Art. 1021 Abs. 4 OR; Wechselbürgschaft (aval); Bezeichnung des Avalierten. Die Vorschrift verlangt nicht eine ausdrückliche namentliche Nennung desjenigen, für den der Aval geleistet wird. Die Bezeichnung kann sich vielmehr auch aus eindeutigen, dem Wechsel selbst zu entnehmenden Umständen ergeben, namentlich aus der räumlichen Verbindung der Avalerklärung mit der Unterschrift desjenigen, für den gebürgt wird. Die Regel des Abs. 4 betrifft nur den Fall des Fehlens jeder Bezeichnung und ordnet dann als Auslegungsfolge den Aval für den Aussteller an; sie schliesst nicht aus, dass der Avalierte durch konkludente, unmissverständliche Hinweise bestimmt wird (consid. 2).
Obligationenrecht. N°. 47. 47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Juni 1951 i. S. Seotoni gegen Edward King A.-G. Wechselbürgschaft, Art. 1021 Abs. 4 OR. Die Angabe, tur wen die Wechselbürgschaft geleistet wird, braucht nicht eine ausdrück- liche zu sein. Sie kann sich auch konkludenterweise aus dem Wechsel ergeben. Aval, art. 1021 aI. 4 CO. L'indication de la personne pour le compte de laquelle l'aval est donne n'a pas besoin d'etre expresse. Elle peut aussi r6sulter d'indices concluants tires de I'effet lui-meme. Avallo, art. 1021 cp. 4 CO. L'indicazione della persona per la quale e prestato l'avallo non abbisogna di essere espressa. Pub anehe risultare da indiz i coneludenti ehe appaiono dall'effetto stesso. A. -Die Edward King A.-G., in Zürich, zog am 12. März 1947 für eine Werklohnforderung auf die Bumax- Werke A.-G. an die Order der Schweiz. Volksbank Zürich 5 Wechsel für die Gesamtsumme von Fr. 84,500.-mit verschiedenen Verfallterminen. Diese Wechsel wurden von der Bezogenen angenommen. Die Akzepte, im linken Teil des Wechsels quer geschrieben, wurden vom Direktor der Bezogenen, Dr. Münzel, und vom Vizepräsidenten ihres Verwaltungsrates, Scotoni, unterzeichnet. Unmittelbar un- ter seinem ersten Namenszug signierte letzterer zusätzlich: per aval: Scotoni . Die Wechsel wurden in der. Folge mangels Zahlung protestiert und gegen Scotoni in Betrei- bung gesetzt. Auf provisorische Rechtsöffnung hin reichte Sootoni Aberkennungsklage ein mit der Begründung, dass er sich für die Ausstellerin verbürgt habe, um die Bonität des Wechsels zu verstärken, also nicht von ihr aus dem Wechsel belangt werden könne. Die Verbürgung für die Ausstellerin sei unbestreitbar, da seine Bürgschaftserklä- rung nicht angebe, für wen die Bürgschaft geleistet werde, sie gemäss Art. 1021 Schlussatz OR also für die Ausstellerin gelte. B. -Durch Urteil vom 3. November 1950 wies das Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung des bezirks- gerichtlichen Urteils die Aberkennungsklage ab. Es geht davon aus, dass Art. 1021 Schlussatz OR nicht
eine ausdrückliche Angabe, für wen die Bürgschaft gelei- stet werde, vorsehe. Darum sei auch eine andere Form, vorausgesetzt nur, dass sie unmissverständlich sei, genü- gend. Hier ergebe sich eindeutig aus den Umständen, dass die Bürgschaft für die Akzeptantin geleistet sei. Die Bür- genunterschrift stehe unmittelbar unter derjenigen der Ak- zeptantin, ja parallel zu dieser, quer auf dem Wechsel, wo üblicherweise der Akzeptant unterschreibt ; wozu noch komme, dass der Bürge selbst als zeichnungsberechtigtes Organ der Akzeptantin die Wechsel mitakzeptiert habe. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Bürg- schafts-und der Annahmeerklärung sei offensichtlich. Die Vorinstanz fügt bei -ohne dem wechselrechtlich Bedeu- tung beizumessen -, dass sich übrigens auch aus dem Beweisverfahren ergebe, dass der Kläger die Bürgschaft für die Akzeptantin eingegangen sei. Gagen dieses Urteil reichte der Kläger Berufung ein, mit der er an der Aberkennung der Wechselforderungen festhält. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das Burulesge:richt zieht in Erwägung:
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Obligationen:recht. N° 4.7. Sinne entschieden, die Frage jedoch für das Verhältnis zwischen Wechselinhaber und Wechselschuldner, um. das es sich hier handelt, ausdrücklich offen gelassen. 2. -Die Vorinstanz stellt richtigerweise die zu ent- scheidende Frage dahin, ob die Angabe, für wen die Bürg- schaft geleistet wird, ausdrücklich zu geschehen habe oder sonstwie aus dem Wechsel hervorgehen könne, nicht, ob Art. 1021 Abs. 4 eine Fiktion oder eine widerlegbare Ver- mutung enthalte. Vor dem Genfer Abkommen galt allgemein, dass die Bezeichnung desjenigen, für den die Bürgschaft gelte, sich konkludenterweise aus dem Wechsel ergeben könne, vor allem dass der Anschluss der Bürgenunterschrift an eine andere die Verbfugung für diesen andern zum Ausdruck bringe (vgl. z. B. für Deutschland MICHAELIS W. O. S. 356 Anm. 7, für Frankreich HOUIN, Revue trimestrielle de Droit commercial1949, S. 137, für die Schweiz BGE 62 TI 39 oben, für Italien MOSSA, La cambiale secundo la nuova legge, S. 515). Nun war es nicht der eigentliche Zweck von Art. 31 Abs. 4 der Loi uniforme, eine Vorschrift über die Art und Weise der Bezeichnung des Avalierten aufzustel- len ; vielmehr sollte er bestimmen, wer als A valierter zu gelten habe, wenn es an einer Bezeichnung fehle. Das ist der Inhalt der Auslegungsregel des Abs. 4, und sie ist allerdings unabdingbar, eine Fiktion. Die Frage der Art und Weise der Bezeichnung des Avalierten stellt sich ge- sondert neben der Auslegungsregel, d. h. ihr vorausgehend. Erst wenn feststeht, dass ein Avalierter nicht angegeben ist, bekommt die Auslegungsregel Bedeutung; m.a.W. das Fehlen der Angabe ist die Ausgangstatsache für die (un- widerlegbare) Vermutung des Avals für den Aussteller. Enthält nun Abs. 4 eine Vorschrift über die Art und Weise der Bezeichnung des Avalierten 1 In der Literatur zum Genfer Abkommen sind die Meinungen hierüber ge- teilt. Die einen legen die Vorschrift dahin aus, dass der Avalierte ausdrücklich bezeichnet sein müsse, wenn nicht der Aussteller als solcher geltIm solle (STAUB-STRANZ, Wechselgesetz Art. 31 Anm. 5, HupKA, Das einheitliche l
Wechselrecht der Genfer Verträge, S. 81, ARMINJON CARRY, La lettre de change, No. 266 Lf., HOUIN, Revue trimestrielle de Droit commercial 1949 S. 137). Die an- dern lassen für seine Bezeichnung auch schlüssige Anhalts- punkte auf dem Wechsel genügen (PERCEROU et BOUTE- RON, La nouvelle legislation frant;aise et internationale de la lettre de change ... S. 103, MOSSA, La cambiale secondo Ja nuova legge, S. 515 N. 16). Die massgebenden Texte des Genfer Abkommens, näm- lich der französische und der englische (Abkommen Art. 111), lauten; L'aval doit indiquer pour le compte de qui il est donna. An aval must specify for whose account it is given. Ob specify. gleichbedeutend ist mit ausdrücklicher Erklärung, d.h. namentlicher Nennung des Avalierten, mag offen bleiben. Jedenfalls ist es indiquer nicht; es um- fasst die ausdrückliche und die konkludente Erklärung, wie es denn sowohl der deutsche als auch der schweizerische Gesetzgeber in ihren Landesgesetzen mit in der Erklä- rung ist anzugeben wiedergegeben haben. Die Rechts- sprache pflegt aber zu präzisieren, wenn von den beiden Erklärungsformen nur die ausdrückliche zugelassen sein soll. Dazu wäre hier in Anbetracht der erwähnten bishe- rigen Uebung, die Angabe des Avalierten schon in der räumlichen Verbindung des A vals mit seiner Unterschrift zu sehen, noch besonderer Anlass gewesen. Immerhin fin- det sich im Verhandlungsprotokoll S. 238 eine Äusserung, die wohl nur im Sinne der ausdrücklichen Angabe aufge- fasst werden kann. Der niederländische Delegierte SCHEL- TEMA, avant de passer au vote sur l'article, desire avoir l'assurance que son interpretation est exacte. L'article dit: l'aval doit indiquer pour le compte de qui il est donna . Suivant la jurispru- dence noorlandaise, un aval figurant sous la signature d'une des ant personne est considere .comme dona po cette personne. AIDSI, pour le Juge noorlandalS, cette stIpulatIOn repondrait au sens de l'article 30. Est-ce egalement l'opinion des experts 7 Darauf antwortete der Präsident que si l'on dit: l'aval doit indiquer pour le compte de qui il est donna, cette formule signifie que 1'0n doit indiquer un nom )I.
254 Obligationenrecht. N° 47. , Allein bei einer internationalen Konvention, die ledig- lich kraft des Beitrittsaktes der einzelnen Staaten für sie Rechtskraft erhält, darf der Meinung der sie ausarbei- tenden Experten nicht jene Bedeutung zugeschrieben wer- den, wie sie unter Umständen beispielsweise für die schwei- zerische Landesgesetzgebung den Voten in der Beratung der gesetzgebenden Behörde vielfach beigemessen werden kann. Jene sind noch viel mehr als diese unverbindliche persönliche Meinung; was allein zählt, ist der Text, der vorgelegt wird und auf den die Staaten sich verpflichten. So konnte denn auch der französische Delegierte PERCEROU, der in der Sitzung anwesend war, ohne dem Präsidente zu widersprechen, die gegenteilige Auffassung vertreten (a.a.O.) Das führt zum Schluss, dass hinsichtlich der Form der Angaben des Avalierten die neue Ordnung von der bis- herigen nicht abweicht. Diese scheint auch gar nicht als revisionsbedürftig empfunden worden zu sein. So kritisiert z.ll. Hupka (zit. oben), der aus Art. 31 Abs. 4 des Genfer Abkommens die ausdrückliche Angabe des A valierten her- ausliest, diese unbefriedigende Lösung von übertriebenem Formalismus . Dass sie immerhin den Vorzug der Klar- heit hätte, wie er dem Wesen des Wechsels entspräche, ist nicht zu verkennen. Denn ob eine nicht ausdrückliche An- gabe des Avalierten unmissverständlich sei, wird mitunter diskutabel sein können. Allein der Wechselverkehr hat sich daran bisher nicht gestossen. Und gerade im vorlie- genden Falle sind Zweifel nicht möglich, dass das Aval sich für den Akzeptanten versteht. Seine Erklärung ent- spricht der klassischen Form nicht ausdrücklicher An- gabe. Demnach erkennt dalJ Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der H. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. November 1950 bestätigt. Vgl. auch Nr. 49, 50. -Voir aussi n OS 49,50. Motorfa.b.rzeugverkehr. N0 48. V. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION Vgl. Nr. 49, 52. -Voir n OS 49, 52. VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE