von Amtes wegen nachträglich Entscheidungsgründe zu-
gestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen
seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden. Dem
Wortlaut dieser Bestimmung nach fällt wie eine durch
kantonales Recht gebotene so auch eine vom Bundesrecht
verlangte schriftliche Mitteilung des vollständigen Urteils
in Betracht. Auf die allgemeine Fassung des Art. 89 Abs. 2
OG muss sich der Rechtsuchende verlassen können, sofern
nicht unabweisliche Gründe für eine einschränkende Aus-
legung vorliegen. Dies
ist jedoch nicht der Fall; vielmehr
rechtfertigt der gesetzgeberische Grund dieser neuen Be-
stimmung (wenn möglich einer Beschwerdeführung ins
Blaue hinaus vorzubeugen, vgl. die Botschaft, Bundesblatt
1943 S. 140) deren Anwendung ohne Unterschied, ob die
schriftliche Mitteilung
nach kantonalem Recht oder von
Bundesrechts wegen geboten ist. In BGE 74 I 169 wurde
diese Frage noch offen gelassen, die oben dargelegte Lö-
sung jedoch bereits erwogen. Beim Meinungsaustausch im
vorliegenden Falle hat die staatsrechtliche Kammer sie
nunmehr einhellig gebilligt. Auch darüber besteht Einig-
keit, dass Art. 89 Aha. 2 OG nur solche Urteilsmitteilungen
im Auge hat, die (wie dies eben nach Art. 51 Aha. 1 lit. d
OG zutrifft) unbedingt und zwar an beide Parteien vorzu-
nehmen sind (anders als die erst nach Einlegung einer
Nichtigkeitsbeschwerde und nur an den Beschwerdeführer
nach Art. 272 Abs. 1 Satz 2 BStP ohne Verzug von Amtes
wegen vorzunehmende Zustellung; BGE 72 I 294).
Kann sich somit die Beschwerdeführerin auf die am
5. August 1950 erfolgte schriftliche Zustellung (durch An-
zeige, dass das Urteil zur Einsicht aufliege) berufen, so
wurde der Fristbeginn weiterhin durch die bis zum 15. Au-
gust andauernden Gerichtsferien verzögert (Art. 34 OG).
Die am 9./10. September eingereichte staatsrechtliche Be-
schwerde erweist sich
damit als rechtzeitig.
Vgl. auch Nr. 2 und 8. -Voir aussi n
OS
2 et 8.
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 13.
B. VERWALTUNGS
UND
DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
13. UrteU vom 2. Februar 1951 i. S. Kanton Basel-Stadt
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Stempelabgabe :
- Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen über die Anwen-
dung des Art. 2 StG fallen unter Art. III lit. a OG.
- Langfristige, Fr. 30,000 übersteigende Darlehen sind von der
eidg. Stempelabgabe dann ausgenonunen, wenn sie durch Grund-
pfand sichergestellt sind (l .rt. 11 Abs. Ilit. c StG). Das Schiffs-
pfand nach Art. 38 ff. BG über das Schiffsregister (Schiffsver-
schreibung) ist kein Grundpfand.
Droit de timbre :-
- Les litiges entre la Confooeration et les Cantons sur l'application
de l'art. 2 LT rentrent au nombre des contestations regies par
l'art. lli lit. a OJ.
- Les prets a long terme depassant 30 000 fr. sont exoneres du,
droit de timbre lorsqu'ils sont garantis par un gage immobilier
(an. II al. Ilit. c LC). Le gage constitue sur un bateau confor-
mement aux art. 38 88. de la loi fooerale sur le registre des
bateaux (hypotheque sur bateau) n'est pas un gage inuno-
bilier.
Tal/Ba di bollo:
- I litigi tra Confederazione e Cantoni sull'applicazione dell'art. 2
LB rientrano nelle contestazioni previste dall'art. Illiett. a OG.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
2. I prestiti a lunga scadenza di un importo superiore a 30000 fr.
sono esenti dalla tassa di bollo quando sono garantiti da pegno
inunobiliare (art. 11 cp. 1 lett. c LB). Il pegno costituito su
lma nave conformemente agli art. 38 sgg. della Iegge federale
sul registro deI naviglio (ipoteca navaIe) non e un pegno immo-
biliare.
A. -Der Kanton Basel-Stadt hat gestützt auf Art. 111
lit. a OG verwaltungsrechtliche Klage gegen die Schwei-
zerische Eidgenossenschaft erhoben mit dem Antrag, es
sei festzustellen, dass die Errichtung von Schiffshypotheken
auf Binnenschiffen im Sinne der Art. 38 ff. BG über das
Schiffsregister vom 28. September 1923 (SchRG) nach Art.
41 bis BV unter die kantonale und nicht unter die -in
Art. 11 Abs. llit. c BG über die Stempelabgaben vom 4. Ok-
tober 1917/22. Dezember 1927 (StG) vorgesehene -eid-
genössische Stempelsteuerpflicht falle. Es wird geltend ge-
macht, die Bestellung solcher Hypotheken sei zum Grund-
stück-und Grundpfandverkehr im Sinne des Art. 41 bis
BV zu rechnen. Wohl seien die in das Schiffsregister auf-
genommenen Binnenschiffe bewegliche Sachen, doch be-
handle das SchRG sie wie Grundstücke, indem es sie für
den Rechtsverkehr dem Immobiliarsachenrecht unter-
werfe. Die von der eidgenössischen Steuerverwaltung ge-
forderte Erhebung der eidgenössischen Stempelabgabe auch
auf denjenigen langfristigen, Fr. 30,000 übersteigenden
Krediten, welche durch Verschreibung von Binnen-
schiffen sichergestellt sind, hätte für die Rheinschiffahrt
eine Belastung zur Folge, wie sie in keinem andern Wirt-
schaftszweig vorkomme. Um diese Benachteiligung zu
vermeiden, müssten die Reedereien ihre Kredite kurz-
fristig aufnehmen und immer wieder verlängern lassen,
was mit grossen Unzukömmlichkeiten verbunden sei.
B. -Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragt,
die Klage sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass
Darlehen, auf welche die Vorschriften von Art. II Abs. I
lit. c StG zutreffen, auch dann der eidgenössischen Stempel-
abgabe unterliegen, wenn sie durch Verpfändung von
Binnenschiffen nach Art. 38 ff. SchRG sichergestellt sind.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 13.
7S
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die vorliegende Streitigkeit ist ein Anstand im
Sinne des -auf Art. 41 bis Abs. 1 Satz 3 BV zurück-
gehenden -Art. 2 StG, wonach Urkunden, welche die
eidgenössische Stempelgesetzgebung mit einer Abgabe be-
lastet oder als abgabefrei erklärt, sowie andere Urkunden
welche dasselbe Rechtsverhältnis betreffen, von den Kan-
tonen nicht mit Stempel-oder Registrierungsabgaben
belegt werden dürfen. Solche Anstände sind vom Bundes-
gericht im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach
Art. 111 lit. a OG zu beurteilen, auch wenn am Verfahren
keine Steuersubjekte, sondern nur Bund und Kantone als
Träger der Steuerhoheit beteiligt sind. Wohl ist in Art. 2
Abs.2 StG vom staatsrechtlichen Verfahren die Rede.
Damit ist indes, soweit es sich um Streitigkeiten zwischen
Bundesbehörden einer-und kantonalen Behörden ander-
seits handelt, nicht der Kompetenzkonflikt (Art. 113
Abs. 1 Ziff. 1 BV, Art. 175 Abs. 1 Ziff. 1 a.OG, Art. 83
lit. a OG) gemeint, sondern das Verfahren nach Art. 179
a.OG, in welchem das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu
beurteilen hatte, wenn sein Entscheid vom einen oder
andern Teil angerufen wurde. Durch das VDG (Art. 18
lit.a, Art. 49 lit. g) wurde die in Art. 111 lit. ades OG
von 1943 unverändert übernommene Bestimmung ein-
geführt und Art. 179 a.OG aufgehoben. Dadurch wurde
das in Art. 2 Abs. 2 StG vorgesehene staatsrechtliche Ver-
fahren durch den direkten verwaltungsrechtlichen Prozess
ersetzt (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des
VDG, BBL 1925 II S.237).
Auf die Feststellungsklage des Kantons Basel-Stadt
ist einzutreten, da er am Feststellungsentscheid des Bun-
desgerichtes ein rechtliches Interesse hat.
- -Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 BV erstreckt sich die
Befugnis des Bundes, Stempelabgaben auf Urkunden des
Handelsverkehrs zu erheben, nicht auf Urkunden des
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Grundstück-und Grundpfandverkehrs. Hierauf stützt sich
die Vorschrift in Art. 11 Abs. 1 lit. c StG, dass Urkunden
zum Nachweis oder zur Gutschrift von langfristigen
Darlehensguthaben im Betrage von mehr als Fr. 30,000
der eidgenössischen Stempelabgabe dann nicht unterliegen,
wenn für die Guthaben Grundpfänder bestellt oder Grund-
pfandtitel hinterlegt sind, es sei denn, der Wert des Unter-
pfandes stehe in einem offenbaren Missverhältnis zum
Betrag des Guthabens. Die Frage ist, ob die im Schiffs-
register eingetragenen und durch Verschreibung gemäss
Art. 38 ff. SchRG verpfändbaren Binnenschiffe Grund-
stücke, Grundpfänder im Sinne der eidgenössischen Stem-
pelgesetzgebung sind.
Die Erhebung von Stempel-und Registrierungsabgaben
war seit der Helvetik mehr als ein Jahrhundert lang
ausschliesslich Sache der Kantone. Die kantonale Stempel-
gesetzgebung blieb indes im wesentlichen auf die Besteue-
rung des Liegenschaftsverkehrs beschränkt, weil der Ver-
kehr mit Mobiliarwerten über die Kantonsgrenzen hinaus-
greift und daher von keinem Kanton ohne Gefahr der
Schwächung seines eigenen Wirtschaftslebens beträcht-
lichen Stempel-und Registrierup.gsabgaben unterworfen
werden konnte. Anderseits machten die Kantone von der
Möglichkeit, den Verkehr mit Liegenschaften mit solchen
Abgaben zu belasten, in weitestem Umfange Gebrauch.
Diese aithergebrachte Steuerquelle sollte ihnen bei der
Einführung der eidgenössischen Stempelsteuer belassen
werden.
Der Bund nahm Rücksicht darauf, dass der Ver-
kehr mit Liegenschaften derart lokalisiert ist, dass hier
kantonale Besteuerung grundsätzlich vor der bundesrecht-
lichen den Vorzug verdient (Botschaft des Bundesrates
über die Einfügung eines Art. 41 bis und eines Art. 42
lit. g in die BV, BBl. 1916 IV S.544ff., 556). Das ist der
Sinn der Einschränkung der Steuerhoheit des Bundes in
Art. 41 bis BV und Art. 11 Abs. 1 lit. c StG.
Danach kann aber die in Art. 38 ff. SchRG vorgesehene
SchiffsversclITeibung nicht als Grundpfandbestellung ge-
,
Bundesroohtliche Abgaben. N° 13.
mäss Art. 11 Abs. 1 lit. c StG angesehen oder ihr gleich-
gestellt werden. Sie gehört nicht zum Immobiliarverkehr
im traditionellen Sinne. Sodann ist sie bei weitem nicht
derart ortsgebunden wie die Verpfändung von Liegen-
schaften. Ihr Objekt, das Schiff, ist seiner Natur nach eine
bewegliche
Sache. Es kann auch nicht etwa als Teil des
Gebietes des Kantons, in welchem es seinen Heimathafen
hat, betrachtet werden. Nichts rechtfertigt es, den Grund-
satz, wonach schweizerische Schiffe unter gewissen Voraus-
setzungen als schweizerisches Gebiet gelten (vgl. BRB über
die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge vom 9. April
1941,
namentlich Art. 65; ferner BGE 74 1345 betreffend
praktische Exterritorialität schweizerischer Rheinschiffe,
welche fremdes
Hoheitsgebiet durchfahren), auf das Ver-
hältnis des Schiffes zum Kanton des Heimathafens zu
übertragen ; er ist nur für das Verhältnis des Schiffes zum
schweizerischen Gesamtstaat anerkannt und auch nur hier
von praktischer Bedeutung. Hätte der Bund die Schiffs-
verschreibung in stempelrechtlicher Beziehung der Grund-
pfandbestellung und der Hinterlegung von Grundpfand-
titeln gleichstellen wollen, so wäre Art. 11 Abs. 1 lit. c
StG anders zu fassen gewesen. Es ist zu beachten, dass
die Bestimmung erst durch die Novelle vom 22. Dezember
1927 eingeführt wurde, als das SchRG schon seit über drei
Jahren in Kraft war.
Unterliegen somit langfristige Darlehensguthaben im
Betrage von mehr als Fr. 30,000 auch dann der eidge-
nössischen
Stempelabgabe, wenn sie durch Verschreibung
von Binnenschiffen nach Art. 38 ff. SchRG sichergestellt
sind, so ist der Kläger gemäss Art. 2 StG nicht befugt,
die betreffenden Urkunden mit kantonalen Stempel-oder
Registrierungsabgaben zu belegen.
3. -
Wäre anzunehmen, Art. 11 Abs. 1 lit. c StG ver-
stehe unter Grundpfandbestellung und Hinterlegung von
Grundpfandtiteln genau dasselbe wie das Bundeszivil-
recht, so könnte die Entscheidung nicht anders ausfallen.
Zwar wurde durch das SchRG nicht nur ein blosses Pfand-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
protokoll gleich jenem, welches nach Art. 885 ZGB der
Viehverpfändung dient, geschaffen; dem Schiffsregister
wurden vielmehr hinsichtlich der Begründung, Änderung
und Aufhebung dinglicher Rechte an Schiffen die näm-
lichen Funktionen beigelegt, die dem Grundbuch hin-
sichtlich der Begründung, Änderung und Aufhebung
dinglicher Rechte an Grundstücken zukommen (Art. 31 ff.
SchRG). Das hat zur Folge, dass auf die Rechte an regi-
strierten Schiffen in gewissen Richtungen die Grundsätze
des Immobiliarsachenrechtes anwendbar sind und dass
auch die Zwangsvollstreckung in solche Schiffe sich nicht
mehr nach den für Mobilien geltenden Grundsätzen
richten kann (Art. 54 ff. SchRG). Indes wird dadurch die
rechtliche Natur des Schiffes als einer beweglichen Sache
nicht verändert, und darauf kommt es an. Das SchRG
geht nicht so weit wie das ZGB, welches in Art. 655 kraft
einer Fiktion die in das Grundbuch aufgenommenen
selbständigen und dauernden Rechte schlechthin den
Liegenschaften gleichstellt; es belässt den im Register
eingetragenen Schiffen bewusst die Eigenschaft von Mo-
bilien, indem es sie nur in gewissen Beziehungen, aus
Gründen der Zweckmässigkeit, den für die Grundstücke
massgebenden Regeln unterwirft (vgl. Botschaft des Bun-
desrates zum Entwurf des SchRG, BBl. 1922 TII S. 1033 f.,
1041 ff.; IlAAB, Komm. zum Sachenrecht, N.l zu Art. 655
ZGB). So
bedürfen die Verträge auf Begründung von
dinglichen Rechten an registrierten Schiffen zu ihrer
Verbindlichkeit nicht der öffentlichen Beurkundung, son-
dern bloss der einfachen Schriftform (Art. 32, 36, 41
SchRG). Ferner kann das registrierte Schiff nur mit der
Nutzniessung und der der Grundpfandverschreibung nach-
gebildeten Schiffsverschreibung, dagegen nicht mit andern
Dienstbarkeiten, mit Grundlasten, Schuldbriefen und
Gülten belastet werden (Art. 36, 38 ff. daselbst). Sodann
hat die Löschung des Eigentumseintrages im Schiffs-
register nicht immer den Verlust des Eigentums zur Folge;
die Streichung des Schiffes im Register berührt das Eigen-
Registers Chen. N° 14.
tum nicht, weshalb für den Fall der Löschung des Eigen-
tumseintrages durch Streichung des Schiffes die Vor-
.schriften
des ZGB über das Fahrniseigentum vorbehalten
werden (Art. 35 SchRG). Nach alldem kann das durch
Schiffsverschreibung begründete Pfandrecht nicht als
Grundpfandrecht im Sinne des geltenden Zivilrechts auf-
gefasst werden.
4. -Wie sich die Erhebung der eidgenössischen Stempel-
.abgabe auf den durch Schiffsverschreibung sichergestellten
langfristigen,
Fr. 30,000 übersteigenden Darlehen für
die schweizerische Rheinschiffahrt wirtschaftlich aus-
wirkt, ist für die Anwendung des StG ohne Bedeutung.
Sollte die Belastung sich als schwer tragbar erweisen, so
könnte nur auf dem Wege der Gesetzgebung Abhilfe ge-
schaffen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
11. REGISTERSACHEN
RE GISTRES
14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Mai 1951
i. S. Kübler gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.
Art. 14 Ab8. 1 Zilf. 2 MSchG. ..' . .
Verwendung des Familiennamens als Marke; Unznlasslgkelt beI
Täuschungsgefahr .
Art. 14 al. 1 eh. 2 LMll'.
Utilisation du nom de familie comme marque; elle n'est pas
admissible lorsqu'elle cree un risque de confusion.
Art. 14, ep. 1, ci/ra 2 LMll'. , . ., .
Uso deI nome di famiglia come marca; e mammlsslbile quando
crea un rischio di confusione.
A. -Seit 1949 betreibt Paul Kübler ein eigenes Ge-
;schäft
für den Handel en gros mit Fahrrädern und Fahrrad-