Art. 83 and 84 VVG; interpretation of beneficiary clauses in life insurance: a designation of beneficiaries by individual name is not equivalent to a designation of 'the children' as a class. Art. 83 VVG applies only where the beneficiaries are generically designated; it cannot be extended by analogy to a clause naming specific persons. In interpreting such a clause, the decisive point is the declaration as communicated to the insurer, since the beneficiary designation becomes effective only upon notice to the insurer. If a named beneficiary predeceases and no contrary intent is made known, his share accrues to the remaining named beneficiaries under Art. 84(4) VVG. The subjective, unexpressed will of the policyholder is irrelevant absent corresponding disclosure to the insurer (consid. 1-6).
Versicherungsvertrag. N° 34. solcher Einwand auf dem Wege der Intervention von Sei- ten anderer Prätendenten erhoben worden. Demruxch erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1950 bestä- tigt. 34. Urteil der H. Zivilabtellung vom 19. April 1951 i. S. Lebensversicherungsgesellsehaft PAX gegen Bieri. Begünstigung der eigenen Kinder mit namentlicher Bezeichnung. Wem kommt die Versicherungssumme zu, wenn eines der begünstigten Kinder vorverstorben ist und Nachkommen hinterlassen hat ! Grundsätze der Auslegung solcher Klauseln. Art. 83
und 84
VVG. Clause beneficiaire en faveur des enfants du preneur d'assurance, ceux-ci etailt designes par leurs noms. A qui revient la somme assuree en cas de predeces de l'un des beneficaires qui a laiss6 des descendants? Principes applicables a l'interpretation de clauses de ce genre. Art. 83 al. I et 84 a1. 4 LCA. Clausola a favore dei figli dell'assicurato, designati coi loro nomi. A chi spetta la somma assicurata in caso di premorienza d'uno dei beneficiari che ha lasciato dei discendenti ? Principi appli- cabili all'interpretazione di siffatte clausole. Art. 83, cp. I, e 84 cp. 4 LCA. A. -Am 2. Dezember 1932 schloss Jakob Bieri mit der Beklagten, Lebensversicherungsgesellschaft PAX in Basel, einen Lebensversicherungsvertrag auf seinen Todes- fall hin ab. Die Versicherungssumme sollte Fr. 5000.- betragen, sich aber bei Tod infolge Unfalles auf Fr. 10,000.- erhöhen. Die Police enthält folgende Begünstigungsklau- sel : Die Versicherung besteht im Todesfalle zu Gunsten der Frau C. Bieri-Buchert, bei deren Fehlen zu Gunsten der Kinder Armand und Alfred Bieri. B. -Der Versicherungsnehmer Jakob Bieri starb am 23. Oktober 1949 an den Folgen eines gleichen Tages erlittenen Autounfalles (Zusammenstoss mit der Eisen- bahn). Sein Sohn Armand, geboren 1920, war mit ihm Versicherungsvertrag. N° 34.
verunfallt und eine halbe Stunde vor ihm verschieden. Frau Bieri-Buchert war schon im Januar 1949 gestorben. So hinterliess Jakob Bieri als Erben seinen jüngern Sohn A1fred, geboren 1928, und die einzige Tochter des mit ihm verunfallten ältern Sohnes, Brigitte Ruth Bieri, geboren 1948. a. -Die Versicherungsgesellschaft bezahlte den ganzen Betrag von Fr. 10,000.-an den jüngern Sohn Alfred als den einzig noch Begünstigten. D. -Mit der vorliegenden Klage gegen die Versiche- rungsgesellschaft verlangt das Kind des ursprünglich mit- begünstigten Armand Bieri, Brigitte Ruth Bieri, die Hälfte des Versicherungsbetrages, weil sie als Nachkomme des Armand Bieri in dessen BegünstigtensteIlung eingetreten sei. Wohl seien in der Police nach Frau Bieri-Buchert die Söhne Armand und Alfred Bieri mit Namen als Begün- stigte genannt. Die Beiden seien aber die einzigen Kinder im Zeitpunkte des Versicherungsabschlusses gewesen. Ihre Bezeichnung sei daher der Begünstigung der Kinder )! schlechthin gleichzustellen, und es sei infolgedessen Art. 83 Abs. 1 VVG anwendbar, der bestimmt: Sind als Begünstigte die Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen derselben verstanden. Die Beklagte dagegen erklärte, diese Bestimmung könne nicht zur Anwendung kommen, weil der Versicherungs- nehmer nicht seine Kinder, sondern zwei namentlich ge- nannte Personen bezeichnet habe, die zufälligerweise aller- dings auch seine einzigen Kinder gewesen seien. Bei dieser Sachlage greift nach ihrer Ansicht die Regel des Art. 84 Abs. 4 VVG Platz: Fällt ein Begünstigter weg, so wächst sein Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen an. E. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 17. November 1950 den Standpunkt der Klä- gerin für begründet befunden und die Beklagte zur Zahlung
Versicherungsvertrag. N° 34. von Fr. 5000.-nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 1949 verurteilt. F. -Mit vorliegender Berufung verlangt die beklagte Versicherungsgesellschaft die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Abweisung der Klage. Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Appellationshof legt nun aber der vorliegenden Begünstigungsklausel einen weitem Sinn bei, indem er die Begleitumstände des Vertragsabschlusses berücksichtigt. Er glaubt dabei freilich auch wieder Art. 83 Abs. I VVG heranziehen zu sollen, jedoch mit Unrecht; denn diese Vorschrift enthält keine Auslegungsregel für den Fall, dass Versicherungsvertrag. N° 34.
andere als die darin erwähnten Ausdrücke verwendet wur- den (BGE 41 II 562). Weder lässt sich aus jener Vorschrift etwas zu Gunsten der Klägerin herleiten, noch folgt daraus e contrario, es sei die vom Versicherungsnehmer so ge- wählte Bezeichnung eng auszulegen. Vielmehr ist die Aus- legung ganz unabhängig von Art. 83 VVG vorzunehmen. 3. -Das vorinstanzliche Urteil geht von der Über- legung aus, Jakob Bieri habe offensichtlich vorausge- setzt, dass aus der Ehe keine weitem Kinder hervorgehen werden; denn er sei damals im 43., die Ehefrau im 41. Le- bensjahre gestanden, und die beiden Knaben seien der eine 12, der andere 4 Jahre alt gewesen. Bei dieser Sach- lage falle das Hauptgewicht der Klausel auf den Ausdruck Kinder , nicht auf deren Namen; dessen Nennung habe nur den Sinn einer nebensächlichen Verdeutlichung. Wer aber die Kinder bezeichne, meine damit nicht die Kinder allein, sondern auch die Kindeskinder, die Nachkommen überhaupt. Kein rechtdenkender Familienvater möchte eine andere Ordnung ; denn diese allein sei geeignet, beim Vorversterben eines Kindes zu verhindern, dass dessen Nachkommen, die ja unter Umständen noch mehr der Fürsorge bedürftig seien als das Kind selbst, ausgeschlossen werden. All dies ist nicht etwa rein tatsächliche Willensfest- stellung, die für das Bundesgericht verbindlich wäre (Art. 63 Abs. 2 OG) ; es handelt sich dabei zuglnich um die rechtliche Beurteilung von Tatsachen, was als Rechtsfrage zu betrachten ist (Art. 43 Abs. 4 OG). Die vorinstanzlichen Erwägungen versuchen den Text der Begünstigungsklausel zu erläutern nicht auf Grund bestimmter Äusserungen des Versicherungsnehmers (zum Agenten der Beklagten oder zu dieser selbst, oder auch nur zu seinen Angehörigen oder zu irgendwem sonst), sondern nach Lebenserfahrung und praktischer Vernunft. Solche Überlegungen sind der Nach- prüfung des Bundesgerichtes nicht entzogen (BGE 69 II 204 und 322, 75 II 286). Nun kann jedenfalls von einer offensichtlich auf Be-
Veraicherungavertrag. N° 34. günstigung der Nachkommen schlechthin (nach der Ehe- frau) gerichteten Willensmeinung nicht gesprochen werden. Ob der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss die Möglichkeit weitem Nachwuchses überdacht, ob er mit dem Fall des Vorversterbens eines der beiden Söhne unter Hin- terlassung von Nachkommen irgendwie gerechnet, und ob er bei Abgabe der Begünstigungserklärung von der Vor- stellung beherrscht gewesen sei, er begünstige einfach seine Kinder insgesamt -dies alles steht völlig dahin. Ein wirk- licher Wille im Sinne des vorinstanzlichen Urteils ist nicht dargetan. Dagegen ist allerdings ein hypothetischer Wille nach jener Richtung hin einigermassnn naheliegend, d.h. es spricht einige Wahrscheinlichkeit dafür, dass Jakob Bieri, wenn er mit einer solchen Entwicklung der Verhält- nisse gerechnet hätte, die Nachkommen eines vorverster- benden Sohnes hätte in dessen Anspruch aus der Begün- stigung eintreten lassen wollen. Sicher ist aber auch das nicht. Der Versicherungsnehmer könnte eine dahingehende Frage auch dahin beantwortet haben, er wolle sich darüber nicht von vornherein schlüssig machen, wie er sich zur künftigen Familie des einen oder des andem Sohnes einzu- stellen habe. 4. -Wie dem indessen auch sei, muss für den Ver- sicherer die Begünstigungserklärung massgebend sein, wie sie ihm gegenüber abgegeben worden ist. Erst durch Kenntnisgabe an den Versicherer wird die Begünstigung voll wirksam. Man hat es mit einer empfangsbedürftigen Erklärung'unter Lebenden zu tun, die der Versicherer so zu beachten hat, wie sie nach seiner Kenntnis der Verhält- nisse auszulegen ist. Nicht darauf kommt es an, was sich . der Versicherungsnehmer unter dem gewählten Ausdrucke vorgestellt hat, sondern darauf, was der Versicherer darunter verstehen durfte und musste (BGE 41 TI 558,
II 173; JAEGER, zu Art. 76 VVG N. 17). Hier waren nach dem Wortlaut der Erklärung nur die Ehefrau und nach ihr die Söhne Armand und Alfred begünstigt. Nach Wegfall sowohl der Ehefrau wie des Sohnes Armand blieb Veraicherungsvertrag. N0 34.
! nur der zweite Sohn Alfred begünstigt. Diese Sachlage durfte von der Beklagten als eindeutig betrachtet werden, mangels irgendwelcher ihr zur Kenntnis gelangter gegen- teiliger Äusserung des Versicherungsnehmers. Dass die Beklagte etwa von der Klägerin oder deren gesetzlichen Vertretern darauf aufmerksam gemacht worden sei, es bestehe die Möglichkeit einer andern Auslegung und die Absicht, sie geltend zu machen, wird gar nicht behauptet. Vielmehr erfolgte die Auszahlung nach den Klagevorbrin- gen im Einverständnis mit dem Erbschaftsliquidator, und aus den Antwortbeilagen geht hervor, dass die General- agentur Bem die Direktion der Beklagten anfragte, ob Alfred Bieri nun als Alleinberechtigter angesehen werden dürfe, was die Direktion auf Grund des Wortlautes der Klausel bejahte. An ihrer Gutgläubigkeit ist nicht zu zwei- feln. Es konnte ihr ja gleichgültig sein, wer die Versiche- rungssumme bekam. 5. -Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin auf Lehre und Rechtsprechung unbehelflich. Aus dem Urteil des zürcherischen Obergerichtes vom 3. November 1923 (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in Versicherungs- streitigkeiten V Nr. 307), wonach die namentlich genannte Ehefrau durch die Scheidung den Anspruch aus der Be- günstigung verliert, folgt nichts für den vorliegenden Fall. Nicht eindeutig ist die Bemerkung OSTERTAGS (2. Auflage S. 213), auch bei namentlicher Bezeichnung eines Kindes gelte im Zweifel das Eintnttsrecht seiner Nachkommen nach Erbrecht. Sie lässt sich auf den Fall eines einzigen Kindes beziehen, bei dessen Wegfall niemand begünstigt wäre, wenn nicht seine Nachkommen an seine Stelle träten. Aber auch bei anderer Auffassung liesse sich nicht von einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatze sprechen, den die Beklagte hätte kennen und beachten sollen. Nach JAEGER (zu Art. 83 N. 11, ähnlich N. 20) liegt in der Na- mensnennung der Ausschluss anderer, im Zeitpunkt der Begünstigungserklärung schon geborener wie auch erst später geborener Kinder des Begünstigers. Davon abzu-
Versicherungsvertrag. N° 34. gehen, besteht um so weniger Veranlassung, als es dem Versicherungsnehmer ja jederzeit freisteht, die Begünsti- gung zu ändern, also veränderten Verhältnissen anzu- passen. 6. -Die Klägerin weist endlich darauf hin, dass die Begünstigungsklausel vom Agenten geschrieben worden sei. Die Klausel ist dennoch eine Erklärung des Versiche- rungsnehmers. Dass der Agent gewusst habe oder doch habe wissen müssen, dass Jakob Bieri nicht nur die beiden Söhne, sondern auch deren Nachkommen (und zwar auch die Nachkommen des einen in Konkurrenz mit dem andern Sohne) begünstigen wolle, wird anscheinend nicht geltend gemacht; jedenfalls läge dafür nichts vor. Ebensowenig ist eine der Ansicht der Klägerin entsprechende Versiche- rungspraxis oder eine dahingehende Belehrung des Versi- cherungsnehmers durch den Agenten dargetan. Das Wissen des Agenten wäre im übrigen dem Versicherer nicht ohne weiteres zuzurechnen (vgl. BGE 60 II 452 Erw. 3). Nicht zu entscheiden ist, ob sich eine Verbindlichkeit des Alfred Bieri begründen lasse, die Versicherungssumme mit der Klägerin zu teilen (was ihm gegenüber geltend zu machen der Klägerin unbenommen bleibt). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 17. November 1950 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Motorfahrzeugverkehr. N° 35. VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE