Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 16 WUStB; charitable gifts by a wholesaler as self-consumption. The concept of self-consumption is to be understood in turnover-tax terms and not according to the economic purpose of the disposition. Any use of goods by the wholesaler other than resale or use as materials in the course of production constitutes taxable self-consumption, including gratuitous transfers for charitable purposes. The decisive criterion is the removal of goods from the taxable circulation chain by a voluntary disposition of the wholesaler. Tax exemptions may be granted only where the decree expressly provides them; policy considerations cannot create an unwritten exemption (consid. 1-3).
100 Verwaltungs-und Disziplinarreoht. ait pris une decision. S'il refuse l'approbation, un recours de droit public n'aurait plus d'objet. S'il l'accorde, cette voie de recours restera ouverte a. Eberhard. Par ves motifs, le Tribunal fideraZ : Declare le recours irrecevable. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 27. Urteil vom 21. September 1951 i. S. Aktiengesellschaft vormals W. Aehtnieh Co. gegen eidg. SteuerverwaituDg. Warenumsatzsteußr: Der Grossist schuldet die Steuer für Eigen- verbrauch auch dann, wenn er Produkte seines Betriebes zu wohltätigen Zwecken verschenkt. ImpOt sur le chiffre d'affairea: Le grossiste doit aussi l'impöt lorsque, pour des fi.ns charitables, il fait cadeau da produits da son exploitation. Impoata sulla ci/ra d'affari : TI grossista deve l'imposta sul consumo personale anche per i prodotti deUa sua azianda ch'egli dona a scopo di beneficenza. A. -Die Aktiengesellschaft vormals W. Achtnich Co. in Winterthur ist Grossist im Sinne des Warenumsatz- Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27. 151 steuerbeschlusses. Sie stellt gestrickte und gewirkte Un- ter-und Oberkleider her. Sie pflegt Spitälern, Sanatorien und andern öffentlichen Institutionen von ihren Fabrikaten zu spenden. Streitig ist, ob diese Verwendung als Eigen- verbrauch unter die Warenumsatzsteuer falle. Die eidg. Steuerverwaltung hat die Frage bejaht und daher die von der Gesellschaft geforderte Rückerstattung eines für das 4. Quartal 1950 unter Vorbehalt bezahlten Steuer- betreffnises abgelehnt. Auf Einsprache hin hat sie an ihrem Standpunkte festgehalten (Entscheid vom 1. Juni 1951). B. -Gegen den Einspracheentscheid führt die Gesell- schaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie für freiwillige Vergabungen zu charitativen Zwecken an Spitäler, Sanatorien usw. keine Warenumsatzsteuer zu entrichten habe, und daher seI die Rückerstattung der unter diesem Titel für das 4. Quartal 1950 bezahlten Eigenverbrauchsteuer anzuordnen. Zur Begründung wird geltend gemacht: Der Warenumsatzsteuerbeschluss erfasse nur Vorgänge des Wirtschaftslebens. Deshalb sei der Grossist nicht steuer- pflichtig für Ware, welche ihm gegen seinen Willen, durch Verlust, Verderbnis, Brand, Diebstahl und dergleichen, abhandnn komme, wie die eidg. Steuerverwaltung in ihrer Mitteilung Nr. 3 vom 14. April 1942 anerkannt habe. Das- selbe müsse aber gelten für Schenkungen wohltätigen Charakters, weil der Grossist damit keine Umsätze im wirtschaftlichen Sinne tätige, keinen materiellen Vorteil erziele. Man könne sie nicht unter den Begriff des Eigen- verbrauches im Sinne des Art. 16 WUStB ziehen, weil sie weder Verbrauch seien, noch eigenen Zwecken des Gros- sisten dienten. Die eidg. Steuerverwaltung habe in jener Mitteilung auch festgestellt, dass kein steuerbarer Eigen- verbrauch vorliege, wenn der Grossist eine Ware zur Reparatur oder zum Ersatz einer bereits gelieferten Ware verwendet, für die er (unentgeltlich) einzustehen hat (z. B. Garantiearbeiten) . Grund der Steuerfreiheit dieses
Verwaltungs-und Disziplinarrecht Tatbestandes könne nur die Unentgeltlichkeit sein; diese sei aber auch charakteristisch für die charitative Vergabung. Die eidg. Steuerverwaltung berufe sich zu Unrecht auf Urteile des Bun iesgerichts über die Besteuerung der Gratis- abgabe von Warenmustern. Diese Praxis betreffe Ge- schenke, welche zu Werbezwecken oder aus andern ge- schäftlichen Motiven gemacht werden, nicht Gaben zu wohltätigen Zwecken. Es komme auf den Grund der Schenkung an. Unbegründet sei auch die Überlegung der eidg. Steuer- verwaltung, die in Frage stehende Verwendung müsse besteuert werden, weil mit ihr die Ware aus dem Verkehr ausscheide, was nicht geschehen dürfe, ohne dass die Abgabe erhoben werde. Die Verwaltung habe in ihrer Mitteilung Nr.3 selbst Fälle genannt, wo solches Aus- scheiden die Steuerpflicht nicht nach sich ziehe. Ausserdem sei wiederholt festgestellt worden, dass der Grundsatz, wonach jede Ware nur einmal mit der Warenumsatz- steuer belastet werden soll, im Gesetz nicht streng durch- geführt sei. Wenn aber eine mehrfache Besteuerung zu- lässig sei, könne auch ein völliger Wegfall der Besteuerung dem Willen des Gesetzgebers nicht widersprechen. Es werde bestritten, dass die Befreiung der charitativen Geschenke von der Steuer eine Besserstellung des Gros- sisten im Verhältnis zum Nichtgrossisten zur Folge hätte, wie die Verwaltung behaupte. Sodann sei zu bedenken, dass die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung über die direkten Steuern Vergabungen zu wohltätigen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer ausnehme und gemein- nützigen Institutionen weitgehend Steuerfreiheit zubillige. Es widerspreche diesen ungeschriebenen Grundsätzen des schweizerischen Gemeinwesens , wohltätige Hand- lungen anderseits der indirekten Steuer zu unterwerfen. Wenn auch die Steuerfreiheit charitativer Vergabungen im Warenumsatzsteuerbeschluss nicht ausdrücklich verankert sei, so ergebe sie sich doch aus dessen Auslegung. Ohne Bundesrechtliehe Abgaben. N0 27.
klare Vorschrift sollten solche Schenkungen nicht be- steuert werden. Das schweizerische Staatswesen ist zum Glück kräftig und gesund genug, um sich zu erhalten, ohne dass die Caritas den Fiskus alimentieren muss. O. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. Daa Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. ten Waren aus Fabrikation und Handel aus. Die Beschwer- deführerin verwendet sie selbst, zu Geschenkzwecken, also anders als zum (Wieder-) Verkauf oder als Werkstoff; sie gilt deshalb insoweit nach Umsatzsteuerrecht als Konsu- ment. Man hat es daher mit Eigenverbrauch im Sinne des Art. 16 WUStB zu tun, gleich wie in den vom Bundes- gericht beurteilten Fällen der Gratisabgabe von Waren- mustern (Entscheide vom 20. Oktober 1944 i. S. Geigy und vom 8. Oktober 1948 i. S. Robapharm, ASA 13, 407 ff. und 17, 286 ff.), Katalogen (Urteil vom 20. Mai 1949 i. S. Buchser, ASA 18, 149 ff.) und Musterbüchern (BGE 76 I 66 ff.). 2. -Die Einwendungen, welche in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde vorgebracht werden, sind unbegründet: a) Die Beschwerdefübrerin vertritt, unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts betreffend Warenmuster, die Auffassung, dass Schenkungen nur dann unter Art. 16 WUStB fallen, wenn sie zu Werbezwecken oder aus andern geschäftlichen Motiven vorgenommen werden, dagegen nicht, wenn sie charitativen Zwecken dienen. Das Gesetz spricht jedoch von anderer Verwendung schlechthin; es unterscheidet nicht nach deren Grund oder Zweck. Das Bundesgericht hat denn auch stets daran festgehalten, dass nach dem Wortlaut und nach der systematischen Bedeutung der in Art. 16 WUStB getroffenen Abgrenzung jede andere Verwendung als zu den daselbst ausdrücklich ausgenommenen Zwecken steuerbaren Eigenverbrauch darstellt und dass dies insbesondere zutrifft für die Gratis- abgabe von Waren, sei es als Werbemittel, sei es aus andern Gründen (vgl. das Urteil Robapharm, Erw. 1 und 2 b ; ferner das Urteil Geigy, Erw. 2 c, wo die reine Schenkung ausdrücklich erwähnt ist). b) Richtig ist, dass Ware, welche dem Grossisten gegen seinen Willen, durch Verlust, Diebstahl und dergleichen, abbanden kommt, der Eigenverbrauchsteuer nicht unter- worfen ist. Der Grund liegt jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darin, dass man es in solchen . Bundesrechtliehe Abgaben. NI) 27.
Fällen nicht mit Vorfällen des normalen Wirtschafts- lebens, mit Vorgängen, welche materielle Vorteile ein- bringen, zu tun hat, sondern darin, dass es überhaupt an einer Verwendung fehlt, weil der Grossist über die Ware noch gar nicht verfügt hat (BGE 76 I 73 ff.). Im Falle der Schenkung durch den Grossisten verhält es sich anders ; sie ist von ihm gewollt und stellt daher eine Verwendung dar. Weil es nicht eine Verwendung zum (Wieder-) Ver- kauf oder als Werkstoff ist, -liegt Eigenverbrauch gemäss Art. 16 WUStB vor. c) Diese Bestimmung ist nicht nur im Falle des ei- gentlichen Verbrauches der Ware zum eigenen (ma- teriellen) Nutzen des GrossisteR anwendbar. Der darin verwendete Begriff des Eigenverbrauchs ist nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen, sondern hat rein umsatzsteuerrechtliehe Be- deutung: Er dient der Durchführung des dem Waren- umsatzsteuerbeschluss zugrunde liegenden Prinzips, dass jede Ware auf dem Wege vom Hersteller zum Konsu- menten einmal von der Abgabe erfasst werden soll. Zwar ist dieser Grundsatz im System der Grossistensteuer, wie es im Gesetze verwirklicht ist, nicht restlos durchführbar; er erleidet, wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt, gewisse Ausnahmen, so dass unt.er Umständen eine dop- pelte Belastung der Ware eintreten oder umgekehrt eine Ware der Besteuerung entgehen kann. Von Ausnahmen kann indes nur insoweit die Rede sein, als sich solche Un- zukömmlichkeiten nach dem Gesetzestext und dessen vernünftiger Auslegung nicht vermeiden lassen (vgl. BGE 73 I 258 ff.). d) Dass Schenkungen zu charitativen Zwecken keine Umsätze im wirtschaftlichen Sinne sind, ist unerheblich. Wenn der Grossist Waren aus seinem Lager, z. B. Lebens- mittel, für seinen eigenen Bedarf ausscheidet, ist dies wirtschaftlich ebenfalls kein Umsatz, und doch wird diese Entnahme vom Gesetz wie die Lieferung als Umsatz behandelt, wie sich aus der Systematik seines ersten Teils,
156 Verwaltungs-und Disziplinarrecht . insbesondere aus Art. 13 Abs. 1lit.a sowie aus den unter dem Titel Umsatz zusammengefassten Art. 15 und 16 ergibt. Mit dieser gesetzlichen Fiktion eines Umsatzes (einer Lieferung des Grossisten an sich selbst , BGE 76 I 73) wird verhindert, dass der Grossist einen ungerecht- fertigten Vorteil geniesst. Wie der Nichtgrossist oder der gewöhnliche Verbraucher, welchen beim Bezug von Waren für ihren Eigenbedarf die Umsatzsteuer überwälzt wird, so soll auch der Grossist, welcher Waren für seine eigenen Bedürfnisse verwendet, die durch die Abgabe bewirkte Preiserhöhung auf sich nehmen. Entsprechendes muss aber gelten für Waren, welche er zu wohltätigen Zwecken verschenkt. Gewiss ist weder die wohltätige Handlung noch die Entnahme der betreffenden Ware aus dem Lager ein Umsatz in des Wortes wirtschaftlicher Be- deutung. Aber die Nichtgrossisten und die gewöhnlichen Konsumenten müssen sich die überwälzung der Steuer auch dann gefallen lassen, wenn sie die mit der Abgabe belastete Ware zum Zwecke der Wohltätigkeit ver- schenken wollen. Es ist daher richtig, dass auch der Grossist die Abgabe tragen muss, wenn er für eine chari- tative Vergabung, die er selbst machen will, Ware aus seinem Lager ausscheidet. Diese Verfügung ist, nach Wortlaut und Sinn des Art. 16 WUStB, gleich zu behan- deln wie die Zuweisung zur Verwendung für den Eigen- bedarf. In beiden Fällen liegt Eigenverbrauch und damit Umsatz in dem nach dem Warenumsatzsteuerbeschluss massgebenden weiten Sinne vor. e) Auch daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gnnaten ableiten, dass die eidg. Steuerverwaltung in ihrer Mitteilung Nr. 3 unter den Fällen, wo nicht Eigen- verbrauch anzunehmen ist, die Verwendung einer Ware für eine Garantiearbeit oder Ersatzlieferung des Grossisten genannt hat. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dieser Tatbestand unterliege deshalb nicht der Eigen- verbrauchsteuer, weil die Garantieleistung unentgeltlich erbracht werde, ist unrichtig. Es handelt sich vielmehr Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27. 157 um eine Leistung, welche der Grossist bei einer ersten Lieferung für den Fall der Feststellung von ihm zu v lr- antwortender Mängel mitübernommen hat und deren Gegenwert im Entgelt für jene Lieferung eingeschlossen ist. Es geht also nicht um die Eigenverbrauch-, sondern um die Lieferungssteuer. Der Wortlaut jener Mitteilung ist freilich insofern etwas missverständlich, als von einer Leistung des Grossisten, für die er (unentgeltlich) ein- zustehen hat , die Rede ist. Gemeint ist, dass für die Garantieleistung nicht noch besonders Rechnung gestellt werde. t) Steuerbefreiungen sind nur zulässig, soweit das Gesetz sie vorsieht. Der Warenumsatzsteuerbeschluss be- freit Waren, welche für wohltätige Vergabungen verwendet werden, nicht von der Abgabe. An diese Ordnung sind die zur Anwendung des Gesetzes berufenen Behörden ge- bunden. Übrigens lassen sich für sie auch sachliche Gründe anführen: Die Steuerfreiheit hätte nicht nur für wohl- tätige Vergabungen des Grossisten gewährt werden können, sondern es hätte um der Rechtsgleichheit willen auch die Rückerstattung der Steuer auf der Lieferung von Waren, welche von den Abnehmern für wohltätige Zwecke ver- wendet werden, vorgesehen werden müssen. Eine solche Regelung wäre aber praktisch kaum durchführbar. Sodann wäre mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Waren, welche wohltätigen Institutionen zugeführt werden, hin- terher doch an gewöhnliche, der Wohltätigkeit nicht bedürfende Verbraucher gelangen (z. B. durch Kauf an einem Wohltätigkeitsbazar) ; in diesem Falle wäre die Steuerbefreiung nicht gerechtfertigt. Ausserdem erscheint die Belastung der Woh::.tätigkeit mit Warenumsatzsteuern nicht als untragbar. 3. -Wenn der Grossist einer wohltätigen Institution Ware zu herabgesetztEm Preise .verkauft, wird die Steuer- belastung freilich in der Regel kleiner sein als im Falle der Schenkung, da die Abgabe bei Lieferungen vom tat- sächlich vereinnahmten Entgelt, beim Eigenverbrauch
158 Verwaltungs-und Disziplina.rrecht. vom Verkehrswert berechnet wird (Art. 20 WUStB). Diese Unzukömmlichkeit muss jedoch, als Folge des Systems des Gesetzes, hingenommen werden. (Unter welchen Voraussetzungen die Steuerbehörde einem Rabatt- verkauf die Anerkennung versagen könnte mit der Be- gründung, es liege Steuerumgehung vor Art. 8 Abs. 4 WUStB , ist hier nicht zu prüfen.) Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. II. REGISTERSACHEN REGISTRES 28. Urteil der J. ZivilabteUung vom 6. September 1951 i. S. Fraumünsrer-Verlag A.G. und Gen. gegen Kirchgemeinde Frau- münster und Zürich, Justizdlrektion. Handelsregister, Firmabezeichnung, Unzulässigkeit wegen Täu- schungsgefahr und Verletzung öffentlicher Interessen; Art. 944 OR. Registre du commerce, designation d'une maison. InadmissibiliM d'une raison de commerce a cause d'un risque de confusion et d'une atteinte a l'inMret public; art. 944 CO. Registro di commercio, designazione d'una ditta. Inammissibilita. d'una ditta commerciale a motivo d'un rischio di confusione e d'nna lesione dell'interesse pubblico (alt. 944, CO). A. -Die 1933 gegründete Verlagsgesellschaft Präsens A.-G., die seit 1936 ihren Sitz an der Fraumünsterstrasse in ZüricQ. hatte, änderte 1941 anlässlich des tJ'öerganges sämtlicher Aktien an Dr. Th. Rimli ihre Firma in Frau- münster-Verlag A.-G. ab. Ungefähr ein Jahr später ver- legte sie ihren Sitz in den Stadtteil Aussersihl. 1944 glie- derte sie sich als Tochtergesellschaft die Fraumünster- Verlagsbuchhandlung A.-G. an. Registersachen. N0 28.
Unmittelbar nach der Firmaänderung von 1941 er- suchte die Kirchgemeinde Fraumünster den Verlag, auf den Firmabestandteil Fraumüuster zu verzichten, weil die Bezeichnung das Publikum leicht zu der irrigen An- nahme verleiten könnte, dass hinter dem Unternehmen die Kirchgemeinde Fraumünster stehe oder dass sie sonst- wie einen Zusammenhang mit dem Verlag' aufweise. Der Verlag lehnte das Ansinnen jedoch ab, weil solche Be- fürchtungen unbegründet seien. Fraumünster-Verlag und -Buchhandlung sind Unter- nehmen katholischer Richtung; sie verbreiten neben neu- tralem Gedankengut solches von ausgesprochen katholi- scher Prägung. So nahmen sie im Jahre 1948 die Heraus- gabe und Verbreitung einer katholischen Familienbibel an die Hand. Das veranlasste die Kirchenpflege der Frau- mntergeneinde, der auch von Gemeindemitgliedern krItIsche Ausserungen über die Verwendung des Namens der Kirchgemeinde durch die beiden Unternehmen zugin- gen, die Angelegenheit wieder aufzugreifen. B. -Nachdem erneute Schritte bei den beiden Firmen erfolglos geblieben waren, stellte die Kirchgemeinde im Februar 1949 beim Handelsregisteramt Zürich unter Hin- weis auf Art. 944 OR das Begehren um Abänderung der beiden Firmabezeichnungen in dem Sinne, dass der Name Fraumünster daraus zu streichen 'sei. Die beiden Firmen beantragten Abweisung des Be- gehrens. Das Handelsregisteramt Zürich wies das Begehren der Kirchgemeinde Fraumüuster ab. Die Justizdirektion Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handels:register dagegen forderte mit Verfügung vom 3. März 1951 die beiden Firmen auf, Firmabezeichnungen zu wählen, die das Wort FraumÜllster )) nicht mehr enthalten. O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdegegnerin, sowie die Justizdirektion Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde. Das eidg. Justiz-und Polizeidepartement