Art. 46 Abs. 2 BV; taxation of a partner’s remuneration for personal work in a general partnership. Income from a partnership must be split so that the remuneration for personal work is taxed at the partner’s domicile, while capital return and profit share are taxed at the place of the business. Such allocation presupposes that the partner actually received a corresponding amount in the relevant year. If, in one of the years of a two-year average period, no withdrawal at all was made, no salary component may be attributed for that year by resorting to an averaging method; otherwise the same income would be taxed twice and the proportion between total receipts and work remuneration would be distorted (consid. 4).
206 Staatsrecht. Zustandes bewusst war, als er am 24. Juni 1950 mit seinem Lieferungswagen hinter dem Trolleybus der Basler Ver- kehrsbetriebe durch die Grenzacherstrasse Richtung Stadt fuhr und den Trolleybus überholen wollte. Es kann also davon ausgegangen werden, dass er der Vorschrift des Art. 59 MFG nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig zuwiderge- handelt hat. Das schliesst aber nicht aus, dass es sich um ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 BV handeln kann. Denn auch das fahrlässig begangene Delikt erfüllt diese Voraussetzung, wenn -besonders bei Vergehen ge- gen Leib und Leben Dritter -die Fahrlässigkeit nicht blosser Unaufmerksamkeit entspringt, sondern pflicht- widrige Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlichen Vor- schriften, Leichtfertigkeit und Ausserachtlassung elemen- tarster Sorgfaltspflichten kundtut (BGE 76 I 85 Erw. 2). Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt war schon objektiv nicht leicht; denn die Kollision hatte die Verletzung von Insassen des Trolleybus zur Folge. Er erweist sich aber auch nach der Seite des Verschuldens als gravierend. Zunächst lag kein leichter Grad von Ange- trunkenheit vor. Die Blutuntersuchung ergab für die Zeit des Unfalls einen Alkoholgehalt von ca. 1,25%(J, was nach den vom Gericht übernommenen Feststellungen des Ge- richtsarztes einem mittleren Grad von Angetrunkenheit entspricht. Der Beschwerdeführer handelte sodann im Rückfall; er ist bereits im Jahre 1935 und später wieder- holt, nämlich im Jahre 1945 wegen Fahrens in betrunke- nem Zustand und im Jahre 1949 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand verurteilt worden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises war, und ferner, dass er durch seine grobe Pflichtverletzung in leichferti- ger Weise einen Unfall herbeigeführt hat, der unter Um- ständen weit schwerwiegendere Folgen hätte nach sich ziehen können )l (Urteil S. 6/7), dass der Beschwerdefüh- rer also eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter geschaffen hat und nur deshalb nicht auch wegen fahr- Doppelbesteuerung. N° 34.
lässiger Körperverletzung bestraft worden ist, weil die durch den Zusammenstoss verletzten Personen nicht Straf- antrag gestellt haben. Angesichts dieser HäufungerschwerenderUmstände kann nicht gesagt werden, die Tat sei eine Folge einmaliger Un- achtsamkeit oder Zerstreutheit. Der Beschwerdeführer hat vielmehr durch das Führen eines Motorfahrzeuges in an- getrunkenem Zustande, dessen Gefahrlichkeit für den öf- fentlichen Verkehr ihm aus früheren Verurteilungen und auch sonst wohl bekannt war, eine Verkehrsstörung und damit die Gefährdung von Leib und Leben Dritter in Kauf genommen und durch das entgegen der Vorschrift von Art. 46 Ziff. 1 MEV ausgeführte Überholungsmanöver auch verwirklicht. Er hat damit pflichtwidrig elementare Vorschriften über den Verkehr auf der Strasse ausseracht gelassen und eine für die öffentliche Sicherheit gefahrliche Gesinnung an den Tag gelegt. Damit sind aber die Voraus- setzungen, bei deren Vorliegen ein Vergehen im Sinne von Art. 45 BV als schwer zu gelten hat, erfüllt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 34. Auszug aus dem UneU vom 20. .Juni 1951 i. S. Stftdli gegen Kanton St. GaUen. Art. 46. AbB. 2 BV. Soweit die Einkünfte eines Gesellschafters aus einer Kollektivgesellschaft, deren Sitz sich aUBBerhalb seines Wohnsitzkantons befindet, Entgelt für seine persönliche Arbeit darstellen, sind sie an seinem Wohnsitz zu versteuern. Bei der Ermittlung des nach dem Steuergesetz des Wohnsitzkantons
2'08
-massgebenden durchschnittlnchen Enommens einer zwei- jährigen Periode darf für em Jahr, m welchem der Gesell- schafter aus der Firma nichts bezogen hat, ein Anspruch a.uf Arbeitsentgelt nicht in Rechnung gestellt werden. Art. 46 al. 2 ast; Lorsque l'associe d'une socieM eIl: nom c?llectü a son domicile hors du canton ou se trouve -Ie SIege social, las prelevements de eet associe doiven etre ID:Poses par le .can de son domicile dans la masure ou ds constltuent la retrIbutIon du travail personnel fourni. Pour la fixation du revenu moyen d'une periode de deux ans -selon le systeme fiscal du canto ou l'associe a son dOlnicile -aucune retribution du travail fourni ne peut etre portee en compte pour une annee ou l'assoeie n'a pas fait de prelevements. Art. 46 cp. 2 OF. TI socio, che .tiene domicilio t:u?ri del.Q;mtone ove la societa in nome collettivo ha la sede, e lIDpombile nel suo -Cantone di dOlnicilio per i redditi ehe gli provengono dalla societa nella misura in cui essi costituiscono un compenso pel lavoro 'da Iui fomito. Nel computo deI reddito medio di periodo biennale (secondo il sistema fisnle d?l C one ?-l -domicilio), non si pub teller conto, per 1 anno m CUl il 80010 non ha percepito alcun reddito dalla societa, di un compenso pel suo lavoro. Der in Flawil wohnende Beschwerdeführer ist Teilhaber der Kollektivgesellschaft Gebr. Stüdli, Kunststoff-Fabrik in Bülach. Im Geschäftsjahr 1947/48 bezog er aus der Firma ein Einkommen von Fr. 33,417.-; im Geschäfts- jahr 1948/49 wurde er mit einem Verlustanteil von Fr. 17,176.-belastet. Bei seiner Veranlagung im Kanton St. Gallen für das Steuerjahr 1950, welcher das durch- schnittliche Einkommen der beiden Vorjahre (bzw. jener beiden Geschäftsjahre) zugrunde zu legen war, wurde für jedes Geschäftsjahr ein Entgelt für persönliche Arbeit in, der Kollektivgesellschaft im Betrage von Fr. 8000.-, wel- cher in den vorangegangenen Jahren als angemessen be- trachtet worden war, in Rechnung gestellt. Der Steuerpflichtige erhebt unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV staatsrechtliche Beschwerde, mit weIcherer u.a. geltend macht, der Kanton St. Gallen dürfe nur für das Geschäftsjahr 1947/48 ein Salär von Fr. 8000.-für per- sönliche Arbeit in der Köllektiv-gesellschaft berechnen. Das Bundesgericht schützt ,die Beschwerde in diesem Punkte Doppelbesteuerung. N0 34.
in Erwägung: 4. -... Die Einkünfte eines Gesellschafters aus der Kollektivgesellschaft' enthalten normalerweise -obwohl oft nicht ausgeschieden -den Entgelt für seine persön- liche Arbeit, den Zins für seine Kapitaleinlage und seinen Gewinnanteil. Um den Grundsatz, wonach der Arbeitslohn am Wohnsitz zu versteuern ist, gleich wie bei den Ange- stellten auch bei dem für die Firma arbeitenden Gesell- schafter durchzuführen, hat die Praxis das Recht' zur Besteuerung desjenigen Teils seiner Einkünfte aus der Ge- sellschaft, der als Entgelt für seine persönliche Arbeit zu betrachten ist, seinem Wohnsitzkanton zuerkannt, wäh- rend der Rest am Sitze der Gesellschaft zu versteuern ist. Die Aufteilung ist auf Grund der geleisteten Arbeit und der Grösse und Bedeutung des Geschäfts vorzunehmen; ins- besondere soll das Salär in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtgeschäftsgewinn stehen. Es ist unbestritten, dass sich aus der Beteiligung an der Kollektivgesellschaft in Bülach für den Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 1948/49 ein Verlust von Fr. 17,176.- ergeben hat, dass er also in diesem Jahre von dort ausser der Vergütung für seine Spesen nichts bezogen hat, viel- mehr mit jenem Verlust belastet wurde. Eine Auf teilung von Einkünften aus der Gesellschaft im Sinne der erwähn- ten Praxis kommt deshalb nicht in Frage; da er überhaupt nichts erhalten hat, liegt auch kein Saläranteil vor, der von St. Gallen besteuert werden könnte. Der Kanton St. Gallen will auch diesbezüglich auf den Durchschnitt der beiden für die Besteuerung 1950 mass- gebenden Geschäftsjahre 1947/48 und 1948/49 abstellen und, da sich für den Beschwerdeführer im Mittel dieser Jahre ein positiver Ertrag aus der Bülacher Firma von Fr. 8120.-ergibt, als Saläranspruch den Betrag von Fr. 8000.-besteuern, der in den vorangegangenen Jahren als angemessener Arbeitsentgelt betrachtet wurde. Er macht geltend, auch wenn infolge schlechten Geschäfts- 14 AS 77 I -19lil
ganges die Gesamtbezüge wesentlich kleiner würden, das Mass der geleisteten Arbeit aber unverändert bleibe, müsse hierfür ein angemessener Saläranspruch anerkannt werden, und beruft sich auf das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 1928 i. S. Guhl, wo gesagt wird: Dem Gedanken einer billigen Verteilung des steuer- baren Einkommens unter die' interessierten Kantone ent- spricht es, dass im allgemeinen eine gewisse Proportion beobachtet wird zwischen Gesamtbezug und Arbeitsent- gelt; freilich nicht in dem Sinne, dass die Höhe des letztem schwanken würde nach dem jeweiligen Jahresergebnis, . wohl aber so, dass der feste Arbeitsentgelt nicht als über- setzt erscheint im Verhältnis zum Reinertrag, den das Ge- schäft regelmässig abwirft. Aus dieser Erwägung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass gestützt auf eine Durchschnittsberechnung ein Saläranspruch auch ange- nommen und vom Wohnsitzkanton besteuert werden könne für ein Jahr, wo der Gesellschafter gar nichts bezogen hat. Von einer billigen Verteilung des steuerbaren Einkom- mens unter die interessierten Kantone l) kann nicht ge- sprochen werden, wo überhaupt kein Einkommen vorhan- den ist. Ebensowenig kann von Wahrung der Proportion zwischen Gesamtbezug und Arbeitsentgelt die Rede sein, wenn der Kanton St. Gallen von dem durchschnittlichen Gesamtertrag von Fr. 8120.-den gleichen Betrag von Fr. 8000.-als Salär besteuern will, der im Jahre zuvor bei einem Gesamtbezug von Fr .. 33,417.-als angemessener Arbeitsentgelt betrachtet wurde. Am deutlichsten wird die Unzulässigkeit dieses Vorgehens unter dem Gesichtspunkt der Doppelbesteuerung; denn es bewirkt tatsächlich eine solche: Von dem Einkommen des Beschwerdeführers aus der Beteiligung an der Bülacher Unternehmung im Jahre 1947/48 wurden gemäss der bisher anerkannten Ausschei- dung Fr. 8000.-als Salär von St. Gallen, der Rest von Fr. 25,417.-von Zürich besteuert. Indem St. Gallen nun im Durchschnitt der Jahre 1947/48 und 1948/49 ein Salär von Fr. 8000.-besteuern will, obwohl der Beschwerde- Eigntumsgarantie. N° 35.
führer im zweiten Jahre nichts bezog, macht es für 1947/48 einen Saläranspruch von Fr. 16,000.-geltend, so dass der Beschwerdeführer für dieses Jahr insgesamt Fr. 41,417.- Einkommen aus der Kollektivgesellschaft in Bülach ver- steuern sollte, während er effektiv nur Fr. 33,417.-bezog. Nach richtiger Berechnung hat St. Gallen für 1947/48, was Bülach anlangt, wie bisher ein Salär von Fr. 8000.- zu besteuern, für 1948/49 aber keines, sodass sich im Durchschnitt der beiden Jahre ein Anteil St. Gallens von Fr. 4000.-an dem in Frage stehenden Einkommen ergibt. Damit ist auch die Proportion zwischen diesem Arbeitsent- gelt und dem Gesamtbezug aus der Bülacher Beteiligung von durchschnittlich Fr. 8120.-im Sinne des Urteils Guhl gewahrt. .' .. .. . . .. .. .. .. .. . .. .. .. .. .. .. .. . . .. .. .. . IV. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 35. Urteil vom 31. Oktober 1961 i. S. Rosenberger gegen Stadt Zilrieh und Regierungsrat des Kantons Zürich. Eigentumsgarantie. Planung. Schaffung von Grünzonen, insbesondere zum Zwecke städtebau- licher Gliederung (Trenngürtel); Erfordernis der gesetzlichen Grundlage. Garantie de la propriet6, plan d'am.enagnt urbain. , . CrOO.tion de zones de verdure, en partlCulier aux :fins d etablir une structure urba.ine (ceintures de sepa.ra.tion). Exigence d'une base legale. . Garanzia deUa , piano di tema rnna. . Crea.zione di zone dl verdura a SCOpl urba.nistlCl (cmtura. dl sepa- razione). Necessita d'una. ba.se legale. A. -Der Gemeinderat der Stadt Zürich erliess am 4:. September 1946 eine neue Bauordnung (BO) mit Zonen-