Art. 87 OG; Art. 4 BV; interim cantonal procedural decisions in civil proceedings are, as a rule, challengeable only together with the final judgment. Irreparable harm within the meaning of Art. 87 OG exists only where the disadvantage cannot be fully remedied by a favorable final judgment; mere prolongation of proceedings does not suffice. The exception is especially relevant where the merits judgment is later appealable on the merits to the Federal Court, because otherwise the party would lose the opportunity to raise the cantonal procedural issue in public-law proceedings. If the merits are not appealable, no irreparable harm is ordinarily established.
224 Staatsrecht. bindlichen ---'-Überbauungsstudie seinen Niederschlag ge- funden hat, genügt jedoch nicht zur Annahme, das es snch um für öffentliche Anlagen erforderliches GebIet Im Sinne des 8 b BG handelt. Hierunter können - bei der Teilrevision auf weitgehende und umstrittene Neu- erungen bensst verzichtet wurde .-vernÜllftignrweise nur Grundstücke verstanden werden, für welche dIe Notwen- digkeit der Verwendung als öffentliche Anlage. aktuenl, jetzt schon ersichtlich ist, nicht aber solche, die dafur unter Umständen in Zukunft erforderlich werden könnten. Die SichersteIlung einer Landreserve für allfaIlige künftige Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen mag wünschbar sein; doch ist eine einzig zu diesem Zwecke angeordnete Eigentumsbeschränkung durch das geltende zürcherische Baugesetz nicht gedeckt. 6. -Sie kann auch nicht darauf gestützt werden, dass 8 b BG als Gegenstand des Gesamtplanes u. . die Aus- scheidung der landwirtschaftlich benützten GebIete nen . Dieser Teil der Bestimmung dient der Erhaltung der fur die Landwirtschaft erforderlichen Bodenfläche und hat weder mit städtebaulicher Gliederung noch mit der Schaf- fung einer Reserve für künftige Bedürfnisse zu tun ; er. danf nicht als Vorwand für andere Zwecke, deren VerwIrklI- chung den Boden der landwirtschaftlichen utzung ent zöge, angerufen werden. Wohl wird auch dIe andwirt schaftszone praktisch von der Überbauung freIgehalten, weil darin nur Bauten für landwirtschaftliche Zwecke erstellt werden dürfen; das ist aber nur eine Nebenwirkung, die für sich allein die Erklärung als Landwirtschaftszone nicht zu rechtfertigen vermöchte. e Kenetzliche Grund- lage der Landwirtschaftszone kan ll deshalb nicnt fii die zur GrÜllzone .gehörende!l . .Freigebiet.e. . d n. t:l! !-1tlicJ1er Zweck indnr Freihaltung liegt,heran. lzog enen, auch wenn sie praktisch nur noch landwirtschaftlich genutzt werden können. Wenn der zürcherische Gesetzgeber auch für jenen Zweck das Grundeigentum hätte beschränken wollen, hätte er das sagen müssen, was nicht geschehen ist. Verfahren. N0 36.
Art. 87 OJ. Reeours de droit public powr molation de l'art. 4 Ost. Des. decisions incidentes sur des points de procedure relevant du droit cantonal ne causent en general a l'interesse . un prejudice irreparable que si le jugement au fond lui-meme peut etre plus tard l'objet d'un recours en reforme au Tribunal federal. Art. 87 OG. Rwo;so di diritto pubblico'per molazione dell'art. 4 OF Decisioni incidentali su punti di procedura disciplinati dal diritto cantonale causano, in generale, un pregiudizio irreparabile per l'interessato soltanto se la decisione finale puo essere impugnata piu tardi mediante un ricorso per riforma al Tribunale federale.
Recht zu entscheidende Verfahrensfragen (prozessleitende Verfügungen, Beweisdekrete usw.) haben für den Betrof- fenen im allgemeinen nur dann einen nicht wiedergutzu- machenden Nachteil zur Folge, wenn die Streitsache durch Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, da der Betroffene diese Fragen in einem allfälligen Beru- fungsverfahren nicht aufwerfen kann und somit dann, wenn er zwar im kantonalen Verfahren obsiegt, vor Bundesge- richt aber aus Gründen des materiellen Rechts unterliegt, der Befugnis verlustig gehen würde, mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, dass die Auslegung des kantonalen Prozessrechts durch den kantonalen Richter Art. 4 BV verletze (BGE 28 1 39 ; BIRCHMEIER, Handbuch des OG S. 355/56). Die Zivilrechtsstreitigkeit zwischen den vorliegenden Parteien ist, da der Streitwert weniger als Fr 4000.-beträgt, nicht berufungsfähig (Art. 46 OG) Der Beschwerdeführer erleidet somit dadurch, dass er gegen die die Nichtverlängerung der Antwortfrist schützen- den Entscheide des Obergerichts erst im Anschluss an das Endurteil in der Sache selbst staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV wird führen können (vgl. BGE 64199/100), keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG. Das hat zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.