Art. 79 OG; Art. 52, 278 SchKG; admissibility of new submissions and place of prosecution of an arrest. New factual allegations may be considered on federal complaint when the party had no occasion to advance them below and the cantonal authority was unaware of them (consid. 1). If the debtor resides in Switzerland, prosecution of an arrest need not be brought exclusively at the place of arrest; it may also be commenced at the debtor’s ordinary enforcement venue, in particular at his domicile. The statute does not require absolute identity between arrest place and enforcement place, and the choice of the domicile promotes procedural economy and does not prejudice the debtor’s legitimate interests (consid. 2). A timely enforcement at the debtor’s domicile validly preserves the arrest.
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 33. 33. Entscheid vom 12. November 1951 i. S. Widmer.
in Trin-Mulin eingelagerte Klotzbretter mit Arrest belegen. An den Arrestgegenständen wurde eine Eigentumsansprache erhoben, über die ein Widerspruchs- verfahren hängig ist Ferner wurden die Arrestgegenstände von anderer Seite als Faustpfand in Anspruch genommen. Das Betreibungsamt des Kreises Trins setzte dem Rekur- renten Frist zur Widerspruchsbeseitigungsklage gegen die Pfandansprecherin nach Art. 109 SchKG. B. -Der Rekurrent beschwerte sich über diese Frist- ansetzung, weil es am Gewahrsam der Pfandansprecherin fehle. Er verlangte die Einleitung des Verfahrens nach Art. 106/107 mit Klägerrolle der Pfandansprecherin 0 -Die kantonale Aufsichtsbehörde glaubte den Akten entnehmen zu können, dass der Rekurrent es unterlassen habe, innerhalb der zehntägigen Frist des Art. 278 SchKG Betreibung oder Klage anzuheben und damit den Arrest zu prosequieren . Infolgedessen sei der Arrest dahinge- fallen und das Widerspruchsverfahren gegenstandslos ge- Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 33.
worden. Demgemäss bezeichnete die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ihrerseits als gegenstandslos. D. -Der Rekurrent hat den kantonalen Entscheid vom 19. September 1951 an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei zu erkennen, dass der in Frage stehende Arrest wirksam prosequiert worden sei; even- tuell sei die Sache zur Beurteilung dieser Frage an die kan- tonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Er legt den Durchschlag eines Betreibungsbegehrens vom 17. Mai und das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. 10676 des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 19./21. Mai 1951 vor, nebst dem am 4. Juni 1951 abgestempelten Zustellungsum- schlag, ferner eine Bescheinigung über das am 14. Juni aufgegebene Rechtsöffnungsbegehren und einen Urteils- auszug über die am 27. Juni 1951 erhaltene provisorische Rechtsöffnung. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
-Ist für eine Forderung Arrest gelegt, (( so wird nach Art. 52 SchKG die Betreibung da angehoben, wo sich der Arrestgegenstand befindet ll. Dem Gläubiger ist 9 AS 77 III -1951
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 33. natürlich unbenommen, den Schuldner am ordentlichen Betreibungsorte zu betreiben, auch wenn er für die For- derung anderswo einen Arrest erwirkt hat. Fraglich ist jedoch, ob er auf solche Weise den Arrest prosequieren kann, oder ob zur Arrestprosequierung gemäss Art. 278 SchKG nur eben eine am Arrestort angehobene Betreibung tauglich sein soll. Die Fassung von Art. 52 spricht zunächst für Ausschliesslichkeit dieses Prosequierungsortes; dahin geht denn auch durchwegs die Lehrmeinung, und die Rechtsprechung ging gleichfalls gelegentlich von dieser Betrachtungsweise aus, ohne dass freilich gerade hierüber ein massgebendes Urteil zu fällen war (vgl. BGE 32 I 262 Sep.-Ausg. 9 S. 214, BGE 41 1464). Indessen wird diese Auslegung vom Gesetze doch nicht geradezu gefordert ; es heisst in Art. 52 nicht, bei Arrestlegung müsse die Be- treibung am Arrestort angehoben werden, oder dies c( könne nur dort geschehen (während sich derartige Wen- dungen im zweiten Satz von Art. 52 wie auch in Art. 51 Abs. 2 vorfinden). Art. 278 Abs. 1 SchKG lässt es bei einer (am ordentlichen Betreibungsorte ) angehobenen Betreibung bewenden, wenn der Arrest erst nach deren Anhebung be- willigt wurde. Solchenfalls bleibt es für die weitere Arrest- prosequierung beim ordentlichen Betreibungsorte ; dort ist somit ein Rechtsöffnungsbegehren ebenso wie eine Aber- kennungsklage anzubringen, und dort ist die Betreibung (unter Vorbehalt von Art. 53) auch fortzusetzen. Das Gesetz selbst verpönt also nicht schlechthin ein Auseinan- derfallen von Arrest-und Betreibungsort. Bei dieser Sach- lage ist es eine offene, nach sachlichen Gründen zu ent- scheidende Frage, ob ein Gläubiger, der bei der Arrestle- gung noch nicht Betreibung angehoben hatte, zur wirk- samen Prosequierung des Arrestes auf deJl speziellen Betreibungsort des Art. 52 angewiesen sei, oder ob ihm daneben der allgemeine Betreibungsort des Schuldners zur Wahl stehe (sofern ein solcher Betreibungsort in der Schweiz vorhanden ist). Die zweite Lösung verdient den Vorzug, jedenfalls wenn Schuldbetreibungs und KonkuI'Sl'ooht. N0 33.
der allgemeine Betreibungsort des festen Wohnortes zu- trifft. Nicht nur wird damit dem Gläubiger in billiger Weise entgegengekommen, der sich ohne weiteres an diesen Be- treibungsort halten zu können glaubt. Der Schuldner seiner- seits hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Prosequierung eines anderswo gelegten Arrestes nicht an seinem Wohnort stattfinde. In der Regel kann es ihm nur erwünscht sein, sich gegen ein Rechtsöffnungsbegehren am Orte, wo er wohnt, verteidigen und allenfalls dort auf Aberkennung klagen zu können. Überdies ergibt sich aus der Zulassung der Prosequierung eines Arrestes, gleich- gültig wo dieser gelegt wurde, am Wohnorte des Schuldners eine Vereinfachung der Zwangsvollstreckung. Bei Arrest- legung an mehreren Orten müssten sonst ebensoviele Be- treibungen zur Prosequierung angehoben werden (BGE 54 III 226). Und wenn der Gläubiger sich gegenüber einem in der Schweiz wohnenden Schuldner nicht mit der Verwer- tung der arrestierten Gegenstände begnügen wollte, müsste er neben der Arrestbetreibung, sofern der Arrestort sich nicht am Wohnort des Schuldners befindet, noch eine weitere Betreibung am Wohnort anheben. Diese Unzu- kömmlichkeiten lassen sich beheben, wenn man die Arrest- prosequierung durch Betreibung am Wohnorte des Schuld- ners in jedem Falle zulässt. Eine rechtzeitig nach Art. 278 SchKG dort erfolgte Prosequierung gilt dann ohne weiteres auch für Arreste, die der Gläubiger für die gleiche Forde- rung gleichzeitig oder in der Zwischenzeit bis zur Betrei- bung anderswo erwirkt haben mag (ganz abgesehen davon, dass sie nach Art. 278 Abs. 1 SchKG bei Arresten, die erst während ihrer Hängigkeit bewilligt werden, eine besondere Betreibung ohnehin überflüssig macht). Endlich werden auf diese Weise die Schwierigkeiten vermieden, die sich daraus ergeben, dass in einer nicht am allgemeinen Be- treibungsorte durchgeführten Arrestbetreibung 1) einer- seits nur die arrestierten Gegenstände gepfändet werden können und anderseits die Teilnahme anderer Gläubiger nach Art. 110 SchKG ausgeschlossen ist (vgl. BGE 51 III
Sehuldootreibungs-und Konkursreeht. N° 3!. 117). Demgegenüber fällt die geringfügige Komplikation nicht ins Gewicht, dass die Arrestgegenstände in einer am Wohnorte durchgeführten Betreibung requisitionsweise gepfändet und verwertet werden müssen, sofern sie nicht dem mit der Betreibung befassten Amte abgeliefert werden. Sieht der Gläubiger von einer Betreibung am Arrestort ab, weil er (vor der Arrestbewilligung oder nachträglich binnen der Frist von Art. 278 SchKG) am Wohnorte des Schuldners betreibt, so tut er gut, das Betreibungsamt am Arrestorte davon zu benachrichtigen, um einer irrtüm- lichen Freigabe der Arrestgegenstände vorzubeugen. Ob der Rekurrent dafür besorgt war oder die von ihm in Zürich angehobene Betreibung auf andere Weise dem Betreibungsamte des Arrestortes bekannt wurde, ist be- langlos. Jedenfalls war der Arrest mit dieser Betreibung wirksam prosequiert, weshalb die vorliegende Beschwerde nicht aus dem in der vorinstanzlichen Entscheidung ange- gebenen Grunde als gegenstandslos bezeichnet werden durfte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur- teilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird. 34. Entscheid vom 28. August 1951 i. S. Falck Cle. und Konsorten. N achla88'OOt'trag mit V ermägensabtretung.
Concordat pa;r abandon d'actif.
febbraio 1950). 2. Diritto dei creditori di distrarre dalla massa i beni garantiti da pegno in loro favore (art. 316 lett. k LEF). E nondimeno in sede di graduatoria ehe occorre statuire sulla validita deI diritto di pegno (come pure su eventual i motivi di rivocazione a norma deli 'art. 285 sgg. LEF) (art. 316 lett. g LEF). 3. TI diritto di ricorrere contro le decisioni dei liquidatori edella delegazione dei creditori a norma delI'art. 316 lett. e cp. 2 LEF concerne soltanto le decisioni relative alla realizzazione. A. -Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der Allunit A.G. in Alpnach-Dorfwurde am 8. November 1949 von der Nachlassbehörde bestätigt. Der Liquidator legte vom 13.-22. Januar 1951 den Kollokationsplan samt dem Lastenverzeichnis für die Fabrikliegenschaft auf. Er aner- kannte im Kollokationsplan das von Falck Oie., Luzern, für eine Kontokorrentforderung von Fr. 122,307.-gel- tend gemachte Faustpfandrecht an dem auf der Fabrik- liegenschaft im 3. Rang errichteten Inhaberschuldbrief, wies dagegen die Faustpfandansprache derselben Gläu- bigerin am Inhaberschuldbriefim 4. Rang (wegen Anfecht- barkeit der Pfandbestellung nach Art. 287 Ziff. 1 SchKG, wie der Vernehmlassung zur Beschwerde zu entnehmen ist) ab, ebenso (im Kollokationsplan und im Lastenverzeichnis) das ihr durch Grundpfandverschreibung im 5. Rang einge- räumte Grundpfandrecht. B. -Über dieses Vorgehen des Liquidators beschwerte sich die Gläubigerin Falck Oie. am 23. Januar 1951 bei