantonsrates:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. 6
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
Dass auch durch die Aufnahme der Ausgabeposten Nr. 33 und 34 unter Rubrik lA ll F in den Voranschlag für 1951 dem Regierungsrat für die dort genannten Zwecke Kredite im Betrage von Fr. 100,000.-- bzw. Fr. 150,000.-- bewilligt worden sind, ist nicht streitig. Der Budgetbeschluss hat also nicht nur die Bedeutung einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, sondern stellt einen Kantonsratsbeschluss dar, der die entsprechenden Ausgaben zur Folge haben wird. Er unterliegt daher mit Bezug auf die genannten Beträge gemäss Art. 17 Ziff. 2 KV der Volksabstimmung, sofern er eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als Fr. 100,000.-- für den gleichen Gegenstand bedeutet. 8
Der Kredit für das Schülerkosthaus überschreitet diesen Betrag nicht. Doch bildet er unbestrittenermassen einen Teilbetrag der Ausgaben für die Renovation des Schülerkosthauses von mehr als Fr. 800,000.-- auf Grund eines von vornherein aufgestellten einheitlichen Planes. Trotz der Verteilung dieser Arbeiten auf mehrere Jahre und ihrer Finanzierung in verschiedenen Etappen bilden die Teilkredite zusammen "eine einmalige Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand" im Sinne von Art. 17 KV. Von den Krediten für das Palais Besenval gemäss den Kantonsratsbeschlüssen vom 18. Oktober und 13. Dezember 1950 übersteigt jeder einzelne die verfassungsmässige Grenze. Sowohl beim Schülerkosthaus wie beim Palais Besenval wird durch die angefochtenen Teilkredite die Kompetenzgrenze des Kantonsrates dem Betrage nach überschritten. Bei jedem der bewilligten Kredite stellt sich somit die Frage, ob es sich um "neue" Ausgaben im Sinne der zitierten Verfassungsvorschrift handelt, oder um "gebundene", die sich aus einem Gesetz, einem früheren Beschluss oder aus den allgemeinen Ausgaben der Verwaltung ergeben und dem Volke nicht mehr unterbreitet zu werden brauchen, weil sie auf einer von ihm bereits genehmigten Grundlage beruhen. 9
Erwägung 3
1994-2022 Das Fallrecht (DFR).