Art. 1 Abs. 2 Verfügung Nr. 14 EVD; Art. 2 Abs. 3 Verfügung Nr. 60 EVD; Ruchmehlrückvergütung und Typmusterkonformität: Ist aus einer einheitlichen Mahleinheit ein Muster gezogen und erweist es sich in der Pekarprobe als wesentlich zu hell, darf die Verwaltung grundsätzlich die ganze Einheit als nicht typkonform behandeln. Die Beweislast für die Konformität des nicht beanstandeten Restquantums trifft den Müller. Massgebend ist nicht die Ausbeuteziffer, sondern der Helligkeitsgrad gemäss Typmuster; Ursachen der Abweichung sind unerheblich. Eine spätere Gegenprobe vermag die Vermutung nur zu entkräften, soweit sie sich auf unverändertes, nachweislich aus derselben Partie stammendes Mehl bezieht (consid. 2-4).
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. schneller Wertverminderung. Der Kläger anerkennt mit Recht. dass die Ausserkurssetzung der französischen Fünf- tausendernoten nicht vorausgesehen werden konnte. Es ist aI er auch nicht bewiesen, dass in der kritischen Zeit nach der Freigabe des Handels mit ausländischen Bank- noten überhaupt mit irgendwelchen efuschneidenden Wäh- rungsmassnahmen der französischen Behörden gerechnet werden musste. Wohl schwankte damals der Kurs der französischen Fünftausendernoten etwas, doch keineswegs derart, dass eine schnelle Wertverminderung befürchtet werden musste und daher ein sofortiger Verkauf sich auf- drängte. Dass die Verwaltung d.urch Rundschreiben an die Eigentümer beschlagnahmter Banknoten selber die Verwertung anregte,ist belanglos; denn hiezu war sie nach den Umständen jedenfalls in bezug auf die französi- schen Fünftausendernoten nicht verpßichtet. Darum kann auch nichts darauf ankommen, dass dieses Rundschrei- ben den Kläger nicht erreicht hat. Davon, dass er von sich aus die Verwertung rechtzeitig verlangt habe, kann keine Rede sein. Mit seinen Schreiben vom 29. März und 13. Mai 1946 hatte. er lediglich um eine Abschlagszahlung auf Rechnung des (künftigen) Erlöses aus den beschlag- nahmten Gegenständen ersucht. Ein Begehren um Ver- wertung stellte er erst im Juli 1948, als sie nicht mehr möglich war. Ebensowenig kann den Organen des Bundes hinsichtlich der Zeit nach der Ausserkraftsetzung der französischen Fünftausendernoten ein Verschulden zur Last gelegt wer- den. Mangels schlüssiger Anhaltspunkte ist nicht anzuneh- men, diese Massnahme sei ihnen so früh bekannt geworden, dass sie hätten von der Möglichkeit Gebrauch machen können, die Noten wenigstens zu dem noch bis am 31. Januar 194 geltenden stark reduzierten Kurse abzustossen. Auch was die Frage des Umtausches der ausser Kurs gesetzten Noten anlangt, kann den Organen der Beklagten eine pflichtwidrige Unterlassung nicht vorgeworfen werden. Wie das Sekretariat der Schweiz. BankierVereinigung Verbilligung des Ruchmehls, N° 42. 265 mitteilt, kam ein solcher Umtausch ur in Frage, wenn der Inhaber der Noten nachweisen konnte, dass er sie zu einer Zeit erworben hatte, wo der Handel mit ihnen in der Schweiz offiziell erlaubt war. Der Kläger erklärt aber selbst, nicht beweisen zu können, dass ihm die Noten nach ihrer Ungültigerklärung zurnckbezahlt worden wären. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. VI. VERBILLIGUNG DES RUCHMEHLS ACTION EN VUE DE LA REDUCTION DU PRIX DE LA FARINE BISE 42. Urteil vom 20. Dezember 1951 i. S. Leibundgut gegen Sehweiz. Eidgenossensehaft. Verbilligung des Ruchmehls, Anspruch des Miillers auj Rückve gütung : Erfordernis der Übereinstimmung des Ruchmehls lDlt dem offiziellen Typmuster. Für welch Quantum f der und dem Müller die Rückvergütung verweIgern, wenn em aus emem Mahlposten gezogenes Muster sich in der pekarprobe als wesent- lich zu hell erweist 'I Action en vue de la reauction du prix de la jarine bise, droit du meunier a une indemnite : La farine bise doit correspondr a l'oohantillon-type officiel. Dans quelle masure !a Conedera.tlon peut.elle refuser l'indemnite lorsqu'un echanti!lon preleve sm un lot de farine se revele sensiblement trop claIr a l'epreuve de la pekarisation ? Azione per Murre il prezro della jarina grigia, diritto del mugnaio a un indennizro: La farina grigia dev'essere conform al cam- pione tipo ufficiale. In quale misura la ConfederazlO ne pub rmutare l'indennizzo, quando un caIDl?ione .prelevato lotto di farina appare notevolmente PIU chlaro sI saggIo di Pekar? A. -Gemäss Art. 2, Abs. 1 und 2 der Verfügung Nr. 60 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über
266 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens-und Futtermitteln (Herstellung, Abgabe und Bezug von Mehl und Brot) vom 23. November 1949 (AS 1949 S. 1617 H.) sind die Inhaber von Handelsmühlen verpflichtet, Halb- weissmehl herzustellen, und berechtigt, daneben Ruch- mehl zu erzeugen. Ahs. 3 daselbst lautet : Die GetreideverwaItung bestimmt Art und Zusammen- setzung des l fahlgutes sowie den Ausmahlungsgrad der beiden Mene und snellt sowohl für das Ruchmehl als auch für das Halb- weIssmehl em Typmuster auf. Die beiden Mehle dürfen in der Wasserpro1; e nach Pekar weder wesentlich heller noch wesentlich dunkler sem als das entsprechende Typmuster . Art. 1, Abs. 2 der Verfügung Nr. 14 des EVD über den Mehl-und Brotpreis vom 23. November 1949 (AS 1949 S. 1620 H.) bestimmt: Die Inhaber' von Handelsmühlen, welche Ruchmehl her- stellen, haben Anspruch auf eine Entschädigung sofern sie die offiziellen Verkaufs:J?reise einhalten und die für die Herstellung d den V uf dles Mehles erlassennn Vorschriften befolgen. DIe EntschädIgung WIrd von der GetreIdeverwaltung periodisch fesngesetzt und so bemessen, dass die Müller für das Ruchmehl den gleIChen Mahllohn wie für das Halbweissmehl erzielen können. B. -Am 21. März 1951 erhob ein Revi.sor der eidg. Oberzolldirektion in der Handelsmühle des Klägers Leib- undgut ein Muster aus den versandbereiten 7760 kg Ruch- mehl des Mahlpostens Nr. 23, welche in der Zeit vom 2. bis zum 7. März 1951 in einem und demselben Arbeitsgang der vorhandene Mischkasten fasst genau dieses Quan- tum -hergestellt worden waren. Am 29. März 1951 schrieb die eidg. Getreideverwaltung (GV) dem Kläger, das Muster habe sich bei der Vergleichung mit dem Typmuster Nr. 86 in der Pekarprobe als heller erwiesen, weshalb es noch der Fachexpertenkommission unterbreitet werde. Diese bezeichnete es in ihrer Sitzung vom 30. März 1951 als wesentlich zu hell. Mit Schreiben vom 6. April 1951 eröffnete die GV dem Kläger, dass ihm deshalb gemäss Art. 1, Abs. 2 der Verfügung Nr. 14 vom 23. November 1949 für die 7760 kg Ruchmehl des Mahlpostens Nr. 23 :, Verbilligung des Ruohmehls. N° 42. ,267 die Rückvergütung von Fr. 1210.55 (Fr. 15.60 je q) ab- erkannt werde. Am 17. April 1951 zog ein Revisor der GV in der Bäcke- rei Huber in Dotzigen aus einer Ruchmehllieferung des Klägers von 500 kg ein Muster, welches die GV bei der Pekarprobe als typkonform befand. In der Folge ergab sich dass diese Lieferung aus der Vermahlung Nr. 23 stanmte. Die GV teilte daher dem Kläger am 20. Juli 1951 mit, dass sie ihm die Rückvergütung nur noch für 7260 kg Ruchmehl (7760 -500), im Betrage von Fr. 1132.55, streitig mache. O. Mit verwaltungsrechtlicher Klage vom 18./20. August 1951 beantragt Leibundgut, die Aberkennung der Rückvergütung sei zu annullieren. Zur Begründung macht er geltend ; " . Beim beanstandeten Mahlposten Nr. 23 habe die Mehl- ausbeute 89 % betragen; dieses Verhältnis dürfte .be- deutend über dem Durchschnitt liegen. Wenn auch mcht die prozentuale Ausbeute, sondern die Pekarprobe rnass- gebend sei, so könne doch mit Sicherhei: angenomnen werden dass ein 89 %iges Ruchmehl lllcht wesenthc heller das Typmuster ausfallen könne. Tatsächlich seI das an Huber in Dotzigen gelieferte, aus jenem Mahl- posten stammende Ruchmehl von der GVselbst als typkonform erachtet worden. Eine vom Kläger am 10. A ril 1951 im Laboratorium der GV mit dem Laboranten G;af vorgenommene Prüfung eines Musters und weitere Nachkontrollen des aus der Vermahlung Nr. 23 gewon- nenen Ruchmehls hätten denselben Befund ergeben. Freilich sei das am 21. März 1951 gezogene Muste wesentlich heller als das Typmuster gewesen; doch seI Folgendes zu berücksichtigen: Zur Zeit der Henstellung des Mahlpostens Nr. 23 seien der Kläger und sem erster Müller durch Unfall und Krankheit verhindert gewnsen, den Betrieb genügend zu kontrollieren; dieser habe enem 21jährigen Jüngling überlassen werden müssnn. Der Misch- kasten sei nach dem Mischen eines HalbwelSSmehlpostens
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. nicht ausgewischt, sondern nur sehr leicht abgeklopft wO:den, so dass möglicherweise ein kleines Quantum Halb- weIssmehl darin zurückgeblieben sei, welches dann die letzten Säcke des anschliessend gemischten Ruchmehl- postens im Helligkeitsgrad habe beeinflussen können. Die eng . des erart vnränderten Mehls werde 2-300 kg lll.ch uberstelgen. Weil das Diagramm der automatischen EinrIchtung des Klägers sehr kurz sei, müsse er das Ruch- mehl immer nachmahlen, was zur Folge haben könne dass as ehl in der Mischerei nicht durchweg denselben.' Hel- lIgkeItsgrad erhalte. Da in einer solchen Mühle die normale prozentuale Ausbeute (88 %) leicht unterschritten werde sni die im Mahlposten Nr . .23 erreichte hohe Ausbeute ziffer em Beweis mehr dafür, dass der grösste Teil des Ruchmehls . dieses Postens typkonform gewesen sei. D. -J?ie GV schliesst namens der Eidgenossenschaft auf bweIsung der Klage. Sie führt u. a. aus, da zur Zeit der m. Frag stehenden Ruchmehlmischung die Ecken des lSchkastens des Klägers nicht mit Dreieckleisten verkleIdet gewesen seien und der Kasten nach der voraus- gehnnnen Halbweissmehlmischung auch nicht gründlich gerem . worden sei, sei darin eine beträchtliche Menge albwelssmehl zurückgeblieben, welche zum grÖBsten Teil n das nachfolgende Ruchmehl gelangt sei, so dass dieses m der Helligkeit verschieden ausgefallen sei. Jene Mängel ätten . vermieden werden können und sollen. Heute lasse SICh lllnht mehr genau fe.ststellen, welches Quantum wesentlich zu hell gewesen sei. Sicher seien es aber mehr als 2-300 kg gewesen. Da der Kläger nicht nachgewiesen hnbe, dass mehr als 500 kg typkonform gewesen seien, di,irfe angenommen werden, dass 7260 kg wesentlich zu hell gewesen seien. Auf die Ausbeuteziffer komme es nicht an. Man könne sehr wohl eine Ausbeute von 89 0/ h /0 errel- c en und dennoch ein Mehl herstellen das nicht t k . . , yp on orm seI. Verbilligung des Ruohmehls. N0 42.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. ist nach dem Gesetz unerheblich; die vom Kläger ange- führten Entschuldigungsgründe sind daher nicht zu be- rücksichtigen. Zu prüfen ist lediglich, für welches Quan- tum die Auszahlung der Entschädigung gestützt auf jene. vom Kläger anerkannte Tatsache verweigert werden durfte. Dass im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen der Rückvergütung für das Ruchmehl des Mahlpostens Nr. 23 erfüllt sind, ist nicht bestritten. 3. -Wie festgestellt ist, entspricht die Menge des in der Vermahlung Nr. 23 hergestellten Ruchmehls (7760 kg) genau dem Fassungsvermögen des Mischkastens des Klä- gers. Dieser ganze Ruchmehlposten wurde im Kasten in einem und demselben Arbeitsgang gemischt; er bildete betriebstechnisch eine Einheit. Nach der Natur der Sache darf aber im allgemeinen angenommen werden, dass dann, wenn ein aus einer solchen Mahleinheit gezogenes Mehl- muster in der Pekarprobe sich als wesentlich heller oder dunkler als das Typmuster erweist, die ganze Einheit nicht typkonform ist. Hier durfte daher die GV daraus, dass sich das am 21. März 1951 erhobene Muster nach dem Urteil der amtlichen Fachexpertenkommission als wesent- lich zu hell herausgestellt hatte, zunächst den Schluss ziehen, dass dieser Befund für sämtliches Ruchmehl des Vermahlung Nr. 23 zutreffe. Es war Sache des Klägers, diese Vermutung durch Gegenbeweis zu entkräften. 4. -Die GV setzte den Kläger durch ihre Mitteilungen vom 29. März und 6. April 1951 instand, das Ruchmehl des Mahlpostens Nr. 23 nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Dass es bereits' verbacken gewesen sei oder aus andern Gründen nicht mehr habe kontrolliert werden können, wird nicht geltend gemacht. Tatsächlich konnte am 17. April 1951 beim Bäcker Huber in Dotzigen ein Muster aus einer Ruchmehllieferung des Klägers von 500 kg, welche erwiesenermassen aus der Vermahlung Nr. 23 stammte, gezogen werden. Da die GV dasselbe für typkonform befand, erklärte sie sich bereit, für 500 kg die Rückvergütung auszuzahlen. Verbilligung des Ruchmehlll. N0 42.
Dass sie in bezug auf die übrigen 7260 kg den Gegen- beweis nicht als erbracht ansieht, ist nicht zu beanstanden. Für dieses Quantum liegen Befunde, welche die Beur- teilung des am 21. März 1951 gezogenen Musters durch die amtliche Fachexpertenkommission zu widerlegen ver- möchten, nicht vor. Es ist nicht dargetan, dass den weite- ren in der Klageschrift erwähnten Nachprüfungen, die ebenfalls zugunsten des Klägers ausgefallen sein sollen, Muster zugrunde lagen, welche dem unveränderten Ruch- mehl der Vermahlung Nr. 23 entnommen waren. Das gilt insbesondere auch für die Nachkontrolle, welche der Kläger am 10. April 1951 im Laboratorium der GV zu- sammen mit einem Laboranten vorgenommen haben will. Von den übrigen Nachprüfungen wird nicht einmal be- hauptet, dass dabei dem Kläger fernstehende Fachleute mitgewirkt haben. Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass in der Vermahlung Nr. 23 eine hohe Mehlausbeute erreicht worden sei. Kriterium für die Beurteilung eines Mehles in der Pekarprobe ist nicht die Ausbeuteziffer -welche angibt, wieviel Mehl aus 100 kg Getreide gewonnen wird -, sondern der Grad der Ausmahlung. Dieser wird bestimmt durch den Anteil, den Feinheitsgrad und die Ausmahlung der Kleie; diese Elemente ergeben, wie dem Gerichtshof auf Grund der Augenscheinsverhandlung vom 12./13. November 1951 i. S. Bruggmühle Goldach A.-G. bekannt ist, den Helligkeitsgrad des Mehles, welcher nach dem Gesetz für die Pekarprobe allein massgebend ist. Wenn der Kläger bei jener Vermahlung eine hohe Ausbeute erzielt hat so ist dies daher kein Beweis für seine Behauptung, die 'in Frage stehende Ruchmehlmenge sei jedenfalls zum grössten Teil, abgesehen von vielleicht 2-300 kg, typ- konform gewesen. Ebensowenig spricht für diese Behauptung der vom Kläger weiter angeführte Umstand, dass der Mischkasten vor der Mischung des Ruchmehls des Postens Nr. 23 nicht gründlich genug von Halbweissmehl gereinigt wurde.
272 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Es ist nicht bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht dass dieser Fehler nur den Inhalt der letzten paar Säck des streitigen Ruchmehlpostens im Helligkeitsgrad beein- flusst haben kann. - Da der Kläger nicht nachzuweisen vermocht hat dass die 7260 kg Ruchmehl, um die es sich noch handelt
entgegen der aus dem Befund der Fachexpertenkommission folgenden Vermutung typkonform waren, so. kann er die Rückvergütung hiefür nicht beanspruchen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. DlPRIME1UES RJ1UNIES S. A., LAUSANNE
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEV A.. T LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
43. Auszug aus dem Urteil vom 31. Oktober 1951 i. S. Pleisch
gegen Viehversicherungsanstalt Luzein und den Kleinen Rat
von Graubünden.
Gehörsverweigerung durch einen Nichteintretensentscheid bei
missverständlicher Rechtsmittelbelehrung in von der Rechts-
mittelinstanz genehmigten Statuten.
Deni de justice entachant une decision d'irrecevabiliM dans un
cas ou des statuts approuves par l'autorite de recours conte-
naient des renseignements qui pretaient a confusion.
Diniego di giustizia ehe risulta da una decisione d'irricevibilita nel
caso in cui degli statuti approvati dall'autorita di rieorso
contenevano indicazioni non chiare circa le possibilita di aggra-
varsi.
Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der Viehver-
sicherungsanstalt Luzein von deren Mitgliederversamm-
lung gebüsst worden. Er beschwerte sich dagegen ge-
stützt auf eine Rechtsmittelbelehrung, die in den vom
Kleinen Rat genehmigten Statuten der Anstalt enthalten
ist. Der Kleine Rat trat auf die Beschwerde wegen Ver-
spätung nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde
gegen dessen
Entscheid wird eine Verletzung von Art. 4
BV (Gehörsverweigerung) geltend gemacht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
18 AS 77 I -1951