Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
protokoll gleich jenem, welches nach Art-885 ZGB der
Viehverpfändung dient, geschaffen; dem Schiffsregister
wurden vielmehr hinsichtlich der Begründung, Änderung
und Aufhebung dinglicher Rechte an Schiffen die näm-
lichen Funktionen beigelegt, die dem Grundbuch hin-
sichtlich der Begründung, Änderung und Aufhebung
dinglicher Rechte an Grundstücken zukommen (Art. 31 ff.
SchRG).
Das hat zur Folge, dass auf die Rechte an regi-
strierten Schiffen in gewissen Richtungen die Grundsätze
des Immobiliarsachenrechtes anwendbar sind und dass
auch die Zwangsvollstreckung in solche Schiffe sich nicht
mehr nach den für Mobilien geltenden Grundsätzen
richten kann (Art. 54 ff. SchRG). Indes wird dadurch die
rechtliche Natur des Schiffes als einer beweglichen Sache
nicht verändert, und darauf kommt es an. Das SchRG
geht nicht so weit wie das ZGB, welches in Art. 655 kraft
einer Fiktion die in das Grundbuch aufgenommenen
selbständigen
und dauernden Rechte schlechthin den
Liegenschaften gleichstellt; es belässt den im Register
eingetragenen Schiffen bewusst die Eigenschaft von Mo-
bilien, indem es sie nur in gewissen Beziehungen, aus
Gründen der Zweckmässigkeit, den für die Grundstücke
massgebenden Regeln unterwirft (vgl. Botschaft des Bun-
desrates zum Entwurf des SchRG, BBl.1922 IIIS. 1033f.
1041 ff. ; HAAR, Komm. zum Sachenrecht, N. 1 zu Art. 655
ZGB).
So bedürfen die Verträge auf Begründung von
dinglichen Rechten an registrierten Schiffen zu ihrer
Verbindlichkeit nicht der öffentlichen Beurkundung, son-
dern bloss der einfachen Schriftform (Art. 32, 36, 41
SchRG). Ferner kann das registrierte Schiff nur mit der
Nutzniessung und der der Grundpfandverschreibung nach-
gebildeten Schiffsverschreibung, dagegen nicht mit andern
Dienstbarkeiten, mit Grundlasten, Schuld briefen und
Gülten belastet werden (Art. 36, 38 ff. daselbst). Sodann
hat die Löschung des Eigentumseintrages im Schiffs-
register nicht immer den Verlust des Eigentums zur Folge ;
die
Streichung des Schiffes im Register berührt das Eigen-
l
Registersachen. N° 14.
tum nicht, weshalb für den Fall der Löschung des Eigen-
tumseintrages durch Streichung des Schiffes die Vor-
flchriften
des ZGB über das Fahrniseigentum vorbehalten
werden (Art. 35 SchRG). Nach alldem kann das durch
Schiffsverschreibung begründete Pfandrecht nicht als
Grundpfandrecht im Sinne des geltenden Zivilrechts auf-
gefasst werden.
4. -Wie
sich die Erhebung der eidgenössischen Stempel-
.abgabe
auf den durch Schiffsverschreibung sichergestellten
langfristigen,
Fr. 30,000 übersteigenden Darlehen für
die schweizerische Rheinschiffahrt wirtschaftlich aus-
wirkt, ist für die Anwendung des StG ohne Bedeutung.
Sollte die Belastung sich als schwer tragbar erweisen, so
könnte nur auf dem Wege der Gesetzgebung Abhilfe ge-
schaffen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
II. REGISTERSACHEN
RE GISTRES
14. Urteil der I. Zivilabt.,Uung vom 30. Mai 1951
i. S. Kfibler gegen FJdg. Amt flir geistiges Eigentum.
Art. 14 Ab8. 1 Zi/f. 2 MSchG. ..' . .
Verwendung des Familiennamens als Marke; Unzulasslgkelt hel
Täuschungsgefahr .
Art. 14 al. 1 eh. 2 LMF.
Utilisation du nom de familie comme marque; elle n'est pas
admissihle Iorsqu'elle cree un risque de confusion.
Art. 14, ep. 1, ei/ra 2 LMF. , . .' .
Uso deI norne di famiglia come marca; e mammlsslhile quando
crea un rischio di confusione.
A. -Seit 1949 betreibt Paul Kübler ein eigenes Ge-
schäft für den Handel en gros mit Fahrrädern und Fahrrad-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht
bestandteilen. Er ist der jüngste Bruder des Rad-Renn-
fahrers Ferdinand Kübler. Mit Schreiben vom 24. August
1950 teilte Paul Kübler dem Eidg. Amt für geistiges Eigen-
tum mit, dass er sein eingeführtes Kübler-Rad marken-
mässig zu schützen wünsche. Das Amt antwortete am
26. August 1950, die Bezeichnung Kübler-Rad könne
nicht als :Marke eingetragen werden, weil sie beim Publi-
kum den Eindruck erwecken würde, es handle sich um ein
nach den Angaben des Rennfahrers Kübler hergestelltes
Rad; jedoch sei gegen eine :Marke P. Kübler oder
Paul Kübler)) nichts einzuwenden.
B. -Am 6. September 1950 unterbreitete Paul Kübler
das formelle Gesuch um Eintragung einer für Fahrräder
bestimmten :Marke, bestehend aus einer Abbildung des mit
Helmzier versehenen Familienwappens und den darunter
gesetzten Worten Kübler-Rad . Im Begleitbrief machte
der Gesuchsteller geltend, er erhebe Anspruch auf die
:Marke Kübler , die er schon seit einiger Zeit und darum
mit Priorität benütze; der Familienname stehe ihm in
gleicher Weise zu, wie seinem Bruder Ferdinand; dieser
sei orientiert und erhebe keine Einwendungen, habe. sich
selber nie mit der Fabrikation und dem Vertrieb von Fahr-
rädern befasst und gedenke das auch in Zukunft nicht zu
tun. Demgegenüber hielt das Amt an seiner Auffassung
fest, wobei es zunächst am 19. September 1950 verlangte
es sei unter entsprechender Einschränkung des Waren-
verzeichnisses das Einverständnis Ferdinand KÜblers mit
der Verwendung der :Marke Kübler-Rad für nach seinen
Angaben hergestellte Fahrräder zu bescheinigen, dann am
27. November 1950 erklärte, für den Gesuchsteller könne
nur eine :Marke mit dem vollen Namen Paul Kübler zuge-
lassen werden. Nunmehr legte Paul Kübler am 29. Dezem-
ber 1950 eine abgeänderte :Marke vor, welche des Wort
Rad nicht mehr enthielt, sondern nur das Wappenbild
und den Namen Kübler . Diesen Unterschied betrach-
tete das Amt als unwesentlich und wies, da Paul Kübler
auf der Eintragung der :Marke beharrte, dessen Gesuch
mit Verfügung vom 23. Februar 1951 ab.
Registersaehen. N0 14. 79
C. -Innert gesetzlicher Frist reichte Paul Kübler beim
Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit
dem Begehren, es sei das Amt für geistiges Eigentum anzu-
weisen, dem :Markengesuch vom 6. September 1950 statt-
zugeben. Das Amt schliesst in einer Vernehmlassung auf
Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Der nämliche
Antrag wird von Ferdinand Kübler in einer persönlichen
Eingabe verfochten.
Das Bundesgericht zieht in erwägung:
- -Rechtlich ist die Ablehnung des Amtes auf Art.
14 Abs. 1 Ziff. 2 :MSchG gestützt. :Mit Hinweis auf den
klaren Wortlaut des Gesetzes und auf BGE 70 I 101
wendet der Beschwerdeführer ein, die Registrierung dürfe
nur verweigert werden, wenn die :Marke an sich gegen
die
guten Sitten verstosse. Diese Auffassung geht offen-
sichtlich fehl. Nicht nur findet sie im Gesetzestext keinen
Anhalt, sondern es ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 l 1SchG
umissverständlich das Gegenteil. Auch die mit BGE 70 I
101 beurteilte :Marke S. O. S. wurde keineswegs zurück-
gewiesen, weil sie als solche mit Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
:MSchG unvereinbar gewesen wäre, sondern weil der Ge-
brauch dieses internationalen Notsignals als Warenzeichen,
d. h. seine kommerzielle Auswertung, die guten Sitten ver-
letzt und zudem, wie ausdrücklich beigefügt ist, sich zur
Irrtumserregung eignet. Täuschende Warenzeichen ins-
besondere
gelten nach ständiger Rechtsprechung als sitten-
widrig, wie neuerdings in BGE 76 I 169 bestätigt wurde.
Und zwar bedarf es grundsätzlich für eine dahingehende
Annahme einer Täuschungsabsicht auf Seite des :Marken-
inhabers ebensowenig wie einer bereits erfolgten Irre-
führung; vielmehr genügt das Vorhandensein einer Täu-
schungsgefahr.
-
Ob nun der Beschwerdeführer gemäss seinem
Rechtsbegehren die ursprüngliche :Marke mit dem Text
Kübler-Rad oder entsprechend dem als Beschwerdebei-
lage eingereichten
Abdruck die geänderte :Marke mit dem
biossen Namen Kübler beansprucht, geht aus der Be-
so
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
schwerdeschrift nicht klar hervor. Das kann jedoch offen
bleiben,
da im einen wie im andern Falle die Täuschungs-
gefahr bejaht werden muss.
Dass der Rennfahrer Ferdinand Kübler sich derzeit in
der am sportlichen und zumal am radsportlichen Geschehen
interessierten schweizerischen Oeffentlichkeit einer weit
verbreiteten Popularität erfreut, bestreitet der Beschwerde-
führer nicht. Er meint aber, sein Bruder sei nicht durch
die erfolgreiche Teilnahme an Radrennen berühmt gewor-
den, sondern es habe hiezu der zeitgemässen gewaltigen
Pressepropaganda bedurft. Damit werden Ursache und
Wirkung verkehrt. Es liegt auf der Hand, dass am Anfang
jeglicher Propaganda für oder um Ferdinand Kübler dessen
sportliche Leistung steht. Das gilt insbesondere auch, soweit
in der Presse unter Ausnützung und zugleich ständiger
Erneuerung der Popularität des Rennfahrers Ferdinand
Kübler für Fahrradtypen und Fahrradzubehör geworben
wird. Denn solche Geschäftsreklame bezweckt ja, die
Qualität eines bestimmten Fabrikates anzupreisen. Und
dafür hinwiederum ist ein mit Hilfe dieses Erzeugnisses
von Ferdinand Kübler erzielter Erfolg die Voraussetzung.
Im übrigen ist es unrichtig zu behaupten, der Name Fer-
dinand Küblers werde kaum anders als im Zusammenhang
mit den Namen und Marken zahreicher Geschäftsartikel
gelesen und sei für den überwiegenden Teil des Publikums
( untrennbar verknüpft mit dem Namen des von ihm be-
nützten TEBAG-Rades . Die Popularität Ferdinand Küb-
lers beruht auf den seit Jahren in den Radrennen des In-
und Auslandes erreichten guten Ergebnissen. Die Renn-
berichte in der Presse (und diejenigen im Rundfunk nicht
weniger) sind aber in erster Linie den Teilnehmern per-
sönlich und ihrer jeweiligen Rangstellung gewidmet. Und
individuell klassiert werden ebenfalls die Rennfahrer, nicht
die Fahrradmarken. Was die letzteren betrifft, hat zudem
Ferdinand Kübler in seiner Eingabe an das Bundesgericht
dargelegt, dass er im Verlauf seiner Betätigung als Renn-
fahrer bereits Fahrräder etwa 6 verschiedener Marken ver-
Registersachen. N° 14.
wendete, und dass er auch während der diesjährigen Renn-
periode nicht ausschliesslich der Firma TEBAG, sondern
für Italien einer anderen Firma verpflichtet ist.
Selbst wenn aber allgemein bekannt sein sollte, dass
Ferdinand Kübler als Rennfahrer in einem Vertragsver-
hältnis mit dieser oder jener Firma steht, so wäre das für .
den Entscheid in der Sache nicht massgeblich. Derartige
Verbindungen zwischen Rennfahrer und Industrie sind
heute üblich, weil die durch sie bewirkte Zusammenarbeit
beidseitige Interessen fördert. Bei der Entwicklung, die
der Radrennsport genommen hat, ist für den Fahrer die
Unterstützung durch eine leistungsfähige Fabrikorganisa-
tion von grossem wenn nicht sogar ausschlaggebendem
Vorteil. Anderseits zieht der Fabrikant für die Herstellung
und Vervollkommnung der Fahrräder erheblichen Nutzen
aus den Ratschlägen der Rennfahrer. Denn diese sind es,
die Material und technische Konstruktionen unter här-
testen Bedingungen auf Tauglichkeit und Zweckmässig-
keit erproben. Das alles hindert indessen nicht, dass ein
Rennfahrer früher oder später die gesammelten Erfah-
rungen für sich verwertet, indem er entweder nach seinen
Anweisungen ein Fahrrad fabrizieren lässt oder selber
unter die Produzenten geht. Es kommt nichts darauf an,
ob Ferdinand Kübler ebenfalls diesen Weg zu beschreiten
beabsichtigt, wie er entgegen den Vorbringen des Beschwer-
deführers in Aussicht stellt. Tatsache ist, dass zahlreiche
andere Rennfahrer es vor ihm getan haben. Die Käufer-
schaft weiss das. Sie vertraut darauf, dass die mit geläufigen
Namen aktiver oder ehemaliger Rennfahrer bezeichneten
Fahrräder (wie Paul Egli-Rad, Oskar Egg-Rad, Amberg-
Rad usw.) von eben diesen Rennfahrern oder zumindest
nach deren Angaben gebaut sind, nicht von irgend einem
Träger desselben Namens, und sie erblickt gerade darin
eine Garantie für die gesuchte Qualität. Es unterliegt
keinem Zweifel, dass in gleicher Weise auch ein unter der
Marke Kübler-Rad oder einfach unter dem Namen
Kübler auf dem Markte erscheinendes Fahrrad vom
6 AB 77 I -1951
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
kaufenden Publikum ohne weiteres mit dem populären
Rennfahrer Ferdinand Kübler in Beziehung gebracht
würde, während er in Wirklichkeit an dessen Konstruk-
tion überhaupt nicht beteiligt wäre. Der Beschwerde-
führer selber bestätigt durch sein Verhalten die Richtig-
keit dieser Annahme. Denn ginge es ihm nicht darum, die
einzig und allein der Popularität seines Bruders zuzuschrei-
bende Zugkraft des Namens Kübler schlechthin auszu-
nützen, so wäre unverständlich, weshalb er ablehnt, seinen
eigenen vollen Namen auf die gewählte Marke zu setzen.
Die Verwendung seines Familienwappens als Marke wur-
de dem Beschwerdeführer nie verwehrt. Der Familienname
bildet jedoch nicht Bestandteil des Wappens. Mag es
üblich sein oder nicht, einem Wappenbild den Namen bei-
ufügen, so würden Treu und Glauben im Geschäftsver-
kehr eine Abweichung von solchem Brauche jedenfalls
dann gebieten, wmm er wie hier eine unverkennbare
Täuschungsgefahr birgt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
15. Urteil vom 16. I Iärz 1951 i. S. Dunlop Pneumatik eie. A.-G.
gegen Bundesamt für Sozialversicherung.
Unfallversicherung: Handelsunternehmungen, die schwere Waren
nur in geringen Mengen lagern, unterliegen der obligatorischen
Unfallversicherung auch dann nicht, wenn sie sich zu deren
Transport eines Aufzugs (Art. 17, Ziff. 2 VO I zum KUVG)
bedienen. Schwere Waren" ?
Assurance en cas d'accidents: Les entreprises commerciales qui
ont en depot des marchandises pesantes en petite quantite
seulement ne sont pas soumises a l'assurance obligatoire, meme
, f
Sozialversicherung. N° 15.
si elles se servent d'un ascenseur pour le transport de ces mar-
chandises (art. 17 eh. 2 ordonnance I sur l'assurance-accidents).
Notion de marchandises pesantes )).
Assicurazwne contro gl'infortuni: Le imprese commerciali ehe
tengono in deposito delle merci pesanti soltanto in piccola
quantita non sono sottoposte all'assicurazione obbligatoria,
anche se si servono di un ascensore pel trasporto di queste merci
(art. 17 cifra 2 dell'ordinanza I sull'assicurazione contro gI'in-
fortuni). Nozione di merci pesanti )).
A. -Die Beschwerdeführerin befasst sich mit dem
Vertrieb der Erzeugnisse des Dunlop-Konzerns, insbeson-
dere der Dunlop-Gummireifen für Automobile, Motor-
räder und Fahrräder und einiger anderer Artikel, u. a.
von Schwammgummimatratzen, Tennisbällen, Tennis-
schuhen, Tennisraketts und Gummischläuchen.
Ihr Sitz befand sich zunächst in Basel. 1931 wurde er
nach Genf verlegt, 1949 nach Zürich. Die Unternehmung
bezog in dem Geschäftshause Beckenhofstrasse 6 in Zürich
ausgedehnte Räumlichkeiten und hat darin ihre Büros wie
auch ihr Lager untergebracht. In den Büros in Zürich
werden (Geschäftsleitung inbegriffen) 28 Perso.nen beschäf-
tigt, dazu kommen 6 Reisende, von denen 3 in Zürich und
je einer in Basel, Bern und Lausanne stationiert sind. Das
Lager in Zürich wird von 7 Arbeitern bedient. Der Betrieb
in Genf wird als Filiale weitergeführt mit 2 Büroangestellten
und 2 Arbeitern.
Mit Verfügung vom 11. Februar 1949 hatte die Schwei-
zerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (SUVAL) den
damals in Genf bestehenden Betrieb der obligatorischen
Unfallversicherung
unterstellt unter Beschränkung auf die
Lager. Sie stützte sich dabei auf Art. 17 Ziff. 2 VO I zum
KUVG. Das Büro und die Reisenden wurden von der
Unterstellung ausgenommen.
Anlässlich
der Verlegung des Sitzes nach Zürich hat
die SUV AL die Versicherungspflicht der Unternehmung
einer neuen Prüfung unterworfen, und sie hat, mit Verfü-
gung vom 31. Dezember 1949, den Lager-und den Han-
delsbetrieb der Beschwerdeführerin für Pneus, Velo-,
Motorrad-und Autozubehör, Sportartikel und Schuhwaren