Motorfahrzeugverkehr. N0 15.
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
15. UrteU der II. ZivUabteUuug vom 8. Februar 1951
i. S. AJpiua-Versieheruugs-AktieugeseJIsehaftgegen Sehatzmann.
Motorjahrzeughajtpflicht und Versicherung.
I. Schwarzfahrt :
a) Personen, deren sich der Halter zum Betrieb des Fahrzeugs
bedient (Art. 37 Abs. 6 MFG);
b) Verschulden des Halters an der missbräuchlichen Verwen-
dung (Abs. 5).
2. Deckungspflicht des Versicherers auf Grund der für den Wagen,
aber auf den Namen eines Dritten als Halters abgeschlossenen
Versicherung.
3. Haftung des versicherten Pseudohalters und des Versicherers
für denselben.
Oirculation des vehwules d moteur ; responsabiliti civile et aSSUTance.
- Usage du vehicule par un tiers non autorise :
a) Personnes que le detenteur emploie au service du vehicule
(art. 37 a . 6).
b) Faute du detenteur quant a l'usage abusif du vehicule
(al. 5).
- Obligation de l'assureur de couvrir le dommage en vertu d'une
assurance contractee pour le vehicule mais au nom d'un tiers
designe comme detenteur.
- ResponsabiliM du pseudo-detenteur assure et responsabiliM de
l' assureur pour ce dernier.
Oircolazione degli autovewoli ; responsabilitd civile e assicurazione.
- Uso deZ veicolo da parte d'un terzo non autorizzato:
a) Persone di cui il detentore si serve per l'uso dell'autovei-
0010 (art. 37 cp. 6).
b) Colpa deI detentore per l'uso abusivo deI veicolo (op. 5).
- Obbligo dell'assicuratore di coprire il danno in virtu d'un'assi-
curazione oonchiusa per il veicolo ma intestata al nome d'un
terzo designato come detentore.
- Responsabilitil. deI pseudodetentore anssicurato e responsabilita
dell'assicuratore per quest'ultimo.
A. -In der Nacht zum 31. August 1947 wurde der
Kläger F. Schatz mann durch das Personenauto AG 3710,
Marke
Studebaker, angefahren und schwer verletzt. Eigen-
tümer des Wagens war Hans Hammer sen., Führer dessen
Sohn Hans Hammer, der ohne Führerausweis fuhr, nach-
dem ihm dieser wegen eines früher von ihm verursachten
Unfalles entzogen worden war.
Motorfahrzeugverkehr. N° 15.
Der Vater Hammer besitzt in Mellingen ein Restau-
rant und eine Autoreparaturgarage, die er durch den
Sohn, der gelernter Automechaniker ist, betreiben liess.
Um dem nicht fahrberechtigten, vielfach vorbestraften und
unzuverlässigen Sohne die Benützung des Wagens zu ver-
unmöglichen, hatte der Vater dessen Kontaktschlüssel
selbst in Verwahrung; der Sohn hatte sich aber einen
zweiten
anfertigen lassen. Am Abend des 30. August 1947
hatte der Vater Hammer eine Fahrt mit einem Chauffeur
gemacht; auf Weisung des Sohnes war der Wagen nach
der Rückkehr vor der Garage stehen gelassen worden.
Im Mai 1947 hatte Vater Hammer seine Halterhaftpflicht
für ein Auto Marke Röhr bei der Alpina versichern
lassen.
Durch Nachtrag vom 30. Juni 1947 war die Police
mit allen Rechten und Pflichten auf den Garageangestell-
ten Anton Meyer übertragen worden. Dieser war im Nach-
trag als Erwerber des deklarierten Personenwagens Röhr
bezeichnet. Gleichzeitig wurde im Nachtrag erklärt, der
Wagen Röhr sei am 17. Juni von der Versicherung aus-
geschieden, und es gelte ab diesem Datum der Personen-
wagen
Studebaker AG 3710 als versichert. Dieser war auch
bei der Motorfahrzeugkontrolle auf den Namen des Anton
Meyer eingetragen. In Wirklichkeit war aber Vater Ham-
mer Eigentümer und Halter auch dieses Wagens; e: be-
zahlte alle Gebühren und Prämien; der Wagen diente
dem Betrieb der Garage.
Vom Verunfallten
Schatzmann auf Feststellung ihrer
Schadendeckungspflicht belangt, anerkannte die beklagte
Versicherungsgesellschaft, dass Vater, Hammer im Zeit-
punkt des Unfalles Eigentümer und alter .des Stune
baker war, bestritt jedoch ihre Haftpflicht mIt den Em-
wendungen, . ...
a) sie sei in diesem Streite gar nicht passlvlegttlmlert,
weil
der Halter, Vater Hammer, im Zeitpunkt des Unfalles
für seine Haftpflicht nicht bei ihr versichert gewesen, nach-
dem die Versicherung durch den Nachtrag vom 30. Juni
1947 auf Anton Meyer übertragen worden sei; dieser aber
Motorfahrzeugverkehr. N0 16.
sei nicht Halter gewesen, sodass die Beklagte auch nicht
als dessen Versicherer für die Unfallfolgen einzustehen
habe ;
b) wenn :r:nan indessen annehmen würde, die Versiche-
rung habe die Haftpflicht des Halters Hammer gedeckt,
so könne dieser
für den Unfall nicht verantwortlich gemacht
werden, weil es sich bei der Unglücksfahrt des Sohnes um
eine vom Vater in keiner Weise verschuldete Schwarzfahrt
eines Dritten im Sinne von Art. 37 Abs. 5 MFG handle,
für deren Folgen nur die Strolchenfahrtenversicherung in
Anspruch genommen werden könne.
B. -Sowohl das Bezirksgericht Brugg als das Ober-
gericht des Kantons Aargau haben die Einwendungen der
Beklagten Alpina verworfen und diese grundsätzlich
schadendeckungspflichtig
erklärt.
O. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte
an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest. Der
Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Parteien sind darüber einig, dass das Auto
Studebaker, mit dem der Unfall verursacht wurde
,
trotz der gegenteiligen Angaben im Nachtrag zur Police
und im Fahrzeugausweis dem Vater Hammer gehörte und
dass dieser als Halter des Wagens anzusehen ist. Die Haft-
barkeit des Vaters Hammer für den Schaden ist mithin
gegeben, sofern nicht Einwendungen erhoben werden kön-
nen, die sie
aus bestimmten Gründen ausschliessen. Eine
solche erhebt die Beklagte mit der Behauptung, es habe
sich bei der Unglücksfahrt um eine Schwarzfahrt eines
Dritten gehandelt, an der den Halter Vater Hammer kein
Verschulden treffe, sodass gemäss Art. 37 Abs. ) MFG
seine Haftbarkeit nicht platzgreife. Dieser Befreiungsgrund
setzt mithin voraus, dass der Sohn Hammer als Dritter
im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen ist und dass
:Motorfahrzeugverkehr. N° 15.
den Vater an der eigenmächtigen Verwendung des Wagens
kein Verschulden
trifft.
a) Als Dritte im Sinne des Art. 37 MFG, für deren eigen-
mächtige Verwendung des Wagens der Halter ohne eigenes
Verschulden
nicht einzustehen hat, scheiden nach Abs. 6
zum vornherein aus ( Personen, deren sich der Halter zum
Betriebe des Motorfahrzeuges bedient oder die es mit sei-
ner Einwilligung führen .
Was die letztere Alternativvoraussetzung betrifft, stellt
die Vorinstanz fest, dass Vater Hammer dem Sohne wegen
des
Entzugs der Fahrbewilligung generell das Fahren aus-
serhalb des Garageareals
verboten und durch die Weg-
nahme des Kontaktschlüssels zu verunmöglichen versucht,
und von diesem Verbot nicht etwa für die fragliche Fahrt
vom 30. August 1947 eine Ausnahme gemacht hatte. Ge-
stützt darauf nimmt die Vorinstanz mit Recht an, dass
der Sohn Hammer beim Unfall in Windisch den Wagen
ohne Bewilligung des Halters führte.
Es ist daher nur die erstere Alternative zu untersuchen,
ob Vater Hammer sich des Sohnes, ungeachtet des ihm
auferlegten generellen Verbotes des Fahrens ausserhalb des
Garagegebietes,
zum Betrieb des Fahrzeuges bedient habe.
Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist '-bei der
Abweichung der Texte (französich: au service du vehi-
eule, italienisch : per l'uso delI' autoveicolo) -vom engem
deutschen Begriff des Betriebes auszugehen, wie er in
Abs. 1 des Art. 37 MFG verstanden ist, der die Voraus-
setzung für die Halterhaftpflicht in dieser Hinsicht um-
schreibt (vgl. STREBEL, Komm. zu Art. 37 N. 8, Bussy
SJK. 908 N. 8). Als im Betrieb befindlich kann das Fahr-
zeug nur b6zeichnet werden, wenn es als solches, also
zur Fortbewegung mit eigener Kraft verwendet wird.
Damit gesagt werden kann, der Halter habe sich einer
Person zum Betriebe des Fahrzeugs bedient, ist mithin
vorausgesetzt, dass diese beauftragt oder mindestens er-
mächtigt war, das Fahrzeug selbst zu führen oder bei
dessen
Führung durch einen andern mitzuwirken, was
Motorfa.hrzeugverkehr. N0 15.
allerdings nicht am Lenkrad selbst zu sein braucht (BGE
II 188). Die blosse Tatsache allein, dass eine Person
im Garagebetrieb angestellt ist, genügt nicht; denn beim
Betriebsbegrj.ff des Art. 37 handelt es sich nicht um den
Garagebetrieb, sondern um den Betrieb des Fahrzeuges.
Was nun das Verhältnis des Sohnes Hammer zu dem
Studebaker betrifft, steht nach dem Gesagten allerdings
fest, dass Vater Hammer den Sohn weder beauftragt noch
ermächtigt, vielmehr ihm ausdrücklich untersagt hatte,
das Auto im öffentlichen Verkehr zu führen, welchem Ver-
bot er zudem durch die Verwahrung des Kontaktschlüssels
Nachachtung zu verschaffen versucht hatte. Anderseits
erklärt die Vorinstanz, der Wagen habe dem Sohne zur
Verfügung gestanden ll, welche Erklärung dieser immerhin
mit der Einschränkung verbunden hatte, für die Garage, wo
ich ihn unbedingt brauchte)). Die Vorinstanz führt weiter
aus, der Sohn habe den Wagen wiederholt auf dem Garage-
areal gefahren, und zwar auch in Gegenwart des Vaters.
Eine Feststellung, dass Vater Hammer den Sohn auch zum
Betriebe des Wagens ausserhalb des Garageareals verwen-
det hätte, liegt nicht vor und wird durch das erwähnte
generelle Verbot ausgeschlossen. Es fragt sich mithin, ob
diese auf das Garagegebiet beschränkte, sich nicht auf den
Verkehr auf öffentlicher Strasse erstreckende Verwendung
des Sohnes zum Betrieb des Wagens genügt, damit schlecht-
hin gesagt werden kann, der Vater Hammer habe sich des
Sohnes ( zum Betriebe des Fahrzeuges bedient . Da es sich
bei dieser Frage um eine besondere Seite der Halterhaft
pflicht handelt, muss, wie bereits bemerkt, unter Betrieb
in Art. 37 Abs. 6 das gleiche verstanden werden wie in
Abs. 1. Nach letzterem aber gilt die Haftbarkeit des
Halters allerdings nur beim Betrieb eines für den öffent-
lichen
Verkehr bestimmten Motorfahrzeuges, bei diesem
aber auch dann, wenn der Betrieb sich im Moment des
Unfalles nicht im öffentlichen Verkehr abspielte, z. B. in
einer Garage, auf einem Privatweg usw. (STREBEL, Komm.
zu Art. 37 N. I und 130, ÜFTINGER II S. 803 ; Protokoll
Motorfa.hrzeugverkehr. N° 15.
der Expertenkommission S. 39, Botschaft BBI 1930 II
868; Frage offen gelassen in BGE 65 II 187; Bussy SJK
906 N. 17, 909 N. 12). War also der Sohn Hammer, tech-
nischer Chef und einziger Fachmann der Garage, welcher
der Studebaker diente, vom Halter ermächtigt, jenen auf
dem Garageareal in Betrieb zu setzen und zu führen, so
stand er zu dem Wagen in einer Beziehung, die nach der
dem Art. 37 MFG zugrunde liegenden ratio legis verbietet,
ihn als Dritten im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.
b) Wollte man aber entgegen dieser Auffassung ange-
sichts des dem Sohne Hammer auferlegten Fahrverbotes
mit Vorenthaltung des Kontaktschlüssels seine Verwen-
dung zum Betrieb des Fahrzeuges verneinen und ihn
damit als Dritten gelten lassen, so würde die Haftpflicht
des Vaters als Halter doch platzgreifen, weil er am Miss-
brauch des Wagens zu der verhängnisvollen Schwarzfahrt
nicht schuldlos ist. Das Verschulden des Haltersim Sinne
des
Art. 37 Abs. 5 MFG besteht in der Unterlassung objek-
Üv notwendiger und genügender Vorkehren zur Verhin-
derung eigenmächtiger Verwendung des Fahrzeugs durch
Dritte. Der Halter kann nur dann als schuldlos betrachtet
werden, wenn er alles getan hat, was ein erfahrener, gewis-
senhafter Halter unter Berücksichtigung aller gegebenen
Umstände zu diesem Zwecke in concreto vorgekehrt hätte.
Jedes, auch leichtes Verschulden genügt zur Aufrechter-
haltung der Haftpflicht.
Dass bei dem moralisch minderwertigen, 19 mal, wovon
mal wegen Motorfahrzeugvergehens, vorbestraften Sohne
Hammer, dem der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen worden war, die Gefahr der Uebertretung des
Fahrverbotes bestand, lag auf der Hand; sie war umso
grösser, weil er als Automechaniker und Hauptangestellter
der Garage alle Möglichkeiten dazu besass. Dass Vater
Hammer sich des Risikos bewusst war, erhellt daraus, dass
er jenem seinerseits das Fahren mit seinem Wagen verbot
und den Kontaktschlüssel bei sich behielt. Mag ein väter-
liches Fahrverbot, zur Verstärkung eines behördlichen aus-
Motorfahrzeugverkehr. N0 15.
gesprochen, bei einem charakterfesten und verantwortungs-:-
bewussten Sohne Erfolg haben, so konnte es bei den seinem
Vater bekannten Charaktereigenschaften eines Hammer
junior nicht ls wirksam angesehen werden. Der Hinweis
der Beklagten auf BGE 61 II 87 ist unbehelflich. Der dort
streitige Unfall hatte sich vor Inkrafttreten des MFG er-
eignet und war nach den allgemeinen Verantwortlichkeits-
vorschriften
zu beurteilen; durch Art. 37 Abs. 5 und 6 MFG
ist die Rechtslage eine andere geworden. Wenn übrigens
das Bundesgericht es in jenem Falle dem Vater zum Ver-
schulden angerechnet hat, dass er dem Sohne die Benutzung
des Fahrzeugs nicht (wenigstens) ausdrücklich verboten
habe, so ist damit keineswegs gesagt, dass ein solches
Verbot
für den Ausschluss der Haftbarkeit des Halters für
Schwarzfahrten unter allen Umständen genüge. Im vorlie-
genden
Falle sah denn auch Vater Hammer selber das
Verbot nicht als ausreichend an und begnügte sich auch
nicht damit, sondern nahm den Kontaktschlüssel an sich.
Allein einem gelernten
Automechaniker gegenüber, der
ohne Schlüssel auf einfachste Weise den Kontakt für die
Zündung herstellen kann, war auch diese Massnahme un-
wirksam, zumal der Sohn bei den immer wiederkehrenden
Anlässen, wo
ihm der Vater den Kontaktschlüssel aus-
händigte, sich einen zweiten Schlüssel anfertigen lassen
konnte, wie er es deim auch getan hat. Dass der unzuver-
lässige Sohn nicht die geringsten Hemmungen haben werde,
zu solchen Mitteln zu greifen, um nach Belieben fahren zu
können,
musste sich auch der Vater sagen; er war da.her
verpflichtet, zu wirksamern Massnahmen zu greifen. Eine
zusätzlich :) kausale Nachlässigkeit des Vaters bestand darin,
dass er am fraglichen Abend, nachdem er mit dem Chauffeur
von seiner Fahrt zurückgekehrt war, nicht einmal darauf
beharrte, dass der Wagen in die Garage gebracht werde,
womit er dem Sohne dessen Verwendung zu der Spritz-
fahrt erleichterte. Unter diesen Umständen kann dahin-
gestellt bleiben, ob bei der schwer belasteten automobilisti-
schen Vergangenheit und den Charakterschwächen des
Motorfa.hrzeugverkehr. N0 lIi.
Sohnes Hammer ein Verschulden des Vaters im Sinne des
Art. 37 Abs. 5 MFG nicht schon darin erblickt werden
m.üsste, dass
er jenen überhaupt im Autogewerbe und als
Leiter seiner Garage beschäftigte, wo für ihn die Versuchung
und die Möglichkeit zu neuem. Delinquieren am grÖBsten
war.
Die
Einrede der Beklagten, es handle sich um eine
vom Halter nicht verschuldete Schwarzfahrt eines Dritten,
ist mithin zu verwerfen.
2.
-Ist demnach die Haftbarkeit des Vaters Hammer
als Halters gegeben, so fragt sich weiter, ob sie durch
die bestehende Haftpflichtversicherung bei der Beklagten
gedeckt ist.
a) Die für den Wagen Röhr ausgestellte Police lautete
auf Vater Hammer als Halter und Versicherungsnehmer.
Im Juni 1947 wurde der Röhr durch den Studebaker er-
setzt und formell der Garageangestellte Meyer als dessen
Halter bei der Motorfahrzeugkontrolle eingetragen, dem-
entsprechend auch die Versicherung durch Nachtrag vom
30. Juni 1947 auf Meyer übertragen und damit dessen
Halterhaftpflicht versichert. In Tat und Wahrheit aber
war Vater Hammer Halter auch dieses Wagens und Meyer
nur vorgeschobener Strohmann. Warum man auf dieses
Scheinverhältnis verfiel,
ist nicht abgeklärt; die Vermu-
tung liegt nahe, dass es geschah, um einen Halter zu be-
zeichnen,
der die Fahrbewilligung hatte, was weder beim
Vater noch beim Sohn Hammer der Fall war. Hinsichtlich
der Uebertragung der Versicherung von Hammer auf
Meyer steht fest, dass die bezügliche Abrede mit dem
Generalagenten Zimmermann nicht von Meyer, der doch
als neuer Versicherungsnehmer unterzeichnen musste, son-
dern von den beiden Hammer getroffen wurde, und dass die
Police nach wie vor in Händen des Vaters Hammer blieb,
der auch die Prämien bezahlte. Weiter müssen die Fest-
stellungen der Vorinstanz dahin verstanden werden, dass
der Generalagent Zimmermann. bei dieser formellen Aen-
derung am Versicherungsverhältnis nicht im Zweifel sein
.5 AS 77 II -1951
lIotorfahrzeugverkehr. N0 15.
konnte,dass nach wie vor der Vater Hammer verantwort-
licher Halter des Studebaker war und für die Versicherung
aufkommen wollte. Es musste dem Agenten daher klar
sein, dass Vater Hammer beim Abschluss des Vertrages
auf den Namen Meyers entweder von der Annahme aus-
ging, er versichere dadurch nicht (oder doch nicht nur)
die Haftpflicht Meyers, sondern seine eigene als des effek-
tiven Halters, oder aber er könne durch die Versicherung
Meyers diesen auch rechtlich zum verantwortlichen Hal-
ter machen, obwohl er es tatsächlich nicht war. Andernfalls
hätte Vater Hammer an der Versicherung gar kein Inter-
esse gehabt ; denn nur um die Prämien zu bezahlen und
im Haftungsfalle ungedeckt zu sein, schloss er sie nicht ab.
In Kenntnis der Unrichtigkeit dieser alternativen Voraus-
setzungen in der Vorstellung des Vaters Hammer hatte
nun der Agent als Sachverständiger die Pflicht, jenen
darüber aufzuklären. Er durfte ihn nicht im Irrtum belas-
sen,
den Antrag entgegennehmen und seiner Gesellschaft
den Abschluss des Vertrages so empfehlen, wie er in Aus-
sicht genommen war. Wenn er das doch tat und seine
Pflicht in diesel' Hinsicht nicht erfimte, so hat das nicht
der Versicherungsnehmer zu vertreten, sondern der. Ver-
sicherer, dessen Beauftragter der Agent in erster Linie
war.
Zu Unrecht wendet die Beklagte unter Hinweis auf
ROELLI, Komm. zu Art. 34 Abs. 2 VVG (S. 419) ein,
Zimmermann sei nur Vermittlungs-und nicht Abschluss-
agent und nicht ermächtigt gewesen, einen Versicherungs-
vertrag abzuschliessen, dessen Wortlaut mit den wirklichen
Verhältnissen
nicht übereinstimmte; sein Wissen könne
daher dem Versicherer nicht angerechnet werden, dieser
habe die Versicherung nur so gelten zu lassen, wie sie von
ihm geschlossen worden sei, zur Deckung der Haftpflicht
Meyers. Es handelte sich hier nicht um eine Aenderung
an den Versicherungsbedingungen im Sinne von Art. 34
Abs. 2 VVG, ebenso wenig um die Beantwortung von Fragen
über Gefahrtatsachen, für deren Beantwortung der Antrag-
llotorfahrzeugverkehr. N0 15.
steiler grundsätzlich selber verantwortlich ist (BGE 73 II
54 ff.). Zu den Handlungen, zu deren Vornahme im Nanen
des Versicherers der Agent gemäss Art. 34 Abs. 1 VVG
ermächtigt ist, gehört auch die Beratung des Versicherungs-
nehmers und die Aufklärung von Irrtümern, die bei diesem
über die Tragweite der Bedingungen und den Vertrags-
inhalt bestehen (BGE 45 II 223 Erw. 2, 73 II 54), welche
Tätigkeit des Agenten beim Vertragsschluss im Vorder-
grund steht (ROELLI, a. a. O. S. 425). Es kann zudem kein
Zweifel darüber bestehen, dass es in casu der Versicherungs-
gesellschaft völlig gleichgültig
war, ob sie die Haftpflicht
Meyers oder Hammers für das Auto Studebaker versicherte ;
hatte sie doch den Vater Hammer vorher bereits versichert
und dann bloss dessen Versicherung auf Meyer übertragen.
b) Müsste aber angenommen werden, dass es beim Ver-
tragsabschluss seitens des Agenten nicht die Meinung ge-
habt habe, dass die Haftung des wirklichen Halters Ham-
mer -sei es allein oder neben der des vorgeblichen Hal-
ters Meyer -gedeckt sein sollte, so wäre der Fall dem
gleichzuhalten, wo ein Versicherer die Bescheinigung aus-
stellt, dass die Versicherung bestehe, und damit die Vor-
aussetzung für die Inverkehrsetzung des Motorfahrzeuges
schafft und sich daher nachträglich nicht darauf berufen
kann, dass trotzdem eine Versicherung nicht bestehe (BGE
69 II 169, STREBEL, Komm. zu Art. 48 N. 21).
c) Noch ein weiterer Gesichtspunkt spricht für die Be-
jahung der Deckungspfiicht der Beklagten: Als Meyer als
Halter vorgeschoben und formell dessen Haftpflicht ver-
sichert wurde, war er Garageangestellter des Vaters Ham-
mer. Nur weil er das war, nahm man die Versicherung
auf seinen Namen. Als der Unfall passierte, war er nicht
mehr Angestellter. Hätte man wirklich seine Haftpflicht
und nicht diejenige Hammers versichern wollen, d. h. wäre
er wirklich Halter gewesen, so wäre mit seinem Ausscheiden
aus dem Dienst Hammers die Haltereigenschaft am Wagen,
der nicht Meyer, sondern der Garage Hammer zu dienen
hatte, jedenfalls auf Hammer übergegangen. Der Fahr-
68 Motorfahrzeugverkehr. N° 15.
zeugausweis, der auf den Namen des Halters zu lauten hat
(Art. 7 MFG), hätte somit auf Hammer übertragen werden
müssen,
nachdem Meyer ja nachher mit der Garage und
mit dem Wagen überhaupt nichts mehr zu tun hatte.
Dann wäre aber gemäss Art. 48 Abs. 2 MFG die Versiche-
rung auch formell automatisch auf Hammer sen. über-
gegangen,
und es darf als ausgeschlossen betrachtet werden,
dass die Beklagte
den früher schon bei ihr versicherten
Hammer als Versicherungsnehmer abgelehnt hätte. Wenn
sie es aber getan hätte und keine neue Versicherung abge-
schlossen worden wäre, so
hätte der Wagen aus dem Ver-
kehr zurückgezogen werden müssen, und der Unfall hätte
nicht passieren können. Auch so angesehen erscheint die
Ablehnung
der Haftung durch die Beklagte als Versuch,
sich einer
Pflicht zu entschlagen, die sie nach 'rreu und
Glauben und nach der Strenge, die hinsichtlich der obli-
gatorischen Automobilhaftpflichtversicherung gegenüber
dem Versicherer walten muss, rechtlich nicht ablehnen
kann.
3. -Wollte man indessen entgegen allen vorstehenden
Erwägungen die Beklagte nicht schon deshalb für den
Unfall als haftbar erachten, weil sie für die Haftpflicht
Hammers einzutreten hat, so wäre ihre Deckungspflicht
aus einem andern Grunde zu bejahen. Könnte nämlich
Hammer nicht als versicherungsgedeckt angesehen wer-
den, weil die Police nicht auf seinen Namen lautet, so
müsste die Lösung in einer Konstruktion der rechtlichen
Situation in dem Sinne gefunden werden, dass Meyer als
Halter und die Beklagte als Versicherer Meyers einzustehen
haben. Der Wagen durfte nur in Verkehr gebracht werden,
weil eine
Person sich als haftpflichtversicherter Halter
präsentierte. Gibt sich ein Nichthalter als Halter aus und
lässt er auf Grund der Versicherung seiner Haftpflicht ein
Auto in Verkehr bringen, so kann ihm nach einem Unfall
nicht gestattet werden, sich darauf zu berufen, dass er in
Wirklichkeit gar nicht Halter sei. Es ist ihm die Einrede,
er sei in Wirklichkeit gar nicht Halter gewesen, jedenfalls
Mototfahrzeugverkehr. N0 15.
solange zu versagen, als hinter dem wirklichen Halter nicht
ein Versicherer steht, der für die Unfallfolgen eintritt.
Eine andere Beurteilung eines derartigen Falles würde
dazu führen, die vom Gesetze in strengster Weise auf-
gestellte
und geordnete Versicherungspflicht für solche
durchaus mögliche, den Behörden gar nicht erkennbare
Fälle illusorisch zu machen. Die Voraussetzung einer Ver-
sicherung für die Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeu-
ges
ist nach dem Gesetz eine absolute. Wer diese durch
die Behauptung veranlasst, er sei Halter, und nachweist,
dass
er eine Versicherung abgeschlossen habe, kann sich
der daraus folgenden Haftung nicht entschlagen (STREBEL,
Komm. zu Art. 37 N. 52); und der Versicherer, der den
Pseudohalter versichert und damit die Inverkehrbringung
des Fahrzeuges erst möglich gemacht hat, darf sich auch
seinerseits der Verantwortlichkeit für die Haftung des Pseu-
dohalters nicht entschlagen können. Könnte daher die Be-
klagte nicht als Versicherer des wirklichen Halters Hammer
direkt belangt werden, so müsste Meyer haftpflichtig und
die Beklagte als Haftpflichtversicherer Meyers belangbar
erklärt werden. Es läge dann ein ähnliches Verhältnis vor
wie beim Halterwechsel, wo der alte Halter, obwohl er
diese Eigenschaft nicht mehr hat, bis zur amtlichen Ueber-
tragung des Fahrzeugausweises auf den neuen Halter neben
diesem weiterhaftet (Art. 40 MFG). Meyer als Halter könnte
noch weniger als Vater Hammer die Haftpflicht für die
Schwarzfahrt des Sohnes mit der Bestreitung eines Ver-
schuldens an deren Zustandekommen ablehnen, hatte er
doch zur Zeit des Unfalls, da nicht mehr in der Garage
Hammer angestellt, keinerlei Kontakt mit (( seinem Wa-
gen mehr.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 13. Oktober 1950 bestä-
tigt.