Art. 43 OG; set-off in international private law is governed by the law applicable to the claim to be extinguished. For a sales contract, the characteristic performance generally determines the applicable law; in the absence of a valid choice of law, the seller's place of business and performance location prevail. The Federal Supreme Court does not review the cantonal court's use of Swiss law as mere substitute law for the applicable foreign law (Ersatzrecht).
Unlauterer Wettbewerb. N° 36. gelegten Grundsatzes vereitelt würde. Dies schliesst aber nicht aus, dass das kantonale Prozess recht vom Kläger wenigstens rahmenmässig die Bezifferung des Schadens verlangen kann, so dass sich das freie Ermessen des Rich- ters auf diesen Rahmen beschränkt. Da der Kläger in der Bemessung dieses Rahmens frei ist und in der Regel auch in der Lage sein wird, maximal seinen Schaden abzumessen, wird er in der Geltendmachung seines Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. Für .eine solche rahmenmässige Bezifferung können gewichtige Gründe sprechen, wie die Vorinstanz sie darlegt. Ein Einbruch in Art. 42 Abs. 2 OR liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn -wie hier nach der zürcherischen Praxis -die annähernde Bestimmung des Schadens durch den Kläger noch bis zum Schluss des Beweisverfahrens möglich ist, wo er den Pro- zesstoff überblicken kann und noch Gelegenheit hat, Be- weisergänzungen zu beantragen. Verstösst somit die zür- cherische Zivilprozessordnung nicht gegen Bundesrecht und stellt die Vorinstanz fest, dass der Kläger die ihm nach kantonalem Prozessrecht auferlegte Vorkehr nicht getrof- fen hat, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, ouf diesen Teil der Berufung einzutreten. Damit entfällt aber für die Berufungsinstanz auch die Notwendigkeit, sich mit der zusätzlichen Begründung des Handelsgerichtes aus- einanderzusetzen, wonach es der Kläger auch an der mate- riellen Substanzierung des Schadens hat fehlen lassen. Verfahren. N0 37. 189 IX. VERFAHREN PROCEPURE 37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom 26 .Juni 1951 i. S. SEDA Nationalunternehmen gegen WeiD. Berufung, Zulä8Bigkeit, Art. 43 OG. Internationale8 Pri'l-'atrecht. Verrechnung, Zulässigkeit: Massgebend ist das Recht der zu tilgenden Forderung. Kauf, Bestimmung des anwendbaren RecJ?ts. Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Uberprüfung als blosses Ersatzrecht angewendeten schweiz. Rechts. Recour8 en reforme, recevabilite, art. 43 OJ. Droit international prive. Compensation, admissibiliM : fait regle la loi qui s'applique a la creance que la compensation aura pour effet d'eteindre. Vente, determination du droit applicable. Incompetence du Tribunal fedeml pour contröler l'application du droit suisse applique uniquement comme succedane du droit etranger applicable. Ricor80 per riforma, ricevibilita (art. 43 OG). Diritto intßrna,zionale privato. Compensazione, ammissibilita: determinante e la legge deI credito che sara estinto per compensazione. Vendita, determinazione deI diritto applicabile. Incompetenza deI Tribunale federale per sindacare l'applicazione deI diritto svizzero applicato unicamente come succedaneo deI diritto estero applicabile. Aus dem Tatbestand: Der Beklagte Weill schuldete der Klägerin SEBA, einem nationalisierten Unternehmen in der Tschechoslowakei, aus der Lieferung von Textilien rund Fr. 134,000.-. Auf Bezahlung belangt, erhob er die Einrede der Verrechnung mit höheren Gegenforderungen. Das Handelsgericht Bern schützte die Verrechnungseinrede und wies die Klage ab. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der Klägerin nicht ein, aus folgenden Erwägungen: Da nach Art. 43 OG das Bundesgericht lediglich über die richtige Anwendung des schweizerischen Rechtes zu wachen hat, ist in erster Linie von Amtes wegen die Frage
Verfahren. N° 37. zu prüfen, nach welchem Recht sich Zulässigkeit und Voraussetzungen der vom Beklagten geltendgemachten Verrechnung bestimmen. Nach allgemein anerkannter Auffassung ist zunächst auf das Recht abzustellen, dem die Forderung untersteht, die durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht werden soll. Streitig ist dann aber, ob daneben auch noch das Recht der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung zu berück- sichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Frage zu verneinen; massgebend ist danach aus- schliesslich das Recht, von dem die zu tilgende Verpflich- tung beherrscht wird (BGE 63 TI 384). In der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass wenig- stens unter gewissen Voraussetzungen entsprechend dem sog. Koppelungsprinzip )) auch noch das Recht der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung mit herangezogen werden müsse (so SCHNITZER, Handbuch des internatio- nalen Privatrechts, 3. Auf I. Bd. TI S. 586 f., und vor ihm schon ZITELMANN, Internationales Privatrecht Bd. TI S. 397, sowie DÖLLE, Rheinische Zeitschrift Bd. 13 S. 32 ff.). Die herrschende Meinung steht indessen nach wie vor auf dem Boden der vom Bundesgericht vertretenen Auffassung; so neuerdings mit besonderem Nachdruck RAAPE (Inter- nationales Privatrecht 3. Auf I. S. 319), der dazu mit Recht bemerkt: Dass die zur Aufrechnung benutzte Gegen- forderung erlischt, wird sich aus ihrem Statut auch dann ableiten lassen, wenn dieses im gegebenen Fall, wäre er ein innerrechtlicher, die Aufrechnung nicht zulassen würde. )); (gleich WOLFF, Das internationale Privatrecht Deutsch- lands, 2. Auf I. S. 128; LEWALD, Das deutsche internatio- nale Privatrecht S. 282 f., u.a.m.). Mit Recht weist LE- WALD darauf hin, dass sich ja bezüglich der zur Aufrechnung verwendeten Gegenforderung im wesentlichen nur die Frage stellt, ob nach diesem Statut der Schuldner frei werde, wenn sich der Gläubiger im Wege der Verrechnung Befriedigung verschafft habe, und dass diese Frage wohl nur dann mit Sicherheit zu verneinen sei, wenn das Statut Verfahren. N° 37. 191 der Gegenforderung das Institut der Aufrechnung über- haupt nicht kenne. Er fügt dann zutreffend bei: Für einen solchen abnormen Fall bliebe allerdings die Gegen- forderung nach ihrem Recht weiterbestehen. Wollte sie aber der Gläubiger (der sie zur Aufrechnung verwendet hat) geltend machen, so wäre im Rahmen dieses Statuts Abhilfe zu schaffen... Es würde der Gesichtspunkt der Bereicherung oder des venire contra factum proprium (exceptio doli) eingreifen können. )) Besteht somit kein Anlass, von der bisherigen Recht- sprechung abzugehen, so ist im weiteren zu prüfen, welchem Recht die Forderung der Klägerin untersteht, der gegen- über der Beklagte die Einrede der Verrechnung erhebt. Die Klägerin leitet ihre Forderung aus dem Verkauf von Textilien ab, die vom Ausland in die Schweiz zu liefern waren. Den Akten sind weder eine ausdrückliche Partei- vereinbarung, noch sonst irgendwelcheAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Parteien beim Vertragsschluss übereinstimmend ein bestimmtes Recht als anwendbar unterstellten. Daher ist als massgebendes Recht dasjenige des Ortes zu betrachten, mit dem das streitige Rechts- verhältnis den engsten räumlichen" Zusammenhang auf- weist. Unter diesem Gesichtspunkt kommt dem Erfüllungs- ort der für die betreffende Vertragsart charakteristischen Leistung überwiegende Bedeutung zu. Deshalb ist in der Regel das dort geltende Recht als massgebend zu betrach- ten, es sei denn, dass die Umstände des Falles die Bezie- hungen zu einem andern Lande als noch enger erscheinen lassen (vgl. BGE 72 TI 411, sowie das nicht veröffentlichte Urteil vom 7. März 1951 i. S. Häusermann c. Mowag). Beim Kauf ist die charakteristische Leistung diejenige des Verkäufers. Da dieser in der Tschechoslowakei domiziliert ist und dort zu erfüllen hatte, untersteht mithin die Kauf- preisforderung der Klägerin ausländischem Recht, und dieses ist daher auch massgebend für die Frage der Zu- lässigkeit sowie die Voraussetzungen der Verrechnung. Die Vorinstanz hat zu der Frage des auf die Verrechnung
Verfahren. N0 37. anwendbaren Rechts nicht Stellung genommen; sie scheint ohne weiteres auf schweizerisches Recht abgestellt zu haben. Von einer Rückweisung kann jedoch gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. c OG gleichwohl Umgang genommen werden. Denn in anderem Zusammenhang hat die Vor- instanz ausgeführt: Auch wenn grundsätzlich tschechi- sches Recht anwendbar wäre, so müsste doch auf das schweizerische Obligationenrecht als Ersatzrecht abgestellt werden, da dem Gericht der gegenwärtige Rechtszustand hinter dem eisernen Vorhang, namentlich auf dem Gebiete des Vertragsrechts, völlig unbekannt ist, und von der Klägerin auch nur der Versuch, diesbezüglich irgendwelche Unterlagen beizubringen, nicht gemacht wird. Die Hand- habung schweizerischen Rechtes als blosses Ersatzrecht für das anwendbare ausländische Recht ist aber vom Bundes- gericht gemäss ständiger Rechtsprechung nicht nachzu- prüfen (BGE 67 II 181, 218 und dort erwähnte Entscheide). Das Bundesgericht hat deshalb davon auszugehen, dass die Verrechnung im vorliegenden Fall grundsätzlich zu- lässig ist und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies aber natürlich nur unter der Voraussetzung, dass dem Be- klagten die von ihm behaupteten Gegenforderungen auch wirklich zustehen .. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE I. FAMILIENREOHT DROIT DE LA FAMILLE 38. Urteil der 11. ZivUabteilnng vom 22. November t95t i. S. Stadt Zürieh gegen FeUner und Heshe.
Legitimation zur Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe, Art. 121 und 122 ZGB. Offizialklage und Interessentenklage. Ist eine Scheinehe durch Scheidung aufgelöst, so steht der Wohnsitz- gemeinde die Klage grundsätzlich mangels genügenden Inte- resses nicht zu. Qualite pour intenter l'action en nulliM d'un mariage, art.121 et 122 ce. Action de I'autorite et action des interesses. Lors- qu'un mariage fictif a eM dissous par le divorce, la commune du domicile n'a pas d'action, en principe, faute d'un inter8t suffisant. veste per promuovere l'azione di nullita deI matrimonio, art. 121 e 122 00. Azione dell'autorita e azione degli interessati. Quando un matrimonio fittizio e stato sciolto mediante divorzio, il comune deI domicilio non ha, in linea di massima, veste per agire, mancando un sufficiente interesse. ..4.. -Frau Ute von Heshe wollte im Jahre 1941 in Berlin einen Klaus Katzenellenbogen, alias Katling, heiraten. Die Heirat war aber nach der damaligen deutschen Gesetz- gebung nicht möglich, weil Katling Halbjude war. Um das Ziel doch zu erreichen, vereinbarten die beiden mit dem mit ihnen befreundeten Schweizerbürger Wolfgang Feilnet, von Wettswil a.A., dass er Frau Heshe heirate und mit ihr in die Schweiz einreise, und dass dann Katling ebenfalls iri. die Schweiz komme, um nach Scheidung der Ehe Feilner:. Heshe diese Frau zu heiraten. In der Tat heiratete Feilner Frau Heshe im Juni 1944 in Berlin, kam in die Schweiz zurück und liess seine Frau, die vorläufig bei Katling geblieben war, später nachkommen. Katling folgte ihnen, 13 AS 77 II -1951