Art. 156 Abs. 2 ZGB; child maintenance and debtor's ability to pay; maintenance for children must be fixed as recurring payments proportionate to the obligor's current and foreseeable financial capacity. The judge may not, even partially, transform maintenance into a deferred capital claim payable after the maintenance period, since maintenance is intended to satisfy present needs. Capitalization is admissible only if it is timely enough to cover ongoing needs; a later due capital sum cannot replace current support. In assessing capacity, the obligor's assets and reasonably foreseeable future development must also be considered (consid. 2-4).
210 Familienrecht. N° 41. gers auszusprechen, der Beklagten eine längere Wartefrist aufzuerlegen und ihr Unterhaltsanspruch abzuweisen ist. Ebensowenig kann anderseits von einem Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Klägers die Rede sein. Die Zuteilung des Knaben an den Vater ist unbestritten. Ein Begehren, dass die Beklagte zu einem Unterhaltsbeitrag für das Kind verpflichtet werde, ist nicht gestellt. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert : a) die Scheidung wird auf Begehren des Klägers in An- wendung von Art. 142 ZGB ausgesprochen; b) der Beklagten wird die Eingehung einer neuen Ehe für die Dauer von zwei Jahren, dem Kläger für die Dauer eines Jahres untersagt; c) das Begehren der Beklagten auf Zahlung eines Unter- haltsbeitrages wird abgewiesen. Im übrigen bleibt es beim angefochtenen Urteil. 41. Auszug aus dem Urteß der ll. Zlvllabteßung vom 4. Oktober 1951 i. S. Mantel gegen Brack. Unterhaltabeiträge für die Kinder (Art. 156 Abs. 2 ZGB). Unterhaltsbeiträge sind dem Pflichtigen entsprechend seiner (gegenwärtigen und voraussichtlichen) LeistungsI8.higkeit zu laufender Zahlung aufzuerlegen; teilweise Kapitali8ierung und Stundung ist unzulässig. Oontributions d'entretien ' JOUr leB enfants (art 156 a.l. 2 CC). L'epoux divorce sera. condamne averser, a echea.nces successives, des montants proportionnes a ses facultes (actuelles et futures) ; le juge ne peut pas, mfune pour partie, capitaliser ces montants et accorder au debiteur un surm. Oontributi pd mantenimento dei fi,gli (art. 156 cp. 2 00). n coniuge divorzia.to dev'essere condannato a versare, a scadenze successive, ammontari proporzionati alle sue possibilit (attua.- li e future) ; il giudice non puo capitalizzare, nemmeno m parte, questi ammontari e accordare a1 debitore una dilazione.
Mit Scheidungsurteil waren die beiden Söhne der Mutter zugeteilt und der Vater zur Leistung bestimmter Unter- haltsbeiträge für sie verpflichtet worden. In der Folge sind beide Parteien neue Ehen eingegangen. Der Mann gab sei- nen bisherigen Beruf (Restaurateur) auf und erwarb ein landwirtschaftliches Gut, das er bewirtschaftet. Mit Rück- sicht auf die vorläufige Ertraglosigkeit des Betriebes ver- langte er gemäss Art. 157 ZGB Herabsetzung der Unter- haltsbeiträge. Das Bezirksgericht entsprach diesem Be- gehren soweit, dass es die Beiträge pro Sohn und Monat auf Fr. 100.-bis zum 10., Fr. 130.-bis zum 16. und Fr. 160.-bis zum 20. Altersjahre der Söhne reduzierte. Auf Rekurs des Klägers ist das Obergericht weiter gegangen und hat den laufenden Beitrag ohne Unterscheidung nach Altersstufen für die ganze Dauer auf je Fr. 75.-herab- gesetzt, dazu aber den Kläger verpflichtet, der Beklagten und ihrem Ehemanne Brack als Solidargläubigern unter dem Titel des Ersatzes von Unterhaltsleistungen für die Kinder einen durch Grundpfandverschreibung auf seinen Liegenschaften sicherzustellenden Kapitalbetrag von Fr. 14,000.-zu bezahlen und zwar in 3 Raten (1959, 1961 und 1963). Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ans Bundesgericht ein, der Kläger mit dem Begehren um Herabsetzung der Beiträge auf Fr. 75.-und Streichung der zusätzlichen Kapitalzahlung, die Beklagte mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Urteils des Bezirksge- richts. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Obergericht führt zur Rechtfertigung der von ihm verfügten Regelung aus, es sei anzunehmen und werde von der Beklagten auch nicht bestritten, dass der Land- wirtschaftsbetrieb des Klägers in den nächsten Jahren defizitär sein werde. Nun liege es auch im Interesse der Kinder erster Ehe und künftigen Erben des Klägers, dass
Familienrooht. N° 41. dieser zur Zeit nicht über seine Möglichkeiten hinaus mit Beitragsleistungen belastet werde. Es rechtfertige sich daher, ihn vorderhand nur zu den von ihm anerkannten Rentenleistungen zu verpflichten und die Differenz zwi- schen diesen und den vom Bezirksgericht festgesetzten Beiträgen bis zur Festigung seines Unternehmens zu stun- den, sofern der Unterhalt der Kinder in der Zwischenzeit trotzdem gesichert bleibe. Bei dem Einkommen des zweiten Ehemannes der Beklagten von Fr. 11,000.-seien die Ehe- leute Brack zweifellos in der Lage, für den Unterhalt der Söhne Mantel aufzukommen, soweit dieser Unterhalt durch die Fr. 75.-pro Sohn nicht gedeckt werde. Dem zweiten Ehemann der Mutter dürfe zugemutet werden, diese nicht definitiv zu seinen Lasten gehenden Aufwendungen zu machen; der Stiefvater habe gegebenenfalls auch für die Bedürfnisse der Stiefkinder aufzukommen. Da keine ge- setzliche Bestimmung vorschreibe, dass die Unterhalts- leistungen in Rentenform gemacht werden müssen, be- ständen gegen eine derartige teilweise Kapitalabfindung mit Stundung keine Bedenken. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. a) Unterhaltsleistungen sind zur Befriedigung laufender Bedürfnisse bestimmt. Die Leistungen brauchen freilich nicht notwendig in periodischen Zahlungen gemacht zu werden; eine Kapitalabfindung ist möglich, jedoch nur eine so rechtzeitige, dass die laufenden Bedürfnisse daraus befriedigt werden können, nicht aber eine Kapitalabfin- dung, die erst später, lange nach Ablauf der Unterhalts- periode, fällig wird. Dass der Unterhaltsbeitrag von je Fr. 75.-pro Monat zur Deckung der Bedürfnisse der Kinder nicht genügt, wird auch von der Vorinstanz aner- kannt. b) Sie geht weiter davon aus, dass die Mutter nicht in der Lage ist, selbst den Ausfall zu decken, nimmt aber an, dass den Kindern daraus kein Schaden erwachse, weil der Stiefvater in der Lage sei, den Mehrbedarf vorläufig zu decken und sich dann später aus der nachfolgenden Kapi-
r Familienrecht. N° 41. 213 talzahlung des Klägers schadlos zu halten. Es kann dahin- gestellt bleiben, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit dem Stiefvater zugemutet werden darf, für seine Stiefkinder zu sorgen; denn jedenfalls ist seine a1l1allige Leistungspflicht subsidiär und geht der Alimentations- pflicht des geschiedenen Ehemannes und Vaters seinen eigenen Kindern gegenüber nach. Ist ein alimentations- pflichtiger Vater vorhanden, so kann nicht dem Stiefvater zugemutet werden, an dessen Stelle vorübergehend einzu- springen und die Alimente vorzuschiessen. Übrigens ist vorliegend das Einkommen des Herrn Brack für städtische Verhältnisse keineswegs glänzend und erlaubt ihm nur bei Sparsamkeit, seine Familie durchzubringen. Mit Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass eine solche Ver- pflichtung des Herrn Brack ihre neue Ehe gefährden könnte, dann nämlich, wenn der Ehemann nicht geneigt ist, den Unterhalt seiner Stiefkinder vorzuschiessen, um den Vater zu entlasten, damit dieser sich in der von ihm selbst ge- wählten neuen Erwerbsstellung halten und konsolidieren könne. c) Aber auch vom Standpunkt des Klägers aus ist, wie dieser mit Recht geltend macht, die von der Vorinstanz gewählte Lösung verfehlt und mit dem Sinn des Gesetzes nicht im Einklang. Nach Art. 156 Abs.2 ZGB ist der Ehe- gatte, dem die Kinder nicht zugesprochen sind, zur Ent- richtung eines seinen Verhältnissen entsprechenden Unter- haltsbeitrages verpflichtet, worunter grundsätzlich seine jeweilige, in der Beitragsperiode bestehende Leistungsfä- higkeit gemeint ist. Entweder ist also der Kläger imstande, Beiträge von über Fr. 75.-pro Monat und Kind zu leisten, und dann hat er die Leistungen laufend zu machen und für die präsenten Bedürfnisse der Kinder im entsprechenden Umfange aufzukommen; oder er ist dazu nicht in der Lage, dann kann er auch nicht mit Beträgen über Fr. 75.-hinaus belastet werden, auch ninht mit Kapitalisierung und Stun- dung des Mehrbetrages auf Zeiten grösserer Leistungsfähig- keit. Eine Stundung und Kapitalisierung von Alimenten
2U
ist im Grunde ein Widerspruch in sich selbst, denn die Fristung des täglichen Lebens kann auch nicht auf bessere Zeiten aufgeschoben und dann nachgeholt werden. Dass er ü er sein gegenwärtiges Können hinaus mit einer ( Hypo- thek auf seine immerhin ungewisse Zukunft belastet werde, muss sich der Unterhaltspflichtige nicht gefallen lassen. Bei der Frage, wieviel der Kläger laufend leisten kann, ist allerdings nicht nur seine momentane Lage, sondern auch eine mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehende Ent- wicklung seiner Verhältnisse zu berücksichtigen. Nun geht die Vorinstanz davon aus, dass die Schwierigkeiten des Klägers vorübergehende sind, dass es ihm nicht an Ver- mögen, sondern an der Liquidität und gegenwärtigen Ren- tabilität seines Vermögens fehlt. Das Bezirksgericht rech- net ihm ein Reinvermögen von ca. Fr. 119,000.-vor, und das Obergericht verpflichtet ihn, die gestundete Schuld hypothekarisch sicherzustellen, was ja ohne unbelastetes Immobiliarvermögen nicht möglich wäre. Der Kläger ist gehalten, dieses Vermögen zur Erfüllung seiner Unterhalts- pflicht heranzuziehen; in welcher Weise, ist seine Sache. Dem kann er sich nicht mit Berufung auf seine momentane Illiquidität entziehen. Bei der Festsetzung der Leistungs- pflicht, die grundsätzlich auf die Dauer gelten soll, sind auch seine Zukunftsaussichten abzuschätzen und zu be- rücksichtigen. Dies ist grundsätzlich geboten und hier umso berechtigter, als der Kläger seine Berufsumstellung aus freien Stücken vorgenommen hat. Wenn er auch frei war, sein Leben neu zu gestalten, musste er doch -wie die Vorinstanz zutreffend ausführte -dabei seinen fami- liären Verpflichtungen Rechnung tragen. Wenn er sich dadurch in eine vorübergehende Illiquidität brachte, so ist es an ihm, deren Folgen in erster Linie selbst zu tragen und den Weg zu suchen, um trotzdem seinen präsenten Ver- pflichtungen als Vater laufend nachkommen zu können. Mittels weiterer Belastung seiner Liegenschaften, die ihm ja auch die Lösung der Vorinstanz nicht ersparte, wird ihm Familienrecht. N° 41. 2Ul dies möglich sein, wobei die dazu kommende Zinsbelastung eben in Kauf zu nehmen ist . . d) Was die Frage nach dem Umfang der dem Kläger zuzumutenden Leistungen anbetrifit, hat das Bezirksge- richt im vorliegenden Verfahren die Beträge nach Alters- stufen progressiv auf Fr. 100.-bzw. 130.-bzw. 160.- pro Kind herabgesetzt, und zwar auf Grund einer Vermö- gensberechnung, die sich auf ein Gutachten des Schätzungs- amtes des Schweizerischen Bauernverbandes stützt. Das Obergericht hat grundsätzlich den vom Bezirksgericht neu angesetzten Beiträgen zugestimmt, sie also als angemessen erachtet. Es liegen für das Bundesgericht keine Anhalts- punkte vor, diese Ansätze als nicht dem Gesetze entspre- chend zu erklären und eine weitere Herabsetzung zu ver- fügen. Die Beklagte hat die Ansätze des Bezirksgerichts schon vor Obergericht nicht mehr angefochten. Es ist nicht anzunehmen, dass die Vorinstanz iin Falle der Rückweisung der Sache an sie auf Grund der vorstehenden Erwägungen zu einer von den Ziffern des Bezirksgerichts wesentlich ab- weichenden Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gelangen würde. Es kann somit in diesem Punkte einfach das Urteil des Bezirksgerichts wieder hergestellt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : In Abweisung der Berufung des Klägers und Gutheis- sung derjenigen der Beklagten wird Dispositiv 2 des ange- fochtenen Urteils des Obergerichts aufgehoben und werden die Unterhaltsbeiträge des Klägers an die Kinder im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. Dezember 1950 festgesetzt. Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51.