Art. 316g, 316k and 316e Abs. 2 SchKG; composition with assignment of assets; collocation of pledge claims and scope of the objection procedure. The revised SchKG provisions of 28 September 1949 apply to procedural stages commenced after their entry into force on 1 February 1950, even in pending general liquidations. In a composition with assignment of assets, the pledge creditor's right to separate satisfaction does not exclude adjudication of the pledge claim in the collocation procedure; the validity of the pledge and any avoidance objections under Art. 285 ff. SchKG are to be determined there. The special objection procedure of Art. 316e Abs. 2 SchKG concerns only realization measures, not the substantive review of collateral rights.
Schuldbetreibilllgs-und Konkursrecht. N0 34. 117). Demgegenüber fällt die geringfügige Komplikation nicht ins Gewicht, dass die Arrestgegenstände in einer am Wohnorte durchgeführten Betreibung requisitionsweise gepfändet und verwertet werden müssen, sofern sie nicht dem mit der Betreibung befassten Amte abgeliefert werden. Sieht der Gläubiger von einer Betreibung am Arrestort ab, weil er (vor der Arrestbewilligung oder nachträglich binnen der Frist von Art. 278 SchKG) am Wohnorte des Schuldners betreibt, so tut er gut, das Betreibungsamt am Arrestorte davon zu benachrichtigen, um einer irrtüm- lichen Freigabe der Arrestgegenstände vorzubeugen. Ob der Rekurrent dafür besorgt war oder die von ihm in Zürich angehobene Betreibung auf andere Weise dem Betreibungsamte des Arrestortes bekannt wurde, ist be- langlos. Jedenfalls war der Arrest mit dieser Betreibung wirksam prosequiert, weshalb die vorliegende Beschwerde nicht aus dem in der vorinstanzlichen Entscheidung ange- gebenen Grunde als gegenstandslos bezeichnet werden durfte. Demnach erkennt die Schuldbett'.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur- teilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird. 34. Entscheid vom 28. August 1951 i. S. Falek Cle. uud Konsorten. N achla8s-vertrag mit Vermögensabtretung.
Concordat par abandon d'actif.
febbraio 1950). 2. Diritto dei creditori di distrnrre dalla massa i beni garantiti da pegno in loro favore (art. 316 lett. k LEF). E nondimeno in sede di graduatoria ehe occorre statuire sulla validita deI diritto di pegno (come pure su eventuaIi motivi di rivocazione a norma dell'art. 285 sgg. LEF) (art. 316 lett. g LEF). 3. TI diritto di ricorrere contro le decisioni dei liquidatori edella delegazione dei creditori a norma dell'art. 316 lett. e cp. 2 LEF concerne soltanto le decisioni relative alla realizzazione. A. -Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der Allunit A.G. in Alpnach-Dorfwurde am 8. November 1949 von der Nachlassbehörde bestätigt. Der Liquidator legte vom 13.-22. Januar 1951 den Kollokationsplan samt dem Lastenverzeichnis für die Fabrikliegenschaft auf. Er aner- kannte im Kollokationsplan das von Falck Cie., Luzern, für eine Kontokorrentforderung von Fr. 122,307.-gel- tend gemachte Faustpfandrecht an dem auf der Fabrik- liegenschaft im 3. Rang errichteten Inhaberschuldbrief, wies dagegen die Faustpfandansprache derselben Gläu- bigerin am Inhaberschuldbrief im 4. Rang (wegen Anfecht- barkeit der Pfandbestellung nach Art. 287 Ziff. 1 SchKG, wie der Vernehmlassung zur Beschwerde zu entnehmen ist) ab, ebenso (im Kollokationsplan und im Lastenverzeichnis) das ihr durch Grundpfandverschreibung im 5. Rang einge- räumte Grundpfandrecht. B. -Über dieses Vorgehen des Liquidators beschwerte sich die Gläubigerin Falck Cie. am 23. Januar 1951 bei
Schuldbetreibungs-und Konkursl'Ocht. N0 34. der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Auf- hebung der erwähnten Kollokationsverfügungen, a) hin- sichtlich der Faustpfandansprachen, weil zufolge des dem Faustpfandgläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögens- abtretung zustehenden Absonderungsrechtes die Pfand- sache gar nicht zum Liquidationsvermögen gehöre, b) hin- sichtlich der Grundpfandverschreibung, weil darüber nur im Lastenverzeichnis und nicht daneben noch im Kolloka- tionsplan hätte verfügt werden sollen. Die Beschwerde ging davon aus, es seien die zur Zeit der Bestätigung des Nachlassvertrages geltenden Bestimmungen der Verord- nung vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen (gernäss Art. 51 der Milde- rungsverordnung II vom 24. Januar 1941) für die ganze im Gang befindliche Liquidation anwendbar. übrigens führe die Anwendung der seit dem 1. Februar 1950 in Kraft stehenden SchKG-Novelle sachlich zum gleichen Ergebnis. O. -Den die Beschwerde abweisenden Entscheid vom 28. Juli 1951 haben die Beschwerdeführerin sowie ein Zes- sionar weitergezogen. Sie halten an der Beschwerde hin- sichtlich der Faustpfandkollokation fest, während in Bezug auf die Verfügung über die Grundpfandverschreibung kein Antrag gestellt wird. Die Scltuldbetreibungs-und Konkul'skammel' zieht in Erwägung :
neuen Bestimmungen, auch in den früher angehobenen Be- treibungen, für die seit ihrem Inkrafttreten vorzunehmen- den Betreibungshandlungen (was insbesondere für die Unpfändbarkeitsnormen entschieden wurde; Rekursent- scheid i. S. Hämmerli vom 13. Juni 1950). Bei General- liquidationen, sei es zufolge Konkurseröffnung oder zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung, gelten die neuen Vorschriften dementsprechend für die seit dem
Dem Faustpfandgläubiger steht beim Nachlass- vertrag mit Vermögensabtretung das Recht auf abgeson- derte Befriedigung durch Verwertung des Pfandgegenstan- des ausserhalb des Liquidationsverfahrens zu (Art. 316 k im Gegensatz zu den konkursrechtlichen Vorschriften, Art. 232 Ziff. 4 SchKG). Daraus folgern die Rekurrenten die Unzulässigkeit von Kollokationsverfügungen über die Faustpfandansprachen. Sie möchten die Liquidationsmasse, falls diese das Pfandrecht nicht gelten lassen wolle, auf den Weg einer Klage auf Herausgabe des Pfandgegenstandes (Vindikation) verweisen. Jedoch mit Unrecht. Für Anspra- chen an das Schuldnervermögen, insbesondere auch Vor- zugsrechte an einzelnen Gegenständen, sieht Art. 316 g SchKG das Kollokationsverfahren nach konkursrechtli- chem Vorbild vor. Für Faustpfandansprachen gilt nichts Abweichendes. Sie sind dem Liquidator anzumelden. Wird das Pfandrecht mit Erfolg bestritten, a besteht auch das
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. Absonderungsrecht nicht; denn dieses setzt ein für die Liquidationsmasse verbindliches Faustpfandrecht voraus. Dem Pfandansprecher steht nicht zu, das Recht zu abge- sonderter Verwertung voreilig auszuüben und dadurch der Bereinigung der Anspruche vorzugreifen. Und wenn diese Bereinigung zu seinen Ungunsten ausfällt, das Pfandrecht sich also als ungültig oder im Sinne der Art. 285 ff. SchKG als anfechtbar erweist, so dass es für die Liquidationsmasse keinen Bestand hat, ist der Ansprecher gehalten, die eben nunmehr als pfandfrei zu betrachtende Sache dem Liqui- dator zur Verwertung für die Masse abzuliefern. Warum nun aber die Bereinigung nicht im Kollokationsverfahren vorzunehmen sein sollte, ist nicht einzusehen. In diesem Verfahren bleiben die dem Ansprecher aus dem Pfandbesitz erwachsenden Rechte gewahrt; insbesondere ist die mit dem Besitz verbundene Rechtsvermutung zu beachten (so übrigens auch im Konkurse tronz der AbIieferungspflicht, die ja nur zu Verfahrenszwecken besteht). Aus dem blossen Umstande, dass der Pfandansprecher die Sache beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorerst nicht abzuliefern braucht, folgt keineswegs, dass er sich nicht dem gewöhnlichen Erwahrungsverfahren zu unterziehen hat. Dieses ist vielmehr für Forderung und Pfandrecht gleicherweise durch Kollokationsverfügung mit Vorbehalt .der gerichtlichen Klage durchzuführen. Die von den Re- kurrenten als Ersatz hiefür vorgeschlagene Vindikation wäre bei unbestrittenem Eigentum des Schuldners ganz regelwidrig und findet in den Art. 316 g und k SchKG keine Grundlage. Gegen das Kollokationsverfahren spricht nicht der Um- stand, dass sich eine gegen den Ansprecher ergehende Ent- scheidung mitunter als solche nicht durchsetzen lässt, namentlich wenn er unzulässigerweise über den Streit- gegenstand verfügt hat. Welche Massnahmen im übrigen die Liquidationsmasse treffen kann, wenn sich der An- sprecher einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Kollo- kationsverfiigung oder -entscheidung nicht fügen will, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 35.
steht hier nicht zur Beurteilung. Auf alle Fälle ist der Aus- gang des Kollokationsverfahrens für ihn verbindlich. Es würde ihm nichts helfen, es unbekümmert um eine rechts- kräftige Abweisung des Pfandanspruches mit einer Be- treibung auf Pfandverwertung zu versuchen. Dabei könnte er keinesfalls zur Beseitigung des Rechtsvorschlages der Liquidationsmasse gelangen; denn die Rechtskraft des Kollokationsplanes oder -urteils steht jeder nachträglichen Klage auf Anerkennung des Pfandrechtes entgegen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u . .Konkurskammet : Der Rekurs wird abgewiesen. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES COURS CIVILES 35. Urteil der 11. Zivilabteilung "om 25. September 1951 i. S. A. Feuz Co. gegen Girsberger. Frist für die Abm'kennungsklage, Art. 83
SchKG. Ist der Rechts- öffnungsentscheid im konkreten Falle nicht appellabel, und sei es auch aus einem erst im Laufe des Verfahrens eingetretenen Grunde, so läuft die Frist zur Einreichung der Aberkennungs- klage ohne weiteres von der Eröffnung des Rechtsöffnungsent- scheides an. Delai pour intenter l'action en libemtion de dette, art. 83 al. 2 LP. Si Ie jugement qui prononee Ia mainlevee de I'opposition n'est pas susceptibIe d'appel dans Ie eas particulier, fUt-ce pour un motif survenu au eonrs de la procednre, le delai ponr intenter l'action en liberation de dette court a parf.ir de la commlmica- tion de ce jugement. Termine per promuovere l'azione d'i ,ines'ist !nza di debito; art. 83 cp. 2 LEF. Se nel caso concreto iI giudizio ehe pronuncia iI rigetto deIl'opposizione non e impugnabiIe mediante rieorso, e eio anehe per un motivo sorto nel corso della proeednra, il termine per promuovere l'azione di inesistenza di debito corre a contare dalla notifica di tale gindizio. A. -Die Berufungsklägerin unterzog sich in der vom Berufungsbeklagten gegen sie angehobenen Betreibung