Art. 110 OG; Art. 41, 69, 143 KWStR; direct administrative action against the Confederation for loss caused by custody of seized objects: such a claim is admissible where it is founded on federal public law and not on the criminal procedure itself. The Confederation's liability for property held as security in a wartime criminal case presupposes a breach of duty by its organs. Where no rapid depreciation within the meaning of Art. 41 KWStR was foreseeable, no timely request for realization was made, and no otherwise culpable omission is proven, liability is excluded. The special compensation regime of Art. 69 KWStR does not govern claims based on later events distinct from the seizure itself.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. bürgerung im Ratsprotokoll der Gemeinde und in Verzeich nissen und die Ausstellung von Burgerbriefen vor. 5. -Aus dem im Jahre 1858 ausgefertigten Heimat- schein für Sebastian Frey scheint hervorzugehen, dass dieser jedenfalls damals noch nicht Bürger der Gemeinde Reckingen war. Die Urkunde schliesst dagegen nicht aus, dass er dazumal bereits Kantonsbürger geworden war. Wohl wird er darin lediglich als ( Angehöriger des Kan- tons bezeichnet; aber dieser Ausdruck konnte mindestens seit 1852 auch für Kantonsbürger verwendet werden. Es ist zu beachten, dass Johann Frey in seinem Heimatschein von 1881 ebenfalls als Kantonsangehöriger aufgeführt wurde, obwohl er anderseits als Bürger von Reckingen und damit offenbar auch als Kantonsbürger -anerkannt wurde. Nach dem Ausgeführten ist es nicht unwahrschein- lich, dass Sebastian Frey -oder, mit Wirkung auch für ihn, sein Vater -schon vor 1840 im Kanton WaI1is natu- ralisiert worden war. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er kraft der von 1852 an geltenden kantonalen Ordnung Kantonsbürger . geworden ist. Falls er diese Eigenschaft bis 1870 noch nicht (rechtsgültig) erworben haben sollte, so fiele ernstlich in Betracht, dass er sie gemäss Art. 2 des kantonalen Heimatlosengesetzes einfach infolge Aufuahme in das Bürgerrecht von Reckingen erlangt haben könnte. War er schon vorher Kantonsbürger geworden, so kann sehr wohl angenommen werden, dass Art. 17 BG von 1850 angewendet wurde, welcher bestimmt: Den sogenannten Landsassen, ewigen EinsaBsen oder andern ersonen, .welche gegenwärtig ein Kantonsbürgerrecht, nicht aber em Gemende-od?r Ortsbürgerrecht haben, soll der betreffende Kanton em Gememdsbürgerrecht ... verschaffen . Freilich ist ungewiss, ob Sebastian Frey seit 1850 jemals wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist. Aber es ist keines- wegs ausgeschlossen, dass er im Kanton Wallis ohnehin als heimatlos bekannt war und daher in das Kantonsbür- gerrecht -sofern er es nicht schon besass -und in das Bürgerrecht von Reckingen aufgenommen wurde, ohne Haftung des Bundes für die Amtsführung seiner Organe. N0 41. 265 dass seine Rückkehr abgewartet wurde (Art. 8 des kanto- nalen Heimatlosengesetzes ). Wenn Dokumente, aus welchen die Erwerbung dieser Bürgerrechte unmittelbar hervorginge, nicht haben ge- funden werden können, so kann es darauf nicht ankommen. Es ist möglich, dass gewisse Einschreibungen aus Versehen unterlassen worden oder dass Urkunden verloren gegangen sind. Die -von der Vorinstanz offenbar verneinte -Frage, ob die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht einer beson- deren Formalität bedurft habe, kann daher offen gelassen' werden. 6. - Wenn auch nicht abgeklärt ist, wann und wie die Familie Frey die streitigen Bürgerrechte erlangt hat, so muss doch nach dem Gesagten vermutet werden, dass sie sie auf irgend eine Weise gültig erworben hat. Diese Ver- mutung ist nicht widerlegt, so dass darauf abzustellen ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als richtig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. HAFTUNG DES BUNDES FOR DIE AMTSFOHRUNG SEINER ORGANE RESPONSABILlTE DE LA CONFEDERATION POUR LA GESTION DE SES ORGANES 41. Urten vom 19. Oktober 1961 i. S. Bftegg gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Haftung des Bundes für die Entwertung französischer Banknoten, welche in einem kriegswirtschaftlichen Strafverfahren beschlag- nahmt und von der Verwaltung als Pfand verwahrt wurden?
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. ResponsabiliM de la ConfMemtion pour la devaluation de billets de banque franc;ais qui avaient et6 saisis dans une procMure penale engagee devant les organes de l'economie de guerre et avaient eM conserves comme gage par l'administmtion '/
258 Verwaltungs und Diszip1ina.rreeht. deli; nach Aufhebung des Verbotes des Handels mit aus- ländischen Banknoten sei sie einzig deshalb aufrechterhal- ten worden, um der Beklagten ein Pfand für die künftige Bussen- und Kostenforderung an den Kläger zu sichern (Art. 38 lit. c, Art. 143 BRB über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftHche Strafrechtspflege vom 17. Oktober 1944, KWStR,AS 60,641 ff.). Als Pfand- besitzer sei der Bund nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verpflichtet gewesen, das Pfand vor Wertverminderung zu bewahren. Es werde auf Art. 890 ZGB und auf das Btraf- prozessrecht des Kantons BaselnStadt und den Kommentar WaibHnger zum bernischen Strafprozess verwiesen. Die Beklagte könne den ihr nach jener Bestimmung obliegen- den Nachweis, dass der Schaden ohne Verschulden ihrer Organe eingetreten sei, nicht erbringen. Die Verwaltung habe ja in ihrem nach Freigabe des Handels mit ausländi- schen Banknoten erlassenen Rundschreiben selber die Ver- wertung der Noten angeregt. In der Tat habe sich der Verkauf der französischen Noten angesichts der Schwan- kungen ihres Kurses vom Standpunkt einer sorgfältigen Verwaltung aus aufgedrängt; wenn auch die Ungültig- erklärung der Fünftausendernoten nicht habe vorausge- sehen werden können, so habe man doch mit Währungs- massnahmen der französischen Regierung rechnen müssen. Die Verwaltung hätte jenes Schreiben, nachdem es dem Kläger selber nicht habe zugestellt werden können, auch noch an seinen Anwalt senden sollen, da das Vertretungs- verhältnis aus ihren Akten ersichtlich gewesen sei '; der Vertreter hätte dann die Zustimmung zum Verkauf der Noten umgehend erteilt. Übrigens habe der Kläger schon mit Schreiben vom 29. März und 13. Mai 1946 nicht nur der Verwertung zugestimmt, sondern sie auch gewünscht. O. -Die Beklagte beantragt, auf die Klage nicht ein- zutreten, eventuell sie abzuweisen. Sie bestreitet die Zu- ständigkeit des Bundesgerichtes mit der Begründung, der Kläger hätte seinen Schadenersatzanspruch im Verfahren vor dem kriegswirtschaftlichen Strafgericht geltend machen Haftung des Bundes für die AmtsführuDB seiner Organe. N0 41. 259 sollen (Art. 69 KWStR). Im übrigen ist sie der Auffassung, ihre Organe seien weder berechtigt noch verpflichtet ge- wesen, die beschlagnahmten Noten des Klägers zu ver- kaufen. D. -Im bundesgerichtlichen Verfahren sind Erhebun- gen über die Entwicklung des Kurses der französischen Fünftausendernoten in der Zeit von Anfang November 1947 bis Ende Januar 1948 und über die Möglichkeit ihres Umtausches nach ihrer Ausserkraftsetzung angestellt wor- den. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verwaltungs- und Disziplinarrecht. seither, nach Aufhebung des Verbotes des Handels mit ausländischen Banknoten, hinzugetreten sind; die Be- schlagnahme betrachtet er nicht als adaequate Ursache . des Schadens, dessen Ersatz er verlangt. Solche Ansprüche fallen aber nicht unter die besondere Regelung des Art. 69 KWStR -nach welchem es auf das Verschulden der Or- gane des Bundes nicht ankommt -, sondern sind vom ordentlichen Richter zu beurteilen. Wären die in Frage stehenden Noten nicht durch Beschlagnahme in den Ge- wahrsam der Verwaltung gelangt, sondern ihr -nach der Freigabe des Handels mit ausländischen Banknoten -als Sicherheit zwecks Auslösung beschlagnahmter Gegen- stände übergeben worden (Art. 143 Abs. KWStR), so wäre zweifellos Art. 69 KWStR nicht anwendbar. Ob der Besitz des Bundes auf diesem oder auf jenem Wege be- gründet wurde, kann jedoch für die Beurteilung der Frage, ob das Kriegswirtschaftsgericht oder der ordentliche Rich- ter zuständig sei, nicht entscheidend sein ; es besteht kein zureichender Grund, die beiden Fälle in dieser Beziehung verschieden zu behandeln. 2. -Die Klage wird erhoben unter Hinweis auf Art. llO OG. Zwar wird in der weiteren Begründung Art. 890 ZGB angerufen; aber der Kläger will offenbar seinen An- spruch nicht unmittelbar auf das Zivilrecht stützen, son- dern er möchte Art. 890 ZGB analog angewendet wissen, als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der nach seiner Meinung auch für das öffentlichrechtliche Pfand des Art. 143 KWStRgilt. Aus seinen Anbringen ist zuschlies- sen, dass er den geltend gemachten vermögensrechlichen An- spruch aus dem öffentlichen Recht des Bundes herleitet. Die Streitigkeit fällt daher nach Art. 110 OG -welcher unter Bundesgesetzgebung das Bundesrecht überhaupt, auch das ungeschriebene, versteht (KmcHHoFER, Die Verwaltungs- rechtpflege beim Bundesgericht, ZSR n. F. Bd. 49, S. 81; BGE 66 1306 Erw. 2 b) -in die Zuständigkeit des Bundes- gerichtes als Verwaltungsgerichtshof. Haftung des Bundes,für die Amtsführung seiner Organe. N° 41. 261 3. -Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 sieht eine Haftung des Bundes für rechts-oder pßichtwidriges Verhalten seiner Organe bei der Ausübung dienstlicherVerrichtungen nur hinsichtlich der von der Bundesversammlung gnwählten Behörden und Beamten vor, und auch hier nur dann, wenn die Bundesversammlung die Klage gegen die persönlich Verantwortlichen nicht zulässt (Art. 3, 32 f.); es verweist die Privaten, welche wegen solchen Verhaltens anderer Bundesbeamter Scha- denersatzansprüche e?heben wollen, auf den Weg der Zi- vilklage II gegen den betreffenden Beamten (Art. 43). Aus dieser Ordnung hat die Praxis geschlossen, dass die Haftung des Bundes für fehlbare Beamte als bewusst ausgeschlos- sen gelten muss, soweit nicht Sondervorschriften anderes vorsehen (BGE 47 II 505 f., 559 Erw. 2; 68 II 217 Er'w. 3 ; 77 I 95 Erw. 2; BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht Bd. II S. 315 ff.). Eine Sondervorschrift, auf welche hier die un- mittelbare Inanspruchnahme des Bundes gestützt werden könnte, besteht nicht. Anderseits hat das Bundesgericht erkannt, dass der Bund für seine Beamten nach den Grundsätzen des Privat- rechtes haftet, wenn er sich selbst der privatrechtlichen Ordnung unterstellt, indem er mit Privaten Rechtsge- schäfte in gleichberechtigter Stellung abschliesst (BGE 47 II 150 Erw. 3; Urteil vom 1. März 1927 i. S. Bächli, wiedergegeben von BURCKHARDT, a. a. O. Nr. 556 VII, S. 335). In BGE 55 II 111 ff. ist es noch einen Schritt wei- tergegangen. Es führt dort aus, zwar habe der Bund die in Frage stehenden von einem Privaten in der Zeit der bol- schewistischen Revolution bei der schweizerischen Ge- .sandtschaft in Petersburg hinterlegten und dann von einer russischen Bande gestohleneri Werte nicht als Subjekt des Privatrechtes entgegengenommen, sondern auf Grund eines Hinterlegungsvertrages öffentlich-rechtlichen Charakters. Aber daraus, dass das eidgenössische Verwaltungsrecht
262 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. keine geschriebenen Normen über das Bestehen und den Inhalt von Verpflichtungen aus einem solchen Geschäft enthalte, dürfe nicht durch Umkehrschluss gefolgert wer- den, dass der Bund überhaupt nicht hafte. Vielmehr be- stehe auch nach öffentlichem Recht eine P1licht des Ver- wahrers zur sorgsamen Aufbewahrung und zur Rückgabe ; es stellten sich ähnliche Fragen wie im Privatrecht, so dass dessen Bestimmungen analog anzuwenden seien, soweit sich dies mit dem Wesen und der Einrichtungder öffentlichen Verwaltung vertrage. Würde eine solche Ver- pflicht.ung verneint, so käme man zu einem Ergebnis, das im grossen und ganzen als ein Zustand der Rechtlosig- keit bezeichnet werden müsste . ( Die Verweisung auf das Verantwortlichkeitsgesetz reicht nicht hin, eine befriedi- gende Lösung der Haftungsfrage in denjenigen Fällen zu geben, wo bereits eine Bindung des Staates selbst vorliegt, d. h. wo nicht nur in dessen Namen eineschadenstiftende Handlung vorgenommen worden ist, sondern ein Rechtsge- schäft, aus welchem nicht der handelnde Beamte, sondern der Staat selbst Verpflichtungen übernommen hat. (Vgl. auch BGE 58 II 475 ff., Erw. 2). . Die Noten, um die es sich hier handelt, sind durch Be- schlagnahme gemäss Art. 38 ff. KWStR, also durch staat- lichen Hoheitsakt, nicht durch Rechtsgeschäft, in den Ge- wahrsam des Bundes gelangt. Indes ist zu beachten, dass die Massnahme namentlich deshalb verfügt und -auch noch nach Freigabe des Handels mit ausländischen Bank- noten -aufrechterhalten worden ist, um dem Bunde zu ermöglichen, sein gesetzliches Pfandrecht für eine allfäl- lige Bussen-und Kostenforderung an den Kläger geltend zu machen (Art. 38lit. c, Art. 143 KWStR). Infolgedessen hat der Bund eine ähnliche Rechtsstellung erlangt, wie er sie erhalten hätte, wenn er sich die Realsicherheit auf dem Wege des Rechtsgeschäftes verschafft hätte. Es rechtfertigt sich daher, grundsätzlich ihn selbst für die richtige Ver- wahrung und Verwaltung der beschlagnahmten Noten ein- Haftung des Bundes für die Amtsführung seiner Organe. N° 41. 263 stehen zu lassen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrück- lich vorsieht. Auch hier muss eine Bindung des Staates selber angenommen werden, wie sie das Bundesgericht in BGE 5511111 ff. anerkannt hat. Es wäre ßachlich unbe- friedigend, wenn der Kläger auf den Weg der Zivil- klage gegen die ..::... nach seiner Meinung -fehlbaren Beamten verwiesen würde; haben diese doch nicht nur im Namen, sondern auch im finanziellen Interesse des Bundes gehandelt. Mit den Rechten an der Hinterlage hat die Eid- genossenschaft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch entsprechende Pflichten übernommen. 4. -Welches im einzelnen die Voraussetzungen sind, unter denen in einem Falle wie dem vorliegenden der Bund unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, und in welchem Umfange er gegebenenfalls haften würde, braucht nicht allseitig geprüft zu werden. Jedenfalls kann er der Natur der Sache nach nur dann belangt werden, wenn sei- nen Organen eine P1lichtverletzung, ein Verschulden zur Last fällt. Diese Voraussetzung fehlt hier. Auszugehen ist von Art. 41, Abs. 1 KWStR, welcher lautet: Sind die mit Beschlag belegten Gegenstände schneller Wertverminderungausgesetzt, erfordern sie einen kostspieligen Unterhalt oder werden sie von der Kriegs- wirtschaft dringend benötigt, so kann diejenige Behörde. bei der das Strafverfahren hängig ist, sie jederzeit öffent- lich versteigern lassen und in dringenden Fällen aus freier Hand verkaufen. Der Erlös tritt an Stelle des Gegenstan- des. Aus dieser Bestimmung ist zu schliessen, dass abge- sehen von den darin vorgesehenen Fällen eine Verwertung beschlagnahmter Sachen vor Abschluss der Strafuntersu- chung nur zulässig ist, wenn der Eigentümer zustimmt. Dieser hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm die Werte im Falle der Aufhebung der Beschlagnij.hme in na- tura zurückgegeben werden. Hier kommt nur der erste der in Art. 41 Abs. 1 KWStR erwähnten Verwertungsgründe in Betracht, die Gefahr
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. schneller Wertverminderung. Der Kläger anerkennt-mit Recht, dass die Ausserkurssetzung der französischen Fünf- tausendernoten nicht vorausgesehen werden konnte. Es ist ab0r auch nicht bewiesen, dass in der kritischen Zeit nach der Freigabe des Handels mit ausländischen Bank- noten überhaupt mit irgendwelchen emschneidenden Wäh- rungsmassnahmen der französischen Behörden gerechnet werden musste. Wohl schwankte damals der Kurs der französischen Fünftausendernoten etwas, doch keineswegs derart, dass eine schnelle Wertverminderung befürchtet werden musste und daher ein sofortiger Verkauf sich auf- drängte. Dass die Verwaltung d.unh Rundschreiben an die Eigentümer beschlagnahmter Banknoten selber die Verwertung anregte, ist belanglos; denn hiezu war sie nach den Umständen jedenfalls in bezug auf die französi- schen Fünftausendernoten nicht verp(lichtet. Darum kann auch nichts darauf ankommen, dass dieses Rundschrei- ben den Kläger nicht erreicht hat. Davon, dass er von sich aus die Verwertung rechtzeitig verlangt habe, kann keine Rede sein. Mit seinen Schreiben vom 29. März und 13. Mai 1946 hatte. er lediglich um eine Abschlagszahlung -auf Rechnung des (künftigen) Erlöses aus den beschlag- nahmten Gegenständen ersucht. Ein Begehren um Ver- wertung stellte er erst im Juli 1948, als sie nicht mehr möglich war. Ebensowenig kann den Organen des Bundes hinsichtlich der Zeit nach der Ausserkraftsetzung der französischen Fünftausendernoten ein Verschulden zur Last gelegt wer- den. Mangels schlüssiger Anhaltspunkte ist nicht anzuneh- men, diese Massnahme sei ihnen so früh bekannt geworden, dass sie hätten von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die Noten wenigstens zu dem noch bis am 31. Januar 194 geltenden stark reduzierten Kurse abzustossen. Auch was die Frage des Umtausches der ausser Kurs gesetzten Noten anlangt, kann den Organen der Beklagten eine pflichtwidrige Unterlassung nicht vorgeworfen werden. Wie das Sekretariat der Schweiz. Bankiervereinigung Verbilligung des Ruchmeh1s; N° 42. 265 mitteilt, kam ein solcher Umtausch nur in Frage, wenn der Inhaber der Noten nachweisen konnte, dass er sie zu einer Zeit erworben hatte, wo der Handel mit ihnen in der Schweiz offiziell erlaubt war. Der Kläger erklärt aber selbst, nicht beweisen zu können, dass ihm die Noten nach ihrer Ungültigerklärung zurnckbezahlt worden wären. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. VI. VERBILLIGUNG DES RUCHMEHLS ACTION EN VUE DE LA REDUCTION DU PRIX DE LA FARINE BISE 42. Urteil vom 20. Dezember 1951 i. S. Leibundgut gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. VerbiUigung des Ruchmehl8,. A des M iiller8 auf Rückvet;- gütung : Erfordernis der UbereinstUDIDung des Ruchmebls nut . dem offiziellen Typmuster. Für welch Quantum dnf der und dem Müller die Rückvergütung verweIgern, wenn em aus emem Mahlposten gezogenes Muster sich in der Pekarprobe als wesent- lich zu hell erweist ? Action en vue de la reduction du prix de la farine bis6, droit du 1neuni6r a une indemniU: La farine bise doit corres:pon a l'oohantillon-type officiel. Dans quelle mesure !a ConfederatlOn peut-elle refuser l'indemnite lorsqu'un echantillon preleve BUr un lot de wine se revele sensiblement trop clair a l'epreuve de la pekarisation ? AzWn6 p6r ridurr6 il pr6ZW deUa jarina grigia, diriUo d6l mugnaio a un indennizw : La farina, grigia dev'essere conform al cam- pione tipo ufficine. In quale misura l Confedera.z lOne puo rmutare l'indennlzzo, quando un camplOne prelevato d lotto di farina appare notevolmente piu chisro al sagg10 dl Pekar ? A. -Gemäss Art. 2, Abs. 1 und 2 der Verfügung Nr. 60 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über