Art. 59 BV; business establishment as forum; a branch need not meet the requirements of commercial-law branch registration. A place of business qualifies as a constitutionally relevant forum where permanent physical facilities exist and a qualitatively and quantitatively substantial part of the enterprise's technical or commercial activity is carried out there with a certain degree of independence from the main seat (consid. 2-3). Whether the overall center of business activity lies at the place of the branch may remain open if, at any rate, a sufficiently significant and autonomous permanent business establishment exists for claims connected with that establishment. The decisive factor is the objective operational function of the local establishment, not merely formal dependence on the main seat.
tung zugemessen oder doch offen gelassen, ob für die Wohn- sitzbegrÜlldung eine selbst weitgehende Präsenzpflicht am Dienstort genüge (das erwähnte Urteil i. S. Albertoni), wie denn auf die Frage der Präsenzpflicht auch in anderer Beziehung nicht mehr massgeblich abgestellt worden ist (z. B. bezüglich der Frage, ob der Pflichtige eine leitende Stellung in einem bedeutenden Betrieb innehabe; Urteile vom 14. November 1946 i. S. Noverraz, 26. Juni 1947 i. S. Meyer und vom 8. November 1950 i. S. Siegrist). Möglich ist allerdings, dass sich am Dienstort ein pri- märes und am Familienwohnsitz ein sekundäres Steuer- domizil befindet, weil die Familie dauernd an einem vom Dienstort des Mannes getrennten Ort sich aufhält (Urteile vom 27. Juni 1931 i. S. Spicher und vom 27. Oktober 1922 i. S. Maret). Wo aber im übrigen die familiären und per- sönlichen Beziehungen des Pflichtigen sich nicht am Dienstort konzentrieren, hat das Bundesgericht schon bisher den Ort dieser Beziehungen als Steuerwohnsitz er- klärt (Urteile vom 4. März 1927 i. S. Mark und vom 28. März 1934 i. S. Ruf). Der Beschwerdeführer besass in Olten zunächst bloss ein Zimmer und begab sich nach seiner Darstellung fast alle Tage, jedenfalls aber über das Wochenende, zu seinen Eltern nach Pfaffnau. Die Steuerkommission bestreitet zwar diese Angaben des Beschwerdeführers. Doch werden sie vom Regierungsrat des Kantons Solothurn anerkannt. Es liegt auch nichts dafür vor, dass die Darstellung des Beschwerdeführers in diesem Punkt unzutreffend wäre. Sie entspricht demjenigen, was der Beschwerdeführer in der Befragung vor der Steuerkommission ausgeführt hat. Muss aber von der Richtigkeit dieser Behauptung aus- gegangen werden, so befand sich der Mittelpunkt der per- sönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerde- führers zweifellos in Pfaffnau. Selbst eine weitgehende Präsenzpflicht würde nach dem Ausgeführten ein Steuer- domizil daselbst nicht ohne wejteres ausschliessen. Übri- gens bestand für den Beschwerdeführer keine derartige Gerichtsstand. No 23.
Pflicht. Er war an Sonntagen zunächst völlig dienstfrei, und in der Folge hatte er nur jeden 6. Sonntag Dienst zu tun und dafür während eines Tages in der Woche frei. Nichts stand im Wege, dass der Beschwerdeführer sich während dieser freien Tage nach Pfaffnau begab. Dass er die Schriften in Olten erst auf eine Untersuchung der Verwaltung über die Wohnsitzverhältnisse der Post- beamten in der Gemeinde Olten und auf deren Weisung hin einlegte, spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Dar- stellung des Beschwerdeführers. IV. GERICHTSSTAND FOR 23. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Sartoris gegen Frischknecht und Gewerbegericht Zürich. Art. 59 BV: Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung). Art. 59 Cst.: For de l'etablissement commercial (etablissement principal ou secondaire). Art. 59 CF: Foro dell'azienda commerciale (stabilimento princi- pale 0 secondario). A. -Frau C. Sartoris-Schira, welche mit ihrem Ehe- mann in Ascona wohnt, betreibt in Zürich (Fraumünster- strasse 13) ein Ladengeschäft, die Onsernonetal-Heimat- stube zur Weberin , wo Heimarbeiten aus dem Tessin verkauft werden. Das Geschäft wurde im Handelsregister nicht eingetragen. Anna Frischknecht war als Verkäuferin angestellt. Sie wurde von Frau Sartoris mit Schreiben vom 20. Dezember 1950 fristlos entlassen. Darauf machte sie Lohn-und Provisionsansprüche für die Zeit bis Ende Februar 1951 geltend und erhob daher beim Gewerbe-
gericht Zürich Klage gegen Frau Sartoris auf Zahlung eines Betrages von Fr. 1132.50 nebst Zins. Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des Zürcher Richters. Mit Entscheid vom 27. Februar 1951 wies das Gewerbe- gericht die Einrede ab. Es nahm an, die Beklagte besitze in Zürich eine Geschäftsniederlassung, und zwar ihr Hauptgeschäft ; sie könne deshalb für die in Frage stehen- den Verbindlichkeiten, welche für Rechnung dieser Nieder- lassung begründet worden seien, nach 2 Ziff. 6 zürch. ZPO und der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 59 BV in Zürich belangt werden. B. -Mit Htaatsrechtlicher Beschwerde beantragt Frau Sartoris, das Urteil des Gewerbegerichtes Zürich wegen Verletzung des Art. 59 BV aufzuheben und die von ihr erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit dieses Gerichtes zu schützen. Sie führt aus, der Hauptsitz ihre" Geschäfts befinde sich nicht in Zürich, sondern in Ascona, wo sie wohne und die leitende Tätigkeit ausübe. Dem Zürcher Geschäft fehlten aber auch die Merkmale einer Zweigniederlassung. Es sei nur eine Verkaufszentrale (Verkaufsdepot), die in allem vom Hauptsitz in Ascona abhängig sei. Hier kaufe die Beschwerdeführerin die für den Vertrieb in Zürich bestimmten Waren ein, erledige sie sämtliche Korrespondenz und treffe sie überhaupt alle für das Geschäft in Zürich erforderlichen kaufmännischen Dispositionen. Anna Frischknecht habe eigentlich bloss die Stellung einer Ladentochter gehabt. Die Verkaufspreise seien von der Beschwerdeführerin in Ascona festgesetzt worden. Die Verkäuferin habe für Geschäftsausgaben von Fall zu Fall die Ermächtigung der Geschäftsiuhaberin einholen müssen. In Zürich sei keine Buchhaltung geführt worden. Die Verkäuferin habe die Geschäftseinnahmen täglich auf das Postcheckkonto der Beschwerdeführerin im Tessin überweisen müssen. Sie habe zwar versucht, sich weitergehende Befugnisse anzumassen ; aber gerade deshalb sei es zu Differenzen und zur Entlassung gekom- men. Gerichtsstand. N" 23.
O. -Anna Frischknecht beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin betreibe in Ascona überhaupt kein Geschäft. Dort befinde sich lediglich das Lebensmittelgeschäft ihres Ehemannes, welches mit dem Betrieb in Zürich nichts zu tun habe. Weder in einem Adress-noch in einem Telephonbuch sei im Tessin ein Geschäft auf den Namen der Beschwerde- führerin eingetragen. Sie besitze ein solches lediglich in Zürich. Die Firmentafel, die Briefköpfe, die Geschäfts- karten und der Firmenstempel, welche für dasselbe gebraucht würden, wiesen keinerlei Zusatz auf, der auf eine Abhängigkeit von einem auswärtigen Geschäft schliessen liesse. Die Beschwerdegegnerin habe den Zür- cher Betrieb sehr selbständig geführt; sie habe die Kor- respondenz mit der Kundschaft besorgt, in der Hauptsache die Zahlungen an die Lieferanten vorgenommen, fast durchweg den Einkauf selbständig erledigt und auch die Verkaufspreise festgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe selten' von sich aus WeisungeD.o erteilt, sondern jeweilen angefragt, wie die Beschwerdegegnerin die Situation beurteile. In Zürich sei immer ein Kassabuch im Doppel geführt worden. Die Beschwerdegegnerin sei auch am Umsatz beteiligt gewesen. Die Selbständigkeit des Zürcher Geschäftes sei lediglich zu Steuerzwecken etwas getarnt worden. Zum mindesten habe man es mit einer Zweig- niederlassung zu tun ; auch bei dieser Betrachtungsweise wäre der Zürcher Rnchter zuständig. D. -Das Gewerbegericht Zürich hat auf Vernehm- lassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin aufrechtstehend ist und dass die Forderung, mit welcher die Beschwerdegegnerin sie vor dem Gewerbegericht Zürich belangt hat, eine persönliche Ansprache darstellt. Auch unterliegt keinem Zweifel, dass der zivilrechtliche
124 Staatsrecht. Wohnsitz der Beschwerdeführerin sich in Ascona befindet. Gleichwohl kann sie sich auf die verfassungsmässige Ga- rantie des Wohnsitzrichters dann nicht berufen, wenn ihre Verkaufsstelle in Zürich, mit deren Betrieb die von der Beschnerdegegnerin geltend gemachte Forderung zusam- menhängt, als Geschäftsniederlassung im Sinne der Recht- sprechung des Bundesgerichtes zu Art. 59 BV anzusehen ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist nicht zu bean- standen, dass das Gewerbegericht Zürich gestützt auf 2 Ziff. 6 zürch. ZPO sich für zuständig erklärt hat. Die Entscheidung hängt davon ab, ob Zürich der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerde- führerin (Hauptniederlassung) ist oder ob sie hier zum mindesten eine Geschäftsstelle (Zweigniederlassung) be- sitzt, wo solche Tätigkeit ausserhalb des Hauptsitzes dauernd und, wenn auch in Verbindung mit ihm, so doch mit gewisser Selbständigkeit ihm gegenüber sich abspielt (BGE 30 I 657, 666 Erw. 3 ; 34 I 701 Erw. 2 ; 36 J 242 ; 50 I 122; 62 I 18). Die Anforderungen, welche an eine Zweigniederlassung im Sinne des Handelsrechtes gestellt werden (BGE 68 I 112 Erw. 3), brauchen nicht erfüllt zu sein. Das Bundesgericht hat schon als genügend erachtet, dass die betreffende Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Doppelbesteuerungspraxis ein sekundäres Steuerdo- mizil begründet (nicht veröffentlichtes Urteil vom 17. Juni 1946 i. S. Frank), d. h. ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen aufweist, mitte1st deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des techni- schen oder kommerziellen Betriebes des Unternehmens vollzieht (BGE 54 I 418, 62 I 139). 3. -Die körperlichen Einrichtungen, deren die Be- schwerdeführerin sich für den Betrieb ihres Handelsge- schäftes dauernd bedient, befinden sich, wenn nicht aus- schliesslich, so doch jedenfalls zum grössten Teil in Zürich. Hier unterhält sie ein Lager und einen Verkaufsladen. Sie behauptet nicht, dass auch anderwärts, insbesondere in Ascona, solche ständige Anlagen bestehen. Der Verkauf Gerichtsstand. N° 23. 125 wird ausschliesslich in Zürich oder von hier aus vorgenom- men. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass sie, als Inhaberin des Geschäftes, von Ascona aus dessen allge- meine Leitung besorgt, die wichtigeren Anordnungen trifft. Ihr Einwand, die Geschäftsstelle in Zürich sei in allem vom Hauptsitz in Ascona abhängig, geht jedoch nach den Akten fehl. Vielmehr war der Beschwerdegegnerin eine weitgehende Selbständigkeit eingeräumt. Die Beschwerde- führerin suchte denn auch ihr Geschäft in Zürich nur dann und wann auf, manchmal in grossen Abständen. Zwar wird zutreffen,. dass sie die Entscheidung darüber, was einzukaufen war, sich selbst vorbehalten hat. Sie war aber beim Einkauf auf die Vorschläge der Beschwerdegegnerin angewiesen, welche besser als sie beurteilen konnte, was und wieviel zu bestellen war. Die Bnschwerdegegnerin gab auch selbst Bestellungen auf. Zudem wird die bestellte Ware direkt nach Zürich geliefert, muss also hier auf Mängel hin überprüft werden. Zahlungen wurden nicht nur von der Beschwerdeführerin; sondern auch von der Beschwerdegegnerin vorgenommen. Diese konnte die Ver- kaufspreise mindestens zum Teil nach eigenem Ermessen festsetzen. Auch gewisse andere Aufgaben (Kundenwer- bung, Anstände mit Kunden, Inkasso, Anstellung von Aushilfspersonal, Verhandlungen mit Behörden) waren ihr zur selbständigen Erledigung übertragen. Demgemäss war auch die Geschäftskorrespondenz zu einem grossen Teil ihre Sache. Soweit eine Buchhaltung besteht, wird sie mindestens teilweise in Zürich besorgt. Jedenfalls steht fest, dass hier ein Kassabuch geführt wird und die Inventare erstellt werden. Die Selbständigkeit des Geschäfts der Beschwerdeführerin an der FraumÜllSterstrasse in Zürich kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass in den Bezeichnungen, unter welchen es im Verkehr mit Lieferanten und Kunden auftritt, einzig diese Adresse als Sitz genannt wird, keinerlei Hinweis auf Ascona enthalten ist. Ob der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Zürich oder in Ascon liege, kann
dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall besteht an jenem Orte eine ständige Geschäftsstelle, deren Bedeutung und Selbständigkeit gross genug ist, dass die Beschwerdefüh- rerin für Anspruche, welche wie der von der Beschwerde- gegnerin erhobene mit dem dortigen Betrieb zusammen- hängen, daselbst muss ins Recht gefasst werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. V. GARANTIE DES BüRGERRECHTS GARANTIE DU DROIT DE CITE 24. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juni 1951 i. S. GoldsteIn gegen Regierungsrat des Kantons Zfirich. Bürgerrecht in Kantrm und Gemeinde:
Oittadinanza cantrmale 6 attinenza comunale.