Art. 41, 51 OR; liability of an auxiliary person for damage caused to the contractual counterparty despite the existence of a contractual claim against the principal debtor. Where the conduct of the auxiliary person independently fulfills the elements of a tort, the injured party may sue that person directly, even if the same damage is also recoverable ex contractu from the other contractual party. The contractual relationship does not affect the unlawful and culpable character of the auxiliary person’s conduct; the claims are concurrent and stand in imperfect solidarity within the meaning of Art. 51 OR (consid. 2-3).
148 ObIigationenrecht. N° 30. Neiger mit dem Verkauf etwas tue, was er eigentlich nicht tun dürfe. Dazu kam, dass Neiger bei der Verurkundung eine wohl 17 Jahre alte, aber absolut ordnungsgemässe Vollmachtsurkunde vorwies, die vom Urkundsbeamten, der auf dem Lande ganz besonders als Vertrauensperson gilt, als hinreichend befunden wurde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bem vom 23. Mai 1950 wird bestätigt. 30. Auszug aus dem Urtell der I. Zivilabtellung vom 5. Juni 1951 i. S. Heldner gegen Benelli. Haftung mehrerer aus verschiedenen RechtBgTÜnden. Art. 41, 51 OR. Schädigung einer Vertragsparte durch unerlaubte dlung der Hilfsperson der GegenparteI. Haftung der Hilfsperso aus Art. 41 OR selbst wenn dem Geschädigten für den gleIchen Schaden gegenüber der Gegenpartei ein Anspruch aus Vertrag zusteht. Responsabilite de plusieurs pertronnes en vertu de wuses differentes, art. 41, 51 00. , ... ,. Pr6judice causa a une partie au contrat par .l. te ilhnIte ;l aUXl- liaire de son cocontractant. ResponsabilIte de 1 auxihall'e en vertu de l'art. 41 CO, meme si le lese possede contre l'autre partie pour le meme dommage une action darivant du contrat. Responsabilitd di piit persone per wuse dinerse, a.rt. 1, 51 0,0. . Pregiudizio causato ad un contraente .d!,ll att? llle? to. dnll anrun, liario della controparte. Responsabilita dell auslharlO m virtu dell' art. 41 CO, anche se alleso spetta, nei confronti della controparte, una pretesa fondata sul contratto. A'U8 dem Tatbestand: Nellen mietete bei der Garage der Gebruder Heldner einen Wagen, mit dessen Führung er im Einverständnis mit den Vermietern deren Lehrling Benelli beauftragte. Der von diesem gesteuerte Wagen kam auf der leicht vereisten Strasse in einer Kurve ins Schleudern, kippte um und wurde beschädigt. Da der Mieter Nellen sich als zahlungsunfähig erwies, belangten die Vermieter den Len-
ker Benelli auf Ersatz des Schadens. Das Bundesgericht erklärt in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis den Beklagten grundsätzlich haftbar. AU8 den Erwägungen:
Obligationenreoht. N° 30. zu werden beginne. Trotz Erkenntnis dieser Gefahr er- mässigte der Beklagte seine Geschwindigkeit nicht. Diese unvorsichtige und daher schuldhafte Fahrweise bedeutete nicht nur einen Verstoss gegen die Fahrvorschriften des MFG (Art. 25), sondern sie bildete auch die unmittelbare Ursache für das Umkippen und die dadurch herbeige- führte Beschädigung des vom Beklagten gesteuerten Wagens der Kläger. Damit verstiess der Beklagte gegen das allgemeine Gebot der Rechtsordnung, dass Rechts- güter Dritter, also auch das Eigentum, nicht ohne Not in Gefahr gebracht werden dürfen (BGE 64 II 260). Er beging mit andern Worten eine fahrlässige Sachbeschädigung, also eine unerlaubte Handlung, für deren Folgen er nach Art. 41 ff. OR einzustehen hat. 3. -Dem Anspruch der Kläger aus Art. 41 OR gegen den Beklagten steht nicht im Wege, dass sie sich auf Grund des Mietverhältnisses über den Wagen auch an den Mieter Nellen halten könnten, der nicht in der Lage war, den Miet- gegenstand gemäss seiner vertraglichen Pflicht beim Ab- lauf des Mietverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurückzugeben (Art. 271 OR). Es ist in der Tat nicht ein- zusehen, weshalb der Beklagte, der durch sein schuld- haftes und rechtswidriges Verhalten die Mietsache be- schädigt und dadurch die Erfüllung der Rückgabepflicht durch den Mieter vereitelt hat, sich zu seiner Entlastung . auf dasBestehen des vertraglichen Schadenersatzanspruches der Geschädigten gegen den Mieter sollte berufen können. Dieses Vertragsverhältnis lässt das schadenstiftende Ver- halten des Beklagten völlig unberührt. Der Anspruch der Kläger gegen den Mieter Nellen aus Vertrag und derjenige gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung stehen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zueinander im Verhältnis der unechten Solidarität im Sinne von Art. 51 OR, bei der der Geschädigte die Wahl hat, welchen der aus verschiedenen Rechtsgründen Haftenden er belangen will. Es stand den Klägern somit frei, bei Zahlungs- unfähigkeit des aus Vertrag haftenden Nellen sich an den Obligationenrecht. N° 30. 151 Beklagten zu halten, der den Schaden schuldhaft herbei-. geführt hat. Eine Schlechterstellung des Beklagten wird dadurch nicht bewirkt, da ja nach der Rückgriffsordnung des Art. 51 Abs. 2 OR in der Regel ohnehin der aus un- erlaubter Handlung Haftende letzten Endes für den Schaden einzustehen hat. Dass der Beklagte den Schaden als Hilfnperson (Aus- übungsgehilfe ) des Mieters Nellen gestiftet hat, ändert nichts. Auch die Hilfsperson haftet für den Schaden, den sie durch unerlaubte Handlung dem Vertragsgegner ihres Geschäftsherrn zufügt, genau gleich wie jeder Dritte und wie der Geschäftsherr selber ebenfalls haften würde, wenn er an Stelle der Hilfsperson den Schaden herbeigeführt hätte. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch eine Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichem und ausservertraglichem Schaden- ersatzanspruch, wenn das Verhalten des Schadenstifters sowohl den Tatbestand der Nichterfüllung des Vertrages als auch denjenigen der unerlaubten Handlung erfüllt (BGE 64 II 259 und dort erwähnte Entscheide). Dass aber die vom Mieter selber begangene fahrlässige Bescnädigung der Mietsache eine unerlaubte Handlung darstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Aber selbst wenn man eine solche Anspruchskonkurrenz gegenüber dem Vertragsschuldner verneinen wollte, weil der Gläubiger durch den Vertrags- anspruch mit seiner für ihn vorteilhafteren Regelung der Beweislast ausreichend geschützt sei, so vermöchte dies die Hilfsperson des Schuldners nicht von der Haftung für die ihr zur Last fallende unerlaubte Handlung zu befreien. Denn ihr gegenüber träfe ja die erwähnte Überlegung nicht zu, da ihre Handlungsweise im Verhältnis zum Geschä- digten nur eine unerlaubte. Handlung, nicht aber eine Vertragsverletzung darstellen kann.