Art. 26 MFV; collective vehicle permits and liability insurance; effect of replacement dealer plates. The insurance concluded for a collective vehicle permit does not cover a specific permanent vehicle or the original plate number, but the liability arising from use of the permit for the single set of dealer plates lawfully issued under it. If lost dealer plates are replaced by plates of the same kind bearing another number, coverage continues where the replacement is clearly identifiable as substituting the lost plates; the plate number is not an essential contractual element but only an identifying accessory, save where several permits from different insurers require differentiation by number (consid. 1-2). Under Art. 55 lit. c OG, the Federal Supreme Court does not enter into unreasoned appellate conclusions.
Motorfahrzeugverkehr. N° 63. V. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CmCULATION ROUTIERE 63. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1951 i. S. 11 ZOrieh Allgemeine Unfall-und Haftpßiehtversieherungs-A. G. gegen Fässler.
340 Motorfahrzeugverkehr. N° 63. nicht Fahrzeugausweise, da sie nicht bezeugen, dass die auf Grund dieser Ausweise geführten Fahrzeuge im Sinne von Art. 7 MFG geprüft und verkehrstauglich befunden worden seien, ja nicht einmal Angaben enthalten, die es gestatten würden, die Identität der Fahrzeuge festzustel- len. Eine Prüfung und individuelle Bezeichnung der mit den Kollektivausweisen zu führenden Fahrzeuge kommt gar nicht in Frage, weil diese Ausweise eben Fahrten mit beliebigen Fahrzeugen der darin genannten Kategorien erlauben sollen. Es handelt sich bei diesen Ausweisen um Blankobewilligungen, die im Vertrauen darauf erteilt wer- den dass die Inhaber sie nicht zur Führung von Fahr- zeunen missbrauchen, die vom Verkehr ausgeschlossen werden müssten. Die MFV schreibt daher in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 vor, die besondern Fahrzeugausweise werden nur an Personen und Firmen abgegeben, die für eine einwand- freie Geschäftsführung Gewähr bieten I). Der besonderen Natur des Kollektivfahrzeugausweises entsprechen Besonderheiten der Haftpflichtversicherung, die der Bewerber um einen solchen Ausweis nach Art. 26 Abs. 2 MFV abzuschliessen hat. Durch diese Versicherung wird nicht die Haftpflicht eines bestimmten Halters für den Betrieb eines bestimmten Fahrzeugs gedeckt, sondern die Haftpflicht der nicht zum voraus bestimmten Halter aller Fahrzeuge, die mit dem Kollektivausweis in Verkehr gebracht werden, und zwar je für so lange, als dies geschieht (BGE 63 Ir 351). Halter dieser Fahrzeuge ist durchaus nicht immer die Person oder Firma, welcher der Ausweis erteilt wurde; sehr oft ist der Halter ein anderer, z.B. der Kunde, der das Fahrzeug in Repa:r:atur gegeben. Sinn der Versicherung ist es, die Haftung aller dieser Halter Zu decken, deren Identität nach einem Unfall erst festgestellt werden muss. Der Versicherer, der durch Ausstellung eines Versicherungsausweises die Voraussetzung für die Erteilung eines Kollektivfahrzeugausweises schaffen hilft, über- nimmt es, für alle diese Haftpflichten einzustehen. (Ob diese Pflicht entfällt, wenn eine andere, gerade für das Motorfahrzeugverkehr. N0 63.
betreffende Fahrzeug abgeschlossene Versicherung besteht, kann hier dahingestellt bleiben.) 2. -Die Beklagte bestreitet nicht, dass eine Haft- pflichtversicherung dieser Art vorliegt. Dagegen wacht sie geltend, in der Police sei ausdrücklich gesagt, die Versi- cherung decke nur die Haftpflicht aus Schadensereignissen, die durch Fahrzeuge verursacht werden, welche mit den Händlerschildern ZH 254 geführt werden. Allein dieser Umstand ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für den Versicherer ist wesentlich, dass er auf Grund eines Versi- cherungsvertrags, der sich auf einen Kollektivausweis bezieht, nicht das Risiko aus der gleichzeitigen Benutzung mem:erer solcher Ausweise tragen muss, sondern nur die Haftpflicht infolge von Unfällen zu decken hat, die bei Verwendung eines bestimmten einzelnen Kollektivauswei- ses entstehen. Darüber, für welchen Ausweis die Versiche- rung gelten soll, kann ein Zweifel vernünftigerweise nicht bestehen, selbst wenn die Police die Nummer der zum Aus- weis gehörenden Kontrollschilder nicht erwähnt : es ist der Ausweis, der dem Versicherungsnehmer gestützt auf die in Frage stehende Versicherung erteilt wird bzw. worden ist. Wird in der Police die Nummer der Schilder genannt, so handelt es sich dabei also nicht um einen wesentlichen Ver- tragsbestandteil, sondern um eine Angabe, die zwar die Bestimmung des Vertragsgegenstandes erleichtert, aber hiefür nicht unentbehrlich ist und folglich bloss als erläu- ternder Zusatz ohne rechtlichen Belang betrachtet werden darf. Eine erhöhte Bedeutung kommt der Angabe. der Nummer nur dann zu, wenn gestützt auf Versicherungen, die mit verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen wurden, zu gleicher Zeit zwei oder mehrere Kollektivausweise erteilt werden. In einem solchen Falle lässt sich nur mit Hilfe der Angabe der Nummern der mit den. Ausweisen verab- folgten Schilder feststellen, welche Versicherung einem jeden Ausweis zugeordnet ist. Die Versicherer haben aber auch hier kein Interesse daran, dass ihr Vertragspartner gerade die Nummern behält, die ihm gestützt auf die von
342 Motorfahrzeugverkehr. N° 63. ihnen ausgestellten Versicherungsausweise abgegeben und in die Policen eingetragen worden sind. Auf die Zahl als solche kommt gar nichts an. Ein nachträglicher Wechsel der Nummem berührt die Versicherer in keiner Weise wenn si ?h bezüglich jeder Nummer einwandfrei feststelle lässt, welche andere sie ersetzt. Die Behauptung, dass die in der Police angegebene Nummer der Kontrollschilder für die Bestimmung des versicherten Risikos schlechtweg mass- gebend sei, läuft also dem Sinne zuwider, der dem Ver- sicherungsvertrage bei vemünftiger Auslegung beizumessen ist. Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass die Schilder mit der Nummer ZH 579 dem Versicherungsneh- mer Senn als Ersatz für die wegen Verlusts des hintem Schildes kraftlos erklärten Schilder mit der Nummer ZH 254 abgegeben wurden. Nach dem Gesagten hätte also die Beklagte auf Grund der von ihr ausgestellten Police die Haftpflicht aus der Verwendung der Schilder ZH 579 selbst dann zu decken, wenn Senn seinerzeit gestützt auf Ver- sicherungsausweise verschiedener Gesellschaften gleichzei- tig mehrere Kollektivausweise bezogen hätte, was nicht behauptet wird. Für die Beklagte besteht nicht etwa die Gefahr, dass sie daneben auch noch für die Haftpflicht aus Unfällen in Anspruch genommen werden könnte, die ent- stehen könnten, wenn das verlorene Schild ZH 254 von einem dritten Finder oder nach Wiedererlangung des Besitzes von Senn verwendet würde. Die Verwendung des Schildes ZH 254 durch diesen letztem ist nach der Aushän- digung von Ersatzschildem nicht mehr gedeckt, da es sich bei jenem Schilde eben nicht mehr um das ihm zustehende Schild handelt, für das die Versicherung gilt, und für die eigenmächtige Verwendung von Händlerschildem durch einen Dritten (sei er Dieb oder Finder) haftet die Beklagte mangels einer dahingehenden Vertragsbestimmung ohnehin nicht (STREBELN. 92 zu Art. 48MFG). Dass Senn es unter- lassen hat, der Beklagten die neue' Nummer mitzuteilen bedeutet lediglich eine Ordnungswidrigkeit, an die sich Motorfahrzeugverkehr. N° 63. 343 keine materiellen Folgen knüpfen. Die Beklagte hätte es nicht ablehnen können, die Haftpflicht für die Verwendung der Ersatzschilder zu decken. Sie hätte auch nicht vom Vertrage zurücktreten können; denn sie hatte, wie bereits gesagt, nicht das geringste Interesse daran, ob die von ihr versicherten Fahrzeuge mi1! der Nummer 254 oder mit der Nummer 579 geführt wurden; wichtig war für sie bloss, dass nur ein einziges Schilderpaar im Gebrauch war. (Sie hat denn auch in der Berufungsschrift erklärt, sie hätte selbstverständlich die Versicherungsdeckung für ZH 254 aufgehoben und zu den gleichen Bedingungen ZH 579 ver- sichert, wenn ihr jemals vor dem Unfall eine Mitteilung gemacht worden wäre.) Sie bestreitet demnach ihre Haftung zu Unrecht. 3. -Mit Bezug auf die Höhe der dem Kläger zukom- menden Entschädigung ist das obergerichtliche Urteil nicht angefochten worden. Die heute vorgebrachten Einwendungen gegen die Ein- räumung des Nachklagerechts wären nicht zu hören, selbst wenn man annähme, der Antrag auf Verweigerung des Nachklagerechts sei im Antrag auf Abweisung der Klage mitenthalten ; denn in der Berufungsschrift wurde nicht dargelegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefem sie durch die Einräumung des Nachklagerechts verletzt wor- den seien, wie es nach Art. 55lit. c OG erforderlich gewesen wäre (vgl. BGE 72 II 6 E. 3, 71 II 34 E. 2 und 35). Bei materieller Prüfung wären die Einwendungen der Beklagten übrigens als unbegründet zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 29. Juni 1951 bestätigt.