im Jahre 1948 nicht vergleichen, sondern unterscheiden
sich wesentlich
von diesen. Der Kanton Bern darf daher
bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für 1948 nicht
a das .im Kanton Aargau in den Jahren 1945/46 er-
Zielte Emkommen zurückgreifen, sondern hat -in ana-
loger Anwendung von Art. 42 Aha. 2 StG -auf die
Verhältnisse im Jahre 1948 abzustellen. In diesem Sinne
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
7. Urteil vom 24. Januar 1951 i. S. Esso Standard (Switzerland)
gegen Kantone Zfirich und Dern.
Doppelbesteuerung :
- Dne EinIage;ung von Wa.ren bei Dritten begründet für den
Einlagerer . J.edenfalls dann keine Betriebsstätte, sekundäres
SteuerdoIllizil am Lagerort, wenn die Besorgung des Lagers
Sache des Dritten ist.
- Steuerliche Behandlung. von Pflichtlagern, die in Anlagen des
Bundes untergebracht smd und nach Anordnungen des Bundes
als Vorräte für Notzeiten verwaltet werden.
Double imposition :
- Le epot de marchandises chez un tiers ne coustitue pas un
oIllicil fiscal (secondaire) au lieu du depot lorsque c'est le
tIers qUl en a la surveillance.
- Jn:1positio:r: des. tocks obligatoires deposes dans des entrepots
ml!' la OSltlO:r: des deposants par la Confederation et sur-
veill SUlvant les mstructlOus de celle-ci en vue des 6 iodes
de CrISe f""'-
Doppia imposta:
- Il deposito di merci presso un terzo non costituisce un domicilio
ale (secondario) dnI deponente nel luogo in cui il deposito
e stat atto, q?-ando rzo e ha la sorveglianza.
- ImposnlOne deI deposltl obbligatori in magazzini ehe Ja Con-
federazno:r:e ha messo Il; disposizione dei deponenti e ehe sono
s0r:'"egnlanl sncnmdo le 18truzioni da lei impartite in vista dei
perlOdi di Cr181. .
A. -Um die Landesversorgung sicherzustellen ver-
pflichtet der Bund die Importeure flüssiger Treib und
Brennstoffe, ständige Vorratsmengen (PHichtlager) zu
halten. Für die Hälfte der einzulagernden Vorräte stellt
der Bund die notwendigen Tankanlagen kostenfrei zur
Verfügung. Die andere Hälfte der Pflichtvorräte haben
Doppelbesteuerung. N° 7.
die Importeure in eigenen Anlagen einzulagern. Die Tank-
anlagen des Bundes und die darin eingelagerten Vorräte
werden, im Auftrage des Bundes, von der Schweizerischen
Zentralstelle
für die Einfuhr flüssiger Brenn-und Treib-
stoffe
Carbura verwaltet. Die Tankanlagen des Bundes
sind über das Land verteilt, zwei davon befinden sich im
Gebiete des Kantons Bern.
B. -Die Beschwerdeführerin, Esso Standard (Switzer-
land), früher Standard-Mineralölprodukte A.-G., befasst
sich mit dem Import und dem Vertrieb flüssiger Brenn-
und Treibstoffe. Sie hat ihren Hauptsitz mit der Geschäfts-
leitung in Zürich und Betriebsstätten in allen Kantonen.
Sie unterliegt den Vorschriften des Bundes über Pflicht-
lagerhaltung.
Gestützt auf eine Mitteilung der Carbura J), wonach am
31. Dezember 1948 von den Pflichtvorräten der Esso
Standard Bestände an Dieselöl, Heizöl, Reinbenzin und
Traktorenpetroleum im Werte von Fr. 1,1l4,708.12 in den
im Kanton Bern gelegenen Bundestankanlagen unterge-
bracht seien, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Bilanz
auf den 31. Dezember 1948 diese im Kanton Bern lagernden
PHichtmengen den im Kanton Bern lokalisierten Aktiven
zugewiesen. Die übrigen in Bundeslagern untergebrachten
Pflichtlagermengen, deren Lagerort nicht bestimmt wer-
den konnte (die Carbura scheidet die in den einzelnen
Bundeslagern aufbewahrten Waren in der Regel nicht
nach Lieferanten aus), hat sie dem Sitzkanton zugeschrie-
ben. Nach der Aufstellung der Beschwerdeführerin würden
von den Gesamtaktiven 6,134 % auf den Kanton Bern,
55,538 % auf Zürich entfallen. Ohne die in den Bundes-
anlagen im Kanton untergebrachten Pflichtvorräte wäre
die Quote des Kantons Bern um 1,672 % niedriger ..
C. -Mit Einschätzungsverfügungvom 19. Oktober 1949
für die Steuerjahre 1949 und 1950 hat der Kanton Bern
den ihm zur Besteuerung zustehenden Anteil am Gesamt-
kapital, übereinstimmend mit der Ausscheidung der Be-
schwerdeführerin, mit 6,134 % angenommen.
Im Kanton Zürich ist die Beschwerdeführerin für 57,21 %
des steuerrechtlichen Gesamtkapitals eingeschätzt worden.
Dabei werden die in der Bilanz dem Kanton Bern zuge-
wiesenen
Pflichtlagervorräte in Bundeslagern für den
Hauptsitz Zürich in Anspruch genommen, was zu der
Erhöhung des prozentualen Anteils am Gesamtkapital
um 1,672 % von 55,538 % nach Bilanz auf 57,21 % führt.
D. -Die Esso Standard (Switzerland) erhebt die Be-
schwerde wegen
Doppelbesteuerung und beantragt, zu
entscheiden, ob die Pflichtlagerbestände in den Bundes-
lagern im Kanton Bern im Werte von Fr. 1,114,708.12 für
die Steuerausscheidung bezüglich der Kapitalbesteuerung
dem Kanton Bern oder dem Kanton Zürich zuzuteilen
seien, beziehungsweise welchem
Kanton das Besteuerungs-
recht für den quotenmässigen Anteil dieser Pflichtlager
an den Aktiven der Gesellschaft zustehe, -unter Kosten-
und Entschädigungsfolge für den unterliegenden Kanton.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin werde sowohl im Kanton Zürich wie im
Kanton Bern für die Quote von 1,672 % des steuerbaren
Kapitals herangezogen, die den in Bundesanlagen im
KantonBernlagernden Warenvorräten von Fr. 1,114,70812
entspreche. Sie erleide damit eine unzulässige Doppelbe-
steuerung, die durch Feststellung der massgebenden Aus-
scheidung zu beseitigen sei. Die Besteuerung der Beschwer-
deführerin für die im Kanton Bern gelegenen Pilichtlager
hänge davon ab, ob durch die Pflichtlagerhaltung im
Kanton Bern ein sekundäres Steuerdomizil im Kanton
Bern begründet werde.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin liege ein
Grenzfall vor. Für das Bestehen einer Betriebsstätte
spreche der Umstand, dass es sich bei den Pflichtlagern um
Lager handle, in denen quantitativ erhebliche Mengen
von Waren der Beschwerdeführerin eingelagert seien, wo-
bei nach der Praxis nicht verlangt werde, dass die Anlagen
selbst im Eigentum der Steuerpflichtigen stehen (BGE 61
I 180). Dagegen sei anderseits anzuführen, dass die Vor-
Doppelbesteuerung. N0 7.
räte der Beschwerdeführerin, welche in den unter Verwal-
tung der Carbura stehenden Bundesanlagen unterge-
bracht sind, mengenmässig nicht ausgeschieden seien, und
das.s dort, wo im Gegensatz zum vorliegenden Posten
gleiche Produkte in mehreren Kantonen lagern, eine quo-
tenmässige Ausscheidung unter den Importeurfirmen kaum
durchzuführen sei. -Wie aber auch der Entscheid über
die Behandlung der Pflichtlager bei der Steuerausschei-
dung zwischen den Kantonen Bern und Zürich auszufallen
habe, so sei jedenfalls für die Beschwerdeführerin nicht
tragbar, dass sie für die den Pflichtlagern im Kanton Bern
entsprechende Quote der Aktiven in Bern und in Zürich
für Kapitalsteuern herangezogen werde.
E. -Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist
ein unter Verwaltung der Carbura stehendes Bundes-
lager, sowie eines der eigenen Lager der Beschwerdefüh-
rerin besichtigt worden. Es wurde festgestellt, dass die
in den Bundesanlagen untergebrachten und von der
( Carbura ) verwalteten Lagerbestände im allgemeinen
nicht nach ihrer Herkunft, sondern nach Warengattungen
ausgeschieden werden. Die Lageranteile der Importeure
werden lediglich rechnungsmässig festgehalten, und zwar
werden sie jährlich neu festgesetzt (nach den Importen
im Vorjahr) und die Spitzen unter den Firmen abgerechnet.
Der Lageranteil der einzelnen Importeure richtet sich also
nicht nach dem Quantum der von ihnen in das Lager
gebrachten Ware, sondern nach dem Ergebnis der jähr-
lichen Abrechnung. -Die in den Bundesanlagen unter-
gebrachten und von der Carbura verwalteten Lager-
bestände werden als eiserner Bestand zur Deckung des
Landesbedarfs in Notzeit behandelt. Die einlagernden
Importeure können sie nicht für ihren Geschäftsbedarf in
Anspruch nehmen. Die Abgabe von Ware aus den Bundes-
lagern findet vielmehr nur-auf Anordnung der Carbura
statt. Massgebend sind dabei einzig technische Gründe,
vor allem die Auswechslung im Hinblick auf Anpassung
der Lagerbestände an die fortschreitende Entwicklung der
Motortechnik. Die auszulagernde Ware wird unter die
Importeure im Verhältnis der zur Zeit der Auslagerung
geltenden Lageranteile
verteilt. Die Importeure sind zur
Abnahme der ihnen zukommenden Ware verpilichtet. Der
Ersatz wird nach den gleichen Ansätzen angefordert.
Das eigene Lager der Beschwerdeführerin enthält unaus-
geschieden Pilichtlagerware und freie Handelsware. Das
Pilichtlagerquantum wird lediglich mengenmässig be-
stimmt ; die Firma hat dafür zu sorgen, dass das Pilicht-
quantum stets im Lager vorhanden ist. Sie darf nur über
das darüber hiIiausgehende Quantum frei verfUgen (Ma-
növriermengen ).
Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt
und die Verteilung der in Bundesanlagen untergebrachten
Pilichtlager auf den ganzen Betrieb angeordnet
in Erwägung:
2. -Dadurch, dass die in den Pilichtlagern des Bun-
des im Gebiete des Kantons Bern untergebrachten Vor-
räte der Beschwerdeführerin an flüssigen Brenn-und Treib-
stoffen
im Bilanzwerte von Fr. 1,1l4,708.12 bei der Aus-
scheidung
für die Vermögens-oder Kapitalsteuern gleich-
zeitig
von den Kantonen Bern und Zürich in Anspruch
genommen werden, ist die Beschwerdeführerin einer ver-
fassungsrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung ausge-
setzt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist begründet.
Das Bundesgericht hat die Ausscheidung so zu treffen,
dass die Doppelbelastung behoben wird.
3. -Die
Inanspruchnahme des Postens durch den Kan-
ton Bnrn beruht auf der Annahme, dass die betreffenden
Pilichtlager als Betriebsstätten der Beschwerdeführerin
anzusehen seien. Nach der Begründung in der staatsrecht-
lichen Beschwerde, der sich der Regierungsrat des Kantons
Bern in seiner Vernehmlassung angeschlossen hat, wird die
Eigenschaft einer Betriebsstätte daraus abgeleitet, dass die
Pilichtlager quantitativ erhebliche Mengen von Vorräten
der Beschwerdeführerin umfassen. Es wird dabei über-
Doppelbesteuerung. N0 1. 39
sehen, dass Einlagerung von Waren höchstens dann eine
Betriebsstätte begründet, wenn mit ihr ein eigener Betrieb,
eine Tätigkeit verbunden ist (Urteile vom 8. Juli 1946 i. S.
Mitrodracha Holz A.-G. gegen St. Gallen und Zürich; vgl.
auch 28. Oktober 1948 i. S. Jezler Co. gegen Zürich und
Schaffhausen (Musterlager . Unter dieser Voraussetzung
kommt es dann allerdings nicht darauf an, ob die Lager in
eigenen oder fremden, z. B. in zu diesem Zwecke gemieteten
Anlagen
und Einrichtungen untergebracht werden. Wo
aber jene Voraussetzung fehlt, kann eine Betriebsstätte
unmöglich angenommen werden. Warenvorräte, die Lager-
häusern zur Aufbewahrung und Besorgung übergeben wer-
den, begründen für die einlagernde Unternehmung keine
Beziehung
zum Orte der Lagerung, die die Annahme eines
(sekundären) Steuerdomizils
zu rechtfertigen vermöchte.
Um eine solche Einlagerung handelt es sich hier. Mit der
Besorgung der eingelagerten Vorräte hat die Beschwerde-
führerin nichts zu tun. Diese liegt ausschliesslich in den
Händen der Carbura und ihres Personals.
Die Beschwerdeführerin hat allerdings Betriebsstätten
im Kanton Bern und unterliegt daher der bernischen
Steuerhoheit.
Indessen besteht zwischen ihnen und den
hier in Frage stehenden Lagern keine Beziehung, die es
rechtfertigen würde, die Lager als zu diesen Betriebsstätten
gehörend anzusehen.
Anderseits
ist aber auch die Annahme irrtümlich, von
der der Kanton Zürich ausgeht und wonach die in den
Bundeslagem untergebrachten Vorräte an flüssigen Brenn-
und Treibstoffen als Eigentum der ( Carbura anzusehen
wären.
Der Kanton Zürich beruft sich auf Art. 481 OR
über die Hinterlegung vertretbarer Sachen. Nach Art. 481
OR darf aber der Aufbewahrer nur dann über die Sache
verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger aus-
drücklich eingeräumt worden ist. Hier hat die Carbura
allerdings die Verfügung über die Waren. Sie ist ihr aber
nicht von den Hinterlegern eingeräumt worden, sondern
sie
beruht auf einer durch das öffentliche Recht des Bundes
getroffenen Ordnung, wonach die Carbura als Verwal-
terin der in die Bundeslager eingebrachten Vorräte er-
scheint. Kraft dieser Ordnung tritt die Carbura auf
als Treuhändenn im Auftrage des Bundes. Sie ist nicht
Eigentümerin, sondern lediglich Verwalterin der Bundes-
lager und der darin befindlichen Waren. Ihre Stellung
entspricht derjenigen eines Lagerhalters, der Waren zur
Aufbewahrung in ein Vermengungsdepot übernimmt. Das
Vermengungsdepot im Lagergeschäft, gleichwie das Sam-
meldepot, hat aber rechtlich nicht den Charakter des irre-
gulären Depots im Sinne von Art. 481 OR, sondern es ist
eine besonders gestaltete Erscheinungsform gewöhnlicher
Hinterlegung. Im Gegensatz zum irregulären Depot wird
der Aufbewahrer hier nicht Eigentümer; das Eigentum
bleibt vielmehr bei den Hinterlegern. Sie haben Miteigen-
tum an der im Sammeldepot liegenden Ware (OSER-
SCHÖNENBERGER, Komm. N. 23 zu Art. 481 und N. 4 zu
Art. 494 OR ; BECKER, Komm. N. I zu Art. 481 und N. 2
zu Art. 484 OR). Das Eigentum ginge nur auf den Aufbe-
wahrer über, wenn der Eigentumsübergang ausdrücklich
vereinbart würde (Art. 481 Abs. 3 OR). Das ist hier nicht
der Fall.
Tatsächlich werden denn auch die in die Bundeslager
eingebrachten Vorräte als gemeinsame Lager der Impor-
teure behandelt. Die Anteile jedes Beteiligten an den einge-
lagerten Waren werden alljährlich festgestellt, die dabei
sich ergebenden Verschiebungen ausgeglichen, und es wird
darüber unter den Importeuren abgerechnet.
Der Posten im Werte von Fr. 1,1l4,708.12, der Ende
1948 als ausgeschiedene Ware in den Bundesanlagen im
Kanton Bern festgestellt wurde, ist daher Ware, die im
Eigentum der Beschwerdeführerin stand.
4. -Da dieses Lager keine Betriebsstätte im Kanton
Bern begründet und auch zu keiner der im Kanton Bern
bestehenden Betriebsstätten der Beschwerdeführerin in
unmittelbarer Beziehung steht, kann es sich nur fragen,
ob es bei der Aufstellung des Verteilers für die Ausschei-
Doppelbesteuerung. N° 7.
dung der kantonalen Besteuerungsrechte ganz dem Kanton
Zürich zuzuweisen oder unter allen Betriebsstätten aufzu-
teilen ist. Ausschliesslich dem Kanton des Hauptsitzes
zuzuteilen wäre das Lager, wenn es den Charakter eines
mobilen Kontos im Sinne der doppelsteuerrechtlichen Aus-
scheidungsgrundsätze hätte. Denn diese werden bei Han-
deIsunternehmungen nach feststehender Praxis in der
Regel dem Hauptsitz zugewiesen (BGE 50 I 180, vgl. 62
1141 Erw. 4 c und Zitate). Das Lager wäre vielleicht dann
den mobilen Konten zuzurechnen, wenn es im Eigentum
der Carbura stände und die Beschwerdeführerin nur
eine Forderung gegen die Carbura hätte. Die Beschwer-
deführerin ist aber, wie bereits festgestellt wurde, Eigen-
tümerinder eingelagerten Vorräte. Warenlager und Eigen-
tumsanteile an solchen können aber mobilen Konten nicht
ohne weiteres gleichgestellt werden. Es kommt auf ihre
wirtschaftliche Zugehörigkeit an. Nun kann es zwar bei
Grosshandelsunternehmungen Zentrallager geben, die ihrer
wirtschaftlichen Funktion nach zum Hauptsitz gehören
und für die Steuerausscheidung diesem zuzuweisen sind.
Bei dem hier in Frage stehenden Lager hat sich aber eine
Beziehung zur Zent:ralleitung, die die Zuweisung zum
Hauptsitze rechtfertigen würde, nicht nachweisen lassen.
Aus den Erhebungen beim Augenschein geht vielmehr
hervor, dass das Lager dem Gesamtbetriebe dient. Es
besteht auf Grund einer öffentlichrechtlichen Verpflich-
tung, deren Übernahme Voraussetzung für den Betrieb des
Geschäftes in der Schweiz ist. Ohne diese Pflichtlager könnte
die Beschwerdeführerin ihr Geschäft überhaupt nicht
betreiben. Das Lager wird geführt als eiserner Bestand
für Notzeiten, wobei für die Verwaltung nicht die Bedürf-
nisse des Handelsgeschäfts massgebend sind, sondern einzig
Gesichtspunkte zweckmässiger Vorrats haltung ün Dienste
der Landesversorgung. Über Ein-und Auslagerungen ver-
fügt nicht der Eigentümer, sondern die Lagerverwaltung
im Auftrage des Bundes. Unter diesen Umständen er-
scheint es als richtig, das Lager auf den ganzen Betrieb
aufzuteilen, und zwar ist die Verteilung nach dem Ge-
schäftsumsatze vorzunehmen (vgl. BGE 41 I 436). Eine
Verteilung nach lokalisierten Aktiven, wie sie bei Fabri-
kationsunternehmungen Praxis ist (BGE 62 1140), kommt
nicht in Frage.
Am Umsatze ist Bern mit 7,143 %, Zürich mit 46,358 %
beteiligt, woraus sich für die Verteilung des hier streitigen
Postens unter den Parteien Anteile von 7/53 und 46/53
ergeben. Sollten nachträglich andere Kantone Anspruch
auf Einbezug in die Verteilung erheben, so wäre die Ver-
teilung entsprechend zu ändern.
Für künftige Steuerjahre mag bemerkt werden, dass die
Ausführungen
über den hier umstrittenen Posten in gleicher
Weise
auch für nichtausgeschiedene Vorräte in Bundes-
lagern gelten und dass bei der Verteilung auch die Kantone
zu berücksichtigen sein werden, die in das vorliegende Ver-
fahren nicht einbezogen worden sind.
IH. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
8. Urteil vom 25. April 1951 i. S. Firma Knnsagi Szoevoegyar
gegen Nagimihaly, Obergericht und Kassationsgericht des
Kantons Zürich.
Staatsrechtliche Bf38chwerde: Zuläasigkeit der Beschwerde gegen
Kostensicherungsauflagen.
Haager tJbereinkunjt betr. Zivilpr0ze8srecht vom 1'1. Juli 1905 :
Axt. 17 befreit nicht nur die Angehörigen der Vertragsstaa.ten,
sondern auch die Vertragsstaaten selber von der Kautionspfficht.
Recours de droit public : Le recours est recevable contre In dooision
imposant a une partie Ie versement de sUretes en garantie des
frais de proces.
(Jon'IJmtion de la Haye du 1'1 iuület 1905 aur la procedure ci'lJÜe.
L'art. 17 dispense de Ia cautio judicatum solvi non seulement
les ressortissants des Etats signataires, mais aussi ces Etats
eux mfunes.
Staatsverträge. N° 8. 43
Ricorso di diritto pubblico. TI ricorso e ricevibile contro la decisione
che impone a.d una. parte un deposito a garanzia deI pagamento
delle spese giudiziarie.. . . .
Convenzione conclusa all'Am il1'1lugho 1905 relativa alla procedura
civile.
L'art. 17 dispensa dall'obbligo di fornire una cauzione
non soltanto i sudditi degli Stati firmata.ri della convenzione,
ma anche gli Stati medesimi.
A. -Gaspar Nagymihaly betrieb in Kiskundorozsma
Ungarn) unter der Einzelfirma Kunsagi Szoevoegyar
Nagy Mihaly Gaspar eine Textilfabrik. Im Jahre 1944
bestellte er bei der Firma Grob Co. A.-G. in Horgen
Maschinen zum Preis von Fr. 10,535.-und zahlte hieran
Fr. 9300.-an. In der Folge wurde sein Unternehmen auf
Grund ungarischer Gesetze aus dem Jahre 1948 verstaat-
licht ; es wird heute durch das staatliche Zentralinstitut
der Finanzgesellschaften in Budapest liquidiert. Nagymi-
haly verliess Ungarn am 24. September 1948 und hält
sich seither in einem Flüchtlingslager in Oesterreich auf.
Eine Entschädigung für die Enteignung wurde ihm bisher
nicht ausgerichtet.
Da sowohl Nagymihaly wie auch die verstaatlichte Firma
Kunsagi die Lieferung der Maschinen gegen Bezahlung des
Restkaufpreises verlangten,
wurde der Verkäuferin Grob
Co. A.-G. die gerichtliche Hinterlegung bewilligt und
der Firma Kunsagi Frist zur Klage auf Herausgabe ge-
setzt. Durch Urteil vom 18. April 1950 wies das Bezirks-
gericht Horgen diese Klage ab und hiess die Widerklage
des
Beklagten auf Herausgabe der Maschinen gut.
Nachdem die Firma Kunsagi gegen dieses Urteil Beru-
fung eingelegt hatte, verpflichtete sie das Obergericht des
Kantons Zürich durch Beschluss vom 13. Juni 1950 dn
analoger Anwendung von 59 Ziff. 5 ZPO unter der
Androhung, dass sonst auf die Berufung nicht eingetreten
werde, zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1200.-,
da sich die der staatlichen Verwaltung unterstellte Klä-
gerin in Liquidation befindet und sie nach ihren eigenen
Angaben überschuldet ist .
Die Firma Kunsagi reichte hiegegen eine Nichtigkeits-
beschwerde gemäss
344 Ziff. 6 (und 9) zürch. ZPO ein,