Art. 30, 34 Abs. 1 WStB; valuation of unlisted securities regularly traded off-exchange. For securities not officially quoted, the taxable market value is to be determined by the most reliable available valuation basis. Where unlisted securities are nevertheless regularly traded and actual paid transaction prices exist, those prices may be treated as the expression of market value and take precedence over schematic valuation rules or administrative valuation guides. Such guides are subsidiary means applicable only when no dependable market price can be ascertained; isolated or unverified transactions do not suffice, but repeated actual trades may establish the relevant market value (consid. 1-2).
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 46. Urteil vom 7. Dezember 1951 i. S. eh. Wehrsteuer : Steuerwert eines nicht kotierten Wertpapiers, das regelmässig ausserbörslich gehandelt wird. lmp6t pour la defense nationale: Valeur fiseale d'un titre non eote qui fait regulierement l'objet de transactions hors bourse. Imposta per la difesa nazionale: Valore fiseale di un titolo non quotato, ehe e negoziato regolarmente fuori borsa. A. -Die Aktiengesellschaft X hat 16 000 Aktien und 48 000 Genussscheine ausgegeben. Aktien und Genuss- scheine haben den nämlichen Anspruch auf Beteiligung an den jährlichen Ergebnissen und an einem bei Auflösung der Unternehmung sich ergebenden Liquidationsüber- schuss. Dagegen sind Teilnahme und Stimmberechtigung an der Generalversammlung auf die Aktionäre beschränkt. Die Aktien und die Genussscheine sind nicht an der Börse kotiert, sie werden aber vorbörslich gehandelt. Sie figu- rieren in privaten Kurslisten und -seit einiger Zeit - auch in den Kursmeldungen der Tagespresse. Bundesreehtliche Abgaben. N° 46. 297 B. -Der .Beschwerdeführer hat in seiner Steuer- erklärung für die 5. Periode der eidg. Wehrsteuer, vom 20. Juni 1949, seine Aktien X mit Fr. 3200.-für den Titel und die Genussscheine mit Fr. 3100.-eingesetzt. Bei der Veranlagung wurde der Steuerwert der Aktien - in Anlehnung an die ausserbörslichen Preisnotierungen im Dezember 1948 -auf Fr. 3800.-festgesetzt. Eine hie- gegen gerichtete Beschwerde ist von der kantonalen Steuerrekurskommission abgewiesen worden. G. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Steuerwert der Aktien X des Beschwerde- führers für die 5. Periode der eidg. Wehrsteuer mit Fr. 3200.-gemäss Selbstdeklaration, statt mit Fr. 3800.- zu veranlagen. Es wird geltend gemacht, die Bemessung des Steuerwertes nicht kotierter Aktien auf Grund der ausserbörslich gemeldeten Kurse sei unzulässig und sach- lich unrichtig. a) Die Schätzung nach Börsenkursen sei vorgesehen für kotierte Wertpapiere. Dabei handle es sich um eine Ausnahmebestimmung, die nicht ausdehnend angewandt werden dürfe. Bei nicht kotierten Wertpapieren sei nach der Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung vorzugehen. Diese Wegleitung sei zwar rechtlich nicht einem Gesetzes- erlass gleichzustellen. Aber sie habe doch immerhin den Charakter einer verbindlichen Anweisung an die kan- tonalen Einschätzungsbehörden. Nach dieser Wegleitung sei bei nicht kotierten Aktien der Verkehrswert von Fall zu Fall auf Grund der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse festzusetzen. Bei einer Bemessung des Steuerwertes gemäss Wegleitung ergebe sich für die Aktien der in der Steuerer- klärung eingesetzte Ansatz von Fr. 3200.-. b) Die ausserbörslichen Transaktionen böten keine ge- nügende Grundlage für die Bestimmung des Verkehrs- wertes. Diese Aktien würden ausserbörslich nur in Basel gehandelt. Die übrigen Notierungen seien vermutlich lediglich Wiederholungen der inoffiziellen Notierungen in Basel. Bei 16000 ausgegebenen Aktien seien im Jahre 1948
Verwaltungs- Uld Disziplinarrecht. nur 32 Kursnotierungen zustande gekommen, davon 5 im Dezember. Im Verhältnis zu der Zahl der Aktien seien diese Transaktionen bedeutungslos. Die kantonale Rekurskom- mission habe dem Beschwerdeführer die Aktien X. zu Unrecht, irrtümlich und entgegen den gesetzlichen Vor- schriften mit Fr. 3800.-pro Stück angerechnet. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
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geschäftlichen Verkehr erzielte, den Verkehrswert reprä- sentierende Preise fehlen. Wo sich der Verkehrswert da- gegen mit genügender Sicherheit aus tatsächlich vollzo- genen Geschäften ableiten lässt, muss die Bemessung des Steuerwertes lediglich durch schematische Schätzung zurücktreten. Es ist eine Frage der Abwägung, welche Be- wertungsgrundlage im einzelnen Falle zu wählen ist. Etwas anderes lässt sich weder aus Art. 34 WStB noch aus der Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere und der für die Anwendung dieser Wegleitung geltenden Praxis ableiten. Art. 34, Abs. I WStB enthält eine Bewertungsregel für kotierte Wertpapiere. Nach ihr ist bei der Steuerbemes- sung der an der Börse offiziell notierte Kurs, Regelmässig- keit vorausgesetzt, als Verkehrswert anzurechnen. Hier gilt also der am offiziell kontrollierten Markte auf Grund von tatsächlich vollzogenen Geschäftsabschlüssen festge- stellte Preis als Ausdruck des Verkehrswertes. Über nicht kotierte Wertpapiere bestimmt Art. 34 nichts. Er schliesst vor allem nicht aus, dass bei nicht kotierten 'Wertpapieren, die regelmässig gehandelt werden und die einen aus tat- sächlichen Käufen und Verkäufen gebildeten Marktpreis aufweisen, dieser Marktpreis als Ausdruck des Verkehrs- wertes -auch für die steuerliche Vermögensbewertung - angesehen wird. Die Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung enthält Richt- linien für eine schätzungsweise Festsetzung des Steuer- wertes bei den zahlreichen Wertpapieren, die überhaupt nicht oder nur selten gehandelt werden und für die daher eine als Ausdruck des Verkehrswertes anzusehende Preis- bildung nicht stattgefunden hat. Bei ihnen muss für die Steuerberechnung eine besondere Bewertung vorgenom- men ein als Verkehrswert anzusehender Wertansatz kon- struiert werden. Dabei können zu Kontrollzwecken auch die Preise herangezogen werden, die gelegentlich bei Ver- käufen erzielt worden sind. Eine Einschätzung nach der Wegleitung ist indessen stets ein Behelf in Fällen, wo für
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. ein Wertpapier ein regelmässig zustandegekommener Marktpreis nicht zur Verfügung steht. Liegt ein zuverläs- siger Preis vor, so ist dieser der Festsetzung des Verkehrs- wertes zu Grunde zu legen. Die Wegleitung braucht in solchen Fällen nicht herangezogen zu werden, vielmehr darf und soll unmittelbar auf den im Handel gebildeten Preis abgestellt werden. Denn dieser muss in einem solchen Falle als der zuverlässigste Ausdruck des Verkehrswertes gelten. Das Bundesgericht hat -in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil Sch. -nicht erklärt, ausserbörsliche Handänderungen könnten nicht als Grundlage zur Bestim- mung des Verkehrswertes nicht kotierter Wertpapiere herangezogen werden. Es hat lediglich festgestellt, dass aus ganz vereinzelten (im konkreten Falle zwei im Zeitraum eines Jahres vorgekommenen) und nicht näher abgeklärten Handänderungen nicht mit Sicherheit auf den Verkehrs- wert geschlossen werden könne, der den Titeln in dem damals massgebenden Zeitpunkte beizumessen war. 2. -Die Aktien X. sind nicht kotiert, sie werden aber in Basel seit Jahren vorbörslich gehandelt und sie weisen, wenn auch nicht sehr häufige, so doch regelmässig vorkom- mende Abschlüsse auf, wobei es sich stets um tatsächlich bezahlte Umsätze handelt. Nach Mitteilung des Börsen- kommissariats Basel erfolgt dabei die Kursbildung in gleicher Weise, wie bei kotierten Aktien, sodass, wenn die Aktien X. kotiert wären, die Börsenkurse genau die gleichen wären wie die ausserbörslich notierten Kurse ... Im Jahre 1948 hat, nach einer vom Beschwerdeführer beigebrachten Bescheinigung, der Schweizerische Bank- verein Basel 32 Kursnotierungen in Aktien X. verzeichnet (in den Jahren 1949 und 1950 etwas mehr: 60 und 54), für den Dezember 1948 melden Bankverein Basel und Kreditanstalt Basel übereinstimmend 6 Abschlüsse mit bezahlten Kursen von Fr. 3800.-, Fr. 3820.-, Fr. 3860.- und Fr. 3900.-. Der Bankverein Zürich hat im gleichen Zeitraum 3 bezahlte Abschlüsse zu Fr. 3800.-, Fr. 3820.- Bundesrechtliche Abgaben. N° 46.
und Fr. 3875.-vermittelt. Unter diesen Umständen dürfen die bei diesen Umsätzen erzielten Preise sehr wohl als Ausdruck des Verkehrswertes angesehen werden. Dass die erwähnten Preise dem damaligen Verkehrswert der Aktien entsprechen und als Bewertungsgrundlage auf kei- nen Fall zu einer übersetzten Steuerfestsetzung führen, darf umsomehr angenommen werden, als sich die Genuss- scheine X., die wesentlich mehr Umsätze aufweisen (De- zem ber 1948 52 bezahlte Abschlüsse), damals zwischen Fr. 3715.-und Fr. 3870.-bewegten, also nur wenig unter den für Aktien notierten Kursen lagen. Die Bestimmung des Verkehrswertes nach dem ausserbörslichen Kurswert der Aktien entspricht bei diesen Verhältnissen der in Art. 30 WStB aufgestellten Bewertungsvorschrift. BERICHTIGUNGEN ERRATA Seite 22 : Datum des Entscheids Nr. 5 : 23. Mai 1951. Seite 237 Zeile 1 von oben: 73 I 170 statt 73 I 17.