Art. 37 Abs. 5 und 6 MFG; Begriff des Dritten bei eigenmächtigem Gebrauch eines Motorfahrzeuges. Die Einwilligung des Halters deckt nur die konkrete, vom Auftrag umfasste Führung des Fahrzeugs; eine bloss einmal erteilte oder aus dem Reparaturauftrag abgeleitete allgemeine Fahrbefugnis genügt nicht. Wer das Fahrzeug zu einem vom Zweck der Überlassung losgelösten Selbstzweck verwendet, handelt als Dritter im Sinne von Art. 37 Abs. 5 MFG. Für die Abgrenzung zwischen gedeckter und ungedeckter Fahrt ist auf den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betriebs- oder Reparaturauftrag abzustellen; die Regelung dient der Begrenzung der Halterhaftung im Hinblick auf die besondere Schwarzfahrerversicherung nach Art. 55 MFG.
Versicherungsvertrag. N° 34. gehen, besteht um so weniger Veranlassung, als es dem Versicherungsnehmer ja jederzeit freisteht, die Begünsti- gung zu ändern, also veränderten Verhältnissen anzu- passen. 6. -Die Klägerin weist endlich darauf hin, dass die Begünstigungsklausel vom Agenten geschrieben worden sei. Die Klausel ist dennoch eine Erklärung des Versiche- rungsnehmers. Dass der Agent gewusst habe oder doch habe wissen müssen, dass Jakob Bieri nicht nur die beiden Söhne, sondern auch deren Nachkommen (und zwar auch die Nachkommen des einen in Konkurrenz mit dem andern Sohne) begünstigen wolle, wird anscheinend nicht geltend gemacht; jedenfalls läge dafür nichts vor. Ebensowenig ist eine der Ansicht der Klägerin entsprechende Versiche- rungspraxis oder eine dahingehende Belehrung des Versi- cherungsnehmers durch den Agenten dargetan. Das Wissen des Agenten wäre im übrigen dem Versicherer nicht ohne weiteres zuzurechnen (vgl. BGE 60 II 452 Erw. 3). Nicht zu entscheiden ist, ob sich eine Verbindlichkeit des Alfred Bieri begründen lasse, die Versicherungssumme mit der Klägerin zu teilen (was ihm gegenüber geltend zu machen der Klägerin unbenommen bleibt). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 17. November 1950 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Motorfahrzeugverkehr. N0 35. VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE
Mooorfahrzeugverkehr. N° 35. Feststellung, dass Weiss sich des Autos für diese Fahrt bemächtigte, ohne ein Recht oder einen Auftrag dazu gehabt zu haben. Frau Annelise Keller, eine der Verletzten im Basler Automobil, verlangte von der Helvetia , Haftpflicht- versicherer der Halterin Welti-Furrer A.-G., gemäss Art. 48 MFG Deckung ihres Schadens. Diese lehnte ihre Haftung ab mit der Begründung, dass der Vanguard-Wagen ohne Verschulden des Halters von einem Dritten eigenmächtig verwendet worden sei; gemäss Art. 37 Abs. 5 MFG hafte somit an Stelle der Halterin dieser Dritte, für den die besondere Versicherung des Bundes gemäss Art. 55 MFG einzustehen habe. B. -In der Folge reichte Frau Keller beim Obergericht des Kantons Zürich als einziger kantonaler Instanz fol- gende Feststellungsklage gegen die Helvetia ein : Die Beklagte sei als Raftpflichtversicherer lt. MH. Pol. Nr. 305101 der Welti-Furrer A.-G. Zürich verpflichtet, ihre volle Leistungspflicht gegenüber der Klägerin für den durch Motorfahr- zeug ZR 5060 bzw. dessen Lenker Oskar Weios am 8. September 1948 verursachten Schaden im heute noch nicht bestimmbaren Betrag grundsätzlich anzuerkennen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage G. -Mit Urteil vom 12. Oktober 1950 wies das Ober- gericht die Klage ab. Es ging dabei von folgenden Fest- stellungen aus: Ein Angestellter der Firma Welti-Furrer A.-G. brachte am Nachmittag des 8. September 1950 das Vanguard- Automobil ZH 5060, das damals eingefahren wurde, der Neuen Amag A.-G. als Fabrikvertreterin zur Vornahme von schriftlich bezeichneten Garantiearbeiten. Der Werk- stattchef Besmer fuhr den Wagen aus der Werkstatt und stellte ihn an der Färberstrasse in der Nähe des Lifts ab, der zur Neuwagen-Abteilung der Neuen Amag A.-G. im Kellergeschoss führt. Er bemerkte zu dort beschäftigten Arbeitern, darunter Weiss, der Wagen komme in den Keller. Während Weiss erklärt, er habe das als Aufforde- rung an ihn aufgefasst, den Wagen in den Keller zu bringen, Mooorfahrzeugverkehr. N0 35.
hält es das Obergericht für unbewiesen, ob Weiss über- haupt einen Auftrag in bezug auf diesen Wagen erhalten habe; wenn ja, So lautete er jedenfalls nur dahin, das Fahr- zeug mit dem Lift in den Keller zu bringen. Weiss hatte an diesem Automobil keine Arbeit auszuführen, geschweige denn eine, die ihn hätte zur Vornahme einer Fahrt berech- tigen können; er war überhaupt bei der Neuen Amag A.-G. nur für eine Tätigkeit angestellt, zu der die Ausführung von Fahrten mit Kundenautomobilen nicht gehörte. Als Besmer sich entfernt hatte, unternahm Weiss mit dem Wagen eine Fahrt um den Häuserblock herum, in dem sich die Neue Amag A.-G. befindet, und fuhr dann zum Lift zurück. Da erschien der Reisevertreter Ernst Meyer, der zu Weiss bemerkte, er warte auf einen bei der Amag be- stellten Vanguard, und ihm einige Fragen über dieses Modell stellte, während Weiss den Wagen zum Lift brachte. Vom Keller herauf rief ihm jedoch der Meister Jean Wyss zu, er solle den Lift für den Auf transport eines Lastwagen-Chassis frei machen. Weiss fuhr den Vanguard wieder aus dem Lift hinaus und lud den Interessenten Meyer ein, eine Falut mit ihm zu machen, auf der sich dann der Unfall ereignete. Die Fahrt stand in keinem Zu- sammenhang mit den Garantiearbeiten, die an dem Wagen auszuführen waren. Weiss kannte sie nicht einmal. Nach seinen eigenen Aussagen wollte er einmal zum Fahren kommen und den Wagen anschauen und hat dem Drang, autofahren zu können , nachgegeben. Gestützt auf diese Feststellungen erblickte das Ober- gericht in der fraglichen Fahrt des Weiss einen eigen- mächtigen Gebrauch des Motorfahrzeuges durch einen Dritten im Sinne von Art. 37 Abs. 5 MFG und zwar gleich- gültig, ob die Ausführung des Auftrages der Halterin eine Inbetriebsetzung des Motorfahrzeuges überhaupt erfordert habe und ob daher in diesem Auftrag eine stillschweigende Ermächtigung zur Führung des Fahrzeuges enthalten gewesen sei oder nicht. Für den durch Weiss angerichteten Schaden haften daher nach der Auffassung der Vorinstanz
la Motorfahrzeugverkebr. N° 35. nicht der Fahrzeughalter und seine Haftpflichtversiche- rung, sondern nur Weiss persönlich und die Bundesver- sicherung gemäss Art. 55 MFG. D. - Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihr Klagebegehren gutzuheissen. In ihrer Berufungsantwort beantragte die Beklagte Ab- weisung der Berufung und Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1950. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Fahrt, die nicht die bewilligte ist, als Dritter. Wie der Gesetzgeber sich ausdrückt, der die andere Ordnung will, zeigt das deutsche Kraftfahrzeuggesetz in der Fassung von 1939 deutlich: oder wenn ihm das Fahrzeug überlas8en worden i8t . Es knüpft damit an die einmal geschehene Überlassung die Folge der Forthaftung des Halters für jede weitere Verwendung. Wenn die Berufungsklägerin für ihren Standpunkt diese Ordnung des deutschen Ge- setzes heranzieht, so liefert sie damit wegen der in ent- scheidender Beziehung gerade abweichenden Fassung der beiden Gesetze ein klares Argument gegen sich selbst. Die letztere Ordnung lässt sich für einen Gesetzgeber, der, wie der deutsche, keine besondere Schwarzfahrerversiche- rung kennt, aus dem Gesichtspunkt der Abwägung der Interessen des Halters und des Geschädigten einigermassen verstehen. Unter diesen bei den Unschuldigen mag nach der alten Volksweisheit, wonach der Anvertrauende für den Missbrauch seines Vertrauensmannes einzustehen hat, der Halter näher an der Schadentragung stehen als das Opfer. Allein für den schweizerischen Gesetzgeber, der eine be- sondere Schwarzfahrerversicherung vorgesehen hat, musste billigerweise die Abwägung der Interessen zu der getroffe- nen Lösung führen, welche die Haftung des Halters nicht überspannt. Das Automobil ist weniger an sich ein ge- fährdendes Objekt als durch die Art und Weise seiner Führung. Es wäre darum alles andere als billig, wenn der Halter für die Folgen einer Führung aufkommen müsste, zu welcher er nicht nur seine Einwilligung nicht gegeben hat, sondern an deren unbefugten Vornahme ihn auch kein Verschulden trifft, wie der schweizerische Gesetzgeber aus- serdem zur Bedingung zu machen nicht unterlassen hat (Art. 37 Abs. 5 MFG). Wenn der Gesetzgeber alsdann die Versicherung der Opfer der Schwarzfahrer im Vergleich zu der dem Halter auferlegten Versicherung geringer be- messen hat (Art. 55 MFG), so liegt das völlig ausserhalb der Interessenabwägung im Verhältnis zwischen Halter und Opfer.
Motorfahrzeugverkehr. N0 35. 2. -Die Vorinstanz stellt als die allgemeine Meinung hin, dass eine Überschreitung der Einwilligung den Führe!' nicht ohne weiteres zum Dritten im Sinne von Art. 37 Abs. 5 MFG macht, sondern dies erst durch einen Gebrauch geschieht, der mit der Bewilligung nicht mehr in Verbin- dung gebracht werden kann. Wenn sie damit sagen will, dass die Grenze zwischen bewilligter und unbewilligter Fahrt nicht allzuscharf zu ziehen sei, so ist ihr beizu- pflichten. Wollte sie aber auch eine charakteristische Überschreitung der Bewilligung nachsehen, so wäre das nicht zu billigen. Denn wenn Worte noch Sinn haben, so ist Überschreitung der Bewilligung gleichbedeutend mit keiner Bewilligung. Hingegen ist einleuchtend, dass nach der Natur der Sache eine gewisse Toleranz bei der Auslegung der Einwilligung angebracht ist und dass vernünftigerweise nicht jeder Umweg und jede Abweichung als ausserhalb derselben fnllend anzusehen ist. Das legen auch praktische Rücksichten auf Beweisschwierigkeiten nahe. Die Frage ist hier übrigens nicht praktisch. Denn die Unglücksfahrt war unter keinen Umständen eine vom Halter bewilligte. Es war laut Feststellung der Vorinstanz eine Fahrt ohne jeden Zusammenhang mit der Instand- stellung, für die das Automobil der Garage von der Hal- terin übergeben worden war. Zu dieser Feststellung gelangt die Vorinstanz auf dem Wege über die Prüfung, ob Oskar Weiss mit der Instandstellung des Wagens befasst war und die zu behebenden Mängel überhaupt kannte. Sie verneint beides und schliesstdaraus, dass die Fahrt mit dem Re- paraturauftrag der Halterin keinen Zusammenhang hatte. Auf welchem Wege die Vorinstanz übrigens zu dieser Fest- stellung gelangte, ob auf dem gewählten oder indem sie die Art und Weise der Betätigung des Führers während der Fahrt prüfte, war eine Frage der Beweisführung und Beweiswürdigung. Die Berufungsinstanz hat sich an das Ergebnis zu halten; sie kann die abweichenden Behaup- tungen der Berufungsklägerin nicht hören. Fehlte also der Zusammenhang mit der Instandstellung, so war es eine Motorfahrzeugverkehr. N0 35.
Fahrt mit Selbstzweck, zum eigenen Vergnügen (um autofahren zu können ) und gleichzeitig zur Demon- stration des Wagens an einen Interessenten des Vanguard, wie sie nicht nur dem Garagearbeiter Weiss nicht gestattet war, sondern überhaupt keinem Arbeiter oder Angestellten, ja nicht einmal dem Garageinhaber selber gestattet ge- wesen wäre. Denn wer sein Automobil einer Garage zur Instandstellung übergibt, erklärt wohl stillschweigend seine Einwilligung, dass das Personal der Garage es in Betrieb setze und führe, soweit die Besorgung der Instand- stellung dies erfordert. Er gibt aber keine allgemeine Fahrbewilligung mit Einschluss von Fahrten mit Selbst- zweck. Eine solche läge völlig ausserhalb dem Sinne des Auftrages an den Unternehmer. Ob die Einwilligung dem Personal der Garage schlechtweg gilt oder -wie die Vor- instanz findet -nur denjenigen unter dem Personal, die nach der internen Arbeitsverteilung mit der Instand- stellung betraut sind, ist hier, wo die Unglücksfahrt mit der Instandstellung überhaupt nichts zu tun hatte, also vollständig aus der Bewilligung hinausfiel, nicht zu ent- scheiden. Von praktischer Bedeutung ist diese Unterschei- dung höchstens für die Beweisfrage, der sie die Vorinstanz in Wirklichkeit denn auch ausschliesslich dienstbar ge- macht hat. Wird es doch kaum je vorkommen, dass zum Zwecke der Instandstellung von einem Angestellten, dessen Sache die Instandstellung nicht ist, eine Fahrt unter- nommen wird. Grundsätzliche Bedeutung käme ihr lediglich unter einer Ordnung nach dem erwähnten deutschen Vorpild zu. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1950 be- stätigt.