Art. 107 in conjunction with Art. 97 para. 1 CC; refusal of publication of marriage banns for incapacity to contract marriage. A prior judgment declaring a spouse's earlier marriage void for incapacity to discern does not establish a general, continuing incapacity for future marriage applications; the registry authority must independently examine present marital capacity. The burden lies on the authority to prove lack of capacity, but the prior nullity judgment and the expert reports on which it was based remain admissible evidence. A new expertise is unnecessary where the existing reports show a durable psychological impairment and no concrete indication exists that the findings are outdated or unreliable (consid. 2).
234 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Geschäftsjahres ohne Berücksichtigung des aus diesem Jahre stammenden Reingewinnes und der im gleichen Jahre entstandenen unverbuchten Mehrwerte und Minderwerte. Formell wurde also auf das Kapital zu Ende, materiell aber -durch die Ausschaltung des Reingewinns und der Mehr- und Minderwerte -auf dasjenige zu Anfang des Ge- schäftsjahresabgestellt. Im Wehrsteuerbeschluss ist nicht nur diese Ausschaltung, sondern die ganze Bestimmung nicht aufgenommen worden; daraus ergibt sich nicht etwa -wie die Steuerbehörden zuerst mit dem Kommentar PERRET/GROSHEINTZ, N. 5 zu Art. 57 WStB, geschlossen zu haben scheinen -, dass nun auf das Endkapital ohne jene Korrektur abzustellen sei; vielmehr ist wie beim Krisenabgaberecht das der Natur der Sache eher entspre- chende Anfangskapital zugrunde zu legen. Die Praxis ist denn auch schon in der zweiten Wehrsteuerperiode wieder zu dem früheren Sy tem zurückgekehrt und hat seither unangefochten auf das Kapital zu Beginn der Geschäfts- jahre abgestellt; auch in dem vor Bundesgericht gezogenen Falle der Schweiz. Sprengstoff A.-G. Cheddite war dieses Vorgehen nicht beanstandet worden (Urteil vom 30. Mai 1947, nicht veröffentlichte Erw. 2). Beim Sonderzuschlag als einer nur einmal auf dem 8 % des investierten Kapitals übersteigenden Reingewinn erho- benen Steuer entfällt freilich die erwähnte ausgleichende Wirkung im Laufe der Jahre; die Wahl des Anfangskapi- tals wirkt sich hier regelmässig zum Nachteil der Steuer- pflichtigen aus, das die Reserven derjenigen Gesellschaften, die einen so hohen Reingewinn erzielt haben, durchweg am Ende der Berechnungsperiode grösser sein werden als am Anfang. Doch kann dieser Umstand nicht dazu führen, Grundkapital und Reserven bei Anwendung' von Art. 9 lit. b ZWStB anders zu bestimmen als das damit iden- tische Verhältniskapital gemäss Art. 57 Abs. 1 WStB. Weder der Wehsteuerbeschluss noch ein allgemeiner Grund- satz schreibt vor, dass stets die dem Steuerpflichtigen günstigste Auslegung massgebend sei, und auch die bei Registersachen. N° 38.
der Beratung des ZWStB gegebene Zusicherung loyaler Handhabung -die sich auf die Abschreibungspraxis bezog -kann nicht den Sinn haben, dass unbedingt die Lösung gesucht werden müsse, bei welcher der Steuerbetrag am kleinsten ausfällt. Dass der Sonderzuschlag der Kapital- gesellschaften nach Art. 9 lit. b ZWStB -im Gegensatz zu demjenigen der natürlichen Personen nach lit. a -den Betrag der ordentlichen Wehrsteuer übersteigen kann, war von Anfang an klar und mit seiner Berechnungsart -wie oben dargelegt wurde -offensichtlich beabsichtigt. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 38. Urteil der 11. ZivilabteiluDg vom 25. Oktober 1951 i. S. Biirki gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn. Verweigerung der Ehe.verkündung wegen Ehe.unjähigkeit (Art . .107 und 97 Abs. 1 ZGB). Voraussetzungen. Bedeutung des Urteils, durch das eine frühere Ehe eines Verlobten wegen Urleilsun- f"ahigkeit (Art. 120 Ziff. 2 ZGB) als nichtig erklärt wurde, und der diesem Urteil zugrunde liegenden Gutachten. Re/us de publication de la promesse de mariage pour cause d'inca- pacitt de contracter mariage (art. 107 et 97 al. 1 CC). Importance du jugement en vertu duquel un prscedent mariage de l'un des fiances a sM dsclars nul pour cause d'incapaciM de discerne- ment (art. 120 ch. 2 CC) et importance des rapports d'expertise sur la base desquels ledit jugement a sM rendu. Rifiuto della pubblicazione a motwo d'incapacua di contrarre matri- monio (art. 107 e 97 cp. 1 CC). Presupposti. Importanza d'una sentenza con la quale un precedente matrimonio d'uno dei fidanzati e stato dichiarato nullo per mancanza di discerni- mento (art. 120, cifra 2, CC), evalore delle perizie sulle quali poggia detta sentenza. Der am 9. November 1908 geborene Beschwerdeführer Willi Bürki war dreimal verheiratet. Die beiden ersten Ehen wurden geschieden, die dritte auf Klage der Ehefrau
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. durch Urteil des Amtsgeriohtes Burgdorf vom 6. April 1949 gemäss Art. 120 Ziff. 2 ZGB nichtig erklärt. Dieses Urteil stützt sich auf ein Gutachten des Direktors der Heil-und Pflegeanstalt Rosegg vom 17. Oktober 1946 und ein Ergänzungsgutachten desselben Experten vom 10. Februar 1949. Im Hauptgutaohten wurde festgestellt, Bürki sei infolge zweier in den Jahren 1933 und 1935 erlittener Schädelverletzungen und der daduroh bewirkten dauernden Hirnsohädigung ausserstande, seine Situation riohtig einzusohätzen, und wegen der auf diese Sohädigung zurückzuführenden erhöhten Reizbarkeit und Impulsivität vor allem nicht immer in der Lage, seiner Erkenntnis gemäss zu handeln. Das Ergänzungsgutachten, das sich u. a. auch auf die Beobachtungen bei einer Begutachtung zuhanden des Strafrichters vom August 1948 stützte, kam zum Schlusse, Bürki müsse als eheunfähig bezeichnet werden, weil er teils wegen seiner Urteilssohwäche die Pflichten und Aufgaben, welche eine Ehe als Lebensgemein- Rchaft mit sich bringt, nur ungenügend erkennen kann, teils weil er infolge seiner krankhaft gesteigerten Reiz- barkeit nicht. mehr gemäss seirier schon an und für sich reduzierten Erkenntnis zu handeln vermag . Im Jahre 1950 verlobte sich Bürki mit Rosa Affolter. Das Zivilstandsamt von Biberist verweigerte mit Ent- scheid vom 23. April 1951 die Verkündung des Ehever- sprechens unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 ZGB. Die Beschwerde, die Bürki hiegegen führte, wurde vom Regie- rungsrat des Kantons Solothurn am 15. Mai 1951 ab- gewiesen. Das Bundesgericht als Verwaltungsgericht (Art. 99 I lit. c OG) weist die Beschwerde Bürkis gegen diesen Entscheid ab. Begründung :
ist ... . Diese Bestimmung ist nach BGE 73 I 17 nur anzuwenden, wenn die Eheunfähigkeit als liquid erscheint. Entgegen der Auffassung des Zivilstandsamtes hat der Umstand, dass die dritte Ehe des Beschwerdeführers nichtig erklärt wurde, nicht zur Folge, dass der Beschwer- deführer keine neue Ehe eingehen kann, bevor er durch ein neues Gerichtsurteil wieder als urteilsfähig erklärt wird. Durch das Urteil vom 6. April 1949 wird nur die Nichtigkeit der damals aufgelösten Ehe, nicht auch die dabei vorausgesetzte Urteilsunfahigkeit rechtskräftig fest- gestellt. Wird nach der Nichtigerklärung einer frühern Ehe ein neues Verkündgesuch gestellt, so hat der Zivil- standsbeamte selbständig zu prüfen, ob dem betreffenden Verlobten die Ehefahigkeit abzusprechen sei oder nicht. Er darf dabei nicht etwa dem Gesuchsteller den Beweis für die von ihm behauptete Ehefähigkeit auferlegen. Vielmehr hat er den Mangel dieser Fähigkeit nachzu- weisen. Das will aber nicht heissen, dass dem Nichtigkeits- urteil und den ihm zugrunde liegenden Gutachten über- haupt keine Bedeutung zukomme, sondern sie durften bei der Beurtnlung der entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer heute urteilsunfähig und 4aher gemäss Art. 97 Abs. 1 ZGB nioht ehefähig sei, als Beweismittel verwendet werden (vgl. BGE 56 II 162, wo Entsprechendes zur Frage des Naohweises der Testierunfahigkeit mit Hilfe eines gegen den Erblasser ergangenen Entmündi- gungsentsoheides ausgeführt worden ist). Aus den Erwä- gungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie das erwähnte Urteil und die Gutachten im Gegensatz zum Zivilstands- amte nur in diesem Sinne berücksichtigt hat. Die Annahme der Vorinstanz, dass die beiden Gutach- ten den Mangel der naoh Art. 97 Abs. 1 ZGB erforderlichen Urteilsfähigkeit schlüssig dartun, ist nicht bundesrechts- widrig. Den Schlussfolgerungen des Experten liegt nicht etwa eine unrichtige Auffassung vom Begriff der Urteils- fähigkeit zugrunde. Namentlich aus dem Ergänzungsgut-
238 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. achten geht deutlich hervor, dass der Experte unter der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. I in zutreffen- der Weise die Fähigkeit verstanden hat, das Wesen der Ehe in allgemeinen und die daraus sich ergebenden Pflich- ten zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vorliegenden Gutachten als heute noch massgebend betrachtete. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sie wäre verpflichtet gewesen, seinem Antrag auf Anordnung einer neuen Expertise Folge zu geben, da das Hauptgut- achten vor 5 und das Ergänzungsgutachten vor 2 Jahren abgegeben worden sei und sein behandelnder Arzt, ein Spezialarzt für Nerven-und Gemütskrankheiten, ihm am 17. November 1950 das Zeugnis ausgestellt habe, er lebe seit über einem Jahre alkoholabstinent, arbeite regel- mässig und habe sich auch sonst gesundheitlich so gut erholt, dass seiner Verheiratung mit Fräulein Molter ärztlicherseits nichts im Wege stehe. Aus beiden Gutachten folgt jedoch, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Beeinträchtigung der psychischen Fähigkeiten dauernder Natur ist. Schon im ersten Gutachten sagte der Experte, eine wesentliche Besserung sei nicht zu .erwarten, und im zweiten erklärte er, die im August 1948, also zwei Jahre später vorgenommene Untersuchung des Beschwer- deführers habe nicht nur keine Besserung, sondern eine Verschlechterung seines Zustandes erkennen lassen. Dafür, dass diese Feststellungen überholt oder die daraufge- gründete Prognose falsch wären, fehlt jeder Anhaltspunkt. Dass der Beschwerdeführer entgegen der Empfehlung des Experten nicht entmündigt worden ist, hat nichts zu besagen, da die Eheunfähigkeit nicht notwendigerweise einen Zustand voraussetzt, der einer Entmündigung ruft, ganz abgesehen davon, dass diese zu Unrecht unterblieben sein kann. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte ärzt- liche Zeugnis spricht sich mit keinem Worte über seine Urteilsfähigkeit aus und ist schon darum nicht geeignet, die Notwendigkeit einer neuen Begutachtung darzutun. Zollsachen. N° 39.
Unter diesen Umständen lässt sich nicht mit Grund sagen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sach- verhaltes (Art. 105 OG). Vielmehr durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Eheunfähigkeit des Beschwerde- führers liquid sei. IH. ZOLLSACHEN AFFAIRES DOUANIERES 39. Urteil vom 5. Oktober 1951 i. S. Frank gegen Oberzolldirektion. Sichers.te!lungnverfügung fii(r Zollansprüche : Ein Begehren auf ReVISIon emer solchen SlChersteIlungsverfügung kann nicht auf ründe gentützt werden, die der von der Verfügung Betroffene l ordentlIchen Beschwerdeverfahren hätte zur Geltung bringen konnen. Ordonnance portant requisition de sUretes pour des pretentions douanieres: Une demande de revision d'une teIle ordonnance ne eut etre fondre sur des motifs que la personne visee aurait pu mvoquer dans la procedure ordinaire de recours. Decreto statuente l'obbligo di prestare delle garanzie per delle pretese doganali: L'istanza di revisione di un tale decreto non puo essere fondata su motivi che l'istante avrebbe potuto invocare nelIa procedura ordinaria di ricorso. A. -Die Zollverwaltung eröffnete anfangs September 1950 gegen den Beschwerdeführer. eine Untersuchung wegen Zollvergehen. Da der Beschwerdeführer sich seit Ende Juli in Brasilien befand, erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 18. September 1950 eine Sicherstellungs- verfügung im Betrage von Fr. 200,000.-. Als Grund wurde angegeben mangelnder Wohnsitz in der Schweiz . Die Verfügung wurde an die Adresse des Beschwerde- führers in Rio de Janeiro zugestellt. Da Frank im weiteren Venlaufe der gegen ihn geführten Untersuchung für Zoll-