der Kollektivgesellschafter oder Komplementäre auf-
fassen
und ähnlich dem Geschäftsvermögen einer Einzel-
firma behandeln oder
aber als selbständiges Vermögen
betrachten und dem Vermögen einer juristischen Person
gleichstellen. Im erstern Falle aber kann der im Grund-
buch als Eigentümer eingetragene Kollektivgesellschafter
oder
Komplementär -gestützt auf Art. 5 lit. b BMW
-den Raumbedarf der Gesellschaft geltend machen. Es
kann auch nicht von einer rechtsungleichen Behandlung
gesprochen werden, wenn bei
der Anwendung von Art.
5 lit. b BMW die Personengesellschaften (Kollektiv-und
Kommanditgesellschaften) anders behandelt werden als
die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Genossen-
schaften etc.) ;
denn die unterschiedliche Behandlung lässt
sich damit rechtfertigen, dass die Rechtsnatur der beiden
Gesellschaftsarten eine andere
ist. Dass die Justizdirektion
je einmal bezüglich einer Personengesellschaft einen
Entscheid gefällt
hat, der mit dem angefochtenen Ent-
scheide im Widerspruch stände, hat der Beschwerde-
führer nicht dargetan. )
H. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
5. Urteil vom 73. Mai 1961 i. S. Straub gegen
Kautone St. GaUen und Thurgau.
Der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
A quelles conditions le lieu. Oll sejourne une personne peut-il
etre considere comme etant son domicile ,
A quali condizioni il luogo in cui una persona soggiorna pub essere
considerato come il suo domicilio ?
A. -Die Beschwerdeführerin betrieb früher zusammen
mit ihrem Ehemann Ernst Straub in Arbon das Restaurant
Doppelbesteuerung. N0 Ö. U
z. Trischli. Auf den I. Oktober 1949 verkaufte Straub die
Liegenschaft aus Gründen
der Gesundheit. Da er in Arbon
keine passende Wohnung fand, begaben sich die
Ehe-
leute zu Frau Wwe. Zollikofer, einer Schwester der Be-
schwerdeführerin, die in St. Gall ein Einfamilienhaus
bewohnt. Die Schriften liessen sie
in Arbon, weil sie
. beabsichtigten,
dorthin zurückzukehren, sobald sie dort
eine Wohnung fänden; die Möbel lagerten sie in einem
Lagerhaus
in St. Gallen ein, weil sie in Arbon ebenfalls
keine passende Lagergelegenheit gefunden
hatten. Am 5.
Oktober 1949 meldete sich
Straub bei der Einwohner-
kontrolle der Stadt St. Gallen an und gab die Erklärung
ab, er wolle sich für etwa 3 Monate in St. Gallen aufhalten,
ohne hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er beabsich-
tige, später nach Arbon zurückzukehren. Auf Verlangen
der Einwohnerkontrolle hinterlegte er nach Ablauf der
ersten drei Monate einen 6 Monate zum Gäste-Aufenthalt
in St. Gallen gültigen Interimsschein, gestützt auf den
ihm eine Nebenniederlassung erteilt wurde. Doch
bemühten sich die Eheleute nach wie vor, teils selbst,
teils
durch Verwandte, um eine Wohnung in Arbon. Die
Letztern fanden eine solche in Rheineck, und Straub
entschloss sich, dahin zu ziehen; am 11. März 1950 schloss
er den Mietvertrag über die Wohnung in Rheineck ab.
Da er jedoch die erforderliche Wohnbewilligung vom
Gemeinderat
von Rheineck während längerer Zeit nicht
erhielt und zudem erkrankte, kündigte er den abgeschlos-
senen Mietvertrag am 14. April 1950. Am 18. April be-
schloss der Gemeinderat von Rheineck, dem Beschwerde-
führer die verlangte Bewilligung zu verweigern. Nach den
Aussagen, die die Beschwerdeführerin in einer Einvernahme
hierüber machte, soll sich Straub im Hinblick auf die
mögliche Verweigerung
der Wohnbewilligung durch
Rheineck geäussert haben: Dann kehren wir wieder
nach Arbon zurück. Am 18. April 1950 starb Straub in
St. Gallen. Seine Ehefrau fand wenige Tage später in
Arbon eine Wohnung, die sie anfangs Juni 1950 bezog.
. In der Folge bestätigte die EinwohnerkontroUe von
St. GaUen dem Notariat Arbon, dass Straub sich zunächst
sucnshanber in St. GaUen aufgehalten habe ; später sei
Ihm fur emen Gäste-Aufenthalt eine Nebenniederlassung
rteilt worden; die Hauptniederlassung habe sich aber
m Arbon befunden. Die st. gallischen Steuerbehörden
erklärten dagegen in der Folge, ihre Untersuchungen
hätten ergeben, dass die Eheleute Straub die Absicht
gehabt hätten, nicht mehr nach Arbon zurückzukehren
und dass die Auskunft der Einwohnerkontrolle nach den
vom Erblasser getroffenen Dispositionen nicht den Tat-
sachen entspreche. Arbon stellte sich auf den Standpunkt,
der Erblasser habe seinen Wohnsitz in Arbon beibehalten.
Das Notariat dieser Gemeinde forderte die Beschwerde-
führerin am 23. Januar 1951 auf, im Sinne von 17 des
kantonalen Gesetzes über die Erbschafts-und Schen-
kungssteuern vom 6. Januar 1944 ihm binnen Frist ein
Inventar über das Vermögen sowie eine allfällig vorhan-
dene letztwillige Verfügung einzureichen. Die st. gallische
Steuerverwaltung forderte ihrerseits die Beschwerde-
führerin am 15. Januar 1951 auf, ihr binnen Frist zwecks
Aufstellung des Nachlassvermögens
sämtliche massgebli-
ehen Aktenstücke einzureichen, damit die Steuerveran-
lagung für die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 18. April
1950 sowie die
Erbschaftssteuerveranlagung vorgenommen
wnrden köne; bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung
würde zu emer ermessens weisen Veranlagung geschritten.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. Januar
1951 beantragt Frau Wwe. Straub-Möhl, das Bundes-
gericht wolle feststellen, welcher der beiden Kantone zur
Erhebung der Steuern zuständig sei.
. O. -D?r Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt
die AbWeIsung der Beschwerde gegenüber dem Kanton
Thurgau. Die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen
sohliesst
auf Abweisung der Beschwerde, soweit diese sich
gegen den Kanton St. Gallen richtet.
Doppelbesteuerung. N0 5.
Das Bundesgericht zieht in; Erwägung :
1.-...
2. -Zur Erhebung der Einkommens-und der Vermö-
genssteuern sowie der Steuern auf dem beweglichen Nach-
lassvermögen ist im interkantonalen Verhältnis nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes derjenige Kanton
zuständig, in dem der Pflichtige wohnt bzw. der Erblasser
zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte und wo daher
der Erbgang zu eröffnen ist (BGE 59 I 211 und die hier
genannten Entscheidungen, Urteile vom 11. November
1948 i. S. Kanton Genf Imd vom 9. Mai 1951 i. S. Kanton
Uri).
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem. Orte,
wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf-
hält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Massgebend ist jedoch im
Steuerrecht der wirkliche, tatsächliche Wohnsitz. Der
bloss formelle im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB, der
zivilrechtlieh nach der Aufgabe des tatsächlichen bis zum
Erwerb eines neuen Wohnsitzes besteht, wird für das
Steuerrecht nicht als genügend erachtet, um im Verhältnis
von Kanton zu Kanton den Steuerort zu begründen
(BGE 35 I 40, 52 I 23, 53 I 279, 59 1213, nicht veröffent-
lichte Urteile vom 22. November 1929 i. S. Neuenburg,
vom 16. November 1934 i. S. Haldemann und vom 5.
Juli 1940 i. S. SalImann). Das Domizil des Art. 24 Ahs. 1
ZGB
ist eine blosse Aushilfsbestimmung, damit bei Wechsel
des Wohnsitzes
in der ZWischenzeit vor Begründung eines
neuen ein Ort vorhanden ist, an den die durch den Wohn-
sitz bedingten zivilrechtlichen Beziehungen angeknüpft
werden können. Bei Konkurrenz des Domizils mit dem
tatsächlichen längern Aufenthaltsort in der Schweiz ist
daher an die Anforderungen des Art. 23 ZGB kein strenger
Massstab anzulegen (BGE 67 I IM).
3. -Als der Erblasser Ende September 1949 von Arbon
wegzog, hörten damit für ihn und seine Ehefrau alle tat-
sächlichen Beziehungen zu Arbon auf, die eine Fortdauer
des Wohnsitzes hätten darstellen können. Die Eheleute
besasse in dieser Gemeinde weder eine Liegenschaft,
noch eme Wohnung, noch auch nur Möbel. Wenn sie
beim Wohnungsamt für eine Wohnung angemeldet blieben
und die Schriften nicht zurückzogen, sind das keine
Beziehungen, die
den Wohnsitz bestimmen könnten. Sie
verlies sen Arbon für unbestimmte Zeit, d. h. für solange,
bis sich in der Gemeinde eine passende Wohnung zeigen
würde.
Hatten sie auch nicht die feste Absicht, dauernd
in St. Gallen zu bleiben, sondern bestand bei ihnen die
Meinung, sie
kehrten später nach Arbon zurück, so kam
es doch nicht zum Entschluss, St. Gallen auf einen be-
stimmten Zeitpunkt wieder zu verlassen. Wie lange die
Eheleute in St. Gallen bleiben würden, hing von durchaus
unsichern Umständen ab. In der Folge hat der Erblasser
auch die Absicht, bei passender Gelegenheit nach Arbon
zurückzukehren, aufgegeben. Er tat dies damit, dass er
in Rheineck eine Wohnung mietete und um die Nieder-
lassung
für diese Gemeinde nachsuchte. -Dass er später
wieder darauf zurückkam und sich geäussert haben soll,
er werde nun doch wieder nach Arbon zurückkehren, ist
für die Frage, wo sich der Steuerwohnsitz befunden habe
bedeutungslos. Ebenso unerheblich ist dafür, ob Beam
der st. gallischen Steuerverwaltung und der Einwohner-
kontrolle der Auffassung waren, der Erblasser habe seinen
Wohnsitz und damit auch den Steuerwohnsitz in Arbon
behalten, und dass er daher die Einkommens -und Ver-
mögenssteuern an diesem Orte, nicht in St. Gallen bezahlte.
Als
der Pflichtige anlässlich des Zuzuges erklärte, er
werde baldmöglichst wieder nach Arbon zurückkehren
mochte es den Anschein haben, es handle sich bIoss u
einen ganz vorübergehenden Aufenthalt. Nachdem er sich
während verhältnismässig langer Zeit, mehr als ein halbes
Jahr, tatsächlich in St. Gallen aufgehalten hat, zu Arbon
aber keine tatsächlichen Beziehungen mehr bestanden,
muss für die steuerrechtlichen Beziehungen der tatsächli-
che Aufenthaltsort als Wohnsitz gelten.
4. -...
Doppelbesteuerung. N° 6. 27
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton St. Gallen
abgewiesen, gegenüber
dem Kanton Thurgau dagegen
gutgeheissen
und demnach festgestellt, dass zur Er-
hebung der Vermögens-und Einkommenssteuern für
die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 18. April 1950 sowie
für die Besteuerung des Nachlasses der Kanton St.
Gallen befugt, der Kanton Thurgau aber pflichtig ist, der
Beschwerdeführerin die vom Erblasser für die Dauer
:seines Aufenthaltes in St. Gallen bezahlten Steuern
zurückzuerstatten.
6. Auszug aus dem Urteil vom 21. Febrnar 1951 i. S. Furrer
gegen Bern, Kanton und Verwaltnngsgericbt.
Art. 46 Abs. 2 BV : Ein Kanton darf einen neu zugezogenen Steuer-
pfiichtigen jedenfalls dann nicht nach dem in einem zurücklie-
genden Zeitraum im Kanton des bisherigen Wohnsitzes erzielten
Einkommen veranlagen, wenn die Steuerquelle am früheren und
sm jetzigen Wohnsitz eine andere ist. Dies ist nicht nur der Fall,
wenn der Pfiichtige von selbständiger zu unselbständiger Er-
werbstätigkeit übergangen ist oder umgekehrt, sondern stets
dann, wenn seine Einkommensverhältnisse sich grundlegend
verändert haben.
Art. 46 al. 2 Oat. Un canton ne peut en tout cas pas imposer un
contribuable venant d'un autre canton d'apres le revenu qu'il
realisait dans ce dernier canton au cours d'une periode ante
rieure, lorsque la source de ce revenu est differente dans son
nouveau domicile de ce qu'elle etait dans l'ancien. Tel est le
cas non seulement lorsque le contribuable cesse d'exercer une
activiM independante pour prendre un emploi ou inversement,
mais des que les conditions de son travaillucrstif sont profonde-
ment modifiees.
Art. 46 tYp. 2 OF. Un cantone non puo imporre un contribuente che
viene da un altro cantone in base sI reddito conseguito in
quest'ultimo cantone durante un periodo anteriore, allorquando
la fonte di questo reddito EI diversa nel suo nuovo domicilio
da quella che era nel veccbio domicilio. Cosi EI non solo quando
il contribuente cassa di esercitare un'attivita indipendente per
assumere un impiego 0 inversamente, ma. anche qnando le
condizioni deI suo lavoro lucrativo sono profondamente modi-
fieste.
A. -Der Beschwerdeführer Paul Furrer wohnte
früher in Aarau und betrieb dort zusammen mit seiner
Ehefrau im eigenen Hause ein Damenwäsche-und Kon-