Art. 9 ZGB; Art. 28 in Verbindung mit Art. 113 der eidg. Verordnung über den Zivilstandsdienst; Art. 17 BG vom 3. Dezember 1850; Art. 2 des Walliser Gesetzes vom 3. Juni 1870 über die Heimatlosigkeit; Vermutung des rechtmässigen Erwerbs des Gemeinde-, Kantons- und Schweizerbürgerrechts bei jahrzehntelanger behördlicher Behandlung als Bürger und bei fehlenden direkten Erwerbsurkunden. Der Familienregistereintrag beweist die darin bezeugte Tatsache bis zum Nachweis der Unrichtigkeit. Fehlen die unmittelbaren Einbürgerungsakten, so schliesst dies die Annahme eines gültigen Erwerbs nicht aus, wenn die historische und behördliche Aktenlage mehrere rechtmässige Erwerbswege offenlässt und keine schlüssigen Gegenbeweise vorliegen (consid. 1-6).
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Berufung auf Tatsachen beantragt werden, die der von der Verfügung Betroffene im ordentlichen Beschwerde- verfahren nicht vorbringen konnte, vor allem Tatsachen, die ihm erst -nach Ablauf der Beschwerdefrist bekannt wurden (neue Tatsachen), oder unter Umständen Tat- sachen, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetre- ten sind (veränderte Verhältnisse). 3. -Die Tatsache, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ist aber nicht neu im angeführten Sinne, und sie kann erst recht nicht als Veränderung )1 in Frage kommen. Da der Beschwerdeführer behauptet hatte, die ihm nach Rio de Janeiro zugestellte Sicherstellungsverfügung nicht erhalten zu haben, wurde deren Wortlaut am 12. Januar 1951 ihm und am 18. Januar 1951 seinem Anwalt bekannt gegeben. Eine um jene Zeit erfolgte Wohnsitznahme in Zürich hätte daher im Anschluss an diese neue Eröffnung der Sicherstellungsverfügung im ordentlichen Beschwerde- weg angerufen werden können Die Verwaltung durfte, nachdem hievon kein Gebrauch gemacht worden war, die Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Sicher- stellungsverfügung ablehnen. 4. - Übrigens könnte die Sicherstellungsverfügung selbst dann nicht aufgehoben werden, wenn die Wieder- aufnahme des Wohnsitzes in Zürich ini ordentlichen Beschwerdeweg geltend gemacht worden wäre. Denn dann hätte die Beschwerdeinstanz es nicht bei der Überprüfung des in der Sicherstellungsverfügung erwähnten Grundes mangelnden Wohnsitzes in der Schweiz bewenden lassen dürfen, sondern sie hätte auch prüfen müssen, ob nicht der Sicherstellungsgrund einer Gefahrdung der zollrecht- lichen Ansprüche gegeben sei (nicht pub!. Urteil vom 11. März 1949 i. S. Schmid, Erw. 2). Eine Gefährdung der zollrechtlichen Ansprüche wäre aber bei dem Verhalten des Beschwerdeführers, wie es sich aus den Akten und der zusammenfassenden Darstellung in der Vernehm- lassung der Verwaltung zu der Beschwerde ergibt, ohne weiteres anzunehmen gewesen. Schweizerbürgerrecht. N° 40. IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT NATIONALITE SUISSE
244 Verwaltungs-und Disziplinarrooht. Zug. Am 5. Juni 1819 liessen die Eheleute in KÜBsnacht (Schwyz) Sebastian taufen. Jener Heimatschein wurde am 6. August 1.819 von der badischen Gesandtschaft bei der Eidgenossenschaft eingesehen. Michael Frey zog mit seiner Familie nach Reckingen (Wallis). Er hinterlegte dort seinen badischen Heimatschein, den Eheschein und den Taufschein des genannten Sohnes. Aus dem die Jahre 1831-1900 umfassenden Rechnungsbuch der Gemeinde Reckingen ist ersichtlich, dass er im Jahre 1833 eine Ein- wohnertaxe bezahlte. Sebastian Frey leistete von 1840 an im 2 . Ausländer- regiment des römischen Söldnerheeres Dienst. Am 30. März 1849 wurde er entlassen; in der Entlassungsurkunde war vermerkt, dass er nach Reckingen heimkehren dürfe. Wie aus den in der Urkunde angebrachten Reisevisa hervor- geht, begab er sich tatsächlich in die Schweiz; bereits im Frühling 1850 kehrte er indessen nach Italien zurück, wo er in der Folge in Neapel sich niederliess. Am 19. Juni 1858 stellte der Munizipalrat von Reckingen einen Heimat- schein aus, worin er erklärte, Sebastian Frey sei Ange- höriger bzw. Einwohner dieser Gemeinde und werde als solcher jederzeit anerkannt und aufgenommen werden. (Das Wort Angehöriger ist vorgedruckt, und darüber ist mit Handschrift Einwohner beigefügt; jenes Wort ist nicht durchgestrichen.) In der gleichen Urkmlde be- scheinigte der Präsident des Staatsrates am 1. Juli 1858, dass Sebastian Frey Angehöriger des Kantons W allis sei. Sebastian Frey starb im Jahre 1897 in Salerno. Sein Sohn Johann (Giovanni), welcher in Neapel geboren ist, war im Besitze eines vom Burgerrat der Gemeinde Reckingen am 4. März 1881 ausgestellten Heimatscheins, worin beurkundet ist, dass er Burger der Gemeinde sei und als solcher zu jeder Zeit anerkannt und aufgenommen werde. Die Urkunde enthält ferner die Erklärung des Prä- sidenten des Staatsrates vom 12. März 1881, dass Johann Frey Angehöriger des Kantons Wallis sei. J ohann Frey war beim Schweizer Konsulat in Neapel als Schweizer- Schweizarbiirgerrooht. N° 40.
bürger immatrikuliert. Er soll in der dortigen Schweizer- kolonie eine führende Rolle gespielt haben. Seine Nachkommen sind in Italien geboren und aufge- wachsen. Auch sie besassen in Reckingen ausgestellte Heimatscheine und waren beim Konsulat in Neapel als Schweizerbürger immatrikuliert. Oscar und Carlo Frey wanderten nach England aus. Oscar weilte vorübergehend im Kanton Aargau, wo er im Jahre 1905 eine Schweizerin heiratete. Er war auch in London immer als Schweizer- bürger bei der dortigen Gesandtschaft immatrikuliert. Er entrichtete bis zu seinem 40. Altersjahre die schweizerische Militärpflichtersatzabgabe. Auch für seine beiden Kinder wurden in Reckingen Heimatscheine ausgestellt, und in einer vom dortigen Bürgerregisterführer am 24. Oktober 1933 ausgefertigten Bescheinigung wurde bestätigt, dass er das Bürgerrecht dieser Gemeinde besitze und in deren Bür- gerregister eingetragen sei. Sein Bruder Carlo wurde vom Staatsrat des Kantons Wallis am 13. Dezember 1929 aus dem Bürgerrecht dieses Kantons und der Gemeinde Reckingen und damit aus dem Schweizerbürgerrecht ent- lassen; die Gemeinde hatte gegen seine Verzichtserklärung nicht Einspruch erhoben. Er wurde britischer Staatsan- gehöriger. Die Schwestern Bianca, Melania und Maria Frey, welche ledig geblieben sind, hatten in den Jahren 1898 und 1902 Heimatscheine von Reckingen erhalten. Bianca ist seit langem in Menzingen niedergelassen. Melania und Maria wohnten bis vor einigen Jahren in Neapel; sie übersiedelten dann ebenfalls in die Schweiz, um hier ihren Lebensabend zu verbringen, und nahmen in Luzern Wohnsitz. In einem auf Veranlassung des Staatsrates im Jahre 1898 herausgegebenen Verzeichnis der Geschlechtsnamen der Bürgerfamilien des Kantons Wallis, welches auf Unter- suchungen der Gemeindebehörden beruht, ist unter den auswärts wohnenden Bürgergeschlechtern der Gemeinde Reckingen auch der Name Frey aufgeführt. Im Familien- namenbuch der Schweiz ist er ebenfalls unter Reckingen
246 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. angegeben. Verschiedene Zivilstandsvorgänge, welche Jo- bann Frey, geb. 1856, und seine Nachkommen -nament- lich die Familie seines Sohnes Oscar -betreffen, wurden jeweils auf Meldung hin anstandslos in den Zivilstands.,. registern der Gemeinde Rec1rlngen eingetragen. Heute weigert sich die Burgergemeinde Rec1rlngen, die Geschwister Oscar,Melania, Bianca und Maria. Frey als Ortsbürger anzuerkennen. Sie hat ein von Melania und Maria gestelltes Gesuch um Ausstellung neuer Heimat- scheine abgelehnt. B. -Am 9. Juli 1951 hat das eidg. Justiz-und Polizei- departement im Verfahren nach Art. 6 BRB vom 11. No- vember 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts erkannt, dass Oscar. Melania, Bianca und Maria Frey durch Abstammung das Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons Wallis und der GeJ:p.einde Reckingen erworben hätten und diese Bürgerrechte auch heute noch besässen. In den Er- wägungen führt es aus, Michael Frey habe durch seine Auswanderung in die Schweiz die badische Staatsange- hörigkeit verloren (Satz 17, Ziff. 3 des badischen Land- rechts). Er und sein Sohn Sebastian seien in der Zeit von 1848 bis 1880 staatenlose ewige Einwohner der Gemeinde Reckingen gewesen. Solchen Einwohnern habe aber der Kanton Wallis damals gestützt auf die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die Heimatlosen das Kan- tons-und ein Gemeindebürgerrecht versehaffen müssen. In der Regel sei zwar für die Aufnahme in das Gemeinde- bürgerrecht eine bestimmte Form vorgesehen gewesen, doch sei sie häufig auf Grund einer biossen Anerkennung als Gemeindebürger erfolgt. Es müsse daher vermutet werden, dass Sebastian Frey von Reckingen ohne beson- dere Formalität in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen worden sei. Dadurch habe er nach kantonalem Gesetz auch das Kantonsbürgerrecht erlangt, wenn er es nicht schon vorher besessen habe. Der Umstand allein, dass die gegen- wärtigen Behörden von Reckingen keine Unterlagen über Schweizerbürgerrooht. N° 40.
die Aufnahme mehr vorfinden, gestatte es nicht, der Fa- milie Frey ein Recht zu verweigern, das ihr seit über 70 Jahren zuerkannt gewesen sei. Es beständen genügend Anhaltspunkte dafür, dass s gültig erworben worden sei. O. -Diesen Entscheid ficht die Burgergemeinde Reckin- gen mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde an. Es wird geltend gemacht, die Familie Frey habe den ihr obliegenden Nachweis, im Kanton Wallis und in Reckingen eingebür- gert worden zu sein, nicht erbracht ; sie habe keine Ein- bürgerungsurkunde vorgelegt. Sie habe trotz Auswan- derung des Stammvaters Michael in die Schweiz die ba- dische Staatsangehörigkeit behalten, wie aus dem in Meersburg ausgestellten Heimatschein hervorgehe. Selbst wenn Sebastian Frey staatenlos gewesen wäre, so wäre doch die Gesetzgebung über die Zwangseinbürgerung der Heimatlosen nicht anwendbar. Seit seinem Wegzug nach Italien sei er nicht mehr Einwohner, geschweige denn ewiger Einwohner , der Gemeinde Reckingen gewesen, woran auch die Ausstellung eines Einwohnerscheins im .Jahre 1858 nichts ändere. Ausserdem sei er dieser Gemeinde nicht -im Sinne des Art. 2 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 1870 über die Heimatlosigkeit - als Bürger ein- verleibt worden. Die Einverleibung hätte einen Hoheits- akt erfordert; an einem solchen fehle es aber. Wenn in Reckingen für Johann Frey und seine Nachkommen Hei- matscheine ausgestellt worden seien, so beruhe dies auf einem Irrtum, der kein Bürgerrecht zu schaffen vermöge. Übrigens habe die Familie Frey wahrscheinlich die ita- lienische Staatsangehörigkeit erworben, und Oscar werde überdies wie sein Bruder Carlo Engländer sein. D. -Das eidg. Justiz-und Polizeidepartement und die Geschwister Oscar, Melania, Bianca und Maria Frey bean- tragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
248 Verwaltungs-und Disziplinarrnt. zerischen Vertretungen in Neapel und London während .Jahrzehnten bis in die jüngste Zeit stets als Schweizerbür ger und Bürger des Kantons Wallis und der Gemeinde Reckingen behandelt. Sie wurden als solche namentlich durch Ausstellung von ordentlichen Heimatscheinen aner- kannt; insbesondere ist bereits Johann Frey im Heimat- schein, den er im Jahre 1881 erhalten hat, als Burger von Reckingen bezeichnet. Der Name Frey. ist auch im offi- ziellen Verzeichnis der Walliser Bürgergeschlechter von 1898 und im Familiennamenbuch der Schweiz unter Reckingen aufgeführt; die Eintragung unter diesem Titel in jenem Verzeichnis beruht offenbar auf einer Auskunft der Gemeinde Reckingen selbst. Oscar Frey,geb. 1882, wurde bis zu seinem 40. Altersjahr als Schweizer zum Militärpflichtersatz herangezogen. Sein Bruder Carlo wurde im Jahre 1929 aus den Bürgerrechten des Kantons Wallis und der Gemeinde Reckingen und damit aus dem Schwei- zerbürgerrecht entlassen, ohne dass diese Gemeinde Ein- spruch erhoben hätte. Verschiedene Zivilstandsurkunden, welche Johann Frey und seine Nachfahren betreffen, wur- den jeweils nach Reckingen geleitet und ohne Widerspruch zur Eintragung in den dortigen Zivilstandsregistern ent- gegengenommen. Oscar ist denn auch im Bürgerregister (Familienregister) dieser Gemeinde eingetragen, wie der Registerführer am 24. Oktober 1933 bestätigt hat. Aus allen diesen Tatsachen ergibt sich die Vermutung, dass Johann Frey und seine Kinder die Bürgerrechte des Kan- tons Wallis und der Gemeinde Reckingen und das Schwei- zerbürgerrecht rechtmässig erworben haben und dass die Kinder Oscar, Melania, Bianca und Maria diese Bürger- rechte -auf welche sie im Gegensatz zu Carlo nicht ver- zichtet haben -auch heute noch besitzen. Insbesondere erbringt das Familienregister von Reckingen für die darin bezeugte Tatsache, dass Oscar Frey Bürger dieser Gemeinde ist, vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit der Ein- tragung nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB, Art. 28 in Verbin- dung mit Art. 113 der eidg. Verordnung über den Zivil- standsdienst ). SchweizerbÜl"gerrooht. N° 40. 249 Jene Vermutung ist nicht entkräftet; schlüssige Gegen beweise sind nicht erbracht worden. Auch wenn die Sach- und Rechtslage, wie sie in der Zeit vor 1881 bestanden hat, berücksichtigt wird, kann nicht gesagt werden, es sei aus- geschlossen oder auch nur unwahrscheinlich, dass die Familie Frey die streitigen Bürgerrechte gültig erworben hat. 2. -Michael Frey, der Urgrossvater der Beschwerde- gegner Frey, hat im Jahre 1819 kurz nach Erhalt seines badischen Heimatscheines in der Schweiz eine Schweizerin geheiratet, daselbst den Sohn Sebastian taufen lassen und den Heimatschein der dortigen badischen Gesandtschaft zum Visum vorgelegt. Er hat sich mit seiner Familie in Reckingen niedergelassen; denn er hat hier die Schriften hinterlegt und im Jahre 1833 eine Einwohnertaxe bezahlt, und Sebastian ist im Jahre 1849 nach seiner Entlassung aus dem römischen Dienst wahrscheinlich dorthin zurück- gereist, wie aus der Entlassungsurkunde hervorgeht. Aus diesen Tatsachen ist zu schliessen, dass Michael FrCy aus Baden, ohne Absicht der Rückkehr, in die Schweiz ausge- wandert ist und infolgedessen gemäss Satz 17, Ziff. 3 des damals geltenden badischen Landrechtes die badische Staatsangehörigkeit verloren hat. Auf seinen Sohn Seba- stian würde eventuell Satz 21 daselbst zutreffen, wonach ein Inländer, der ohne Erlaubnis des Stnatsherrschers Kriegsdienste im Auslande annahm oder einer fremden Kriegs-Körperschaft sich einverleiben liess, das Recht eines Inländers verlor. Die Erklärung im badischen Hei- matschein für Michael Frey, dass diesem und seinen Nach- kommen das Heimatrecht zugesichert bleibe, schliesst den Verlust der badischen Staatsangehörigkeit nicht aus; denn sie galt natürlich nicht für den Fall, dass aus einem der im Landrecht genannten Gründe diese Staatsangehörigkeit dahinfallen würde. Es fehlen schlüssige Anhaltspunkte, welche dafür sprächen, dass Michael Frey oder sein Sohn Sebastian in einem ausländischen Staate eingebürgert worden ist; namentlich kann nicht angenommen werden, dass der Letztgenannte italienischer Staatsangehöriger ge-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. worden ist. Die beiden waren daher staatenlos, jedenfalls solange sie nicht Walliser Kantonsbürger geworden waren. 3. - Die Gemeinde Rebkingen hat im Jahre 1858 durch Ausstellung eines Heimatscheins II bestätigt, dass Seba- stian Frey ihr Angehöriger oder Einwohner sei und als solcher zu jeder Zeit werde anerkannt und aufgenommen werden. Er hatte demnach ihr gegenüber das Recht der ( beständigen Einwohnung im Sinne der Walliser Gesetz- gebung über die Aufnahme der Einwohner in den Gemein- den (Gesetz vom 18. Mai 1818, Art. I und 3 ; Dekret vom 10. Mai 1830, Art. I und 13). Offenbar besass er es schon im Jahre 1850, als er die Schweiz abermals verliess. Es ist ihm auch nach seinem Wegzug nach Italien erhalten ge- blieben. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde- führerin widerspricht nicht nur der Tatsache, dass jener Heimatschein erst nachher ausgestellt worden ist, son- dern auch seinem Inhalt und der zugrunde liegenden kan- tonalen gesetzlichen Ordnung. Wahrscheinlich ist schon Michael Frey von Reckingen als beständiger Einwohner lt aufgenommen worden. 4. - In der Zeit von 1815 bis 1848 konnte das Walliser Kantonsbürgerrecht nur auf dem Wege der Einbürgerung (Naturalisation) durch den Landrat erworben werden (DE CoURTEN, La commune politique valaisanne, S. 15; KÄMPFEN, Ein Burgerrechtsstreit im Wallis, S. 51). Nach den Kantonsverfassungen von 1815 (Art. 6), vom 30. Ja- nuar 1839 (Art. 18), vom 3. August 1839 (Art. 16), von 1844 (Art. 17), 1848 (Art. 18) und 1852 (Art. 18) war die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht vor der Naturali- sation ausgeschlossen. Anderseits blieb nach dem kanto- nalen Gesetz vom 2. November 1802 über Bedingungen und Art de Naturalisation die Ausübung des durch die Naturalisation erworbenen Rechts eingestellt, bis die be- treffende Person Gemeinder geworden war. Derselbe Er- lass forderte für die ordentliche Naturalisation (neben welcher eine solche ehrenhalber .vorgesehen war) den Besitz einer Liegenschaft und die Bezahlung einer Gebühr von Iilohweizerbürgerreoht. N° 40.
Fr. 1000 sowie der Kosten des Diploms. Das Gesetz vom 12. Mai 1821, durch welches jenes von 1802 ( modifiziert (Ingress) bzw. zurückgenommen wurde (Abs. 1), liess in bezug auf die gewöhnliche Naturalisation die Ent- richtung einer Gebühr, die auf Fr. 400 im Minimum und Fr. 1000 im Maximum festgesetzt wurde, genügen. Von einer Einstellung bis zum Erwerb eines Gemeindebürger- rechtes war darin nicht mehr die Rede. In der Literatur wird denn auch unter Hinweis auf die beiden Kantons- verfassungen von 1839 -die Ansicht vertreten, es seien zeitweilig als Walliser Kantonsbürger auch solche aner- kannt worden, die wohl die Naturalisation, aber kein Gemeindebürgerrecht erlangt hätten (DE COURTEN, a.a.O. S. 15 ; KÄMPFEN, a.a.O. S. 52). Indes bentimmte dann das Gesetz vom 17. November 1840 über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, dass das Begehren um Naturalisation von einer Bewilligung einer Gemeinde begleitet sein müsse und dass der Naturalisierte Angehöriger (ressortissant) dieser Gemeinde werde. Ferner verlangte es für die ordent- liche Naturalisation neben der Bezahlung einer Gebühr, welche auf Fr. 400 im Minimum und Fr. 1000 im Maximum. festgesetzt blieb, den Nachweis fünf jährigen Wohnsitzes im Kanton und die Vorlegung von Leumundszeugnissen. Die beständigen Einwohner II wurden in den Kantons- verfassungen vom 30. Januar 1839 (Art. 17, 19), vom 3. August 1839 (Art. 15, 17), von 1844 (Art. 16, 18) und 1848 (Art. 17, 19) zwar nicht unter die Kantonsbürger bzw. Walliserbürger) eingereiht, aber doch als Walliser lt anerkannt. Sie waren den Vollbürgern in gewissen Bezie- hungen gleichgestellt; sie unterschieden sich von ihnen dadurch, dass sie keinen Anteil am Bürgernutzen hatten und, zunächst wenigstens, keine. politischen Rechte be- sassen (BBI 1860 II S. 65). Die Walliser Behörden waren bemüht, die Zulassung Fremder zum Recht der bestän- digen Einwohnung zu erschweren und den einmal Zuge- lassenen die Naturalisation zu erleichtern. Seit 1822 durften die Gemeinden Fremde nur noch mit Bewilligung des
262 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Staatsrates als beständige Einwohner aufnehmen (Ge- setz vom 8. Mai 11822, Dekret vom 10. Mai 1830), und seit 1840 war ihnen' dies überhaupt verboten (Gesetz vom 17. November 1840 über die Erteilung des Kantonsbürger- rechts, Art. ); Kantonsverfassung von 1852, Art. 18). So- dann wurde die Gebühr für die. Naturalisation der be- ständigen Einwohner. herabgesetzt; sie wurde zunächst auf Fr. 200 ermässigt, und später wurde ein Rahmen von Fr. 20-300 festgesetzt; es wurden Fristen bestimmt, nach deren Ablauf die' Vergünstigung dahinfiel (Dekrete vom 19. Mai 1840 und 23. November 1842; Kantonsverfassung von 1848, Art. 19 Abs. 2, und darauf beruhende Dekrete vom 29. Januar 1848 und 29. November 1850). Die Kantonsverfassung von 1852 kannte nur noch eine Kategorie von Kantonsangehörigen, die Walliser (Art. 17, 18); von Kantonsbürgern oder Walliserbürgern war darin nicht mehr die Rede. Bei der Beratung dieser Verfassung wurde der Beschluss zu Protokoll genommen, ( qu'un droit de sceau sera persm sur ceux des habitants qui ne pourraient -etre 'renvoyes chez eux et qui veulent jouir des droits de citoyens . Die mit Rücksicht auf das BG vom 3. Dezember l850 betreffend die Heimatlosigkeit eingeführte Neuordnung wurde von den kantonalen Be- hörden dahin ausgelegt, dass sie die beständigen Ein- wohner ) den bisherigen Kantonsbürgern gleichstelle. So erhielten die beständigen Einwohner auf Verlangen auch die den Kantonsbürgern zustehenden politischen Rechte; sie konnten sich in die Wahllisten eintragen lassen, sofern sie eine vom kantonalen Departement des Innern oder vom Regierungsstatthalter ausgestellte Erklärung vorwiesen; zur Erlangung dieser Erklärung musste der Bewerber nachweisen, dass er in seiner Heimat das Bürger- recht verloren habe, eine Siegelgebühr , die im Minimum Fr. 6 und im Maximum Fr. 40 betrug, entrichten und den von den Landesbürgern verlangten Eid leisten (Dekret vom 1. März 1853). Der Staatsrat stellte sich gegenüber dem Bunde auf den Standpunkt, die beständigen Ein- Schweizerbfugerrooht. N° 40. wohner des Kantons genössen schon gemäss der beste- henden kantonalen Gesetzgebung alle Rechte, welche sie gemäss Art. 4 BG vom 3. Dezember 1850 betreffend die Heimatlosigkeit erhalten könnten, und seien auch in poli- tischer Beziehung den übrigen Bürgern des Kantons gleich- gestellt, so dass eine förmliche Einbürgerung dieser Per- sonen (in den Gemeinden) unnötig und ein besonderes kantonales Gesetz über die Heimatlosen entbehrlich sei. Die Bundesbehörden waren jedoch der Ansicht, nach jenem BG genüge es nicht, wenn die Heimatlosen nur so behandelt werden, als wären sie Bürger, sondern es müssten die Naturalisation und auch das Gemeindebürgerrecht durch positiven Akt, und zwar (vorbehältlich Art. 4 BG) unent- geltlich, gewährt werden (BBI 1860 II S. 64 ff.; 1872 I S. 354 f.). Daher kam es schliesslich zum Erlass des kanto- nalen Gesetzes vom, 3. Juni 1870 über die Heimatlosigkeit, welchem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind: Art. 1. Als heimatblos sind im Sinne des Bundesgesetzes zu betrachten: e) Die ewigen Einwohner , welche das Burgerrecht in ihrer ursprünglichen Heimath verloren haben und in keiner Gemeinde des Kantons Burger sind. Art. 2. Die Heimathlosen, welche bis dahin weder durch die Verfassung noch durch die Gesetze als walliser Staatsburger erklärt worden, erwerben diese Eigenschaft durch die Veröffent- lichung des gegenwärtigen Gesetzes dadurch allein, dass sie als Burger einer der Gemeinden des Kantons einverleibt werden. Der Staatsrat wird ihnen daher unentgeldlich einen Einbiir-, gerungsschein ausstellen. )) Art. 3. Die Kantonal-oder Burgerbehörden haben jeweilen den ihnen zufallenden Heimathlosen ein Burgergemeinderecht, gemäss den Vorschriften des BG vom 3. Dezember 1850, zu ver- schaffen. . rt. 8. Die Vengungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auf die m den KategorIen des Art. 1 aufgezählten Personen auch dann anwendbar, wenn selbe in diesem Augenblicke noch nicht als heimathlos bekannt oder wirklich landesa.bweaend wären und später zurückkehren, ohne anderswo das Staatsbiirgerrecht erhal- ten zu haben. Ein Reglement vom 19. November 1870 ordnete die Voll- ziehung dieses Gesetzes; es sah die Eintragung der Ein-
2M Verwaltungs-und Disziplinarrecht. bürgerung im Ratsprotokoll der Gemeinde und in Verzeich nissen und die Ausstellung von Burgerbriefen vor. 5. -Aus dem im Jahre 1858 ausgefertigten Heimat- schein für Sebastian Frey scheint hervorzugehen, dass dieser jedenfalls damals noch nicht Bürger der Gemeinde Reckingen war. Die Urkunde schliesst dagegen nicht aus, dass er dazumal bereits Kantonsbürger geworden war. Wohl wird er darin lediglich als Angehöriger des Kan- tons bezeichnet; aber dieser Ausdruck konnte mindestens seit 1852 auch für Kantonsbürger verwendet werden. Es' ist zu beachten, dass Johann Frey in seinem Heimatschein von 1881 ebenfalls als Kantonsangehöriger aufgeführt wurde, obwohl er anderseits als Bürger von Reckingen- und damit offenbar auch als Kantonsbürger -anerkannt wurde. Nach dem Ausgeführten ist es nicht unwahrschein- lich, dass Sebastian Frey -oder, mit Wirkung auch für ihn, sein Vater -schon vor 1840 im Kanton Wallis natu- ralisiert worden war. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er kraft der von 1852 an geltenden kantonalen Ordnung Kantonsbürger geworden ist. Falls er diese Eigenschaft bis 1870 noch nicht (rechtsgültig) erworben haben sollte, so fiele ernstlich in Betracht, dass er sie gemäss Art. 2 des kantonalen Heimatlosengesetzes einfach infolge Aufnahme in das Bürgerrecht von Reckingen erlangt haben könnte. War er schon vorher Kantonsbürger geworden, so kann sehr wohl angenommen werden, dass Art. 17 BG von 1850 angewendet wurde, welcher bestimmt: ( Den sogenannten Landsa !en, ewigen Einsa !6n oder andern Personen, welche gegenwärtig ein KantoDsbürgerrecht, nicht aber ein Gemeinde-oder Ortsbürgerrecht haben, soll der betreffende Kanton ein Gemeindsbmgerrecht verschaffen Freilich ist ungewiss, ob Sebastian Frey seit 1850 jemals wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aber es ist keines- wegs ausgeschlossen, dass er im Kanton Wallis ohnehin als heimatlos bekannt war und daher in das Kantonsbür- gerrecht -sofern er es nicht schon besass -und in das Bürgerrecht von Reckingen aufgenommen wurde, ohne Haftung des Bundes für die Amtsführung seiner Organe. N0 41. 255 dass seine Rückkehr abgewartet wurde (Art. 8 des kanto- nalen Heimatlosengesetzes ). Wenn Dokumente, aus welchen die Erwerbung dieser Bürgerrechte unmittelbar hervorginge, nicht haben ge- funden werden können, so kann es darauf nicht ankommen. Es ist möglich, dass gewisse Einschreibungen aus Versehen unterlassen worden oder dass Urkunden verloren gegangen sind. Die - von der Vorinstanz offenbar verneinte -lfrage, ob die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht einer beson- deren Formalität bedurft habe, kann daher offen gelassen ' werden. 6. -Wenn auch nicht abgeklärt ist, wann und wie die Familie Frey die streitigen Bürgerrechte erlangt hat, so muss doch nach dem Gesagten vermutet werden, dass sie sie auf irgend eine Weise gültig erworben hat. Diese Ver- mutung ist nicht widerlegt, so dass darauf abzustellen ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als richtig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. HAFTUNG DES BUNDES FüR DIE AMTSFÜHRUNG SEINER ORGANE RESPONSABILITE DE LA CONFEDERATION POUR LA GESTION DE SES ORGANES 41. UrteD vom 19. Oktober 1961 i. S. Rilegg gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Haftung des Bundes für die Entwertung französischer Banknoten, welche in einem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren beschlag- nahmt und von der Verwaltung als Pfand verwahrt wurden?