Art. 626 Abs. 2 ZGB; system of collation rules and standing of the surviving spouse; die Vorschrift ist nicht auf die übrigen gesetzlichen Erben beschränkt, sondern kann auch vom überlebenden Ehegatten angerufen werden. Die Ausgleichung bildet ein einheitliches, gesetzlich geordnetes System der Herabsetzung und Gleichstellung unter den Erben; die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Ausgleichungstatbestandes folgt aus der erbrechtlichen Stellung des Berechtigten und nicht aus einer engen, formalistischen Auslegung einzelner Normen.
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lieh, mit seinem Anwalte zu besprechen und auch nenn sächliche Punkte zu ordnen wie z. B. die Frage, welche . Behörde die Aufsicht über die zu errichtende Stiftung ausüben und wer die Todesanzeige unterschreiben solle. Ein Notar hätte, wie die Vorinstanz weiter feststellt, tele- phonisch sehr rasch herbeigerufen werden können. An dieser Möglichkeit zu zweifeln, hatten der Erblasser und die Zeugen keinen Anlass, da die kritischen Vorgänge sich während der gewöhnlichen Geschäftszeit in einer Stadt abspielten, wo zahlreiche Transportmittel zur Verfügung standen. Die für die Errichtung eines öffentlichen Testa- ments erforderlichen Zeugen waren in der Person des Anwalts und der Sekretärin zur Stelle. Die Besprechungen zwischen dem Erblasser und dem Anwalte, die der Kund- gabe des letzten Willens vorausgingen, hätten auch der Errichtung eines öffentlichen Testamentes gedient. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne Bundes- rechtsverletzung annehmen, es habe kein genügender Grund zur Befürchtung bestanden, dass der Erblasser vor Ablauf der für die Errichtung eines öffentlichen Testa- ments nötigen Zeit sterbeJ . oder die Verfügungsfähigkeit verlieren werde. An dieser Schlussfolgerung ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Errichtung eines öffentlichen Testaments den Erblasser deswegen etwas länger in Anspruch genommen hätte als die Errich- tung eines mündlichen, weil bei der Errichtung eines öffent- lichen Testaments das Vorlesen der Urkunde und die Erklärung des Erblassers, dass sie seinen Willen enthalte, zum Errichtungsakt gehören (Art. 502), wogegen die in Art. 507 vorgeschriebene Beurkundung der mündlichen Verfügung nicht notwendig zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen muss. Die streitige Verfügung ist somit ungültig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 6. Februar 1951 bestä- tigt.
226 Erbrecht. N° 43. zur Homosexualität und zu neurotischen Reaktionen neigt. Ist zwar diese Reaktionsweise behandlungsfähig, so doch nicht die konstitutionelle Komponente. Als erschwerend können sich seine nicht sehr hochstehende Intelligenz und seine Primitivität auswirken. Auch in Zukunft wird er mit seiner abnormalen Veranlagung zu kämpfen haben. Er kann den Hof nicht allein bearbeiten. Will er sich aber der Hilfe eines Knechtes bedienen, so besteht Rückfall- gefahr. Gewiss vermutet das Gutachten, das Strafverfah- ren dürfte den überängstlichen Mann von seiner abnormalen Sexualbetätigung so abgeschreckt haben, dass er die sich daraus ergebenden Hemmungen nicht leicht durchbrechen würde. Allein die Gefahr eines Rückfalles ist bei seiner an- geborenen Schwäche doch erheblich. Er wird keinen Knecht halten können, und das muss sich auf die Bewirtschaftung des Hofes nachteilig auswirken. Auf seine Behauptung, er werde bei sich bietender Gelegenheit heiraten, ist kein Verlass. Er hat seinerzeit ein Mädchen, mit dem er Be- ziehungen unterhalten, geschwängert, aber dennoch nicht geheiratet. Nach dem Gutachten hat ihn dieses Erlebnis ge- radezu von den Mädchen abgeschreckt. B. -Mit vorliegender Berufung hält der Beklagte an seinem Widerklagebegehren fest, das Heimwesen sei ihm zuzuteilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass die be- rufliche Eignung, d. h. die technische Fähigkeit, das Heim- wesen zu bewirtschaften, nicht genügt, um einen Bewerber im vollen Sinne als geeignet gemäss dem bäuerlichen Erb- recht erscheinen zu lassen. Neigt er zu Unfleiss, Trunksucht oder zu grossem Lebensaufwand, so kann ihm die Eignung trotz genügender beruflicher Befähigung abgesprochen wer- den (vgl. BGE 75 TI 31). Gleichermassen sind moralische Schwächen dazu angetan, die Eignung in Frage zu stellen, sobald sie erhebliche Zweifel darüber erwecken, ob das land- wirtschaftliche Gewerbe auch wirklich auf absehbare Dauer
in gute Hände kommt. Unter diesem Gesichtspunkte darf gegenüber dem Beklagten ein etwas strenger Masstab an- gelegt werden, da eine Erbin den Hof übernehmen will, die mit ihrem Ehemann jede Gewähr für einen richtigen land- wirtschaftlichen Betrieb unter Ansiedlung einer Bauernfa- milie bietet. Das bäuerliche Erbrecht ist nicht nur, ja nicht einmal in erster Linie, im Interesse des einzelnen Liegen- schaftsübernehmers aufgestellt. Es soll dazu dienen, dem Land einen tüchtigen, leistungsfähigen, bodenständigen Bauernstand zu erhalten. Die vom Obergericht mit Hinweis auf die vom Beklagten während Jahren begangenen Verfehlungen mit Knechten und auf die bei Führung eines landwirtschaftlichen Be- triebes mit zum Teil fremden Kräften bestehende Rück- fallgefahr getroffene Entscheidung ist keineswegs rechts- widrig. Der Beklagte bestreitet diese Beurteilung seiner Persönlichkeit und verlangt eine neue Begutachtung. Doch durfte das Obergericht es bei der von ihm als zuverlässig erachteten Begutanhtung, wie sie im Strafverfahren durch- geführt wurde, bewenden lassen. Es stand ihm auch zu, die im Gutachten enthaltene optimistische Prognose mit Vor- sicht aufzunehmen und daran die Vorbehalte zu knüpfen, die der Erfahrung in andern derartigen Fällen entsprechen. Angesichts dieser - für das Bundesgericht nach Art. 63 Abs. 2 OG verbindlichen -Würdigung des Sachverhaltes ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Beklagte für die selbständige Übernahme dieses Betriebes nicht hinreichende Gewähr bietet. Damit ist die Zuweisung an die andere Be- werberin, der gegenüber der Beklagte an und für sich als Sohn das Vorrecht hätte, vollauf gerechtfertigt, selbst wenn man die Bemerkung des Obergerichts, der Beklagte könnte gar keinen Knecht halten, als übertrieben erachtet. Richtig ist jedenfalls, dass die Rückfallgefahr bei solcher Betriebs- führung nach dem Gesagten erheblich wäre, und dass nach den einleuchtenden Ausführungen des Obergerichtes eben nicht auf die behaupteten Heiratsabsichten abgestellt wer- den kann. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte
allenfalls nur durch bestimmte Typen zu homosexuellen Handlungen verleiten liess. Würde ihm das Heimwesen zu- gewiesen, so könnte er sehr wohl in Versuchung kommen, gerade solche Typen anzustellen. Vollends kann den Aus- führungen der Berufungsschrift nicht gefolgt werden, die dahin gehen, selbst Rückfälligkeit des Beklagten hätte auf die Bewirtschaftung des Hofes keinen nachteiligen Ein- fluss. Einmal wäre mit einer Vernachlässigung der Arbeit durch den Knecht zu rechnen, sobald dieser in den Fall käme, die Schwäche seines Meisters auszunutzen, und zwar gleichgültig, ob er ihm nachgäbe oder aber ihn abwiese. Und wenn die Sache ruchbar würde, hätte der Beklagte eine längere unbedingte Gefangnisstrafe zu gewärtigen, wo- bei seine Arbeitskraft dem Hof entzogen wäre, ganz abge- sehen von den auch in wirtschaftlicher Beziehung sich gel- tend machenden Folgen des schlechten Rufes. Es liegt im wohlverstandenen Interesse des Beklagten selbst, die mit solcher Betriebsführung verbundenen Versuchungen zu vermeiden; umsomehr ist die Ablehnung seines Begeh- rens angezeigt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen. 44. Auszug aus dem Urteil der 11. ZiviIabteilung vom 29. luni 1951 i. S. Wwe Mettier gegen Fr!. Mettier. Auagleichungap licht der ge8etzlichen Erben. System der Regeln der Al:t. 626 ff. ZGB. Art. 626 Abs. 2 gilt auch zu Gunsten des überlebenden Ehegatten. Obligation de rwppGrter incombant aux hBritiers ltgaux. Systeme legal selon les art. 626 et suiv. ce. L'art. 626 al. 2 peut lltre egalement invoque par le conjoint survivant. Obbligo di ooUazione a carico degli eredi legittimi. Sis previsto dagli art. 626 e seg. ce. L'art. 626 cp. 2 puo essere invocato anche dal coniuge superstite. Aus dem Tatbestand: A. -Der am 10. September 1948 verstorbene Georg Mettier ging am 18. Juli 1942 eine zweite Ehe mit Marie t ,I i! J: '( Erbrecht. N0 ". 229 Winkler ein. Tags darauf schloss er mit der Tochter aus erster Ehe, Ursula Mettier, einen öffentlich beurkundeten Liegenschafts-Schenkungsvertrag über eine Liegenschaft an der Bergstrasse in Wallenstadt ab, die mit einer Hypothek von Fr. 31,000.-belastet war. Dem Vertrag ist zu entnehmen: fI Georg Mettier schenkt heute seiner Tochter Ursula., die neben semer jetzigen Ehefrau die einzige erbberechtigte Person ist in .Anerknnnung. der für ihn bis jetzt geleisteten Dienste und um' ihr schon Jetzt eme:r;'-Teil des zukünftigen Erbes zu sichern, sein an der rgstmsse m Wa.!lenstadt gelegenes Heimwesen ( DIe Schenkung tntt durch Besitzübergabe heute in Kraft und es hat dementsprechend mit meiner Einwilligung die Eintra. gung ins Gnmdbuch zu erfolgen. B. -Nach erfolglosen Teilungsverhandlungen reichte die Tochter Ursula Mettier am 17. Oktober 1949 gegen die Witwe Mettier-Winkler beim. Bezirksgericht Unterland- quart die vorliegende Klage ein. Der Streit ging vor allem (und geht vor Bundesgericht einzig) darum, ob die Klä- gerin die vom Erblasser schenkungsweise erhaltene Lingen schaft in Wallenstadt zur Ausgleichung bringen müsse. Das Kantonsgericht von Graubünden verneinte mit Urteil vom 15./16. Januar 1951 die Ausgleichungspflicht. O. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung an as Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Bejahung der Ausgleichungspflicht der Klägerin und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung des Ausgleichs- wertes. Aus den Erwägungen: